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Document 62005CO0171

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006.
Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Freier Dienstleistungsverkehr - Wettbewerb - Spielervermittler-Reglement - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist.
Rechtssache C-171/05 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00037*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:149





Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006, Piau / Kommission

(Rechtssache C‑171/05 P )

(„Rechtsmittel – Freier Dienstleistungsverkehr – Wettbewerb – Spielervermittler-Reglement – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“)

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 22)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht mit den vor dem Gericht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118) (vgl. Randnrn. 24, 73)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden (Artikel 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnr. 34)

4.                     Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff (Artikel 82 EG) (vgl. Randnr. 37)

5.                     Vertragsverletzungsverfahren – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 53)

6.                     Kommission – Zuständigkeit für die Bestrafung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch Privatpersonen (Artikel 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates) (vgl. Randnrn. 54-58)

Gegenstand:

: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2005 in der Rechtssache T‑193/02 (Piau/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Spielervermittler-Reglements der Fédération internationale de football association (FIFA) abgewiesen hat

Tenor:

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten dieses Verfahrens.

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