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Document 62005CJ0371

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung.
Rechtssache C-371/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00110*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:410





Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑371/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung“

Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Geltungsbereich – Öffentlicher Auftraggeber, der neben einer oder mehreren privaten Einrichtungen am Kapital einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft beteiligt ist (Richtlinie 92/50 des Rates) (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 29-33)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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