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Document 62005CJ0141

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 8. November 2007.
Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union.
Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 27/2005 - Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Diskriminierungsverbot - Neue Fangmöglichkeiten - Zulässigkeit.
Rechtssache C-141/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-09485

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:653

Rechtssache C-141/05

Königreich Spanien

gegen

Rat der Europäischen Union

„Fischerei – Verordnung (EG) Nr. 27/2005 – Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten – Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien – Ende der Übergangszeit – Erfordernis der relativen Stabilität – Diskriminierungsverbot – Neue Fangmöglichkeiten – Zulässigkeit“

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 

Leitsätze des Urteils

1.     Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 93 § 4)

2.     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

(Beitrittsakte von 1985; Verordnung Nr. 27/2005 des Rates)

3.     Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften – Spanien – Fischerei

(Beitrittsakte von 1985, Art. 156 bis 164; Verordnung Nr. 27/2005 des Rates)

4.     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Fangquotenregelung

(Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates, Art. 20)

1.     Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Art. 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Er ist daher nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat.

(vgl. Randnrn. 27-28)

2.     Der Rat hat dadurch, dass er das Königreich Spanien in der Verordnung Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 nicht den Mitgliedstaaten gleichgestellt hat, die an der ursprünglichen Aufteilung der Fangquoten vor dem Beitritt dieses Königreichs zur Gemeinschaft oder an späteren Aufteilungen in der Übergangszeit teilgenommen hatten, diesem gegenüber nicht diskriminierend gehandelt.

Der Begriff des Zugangs zu den Gewässern muss nämlich von dem des Zugangs zu den Ressourcen unterschieden werden. Wenn dem Königreich Spanien nach dem Ende der Übergangszeit erneut Zugang zu den Gewässern von Nord- und Ostsee eingeräumt wird, so folgt daraus nicht, dass die spanischen Fischereifahrzeuge in demselben Umfang wie die Fahrzeuge der Mitgliedstaaten, die an der ursprünglichen Aufteilung oder späteren Aufteilungen teilgenommen haben, Zugang zu den Ressourcen dieser beiden Meere erhalten können.

(vgl. Randnrn. 47, 51)

3.     Der Rat hat dadurch, dass er dem Königreich Spanien mit der Verordnung Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 keine bestimmten Quoten für den Fischfang in der Nordsee und der Ostsee zugewiesen hat, nicht gegen die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik verstoßen. Die Art. 156 bis 164 dieser Beitrittsakte legen die für den Bereich der Fischerei geltende Regelung nur für den Übergangszeitraum fest. Sie können daher prinzipiell nicht als Grundlage für Forderungen dienen, die einen nach dem Ende der Übergangszeit beginnenden Zeitraum betreffen. Nach Ende des Übergangszeitraums gilt daher der gemeinschaftliche Besitzstand, der den Verteilungsschlüssel einschließt, der mit der zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien bestehenden Regelung festgelegt worden war.

(vgl. Randnrn. 59, 61, 63)

4.     Das durch Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgeschriebene Erfordernis der relativen Stabilität der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist in dem Sinne zu verstehen, dass für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist und dass der ursprüngliche Verteilungsschlüssel so lange anwendbar bleibt, bis eine Änderungsverordnung erlassen wird. Da die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf die bestehenden Fangmöglichkeiten die Beibehaltung eines bereits zwischen den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungsschlüssels zur Folge hat, bedeutet die Erstellung eines ersten Aufteilungsschlüssels zwischen den Mitgliedstaaten die Zuteilung neuer Fangmöglichkeiten und eine Aufteilung, die das Interesse der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der Begriff des Interesses kann die Notwendigkeit umfassen, die relative Stabilität der Fangtätigkeiten zu wahren, ist jedoch nicht auf diese Notwendigkeit beschränkt. So entscheidet der Rat, wenn ein erster Aufteilungsschlüssel nach Mitgliedstaaten festgelegt worden ist, insbesondere nachdem diese ihr Recht, in einer Zone zu fischen, ausgeübt haben, und für Arten, für die die Gemeinschaft über eine Gesamtquote verfügt hat, unter Berücksichtigung des Interesses der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002. Da in einem solchen Fall begrifflich kein Aufteilungsschlüssel beibehalten werden kann, ist Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(vgl. Randnrn. 85-88)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. November 2007(*)

„Fischerei – Verordnung (EG) Nr. 27/2005 – Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten – Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien – Ende der Übergangszeit – Erfordernis der relativen Stabilität – Diskriminierungsverbot – Neue Fangmöglichkeiten – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑141/05

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG, eingereicht am 29. März 2005,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa und A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Jimeno Fernández und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1       Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. 2005, L 12, S. 1), soweit diese Verordnung ihm nicht bestimmte Quoten in den Gemeinschaftsgewässern der Nord‑ und der Ostsee zuteilt.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

2       Die Art. 156 bis 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) regeln insbesondere den Zugang spanischer Fischereifahrzeuge zu den Gemeinschaftsgewässern und deren Ressourcen. Aus Art. 166 ergibt sich, dass diese Regelung während eines Zeitraums galt, der am 31. Dezember 2002 endete (im Folgenden: Übergangszeit oder Übergangszeitraum).

 Die Verordnungen (EWG) Nrn. 170/83 und 172/83

3       Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) hat der Gesetzgeber Regeln für die Aufteilung der globalen Fangmenge auf die Mitgliedstaaten aufgestellt. Ziel des Rates der Europäischen Union war es insbesondere, zu einer relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten beizutragen. Nach den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 dieser Verordnung ist der Begriff der relativen Stabilität im Sinne des Ziels zu verstehen, unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

4       Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat zum ersten Mal die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern vor (im Folgenden: ursprüngliche Aufteilung).

5       Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 172/83 ergibt sich, dass der Rat, um eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände zu ermöglichen, die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern ganz besonders berücksichtigt hat.

6       Der für diese Aufteilung berücksichtigte Bezugszeitraum ist der Zeitraum von 1973 bis 1978 (im Folgenden: ursprünglicher Bezugszeitraum).

 Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92

7       Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 170/83 aufgehoben. Sie enthält eine Definition des Begriffs der relativen Stabilität, der im Kern die Definition in der Verordnung Nr. 170/83 übernimmt, und Bestimmungen über die Aufteilung der Fänge, die insbesondere in Art. 8 Abs. 4 angeführt sind.

8       Diese Bestimmung sieht in Ziff. iii vor:

„[Der Rat] legt bei der gemeinschaftlichen Festsetzung neuer Fangmöglichkeiten für eine Fischerei oder Fischereigruppe, die vorher nicht Gegenstand der gemeinsamen Fischereipolitik waren, das Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten fest.“

 Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

9       Die Verordnung Nr. 3760/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) aufgehoben und ersetzt. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt, dass alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vorbehaltlich der zur Gewährleistung der Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen in diesem Artikel festgelegten Gemeinschaftsgewässern haben.

10     Unter der Überschrift „Aufteilung der Fangmöglichkeiten“ sieht Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass der Rat über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie über die mit diesen Beschränkungen zusammenhängenden Bedingungen entscheidet. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert.

11     Der Grundsatz der relativen Stabilität wird in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 dieser Verordnung definiert, die u. a. die derzeitige biologische Situation der Bestände und die besonderen Bedürfnisse der Gebiete erwähnen, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Wirtschaftszweigen abhängt.

12     Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 entscheidet der Rat, wenn die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten festlegt, unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten.

 Die Verordnung Nr. 27/2005

13     Am 22. Dezember 2004 erließ der Rat die Verordnung Nr. 27/2005, gestützt u. a. auf Art. 20 der Verordnung Nr. 2371/2002, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren

14     Das Königreich Spanien ersuchte den Rat um die Zuteilung von Fangquoten in der Nord‑ und der Ostsee, da es der Auffassung war, dass es ab dem Ende der Übergangszeit bei der Aufteilung der Arten berücksichtigt werden müsse, die dort Fangbeschränkungen unterlägen.

15     Dieser Mitgliedstaat machte geltend, dass die nach seinem Beitritt aufgeteilten Quoten für die Zone, zu der die spanische Flotte während der Übergangszeit keinen Zugang gehabt habe, neu festgelegt werden müssten, um zu berücksichtigen, dass er damals aus rein rechtlichen Gründen nicht an dieser Aufteilung habe teilnehmen können, und um den Fängen der spanischen Flotte während des ursprünglichen Übergangszeitraums von 1973 bis 1978 Rechnung zu tragen.

16     Der Rat lehnte das Ersuchen des Königreichs Spanien ab.

17     Auf diese Ablehnung hin hat das Königreich Spanien beim Gerichtshof zunächst zwei Klagen erhoben in Bezug auf die Aufteilungen für das Jahr 2003 (diese Rechtssachen sind mit dem Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat, C‑87/03 und C‑100/03, Slg. 2006, I‑2915 abgeschlossen worden), sodann zwei Klagen in Bezug auf die Aufteilungen für das Jahr 2004 (diese Rechtssachen sind mit dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2006, Spanien/Rat, C‑133/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, der aufgrund der Klagerücknahme des Königreichs Spanien ergangen ist, und mit dem Urteil vom 19. April 2007, Spanien/Rat, C‑134/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, abgeschlossen worden) und schließlich die vorliegende Klage, die sich auf das Jahr 2005 bezieht.

18     Das Königreich Spanien trägt vor, weil es mit der Verordnung Nr. 27/2005 nicht bestimmte Fangquoten in der Nordsee und der Ostsee erhalten habe, könne die spanische Flotte praktisch und trotz des Endes der Übergangszeit die Mehrzahl der Arten, die in diesen beiden Meeren Quoten unterlägen, nicht befischen. Die spanische Regierung macht drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Beitrittsakte und mit dem dritten ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 gerügt.

19     Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat das Königreich Spanien in Nr. 27 seiner Klageschrift ausgeführt, dass folgende Arten betroffen seien: Sandaal (Zonen IIa und IV), Seeteufel (Zonen IIa und IV), Kliesche und Scholle (Zonen IIa und IV), Butt (Zonen IIa und IV), Rotzunge (Zonen IIa und IV), Kaisergranat (Zonen IIa und IV), Blauer Wittling (Zonen IIa und IV), Garnele (Zonen IIa, IIIa und IV), Steinbutt (Zonen IIa und IV), Rochen (Zonen IIa und IV), Dornhai (Zonen IIa und IV) und Stöcker (Zonen IIa und IV).

20     Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2005 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates im Rahmen der vorliegenden Klage zugelassen worden.

21     Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005 bis zur Verkündung des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, mit dem der Gerichtshof über die ersten beiden Klagen entschieden hat, ausgesetzt worden.

22     Auf dieses Urteil hin ist das Königreich Spanien gefragt worden, ob es die vorliegende Klage aufrechterhalten wolle. Es hat dies mit Schriftsatz vom 27. April 2006 bejaht.

23     In diesem Schreiben hat dieser Mitgliedstaat unter Berufung auf das erwähnte Urteil ausgeführt, dass die folgenden Arten, bei denen erstmals in der Verordnung Nr. 27/2005 eine Aufteilung in Form von Quoten erfolgt sei, neue Fangmöglichkeiten darstellten:

–       Lumb, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Seeteufel, Zonen IIa (Gemeinschaftsgewässer) und IV (Gemeinschaftsgewässer)

–       Blauer Wittling, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Leng, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Kaisergranat, Zone IV (norwegische Gewässer).

24     Nach Ansicht des Königreichs Spanien hat der Rat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen, dass er ihm keine Quote für diese Arten zugeteilt habe.

 Zur Zulässigkeit der Klage

25     Die Kommission erhebt in ihrem Streithilfeschriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit der Klage des Königreichs Spanien mit der Begründung, dass dieses mit seinem Schriftsatz vom 27. April 2006 den Gegenstand seiner Klage dadurch geändert habe, dass es sich ausschließlich auf den dritten geltend gemachten Klagegrund berufen und auf Arten abgestellt habe, die erstmals durch die im Dezember 2004 erlassene Verordnung Nr. 27/2005 Gegenstand einer Aufteilung gewesen seien und die in ihrer ursprünglichen Klageschrift nicht erwähnt worden seien. Selbst wenn im Übrigen die ursprüngliche Klage aufrechterhalten würde, wäre sie in jedem Fall aufgrund des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, gegenstandslos geworden.

26     Jedoch hat der Rat als Beklagter, zu dessen Unterstützung die Kommission als Streithelferin zugelassen worden ist, keine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage des Königreichs Spanien erhoben.

27     Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer nach Art. 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

28     Daraus folgt, dass die Kommission als Streithelferin nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt war (vgl. Urteil vom 30. Januar 2002, Italien/Kommission, C‑107/99, Slg. 2002, I‑1091, Randnr. 29).

29     Nach Art. 92 § 2 der Verfahrensordnung ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob das Königreich Spanien nicht unter Verstoß gegen Art. 38 der Verfahrensordnung den Gegenstand des Rechtsstreits während des laufenden Verfahrens geändert hat und ob die Klage nicht aufgrund der Verkündung des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, gegenstandslos geworden ist.

30     Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass das Königreich Spanien mit seinem Schriftsatz vom 27. April 2006 die Frage des Gerichtshofs danach, ob es unter Berücksichtigung des Erlasses dieses Urteils seine Klage aufrechterhalte, bejaht hat. Es hat im Übrigen den Sinn seiner Antwort in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt.

31     Zwar erwähnt das Königreich Spanien in diesem Schriftsatz, welche Bedeutung aufgrund des Erlasses dieses Urteils der Prüfung der Frage beizumessen sei, ob bestimmte Fischarten neue Fangmöglichkeiten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 darstellten, die Gegenstand des dritten von ihr in der Klageschrift angeführten Klagegrundes sei. Daher ist gegebenenfalls im Rahmen der Untersuchung dieses Klagegrundes zu prüfen, ob die Erwähnung dieser Arten zum Gegenstand der ursprünglichen Klage gehört oder ob sie eine unzulässige Erweiterung dieser Klage bedeutet.

32     Zur Frage, ob die vorliegende Klage aufgrund des Erlasses des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, gegenstandslos geworden ist, ist festzustellen, dass die Verordnung, deren teilweise Nichtigerklärung das Königreich Spanien in dem Rechtsstreit beantragt hat, der diesem Urteil zugrunde liegt, eine andere als die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene ist. Denn die Verordnung, die in diesem Urteil behandelt worden ist, war die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12), während die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Verordnung die Verordnung Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2005 ist. Die beiden Rechtssachen haben daher unterschiedliche Gegenstände.

33     Daher ist die vorliegende Klage zulässig.

 Zur Begründetheit

 Zum Klagegrund einer Verletzung des Diskriminierungsverbots

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34     Das Königreich Spanien macht geltend, dass die spanischen Fischereifahrzeuge ab dem Ende der Übergangszeit nicht nur den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftsgewässern haben müssten, der ihnen nicht bestritten werde, sondern auch zu deren Ressourcen, was die Zuweisung von Fangquoten in der Nord- und der Ostsee einschließe. Die Verordnung Nr. 27/2005 habe dem Königreich Spanien praktisch keine Quote in diesen beiden Gewässern zugeteilt. Diese Verordnung erfülle daher nicht die Vorgaben der Gleichbehandlung und führe zu einer Diskriminierung der spanischen Fischer.

35     Diese Diskriminierung sei durch keinen objektiven Grund gerechtfertigt. Die allgemeine Regel, wonach auf neue Mitgliedstaaten ab ihrem Beitritt das gesamte Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden sei, müsse eingehalten werden. Die in einer Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel seien befristet und müssten eng ausgelegt werden.

36     Die Begriffe des Zugangs zu den Gewässern und zu den Fischbeständen seien eng miteinander verbunden. Die Verordnung Nr. 27/2005 unterscheide nicht zwischen ihnen, und daher obliege es dem Rat, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um den Aufteilungsschlüssel zu ändern.

37     In der Praxis würde das Fehlen eines Zugangs zu den Beständen dem Recht des Zugangs zu den Gewässern seinen Sinn nehmen. Die Arten, die Quoten unterlägen, seien die einzigen, die wirtschaftlichen Wert besäßen. Zudem würde die Verpflichtung, in Ermangelung von Quoten Fänge, die zu diesen Arten gehörten, wieder ins Meer zu werfen, obwohl die Tiere tot seien, einen biologischen Schaden verursachen. Schließlich wäre dem Königreich Spanien der in Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehene Tausch von Fangmöglichkeiten unmöglich, da es praktisch über keine Quoten in den erwähnten beiden Meeren verfüge.

38     Die Situation des Königreichs Spanien unterscheide sich von derjenigen der Mitgliedstaaten, die ebenfalls nach der Verordnung Nr. 27/2005 keine Quoten erhalten hätten. Die Fahrzeuge der Letztgenannten hätten nämlich im Gegensatz zu denjenigen des Königreichs Spanien, eines Mitgliedstaats, dessen Bevölkerung insbesondere in Galicien und in den baskischen Provinzen von der Fischerei abhingen, nicht notwendigerweise ein Interesse daran, in den in Rede stehenden Gewässern zu fischen. In Ermangelung von Übergangsbestimmungen sei das Königreich Spanien 2003 an der ersten Quotenaufteilung nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft im Jahr 1986 beteiligt gewesen und habe somit Quoten zugeteilt erhalten.

39     Nach Ansicht des Rates führt die Verordnung Nr. 27/2005 nicht zu einer Diskriminierung des Königreichs Spanien. Denn dieses werde ebenso behandelt wie die Mitgliedstaaten, die nicht in den Genuss der vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vorgenommenen ursprünglichen Aufteilung der Quoten gekommen seien und die fast die Hälfte aller Mitgliedstaaten ausmachten. Die spanische Regierung treffe nicht die gebotene Unterscheidung zwischen dem Begriff des Zugangs zu den Gemeinschaftsgewässern und dem Begriff des Zugangs zu deren Ressourcen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40     Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfordert, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1995, Fishermen’s Organisations u. a., C‑44/94, Slg. 1995, I‑3115, Randnr. 46, vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 48, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 28).

41     Es stellt sich daher die Frage, ob die Lage des Königreichs Spanien mit derjenigen der Mitgliedstaaten, die durch die Verordnung Nr. 27/2005 Fangquoten in der Nord- und der Ostsee erhalten haben, vergleichbar ist.

42     Wie in Randnr. 50 des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, ausgeführt worden ist, hatte der Gerichtshof bereits die Frage einer möglichen Diskriminierung von Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach ihrem Beitritt zur Gemeinschaft bestimmte Fangquoten nicht erhalten hatten.

43     Laut Randnr. 41 des Urteils vom 13. Oktober 1992, Portugal und Spanien/Rat (C‑63/90 und C‑67/90, Slg. 1992, I‑5073), hatte die Portugiesische Republik geltend gemacht, dass die portugiesische Flotte von 1973 bis 1977, d. h. während eines Teils des ursprünglichen Bezugszeitraums, Fischereitätigkeiten in den grönländischen Gewässern ausgeübt habe, und betont, dass die von ihrer Flotte gefischten Mengen den von der deutschen Flotte gefangenen vergleichbar seien und die von der Flotte des Vereinigten Königreichs gefangenen deutlich überstiegen.

44     Dennoch hielt der Gerichtshof die Lage der Portugiesischen Republik nicht für mit derjenigen der anderen Mitgliedstaaten, denen die Aufteilungen zugutekamen, vergleichbar. Er entschied, dass der gemeinschaftliche Besitzstand anwendbar bleibt, da die Beitrittsakte die bestehende Lage auf dem Gebiet der Verteilung der externen Ressourcen nicht geändert hat und sich die neuen Mitgliedstaaten daher nicht auf vor ihrem Beitritt liegende Umstände, insbesondere ihre Fangtätigkeit im Vergleichszeitraum, berufen können, um die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auszuschalten. Seit ihrem Beitritt befinden sie sich in derselben Lage wie die von den Aufteilungen nach dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit ausgeschlossenen Mitgliedstaaten, der in Bezug auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen in der 1983 vorgenommenen Aufteilung konkretisiert worden ist (vgl. Urteile Portugal und Spanien/Rat, Randnrn. 43 und 44, vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 562, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 32).

45     Dieser Gedankengang lässt sich auf die vorliegende Rechtssache übertragen. Daraus ergibt sich, dass sich das Königreich Spanien nicht in einer Lage befindet, die mit derjenigen der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, deren Fischereifahrzeuge bei der ursprünglichen Aufteilung Fangquoten erhielten, und dass sich die spanische Regierung folglich nicht auf die Fangtätigkeiten berufen kann, die spanische Fischereifahrzeuge zwischen 1973 und 1976 in der Nordsee während des ursprünglichen Bezugszeitraums ausgeübt haben. Seine Lage ist hingegen mit derjenigen der Mitgliedstaaten vergleichbar, deren Fischereifahrzeuge keine solchen Quoten erhalten haben, ungeachtet dessen, ob sie während des ursprünglichen Bezugszeitraums eine Fischereitätigkeit in der Nord- und/oder der Ostsee ausgeübt haben oder nicht (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 53, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 33).

46     Auch das Ende der Übergangszeit ändert an dieser Lage nichts.

47     Wie der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich nämlich zutreffend geltend gemacht haben, muss der Begriff des Zugangs zu den Gewässern von dem des Zugangs zu den Ressourcen unterschieden werden. Wenn dem Königreich Spanien nach dem Ende der Übergangszeit erneut Zugang zu den Gewässern von Nord- und Ostsee eingeräumt wird, so folgt daraus nicht, dass die spanischen Fischereifahrzeuge in demselben Umfang wie die Fahrzeuge der Mitgliedstaaten, die an der ursprünglichen Aufteilung oder späteren Aufteilungen teilgenommen haben, Zugang zu den Ressourcen dieser beiden Meere erhalten können (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 55, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 35).

48     Der Rat durfte annehmen, dass die unterbliebene Zuweisung von Quoten angesichts der Tatsache, dass spanische Schiffe mehr als zwanzig Jahre lang nicht in der Nord- und der Ostsee gefischt hatten, nicht gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten der betroffenen Bevölkerungen verstößt. Demzufolge durfte der Rat auch berücksichtigen, dass sich das Königreich Spanien nicht in einer Lage befand, die der Lage derjenigen Mitgliedstaaten entsprach, deren Schiffe in jüngerer Zeit während des maßgeblichen Bezugszeitraums in diesen Gewässern gefischt hatten (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 56, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 36).

49     An dieser Feststellung ändert es nichts, dass es dem Königreich Spanien während der Übergangszeit wegen eines rein zeitlichen gesetzlichen Verbots des Zugangs zu den Gewässern der Nord‑ und der Ostsee unmöglich war, sich an den neuen Aufteilungen der Fangquoten zu beteiligen. Daraus folgt nicht, dass der Rat den Aufteilungsschlüssel am Ende dieses Zeitraums hätte ändern müssen, um die Interessen des Königreichs Spanien zu berücksichtigen. Denn entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ist nicht dargetan, dass dieser, wenn es kein Verbot des Zugangs zu den beiden betreffenden Meeren im Übergangszeitraum gegeben hätte, bestimmte Quoten für Arten erhalten hätte, die Gegenstand einer neuen Aufteilung im Laufe dieses Zeitraums waren.

50     Ferner gibt das Vorbringen des Königreichs Spanien, das in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, keinen Anlass, die in dessen Randnr. 47 getroffene Feststellung zu ändern. So kann der Umstand, dass die Arten, die Quoten unterliegen, wertvoller als die anderen Arten sind, nicht dazu führen, dass einem Mitgliedstaat bestimmte Quoten zugeteilt werden müssen. Die angebliche ökologische Gefahr ist nicht dargetan. Die Unmöglichkeit, bestimmte Quoten zu tauschen, ergibt sich aus dem Unterbleiben einer Zuteilung dieser Quoten. Denn Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 sieht schlicht die Möglichkeit vor, die Quoten zu tauschen, die die Mitgliedstaaten besitzen. Er eröffnet jedoch keinen Anspruch auf die Zuteilung von Quoten.

51     Folglich hat der Rat dadurch, dass er das Königreich Spanien in der Verordnung Nr. 27/2005 nicht den Mitgliedstaaten gleichgestellt hat, die an der ursprünglichen Aufteilung der Fangquoten vor dem Beitritt dieses Königreichs oder an späteren Aufteilungen teilgenommen hatten, diesem gegenüber nicht diskriminierend gehandelt.

52     Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Beitrittsakte

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53     Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 27/2005 dadurch, dass sie dem Königreich Spanien nicht einen Teil der Fangquoten zuweise, die nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Gemeinschaft Gegenstand einer Aufteilung für das Gebiet der Gemeinschaftsgewässer der Nord- und der Ostsee gewesen seien, den Übergangszeitraum über den in der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitpunkt hinaus verlängere und daher gegen deren Bestimmungen verstoße.

54     Die Ausdehnung der in der Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen über den in dieser Akte festgelegten Übergangszeitraum hinaus würde ihrem begrenzten Ausnahme- und Übergangscharakter und ihrem Zweck, nämlich der schrittweisen Eingliederung eines neuen Mitgliedstaats in die Gemeinschaft, zuwiderlaufen.

55     Zwar habe der Gerichtshof das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte bereits in seinem Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat, geprüft, doch sei die vorliegende Rechtssache anders gelagert, da sich die Verordnung Nr. 27/2005 im Gegensatz zu der in jenem Urteil untersuchten Regelung insbesondere auf die Quoten beziehe, die erstmals 2005 zugeteilt worden seien und die neue Fangmöglichkeiten darstellten.

56     Der Rat vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften der Beitrittsakte seit dem Ende der Übergangszeit nicht mehr anwendbar seien und daher kein Kriterium mehr für die Feststellung sein könnten, ob die vom Rat erlassenen Maßnahmen rechtmäßig seien.

57     Im Übrigen verlange die Beitrittsakte weder eine Neufestlegung des Quotenaufteilungssystems, noch sehe sie eine solche vor.

58     Ferner regelten die Art. 156 bis 164 der Beitrittsakte, bei denen es sich um Übergangsbestimmungen handele, nicht die Art und Weise, in der der Rat bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten im Jahr 2005, also mehrere Jahre, nachdem diese Bestimmungen nicht mehr anwendbar seien, vorgehen müsse.

 Würdigung durch den Gerichtshof

59     Mit dem Rat ist daran zu erinnern, dass die Art. 154 bis 166 der Beitrittsakte die für den Bereich der Fischerei geltende Regelung nur für den Übergangszeitraum festlegen. Diese Artikel können daher prinzipiell nicht als Grundlage für Forderungen dienen, die einen nach dem Ende der Übergangszeit beginnenden Zeitraum betreffen (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 64, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 44).

60     Zudem ergibt sich aus der Beitrittsakte in keiner Weise, dass der Rat gehalten war, den Verteilungsschlüssel für die Fangmöglichkeiten, der vor dem Beitritt des Königreichs Spanien oder danach während der Übergangszeit festgelegt worden war, in der Zukunft zu ändern.

61     Auch wenn die für die Übergangszeit geltende Regelung zwangsläufig befristet war, folgt daraus nicht, dass mit dem Ende dieses Zeitraums alle von ihr vorgesehenen Einschränkungen automatisch entfallen, sofern sich diese auch aus dem für den Mitgliedstaat geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand ergeben. Wie in Randnr. 29 des Urteils vom 30. März 2006, Spanien/Rat, festgestellt worden ist, schloss der gemeinschaftliche Besitzstand den Verteilungsschlüssel ein, der mit der zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien bestehenden Regelung festgelegt worden war. Dieser Verteilungsschlüssel bleibt grundsätzlich in Kraft, solange er nicht durch einen Rechtsakt des Rates geändert worden ist.

62     Was die während des Übergangszeitraums vorgenommenen Aufteilungen der Quoten betrifft, so unterliegen diese nicht der Beitrittsakte, sondern den Verordnungen, mit denen die streitigen Quoten eingeführt wurden, und dem Grundsatz der relativen Stabilität (vgl. Urteile vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 66, und vom 19. April 2007, Spanien/Rat, Randnr. 47). Auch die erstmals durch die Verordnung Nr. 27/2005 vorgenommenen Aufteilungen unterliegen nicht den Bestimmungen der Beitrittsakte.

63     Der Rat hat daher dadurch, dass er dem Königreich Spanien mit der Verordnung Nr. 27/2005 keine bestimmten Quoten für den Fischfang in der Nordsee und der Ostsee zugewiesen hat, nicht gegen die Beitrittsakte verstoßen.

64     Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65     Das Königreich Spanien vertritt die Ansicht, dass die fünf in seinem Schriftsatz vom 27. April 2006 erwähnten und in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils aufgeführten Arten neue Fangmöglichkeiten darstellten. Der Rat habe es dadurch, dass er dem Königreich Spanien keine Quoten für diese Arten zugeteilt habe, unterlassen, dessen Interessen zu berücksichtigen, und habe damit gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen.

66     Der Rat räumt ein, dass die Arten, die Gegenstand einer ersten Aufteilung nach der Verordnung Nr. 27/2005 sind, neue Fangmöglichkeiten darstellten. Von den fünf Arten, die die spanischen Behörden erwähnten, stellten jedoch nur die folgenden Arten, die in spezifischen Zonen erstmals 2005 aufgeteilt worden seien, zu diesem Zeitpunkt neue Fangmöglichkeiten dar:

–       Lumb, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Seeteufel, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Leng, Zone IV (norwegische Gewässer)

–       Kaisergranat, Zone IV (norwegische Gewässer).

67     Dagegen sei der Seeteufel, Zone IIa (Gemeinschaftsgewässer) und Zone IV (Gemeinschaftsgewässer), erwähnt in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils, 1998 Gegenstand einer ersten Aufteilung gewesen. Der Blaue Wittling, Zone IV (norwegische Gewässer), erwähnt in Randnr. 23 dieses Urteils, sei bereits vor 2002 Gegenstand einer Aufteilung gewesen. Das Königreich Spanien gehe deshalb fälschlich davon aus, dass diese Arten neue Fangmöglichkeiten darstellten.

68     In Bezug auf die von ihm genannten vier neuen Fangmöglichkeiten macht der Rat geltend, er habe das Interesse aller Mitgliedstaaten einschließlich des Königreichs Spanien berücksichtigt, doch ergebe sich aus der Berücksichtigung dieser neuen Möglichkeiten nicht, dass allen Mitgliedstaaten Quoten zugeteilt werden müssten. Er habe einen Referenzzeitraum, die Jahre 1999 bis 2003, bestimmt. Da die spanischen Fahrzeuge die in Rede stehenden Arten in der betroffenen Zone in diesem Zeitraum nicht gefangen hätten, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätten, sei diesem Mitgliedstaat keine Quote zugeteilt worden. Damit habe der Rat den Beurteilungsspielraum, über den er verfüge, nicht überschritten und somit nicht gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen.

69     Das Königreich Spanien räumt in seiner Erwiderung ein, dass ihm bei der Benennung der Arten, die neue Fangmöglichkeiten darstellten, ein Fehler unterlaufen sei, und erkennt an, dass nur die vier vom Rat für spezifische Zonen erwähnten Arten dem in Rede stehenden Begriff entsprächen. Es bleibt jedoch dabei, dass der Rat bei diesen vier Arten gegen Art. 20 Abs. 2 verstoßen habe.

70     Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die vier vom Rat erwähnten Arten, da sie zur Kategorie „andere Arten“ gehörten, für die der Gemeinschaft aufgrund der Verordnungen vor dem Jahr 2005 eine Gesamtquote zugeteilt worden sei, keine neuen Fangmöglichkeiten darstellten. Dieser Begriff finde nur auf die Arten Anwendung, über die die Gemeinschaft aufgrund des Zugangs zu neuen Gewässern verfüge, oder auf neue Arten.

71     Wenn der Gerichtshof ihre Auslegung des Begriffs „neue Fangmöglichkeiten“ nicht teilen und entscheiden sollte, dass die vier vom Rat erwähnten Arten unter diesen Begriff fielen, so sei allerdings davon auszugehen, dass der Rat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und damit nicht gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Vorbemerkungen

72     Das Königreich Spanien, der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass nur die vier vom Rat erwähnten und in Randnr. 66 dieses Urteils aufgeführten Arten Gegenstand einer ersten Aufteilung nach der Verordnung Nr. 27/2005 sind und vom dritten Klagegrund umfasst werden.

73     Fraglich ist jedoch die Zulässigkeit dieses Klagegrundes.

74     Wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist nämlich zu prüfen, ob das Königreich Spanien durch die Erwähnung dieser vier Arten nicht entgegen Art. 38 der Verfahrensordnung den Gegenstand des Rechtsstreits verändert hat.

75     Unter den vier erwähnten Arten wird der Seeteufel in Randnr. 27 der Klageschrift des Königreichs Spanien in Bezug auf Zone IV aufgeführt, ohne dass klargestellt wird, ob es sich um Gemeinschaftsgewässer, um norwegische Gewässer oder um beide handelt. Die spanische Regierung erwähnt in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2006 den Seeteufel, Zone IV (Gemeinschaftsgewässer), berichtigt diese Erwähnung jedoch in ihrer Erwiderung und führt aus, sie betreffe die norwegischen Gewässer.

76     Unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwähnung der Zone IV in der Klageschrift ist davon auszugehen, dass sämtliche Gewässer dieser Zone gemeint sind und damit der dritte Klagegrund in Bezug auf Seeteufel, Zone IV (norwegische Gewässer), zulässig ist.

77     Was dagegen die drei anderen Arten angeht, so sind Lumb und Leng nicht in Randnr. 27 der Klageschrift aufgeführt, und Kaisergranat wird nicht für die Zone IV erwähnt. Somit betraf die Klageschrift weder Lumb noch Leng und betraf Kaisergranat nur für die Zone III. Der Verweis auf diese drei Arten für die Zone IV (norwegische Gewässer) im Schriftsatz vom 27. April 2006 und in der Erwiderung stellt eine Erweiterung des Streitgegenstands dar, die als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Umstand, dass diese Arten in Anhang I der Verordnung Nr. 27/2005, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aufgeführt sind, genügt nicht, da das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung nur insoweit beantragt, als sie der spanischen Flotte nicht bestimmte Quoten zuteilt, und da es in Randnr. 27 seiner Klageschrift nur die von ihrem dritten Klagegrund erfassten Arten angibt.

–       Zum Klagegrund

78     Das Königreich Spanien macht geltend, dass die Aufteilung des Seeteufels in der Zone IV (norwegische Gewässer) durch die Verordnung Nr. 27/2005 eine neue Fangmöglichkeit darstelle und dass der Rat die spanischen Interessen dadurch nicht berücksichtigt habe, dass er ihm unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 keine Quote für diese Art zugeteilt habe.

79     Es ist zu prüfen, ob die Aufteilung des Seeteufels in Zone IV (norwegische Gewässer) eine neue Fangmöglichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 darstellt, und gegebenenfalls, ob der Rat Interessen des Königreichs Spanien berücksichtigt hat.

80     Zum ersten Punkt steht fest, dass die Aufteilung durch die Verordnung Nr. 27/2005 die erste Aufteilung von Quoten für diese Art unter den Mitgliedstaaten darstellt.

81     Nach Ansicht der Kommission stellt der Seeteufel in Zone IV (norwegische Gewässer) jedoch keine neue, sondern eine bestehende Fangmöglichkeit dar, da es sich nicht um eine Art handele, die gemäß Art. 8 Abs. 4 Ziff. iii der Verordnung Nr. 3760/92 aufgrund der Gemeinschaftspolitik bewirtschaftet werde. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 habe Art. 8 Abs. 4 Ziff. iii der Verordnung Nr. 3760/92 ersetzt und müsse im Licht der letztgenannten Bestimmung ausgelegt werden. Daher müsse diese Art nach dem Grundsatz der relativen Stabilität im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 und nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 2 aufgeteilt werden.

82     Die Verordnung Nr. 2371/2002 weist jedoch Unterschiede zur Verordnung Nr. 3760/1992 auf.

83     So erläutert die Verordnung Nr. 2371/2002 den Begriff „Fangmöglichkeiten“, den sie in Art. 3 Buchst. q als quantifiziertes Recht auf Fischfang definiert. Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung weicht in seinem Wortlaut von demjenigen des Art. 8 Abs. 4 Ziff. iii ab und sieht schlicht vor, dass der Rat, wenn die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten festlegt, unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten entscheidet.

84     Daher ist der Begriff „neue Fangmöglichkeiten“ unter Berücksichtigung von Systematik und Ziel von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 im Licht der Rechtsprechung auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Juni 1987, Romkes, 46/86, Slg. 1987, 2671, vom 13. Oktober 1992, Spanien/Rat, C‑70/90, Slg. 1992, I‑5159, Spanien/Rat, C‑71/90, Slg. 1992, I‑5175, Spanien/Rat, C‑73/90, Slg. 1992, I‑5191, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat).

85     Somit ergibt die Prüfung der beiden Absätze des Art. 20, dass Abs. 1 die bestehenden Fangmöglichkeiten behandelt, während Abs. 2 den neuen Fangmöglichkeiten gewidmet ist. Die bestehenden Fangmöglichkeiten werden zwischen den Mitgliedstaaten in Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität aufgeteilt.

86     Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Erfordernis der relativen Stabilität in dem Sinne zu verstehen ist, dass für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist und dass der ursprüngliche Verteilungsschlüssel so lange anwendbar bleibt, bis eine Änderungsverordnung erlassen wird (vgl. insbesondere Urteile Romkes, Randnr. 17, und vom 30. März 2006, Spanien/Rat, Randnr. 27).

87     Da die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf die bestehenden Fangmöglichkeiten die Beibehaltung eines bereits zwischen den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungsschlüssels zur Folge hat, ist davon auszugehen, dass die Erstellung eines ersten Aufteilungsschlüssels zwischen den Mitgliedstaaten die Zuteilung neuer Fangmöglichkeiten und eine Aufteilung bedeutet, die das Interesse der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Der Begriff des Interesses kann die Notwendigkeit umfassen, die relative Stabilität der Fangtätigkeiten zu wahren, ist jedoch nicht auf diese Notwendigkeit beschränkt.

88     So entscheidet entgegen dem von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Rat, wenn ein erster Aufteilungsschlüssel nach Mitgliedstaaten festgelegt worden ist, insbesondere nachdem diese ihr Recht, in einer Zone zu fischen, ausgeübt haben, und für Arten, für die die Gemeinschaft über eine Gesamtquote verfügt hat, unter Berücksichtigung des Interesses der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002. Da in einem solchen Fall begrifflich kein Aufteilungsschlüssel beibehalten werden kann, ist Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

89     Zudem würde die von der Kommission vertretene Auslegung zu einer widersinnigen Situation führen, in der das Recht der Mitgliedstaaten auf Zugang zu neuen Gewässern und zu neuen Arten niemals als neue Fangmöglichkeiten eingestuft werden könnte und daher niemals die Berücksichtigung des Interesses dieser Staaten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlauben würde. Dies wäre immer dann der Fall, wenn, wie im vorliegenden Fall, das neue Zugangsrecht zunächst die Form einer Gesamtquote für die Gemeinschaft annehmen würde, bevor diese in einer zweiten Phase den Mitgliedstaaten individuell zugeteilt würde. Aus der Verordnung Nr. 2371/2002 geht jedoch nicht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Berücksichtigung des Interesses der Mitgliedstaaten auf diese Weise beschränken wollte.

90     Nach allem stellt die erste Zuteilung von Seeteufel in Zone IV (norwegische Gewässer) an die Mitgliedstaaten wegen der Einführung eines ersten Aufteilungsschlüssels für diese Art in den betroffenen Gewässern eine neue Fangmöglichkeit dar.

91     Somit ist zu prüfen, ob der Rat die Interessen des Königreichs Spanien ordnungsgemäß berücksichtigt hat.

92     In Bezug auf eine Verordnung auf dem Gebiet der Fischerei im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung, die ihm die Art. 34 EG bis 37 EG übertragen, entspricht (vgl. insbesondere Urteil vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen’s Organisation, C‑535/03, Slg. 2006, I‑2689, Randnr. 55).

93     Dennoch ist zu prüfen, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Grenzen seiner Beurteilungsbefugnis überschritten hat.

94     Das Königreich Spanien macht geltend, dass ihm in dem vom Rat gewählten Beurteilungszeitraum von 1999 bis 2003 die Art. 156 bis 164 der Beitrittsakte den Zugang zu den betroffenen Gewässern versagt hätten. Der Rat habe dadurch, dass er entschieden habe, Quoten nur den Mitgliedstaaten zuzuteilen, deren Flotte die betroffenen Arten, insbesondere Seeteufel, in diesem Zeitraum gefangen hätten, und dem Königreich Spanien keine Quoten zugeteilt habe, obwohl das Fehlen der spanischen Fahrzeuge in der in Rede stehenden Zone auf ein rein rechtliches Verbot zurückzuführen sei, dessen Interessen nicht berücksichtigt.

95     Allerdings ist, wie der Rat in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung ausgeführt hat, festzustellen, dass sich die Art. 156 bis 164 der Beitrittsakte nur auf den Zugang zu den Gemeinschaftsgewässern und nicht auf den Zugang zu den norwegischen Gewässern beziehen und dass daher das Vorbringen des Königreichs Spanien fehlgeht.

96     Das Königreich Spanien hat in der mündlichen Verhandlung versucht, weitere Argumente vorzubringen, um darzutun, dass es den spanischen Fahrzeugen unmöglich sei, in den norwegischen Gewässern zu fischen. Zunächst hat es geltend gemacht, es sei nicht immer leicht, innerhalb eines bestimmten Gebiets herauszufinden, in welchen Gewässern die Fahrzeuge ihre Tätigkeit ausübten, und dann behauptet, dass ihm keine Quoten in den norwegischen Gewässern zugeteilt worden seien.

97     Dieses Vorbringen ist jedoch nicht erheblich, da Seeteufel, der keiner besonderen Quote je Mitgliedstaat unterlag, von den verschiedenen Flotten der Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer auf die Gemeinschaft anwendbaren Gesamtquote für verschiedene Arten, zu denen er gehörte, frei gefangen werden durfte.

98     Das Unterbleiben einer Zuteilung von Quoten für Seeteufel an das Königreich Spanien oder an einen anderen Mitgliedstaat bedeutet nicht, dass es der Rat unterlassen hätte, die Interessen dieser Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

99     In Bezug auf die Wahl des Bezugszeitraums hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Rat über eine gewisse Flexibilität verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001, Italien/Rat, C‑120/99, Slg. 2001, I‑7997, Randnr. 42). Der Zeitraum von fünf Jahren, von 1999 bis 2003, ist ein zeitnaher und ausreichend langer Zeitraum, der nicht zu beanstanden ist.

100   Der Rat hat durch die Zuteilung von Quoten für Seeteufel nur an Mitgliedstaaten, deren Fahrzeuge diese Art in diesem Zeitraum gefangen hatten, und dadurch, dass er dem Königreich Spanien keine Quoten zuteilte mit der Begründung, dass die spanischen Fahrzeuge diese Fischerei nicht praktiziert hätten, obwohl sie über ein Recht auf Zugang zu der betreffenden Zone verfügt hätten, die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

101   Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

102   Da keiner der angeführten Klagegründe durchgreift, ist die Klage des Königreichs Spanien abzuweisen.

 Kosten

103   Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß § 4 Abs. 1 dieses Artikels trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.

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