Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62005CC0386

    Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 15. Februar 2007.
    Color Drack GmbH gegen Lexx International Vertriebs GmbH.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
    Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet - Verkauf beweglicher Sachen - In verschiedene Orte eines Mitgliedstaats gelieferte bewegliche Sachen.
    Rechtssache C-386/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-03699

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:105

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    YVES BOT

    vom 15. Februar 20071(1)

    Rechtssache C‑386/05

    Color Drack GmbH

    gegen

    LEXX International Vertriebs GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

    „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten – Kauf beweglicher Sachen – Mehrere Lieferorte in einem Mitgliedstaat“






    1.        In dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es zum ersten Mal um die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates(2), der besondere Zuständigkeitsregeln für vertragliche Streitigkeiten einführt, die von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Beklagten abweichen.

    2.        Diese Bestimmung sieht unter Buchst. b vor, dass der Kläger im Fall eines Rechtsstreits über einen internationalen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen vor dem Gericht des Ortes, an den die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, Klage gegen den Beklagten erhebt.

    3.        Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob diese Bestimmung anzuwenden ist und, wenn das der Fall ist, auf welche Weise, wenn die Klage bewegliche Sachen betrifft, die in mehrere Orte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geliefert wurden.

    4.        In den vorliegenden Schlussanträgen vertrete ich die Ansicht, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte unter der Bedingung anzuwenden ist, dass sich alle Lieferorte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats befinden. Es wird auch dargelegt, dass, wenn die Klage unterschiedslos alle Lieferungen betrifft, die Frage, ob der Kläger den Beklagten vor dem Gericht eines beliebigen Lieferorts verklagen kann oder ob er die Klage beim Gericht eines bestimmten Lieferorts einbringen muss, Sache des nationalen Rechts ist und dass der Kläger, wenn das nationale Recht dazu keine Regeln enthält, den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen kann.

    I –    Rechtlicher Rahmen

    5.        Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde auf der Grundlage von Bestimmungen des Titels IV EG erlassen, nach denen die Europäische Gemeinschaft zum Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen befugt ist, die für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich sind.

    6.        Sie soll das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in allen Mitgliedstaaten ersetzen(4). Die Verordnung Nr. 44/2001 trat am 1. März 2002 in Kraft. Sie ist nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist(5).

    7.        Die Verordnung orientiert sich weitgehend am Brüsseler Übereinkommen, mit dem der Gemeinschaftsgesetzgeber Kontinuität wahren wollte(6). Sie übernimmt das System der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens, das sich auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Wohnsitzgerichte des Beklagten stützt, die durch Regeln über die ausschließliche oder konkurrierende Zuständigkeit ergänzt wird.

    8.        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

    „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

    9.        Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt Folgendes:

    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    1.      a)     wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

    b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

    –        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    –        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

    c)      ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

    …“

    II – Ausgangsverfahren

    10.      Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens stehen sich die Color Drack GmbH(7) mit Sitz in Schwarzach (Österreich) und die LEXX International Vertriebs GmbH(8) mit Sitz in Nürnberg (Deutschland) gegenüber.

    11.      Color Drack kaufte bei LEXX International Vertrieb Sonnenbrillen, die sie selbst zur Gänze bezahlte, aber von letzterer direkt an ihre Kunden liefern ließ, die sich an verschiedenen Orten in Österreich befanden.

    12.      In der Folge retournierte Color Drack die nicht verkauften Sonnenbrillen an LEXX International Vertrieb und verlangte von ihr die Rückzahlung von 9 291,56 Euro zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. Da diese Summe unbezahlt blieb, brachte Color Drack am 10. Mai 2004 beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau (Österreich), in dessen Sprengel sich ihr Sitz befindet, eine Klage auf Zahlung gegen LEXX International Vertrieb ein.

    13.      Dieses Gericht erklärte sich nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 für örtlich zuständig, über diese Klage zu entscheiden. Es war der Ansicht, dass der für die Rücknahme der nicht verkauften Waren maßgebende Erfüllungsort der Verpflichtung der Unternehmenssitz der Color Drack sei. Es gab der Klage auch in der Sache statt.

    14.      Das Landesgericht Salzburg (Österreich), an das LEXX International Vertrieb Berufung erhoben hatte, hob dieses Urteil mit der Begründung als nichtig auf, dass das Erstgericht örtlich nicht zuständig gewesen sei.

    15.      Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 einen einzigen Anknüpfungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorsehe, auch für einen Rückzahlungsanspruch nach der Retournierung von Waren. Die autonome Bestimmung eines solchen Anknüpfungsorts sei nach dieser Vorschrift nicht möglich, wenn die Waren an mehrere Kunden in verschiedenen Orten in Österreich geliefert worden seien.

    16.      Das Landesgericht Salzburg leitete daraus ab, dass, soweit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anzuwenden sei, gemäß ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. c die Bestimmungen des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anzuwenden seien. Nach dieser Vorschrift hätte Color Drack die Klage auf Zahlung bei dem Gericht in Nürnberg erheben müssen, das als Gericht des Ortes zuständig sei, an dem die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bilde, zu erfüllen wäre.

    17.      Der Oberste Gerichtshof (Österreich), den Color Drack mit einem Rekurs anrief, hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ersucht.

    18.      In seinem Vorlagebeschluss legt er dar, dass er diese Bestimmung folgendermaßen verstehe. Zunächst sei sie, da sie eine besondere Zuständigkeit festlege, eng auszulegen. Dann bilde Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Gegensatz zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag. Schließlich werde der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde, zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen Zuständigkeit.

    19.      Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs wäre die Zuständigkeit des von Color Drack in erster Instanz angerufenen Gerichts unbestreitbar, wenn alle Waren an die Gesellschaft in Schwarzach geliefert worden wären. Es sei jedoch fraglich, ob diese Zuständigkeit auch angenommen werden könne, wenn die Waren nicht nur in den Sprengel dieses Gerichts, sondern an verschiedene Orte des Mitgliedstaats des Käufers geliefert worden sei.

    20.      In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der Verkäufer beweglicher Sachen, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und die Sachen dem Käufer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte dieses anderen Mitgliedstaats lieferte, vom Käufer hinsichtlich eines alle (Teil‑)Lieferungen betreffenden vertraglichen Anspruches – allenfalls nach Wahl des Klägers – vor dem Gericht eines dieser (Erfüllungs-)Orte verklagt werden kann?

    III – Erörterung

    21.      Der Oberste Gerichtshof erinnert in seinem Vorlagebeschluss daran, dass seine Entscheidungen mit einem Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht nicht mehr angefochten werden können. Daher ist er gemäß Art. 68 EG befugt, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 44/2001 zu ersuchen.

    22.      Es steht auch fest, dass die Verordnung Nr. 44/2001 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, da der Vertrag, auf den Color Drack seine Forderung stützt, den Verkauf beweglicher Sachen zum Gegenstand hat und die Forderung mit einer Klage auf Zahlung nach dem 1. März 2002 geltend gemacht worden ist.

    23.      Das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts wirft zwei Fragen auf. So möchte es zuerst wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden ist, wenn die Waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien an verschiedene Orte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats geliefert worden sind.

    24.      Für den Fall, dass die Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht, ob der Kläger, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, den Beklagten vor dem Gericht eines Lieferorts seiner Wahl verklagen kann.

    25.      Ich werde diese Punkte nacheinander prüfen.

    A –    Zur Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 bei mehreren Lieferorten im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats

    26.      LEXX International Vertrieb sowie die deutsche und die italienische Regierung sind der Meinung, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte nicht anzuwenden ist.

    27.      Die deutsche Regierung trägt vor, dass die Anwendung dieser Bestimmung, die nur einen einzigen Lieferort erwähne(9), im vorliegenden Fall dem Wortlaut widerspreche. Eine solche Auslegung stehe auch im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Sie führt dazu aus, dass die streitige Vorschrift als Sondergerichtsstand eng ausgelegt werden sollte. Sie stützt sich auch auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung, nach dem ihr Art. 5 Nr. 1 Buchst. a anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für Buchst. b nicht vorliegen.

    28.      Die deutsche Regierung, unterstützt von der italienischen Regierung, nimmt auch auf den Zweck des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug. Sie weist darauf hin, dass diese Vorschrift den Vertragsparteien ermöglichen soll, das Gericht zu bestimmen, das zur Entscheidung über Klagen aus dem Vertrag zuständig ist, und eine Vervielfachung von Gerichtsständen verhindern soll. Diese Bestimmung regle nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern bestimme auch ihre örtliche Zuständigkeit mit.

    29.      Die deutsche und die italienische Regierung heben hervor, dass es im Fall einer Lieferung an verschiedene Orte nicht möglich sei, einen einzigen Erfüllungsort im Sinne der Kriterien des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, und dass es dem Zweck der Vorschrift widerspreche, dem Kläger zu erlauben, seine Klage an einem der Lieferorte oder jedem von ihnen zu erheben.

    30.      Die italienische Regierung ruft außerdem in Erinnerung, dass der Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus Gründen der geordneten Rechtspflege geschaffen worden sei. Ihrer Auffassung nach ist es im Fall mehrerer Erfüllungsorte der Vertragspflicht nicht möglich, den Ort zu bestimmen, zu dessen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweise.

    31.      Schließlich trägt die deutsche Regierung vor, dass ihre Beurteilung dem Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Besix(10) entspreche, mit dem er entschieden habe, dass der in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehene Wahlgerichtsstand für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag für den Fall der Durchsetzung einer geografisch unbegrenzten Unterlassungspflicht nicht anwendbar sei.

    32.      Ich teile diese Ansicht nicht. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertrete ich die Auffassung, dass der Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zur Anwendung kommt, wenn die Waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien an verschiedene Orte eines einzigen Mitgliedstaats geliefert worden sind.

    33.      Ich stütze meine Ansicht auf das durch Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte System und auf die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, die ich unter Berücksichtigung des Systems des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten des Brüsseler Übereinkommens und seiner Nachteile auslege.

    34.      Vor der Darstellung dieser Gründe ist zu erläutern, warum die Antwort auf die untersuchte Frage meiner Meinung nach nicht im Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu finden ist.

    1.      Der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001

    35.      Im Gegensatz zur deutschen Regierung bin ich der Meinung, dass es der Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht erlaubt, die Frage zu entscheiden, ob der Wahlgerichtsstand dieser Bestimmung im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden ist oder nicht.

    36.      Ich glaube nicht, dass die Antwort auf diese Frage aus dem Verweis auf einen einzigen Lieferort, wie er in dem Satzteil „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ aufscheint, abgeleitet werden kann.

    37.      Die zu beantwortende Frage betrifft nämlich den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Dieser Anwendungsbereich wird in der streitigen Vorschrift durch den Begriff „Verkauf beweglicher Sachen“ bestimmt und nicht durch den Satzteil „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“. Dieser Satzteil weist nur auf das Kriterium der örtlichen Zuständigkeit im Fall eines Verkaufs beweglicher Sachen hin. Er stellt klar, was der Erfüllungsort ist, der bei dieser Art von Verträgen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht gezogen werden soll.

    38.      Außerdem sieht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vor, dass der Kläger seine Klage bei „dem Gericht“ des Ortes einbringt, an den die Waren geliefert wurden. Aufgrund des Umfangs der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte des betroffenen Mitgliedstaats, wie er in den nationalen Vorschriften festgelegt wird, können sich Lieferungen, die an verschiedene Orte dieses Mitgliedstaats erfolgt sind, im Sprengel desselben Gerichts befinden. Mehrere Lieferorte im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats führen nicht unbedingt zur Zuständigkeit von mehr als einem Gericht.

    39.      Wenn man sich nur auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 und auf den dort enthaltenen Hinweis auf einen einzigen Lieferort stützen dürfte, stellte sich daher wieder die Frage, ob diese Bestimmung anzuwenden ist, wenn sich alle Lieferungen im Sprengel eines einzigen Gerichts befinden.

    40.      Diese Überlegungen zeigen meiner Meinung nach, dass es nicht möglich ist, aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 klare und genaue Hinweise zu gewinnen, die die Beantwortung der Frage ermöglichen, ob diese Bestimmung im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden ist und gegebenenfalls auf welche Weise.

    41.      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, wenn es nach ihrem Wortlaut als solchem nicht möglich ist, mit Sicherheit festzustellen, wie sie zu verstehen und in einer bestimmten Situation anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen(11). Die Antwort auf die untersuchte Frage muss daher unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001 gefunden werden.

    2.      Die durch Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte Systematik und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele

    42.      Wie bereits erwähnt wurde, orientiert sich die Verordnung Nr. 44/2001, die das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, sehr weitgehend an diesem und führt es fort. Auch wurde gezeigt, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Vergleich zu Art. 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens eine Neuerung darstellt.

    43.      Zum Verständnis der Tragweite dieser Neuerung und der Schlussfolgerungen, die daraus in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu ziehen sind, ist die Systematik des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten des Brüsseler Übereinkommens und die Schwierigkeiten, die sich dadurch gestellt haben und denen der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung begegnen wollte, in Erinnerung zu rufen.

    a)      Die Systematik des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten des Brüsseler Übereinkommens und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung

    44.      Das Brüsseler Übereinkommen wurde von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 220 EG(12) geschlossen, nach dessen Wortlaut die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, untereinander Verhandlungen einleiten, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen.

    45.      Nach seiner Präambel hat das Übereinkommen die Zielsetzung, einfache Regeln zu erlassen, die die Freizügigkeit der Urteile fördern sollen. So besteht das Ziel nach Ansicht des Gerichtshofs darin, „die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei … eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann“(13).

    46.      Das Brüsseler Übereinkommen will also eine Häufung von Gerichtsständen für dasselbe Rechtsverhältnis vermeiden, indem es die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten mit Hilfe von einfachen Bestimmungen vereinheitlicht, die es den Parteien ermöglichen, das zuständige Gericht leicht festzustellen.

    47.      Diese Ziele werden in Art. 2 dieses Übereinkommens umgesetzt, der die grundsätzliche Regel enthält, dass das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig ist.

    48.      Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sahen vor, dass von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit abgewichen werden kann. Sie setzten mehrere Regeln über besondere Zuständigkeiten fest, die einen als ausschließliche Gerichtsstände, wie bei Streitigkeiten über unbeweglichen Sachen, Versicherungssachen oder Verbraucherverträge, die anderen als Wahlgerichtsstände in Art. 5 des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere in vertraglichen Angelegenheiten, Unterhaltssachen oder bei Schadenersatz.

    49.      Diese besonderen Zuständigkeitsregeln wurden zu einem bestimmten Zweck beschlossen. Hinsichtlich der Regeln des Art. 5 wollten die Vertragsparteien dem Kläger erlauben, seine Klage bei dem Gericht einzubringen, das dem Sachverhalt des Rechtsstreits physisch am nächsten ist und das auch am besten geeignet ist, über diesen Sachverhalt zu entscheiden. Nach dem Jenard-Bericht(14) beruhen diese Regeln auf der „Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht besteht“.

    50.      Art. 5 des Brüsseler Übereinkommens sah daher in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass der Beklagte, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des „Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, verklagt werden konnte.

    51.      Der Gerichtshof hat dargelegt, welche Verpflichtung zu berücksichtigen ist und wie der Erfüllungsort dieser Verpflichtung zu ermitteln ist.

    52.      So hat er im Urteil vom 6. Oktober 1976, De Bloos(15), festgestellt, dass die Verpflichtung heranzuziehen ist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt(16). Es handelt sich also um die vertragliche Verpflichtung, die konkret den Gegenstand der Klage bildet oder, in anderen Worten, deren Nichterfüllung gerügt wird.

    53.      Am selben Tag hat der Gerichtshof im Urteil Tessili(17) entschieden, dass der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist.

    b)      Die Probleme, die sich durch Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens stellten

    54.      Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung gab Anlass zu zahlreichen kritischen Bemerkungen. Unter den Schwierigkeiten, die sich durch diese Bestimmung stellten, scheinen drei Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beachtlich.

    55.      Die erste Unzulänglichkeit bezieht sich auf die Gefahr der Häufung der Gerichte, die zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, die am selben Vertrag anknüpfen.

    56.      Das Brüsseler Übereinkommen soll, wie wir gesehen habe, eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und denselben Vertrag soweit wie möglich vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern(18).

    57.      Die gemeinsame Heranziehung der Urteile De Bloos und Tessili kann jedoch zur Folge haben, dass Klagen, die auf unterschiedliche Verpflichtungen gestützt sind, aber auf demselben Vertrag beruhen, in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit verschiedener Mitgliedstaaten fallen. Diese Rechtsprechung führt nämlich zu einer Aufspaltung der Verpflichtungen, die sich aus ein und demselben Vertrag ergeben, und zur Bestimmung des Erfüllungsorts der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts.

    58.      Das Urteil in der Rechtssache Leathertex(19) ist ein gutes Beispiel für die Folgen dieser Rechtsprechung. In dieser Rechtssache ging es um eine Klage, die eine belgische Gesellschaft, die als Handelsvertreterin für Rechnung der in Italien niedergelassenen Gesellschaft Leathertex tätig war, gegen diese in Belgien auf Zahlung von rückständiger Provision und Kündigungsentschädigung erhoben hatte. Nach belgischem Kollisionsrecht war die Verpflichtung zur Zahlung von Kündigungsentschädigung in Belgien zu erfüllen, während die Verpflichtung zur Zahlung von Provision in Italien zu erfüllen war. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die belgischen Gerichte nach der mit den Urteilen De Bloos und Tessili begründeten Rechtsprechung nur über den Antrag auf Zahlung der Kündigungsentschädigung entscheiden könnten, da der andere Antrag in die Zuständigkeit der italienischen Gerichtsbarkeit falle.

    59.      Der Gerichtshof hat versucht, die Auswirkungen dieser Rechtsprechung einzuschränken. Er hat im Urteil Shenavai(20) festgestellt, dass für den Sonderfall, dass ein Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, das angerufene Gericht zur Feststellung seiner Zuständigkeit den Grundgedanken anwenden könne, dass Nebensächliches der Hauptsache folgt(21).

    60.      Die Gefahr der Häufung der zuständigen Gerichte bleibt jedoch bestehen, wenn die fraglichen Verpflichtungen wie in der Rechtssache Leathertex als gleichrangig angesehen werden. In diesem Fall ist nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommen nicht dasselbe Gericht zuständig, über eine Klage zu entscheiden, die auf zwei gleichrangige Verpflichtungen aus einem einzigen Vertrag gestützt wird, wenn eine dieser Verpflichtungen nach dem Kollisionsrecht des Staates dieses Gerichts in diesem Staat zu erfüllen ist und die andere in einem anderen Mitgliedstaat.

    61.      Die zweite Unzulänglichkeit des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens betrifft die Schwierigkeit seiner Anwendung und demzufolge die mangelnde Vorhersehbarkeit des Ergebnisses für die Vertragsparteien.

    62.      Wie wir gesehen haben, soll das Brüsseler Übereinkommen einem informierten, verständigen Beklagten ermöglichen, vorherzusehen, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte(22). Das Brüsseler Übereinkommen soll also in der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen natürlichen und juristischen Personen dadurch stärken, dass es gemeinsame Zuständigkeitsregeln festlegt, die Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten(23).

    63.      Damit die Anwendung dieser Regeln zu einem Ergebnis führen kann, das für die Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar ist, müssen sie sehr einfach sein. Die durch die Urteile De Bloos und Tessili festgelegte Methode, das zuständige Gericht festzustellen, erfordert aber vom nationalen Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst wurde, mehrere komplexe Untersuchungen, deren Ergebnis von den Parteien eines Vertrags nicht leicht vorherzusehen ist.

    64.      So muss das erkennende Gericht zunächst die den Gegenstand des Verfahrens bildende vertragliche Verpflichtung charakterisieren. Wenn der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, muss das Gericht gegebenenfalls feststellen, ob zwischen ihnen eine Hierarchie besteht, die es ihm ermöglicht, gemäß dem Urteil Shenavai über den gesamten Rechtsstreit zu entscheiden.

    65.      Dann muss das erkennende Gericht die Rechtsordnung suchen, die nach seinem Kollisionsrecht auf die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, anzuwenden ist. Dazu muss es gegebenenfalls auf das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom(24), Bezug nehmen.

    66.      Nach dem durch dieses Übereinkommen eingeführten System ist das von den Parteien gewählte Recht auf den Vertrag anzuwenden. Mangels Rechtswahl stellt das Übereinkommen den Grundsatz auf, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engste Beziehung aufweist, und stellt die Vermutung auf, dass dieser Staat von Ausnahmen abgesehen derjenige ist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

    67.      Das so ausgewählte materielle Recht kann auch in einem internationalen Übereinkommen bestehen, das von dem betroffenen Mitgliedstaat unterzeichnet und ratifiziert wurde, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das am 11. April 1980 in Wien abgeschlossen wurde.

    68.      Schließlich muss das Gericht auf der Grundlage des anzuwendenden materiellen Rechts den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung bestimmen. Es kann seine Zuständigkeit nur bestätigen, wenn dieser Ort im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt.

    69.      Diese Methode ist also vielschichtig und beinhaltet die Anwendung von internationalen Übereinkommen, von denen jedes ernsthafte Auslegungsschwierigkeiten auslösen kann(25).

    70.      Die dritte Unzulänglichkeit des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens betrifft den Umstand, dass die Regeln, die zur Feststellung des zuständigen Gerichts berücksichtigt werden, nicht am besten geeignet sind, die Rechtsordnung zu bezeichnen, welche die engste Verbindung mit dem zu entscheidenden Rechtsstreit aufweist.

    71.      Wir haben gesehen, dass die Möglichkeit, von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Wohnsitzgerichte des Beklagten abzuweichen, die dem Kläger durch diese Bestimmung eröffnet wird, das Ziel hat, es ihm zu ermöglichen, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, das dem Sachverhalt des Rechtsstreits am nächsten ist.

    72.      Diese Zielsetzung muss sicherlich mit dem Ziel der Rechtssicherheit und vor allem mit dem der Vorhersehbarkeit in Einklang gebracht werden, die mit dem Brüsseler Übereinkommen ebenso verfolgt werden und denen der Gerichtshof eine Vorrangstellung im Vergleich zu dem Ziel der Nähe zuerkannt hat. Außerdem stellt das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit nicht als solches das Zuständigkeitskriterium nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens dar, da das Zuständigkeitskriterium, das in dieser Bestimmung ausdrücklich genannt wird, der Erfüllungsort der Verpflichtung ist(26).

    73.      Die Vorrangstellung des Ziels der Rechtssicherheit gegenüber dem der Nähe kann demnach rechtfertigen, dass das vom Kläger nach Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens angerufene Gericht im konkreten Fall nicht das Gericht ist, das die engste Verbindung mit dem Rechtsstreit aufweist.

    74.      Das Problem, das sich im Rahmen der Umsetzung dieser Bestimmung stellt, ist jedoch allgemeiner. Es besteht darin, dass die Kriterien, die nach den Urteilen De Bloos und Tessili anzuwenden sind, nicht unter Berücksichtigung des Ziels der Nähe festgelegt wurden.

    75.      Bei der Anwendung der vom Gerichtshof entwickelten Methode der Bestimmung des Erfüllungsorts ist dieser nämlich nach dem materiellen Recht der Mitgliedstaaten oder einem internationalen Übereinkommen zu bestimmen, das das materielle Recht vereinheitlicht, und diese Texte haben nicht das Ziel, die gerichtliche Zuständigkeit festzustellen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Zahlung eines Geldbetrags das Gericht, dessen Zuständigkeit nach dieser Methode festgestellt wurde, das Wohnsitzgericht des Schuldners oder des Gläubigers ist, je nachdem, ob die Zahlung im anwendbaren nationalen Recht als Holschuld oder als Bringschuld angesehen wird.

    76.      Es ist anzunehmen, dass in all diesen Fällen das Ziel der Nähe nur dann wirklich seine Bedeutung erlangt und nur dann wirklich erreicht werden kann, wenn das zuständige Gericht dasjenige ist, in dessen Sprengel der tatsächliche oder der vertraglich bedungene Erfüllungsort liegt. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ist also dadurch gerechtfertigt, dass es wegen seiner Nähe zum Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrags am besten geeignet ist, die Sach- und Zeugenbeweise zu beurteilen, auf die sich die Parteien berufen, und gegebenenfalls selbst die Tatsachen festzustellen.

    77.      Angesichts dieser Erwägungen sind das neue System des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, das durch die Verordnung Nr. 44/2001 eingeführt wurde, und seine Ziele zu prüfen.

    c)      Das neue System des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, das durch die Verordnung Nr. 44/2001 eingeführt wurde

    78.      Prüft man die mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziele, stellt man fest, dass sie wie alle im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 65 EG das Ziel hat, die bestehenden Regeln zu verbessern und zu vereinfachen.

    79.      Zu diesem Zweck, wie aus dem zweiten und dem elften Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Verordnung die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsregeln vereinheitlichen, die „in hohem Maße vorhersehbar“ sind.

    80.      Der Inhalt dieser Vorschriften richtet sich wie nach dem Brüsseler Übereinkommen grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten, und diese Zuständigkeit muss, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, stets gegeben sein. Ebenso wie nach dem Übereinkommen muss diese grundsätzliche Zuständigkeit durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden.

    81.      In dieser Hinsicht bestätigt der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich, dass die Nähe des Gerichts zu dem Rechtsstreit diese besonderen Zuständigkeiten begründet. Wie aus dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, sind diese besonderen Zuständigkeiten entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen.

    82.      Damit diese verschiedenen Ziele erreicht werden können, unterscheidet sich das in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene System des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten sehr deutlich von dem des Brüsseler Übereinkommens.

    83.      So legt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ein autonomes Zuständigkeitskriterium für die zwei häufigsten Arten von Verträgen in internationalen Handelsbeziehungen fest, den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen.

    84.      Außerdem ist in diesen beiden Fällen der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung des Vertrags das autonome Zuständigkeitskriterium, d.h. der Ort der Lieferung der beweglichen Sache in Bezug auf den Kaufvertrag und der Ort der Erbringung von Dienstleistungen bei Verträgen über Dienstleistungen.

    85.      An dieser Stelle der Untersuchung können wir folgende Aussagen über das durch Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eingeführte System und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele machen.

    86.      Erstens stellt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen gewissermaßen eine besondere „grundsätzliche“ Zuständigkeitsregel dar. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung, der die alte Regel des Brüsseler Übereinkommens(27) wieder aufnimmt, spielt für diese beiden Arten von Vereinbarungen nur mehr eine rein subsidiäre Rolle. Wie nämlich Art. 5 Nr. 1 Buchst. c dieser Verordnung ausdrücklich zeigt, findet Buchst. a der Verordnung nur Anwendung, wenn ihr Buchst. b nicht anzuwenden ist.

    87.      Zweitens kommt die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 auf alle Klagen aus einem Vertrag zur Anwendung. Mit anderen Worten wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie aus der Begründung ersichtlich wird, mit der die Kommission diesen Text dem Rat der Europäischen Union am 14. Juli 1999(28) vorgeschlagen hat, der Häufung der Gerichte, die über Ansprüche aus demselben Vertrag entscheiden können, ein Ende setzen.

    88.      Der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen und der Ort der Erbringung der Dienstleistungen stellen fortan das Zuständigkeitskriterium für alle Klagen, die auf der Grundlage eines Vertrags über den Verkauf beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen erhoben werden können. Es kommt zur Anwendung unabhängig davon, welche Verpflichtung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und wenn die Klage mehrere Verpflichtungen betrifft.

    89.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 bei einer Klage auf Rückzahlung des Preises für Waren aufgrund einer Rücknahmeklausel wie im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Diese Ansicht wird im Übrigen auch von dem vorlegenden Gericht geteilt, dem zufolge Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorsieht, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche wie die hier fraglichen.

    90.      Drittens stellt das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit wie in dem durch das Brüsseler Übereinkommen eingeführten System nicht als solches das Zuständigkeitskriterium nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dar. Diese Verbindung bildet nur den Grund für diese besondere Zuständigkeit. Das Zuständigkeitskriterium ist der Ort der Lieferung der beweglichen Sachen oder der Ort der Erbringung der Dienstleistungen.

    91.      Aus alledem folgt, dass das Hauptziel dieser Vorschrift Rechtssicherheit in dem Sinne ist, dass die gemeinschaftlichen Zuständigkeitsregeln in hohem Maße vorhersehbar sein müssen. Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber als Zuständigkeitskriterium ein autonomes Kriterium wählt, verlässt er das mit dem Urteil Tessili begründete komplexe System zur Feststellung des Erfüllungsorts des Vertrags. Ebenso ermöglicht er den Parteien, indem er als autonomes Kriterium ein Merkmal wählt, das meistens rein faktisch und daher von den Parteien leicht zu identifizieren sein wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, welches Gericht außer dem des Wohnsitzstaats des Beklagten in einem Rechtsstreit aus dem Vertrag angerufen werden kann.

    92.      Nach dem System des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 wird die Rechtssicherheit daher gewährleistet, weil die Vertragsparteien wissen, dass alle Klagen aus dem Vertrag bei dem Gericht des Ortes der Lieferung der beweglichen Sachen oder bei dem des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen erhoben werden können.

    93.      Außerdem wird nach diesem System der Grund für diese besondere Zuständigkeit besser berücksichtigt, weil das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Erfüllung der charakteristischen Leistung des Vertrags stattfinden soll. Folglich wird, wenn der Vertrag erfüllt wurde oder die tatsächliche Erfüllung begonnen hat, das bestimmte Gericht in den meisten Fällen das sein, das den Beweismitteln, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten, physisch am nächsten ist.

    94.      Nun ist zu prüfen, ob ein solches System im Fall mehrerer Erfüllungsorte in einem einzigen Mitgliedstaat angewandt werden und den Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 genügen kann.

    d)      Zur Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat

    95.      Aus all diesen Gründen führt die Frage, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte zur Anwendung kommt, in Wirklichkeit zur Prüfung, ob in einem solchen Fall das Ziel, Vorhersehbarkeit in hohem Maße zu gewährleisten, erreicht werden kann.

    96.      Ich bin der Ansicht, dass dies sehr wohl der Fall ist, wenn alle Lieferungen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats stattgefunden haben.

    97.      Um den Grad der Vorhersehbarkeit zu bestimmen, auf den sich der Beklagte nach der Verordnung Nr. 44/2001 zu Recht berufen kann, muss man meiner Meinung nach auf das Hauptziel der Verordnung Bezug nehmen.

    98.      Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ist ihr Hauptziel, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, in einem anderen Mitgliedstaat zu vereinfachen.

    99.      Sie soll die Zuständigkeitskonflikte im Rahmen von internationalen Rechtsstreitigkeiten lösen. Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht ausführt, bestimmt die Verordnung Nr. 44/2001 die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten. Sie versucht auch, zu vermeiden, dass in mehreren Mitgliedstaaten Parallelverfahren angestrengt werden und dass in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

    100. Diese Aufgabe der Verordnung Nr. 44/2001 wird in ihrem Art. 2 deutlich ausgedrückt, nach dessen Wortlaut Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, „vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats“ zu verklagen sind. Ebenso weist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung darauf hin, unter welchen Umständen eine solche Person unter Abweichung von Art. 2 „in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden [kann]“. Die Verordnung Nr. 44/2001 regelt also wie das Brüsseler Übereinkommen(29) Konflikte über die internationale Zuständigkeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten.

    101. Danach stellt der Umstand, dass es mehrere Lieferorte innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats gibt und gegebenenfalls mehrere Gerichte dieses Staats, die zuständig sind, über den Rechtsstreit zu entscheiden, die Erreichung des mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziels nicht in Frage. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass mehrere Gerichte des betroffenen Mitgliedstaats wegen einer Mehrzahl von Lieferorten zuständig sein können, befinden sich doch alle diese Gerichte in demselben Mitgliedstaat. Es besteht daher keine Gefahr, dass Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen erlassen.

    102. Gegen diese Analyse könnte man gewiss einwenden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur einen internationalen Anwendungsbereich hat, sondern in gewissem Maße auch einen „örtlichen“. So ist nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht ein beliebiges Gericht des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte, dass das zur Entscheidung über einen Rechtsstreit berufene Gericht das sachlich zuständige nationale Gericht ist, in dessen Sprengel die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden.

    103. Diese Konkretisierung soll jedoch einfach gewährleisten, dass das zuständige nationale Gericht dasjenige ist, das allgemein die engste Verbindung mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits aufweist. Dieses Ziel wird im Fall mehrerer Lieferorte innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats nicht verkannt. Wenn die Klage wie im vorliegenden Fall unterschiedslos alle Lieferungen betrifft, weisen wohl alle Gerichte in deren Sprengel eine oder mehrere dieser Lieferungen erfolgt sind, dieselbe Verbindung mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits auf. Folglich wird das Ziel der Nähe erreicht, unabhängig davon, welches dieser Gerichte vom Kläger angerufen wird und bei welchem alle auf den Vertrag zwischen den Parteien gestützten Klagen erhoben werden müssen.

    104. Daraus folgt, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, dass die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat dem Ziel der Nähe entspricht, das dieser besonderen Zuständigkeitsregel zugrunde liegt.

    105. Schließlich bin ich, wenn wir nun die Frage vom Gesichtspunkt der konkreten Lage des Beklagten untersuchen, auch nicht der Ansicht, dass die Anwendung des streitigen Wahlgerichtsstands im Fall mehrerer Lieferorte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dem Schutz zuwiderläuft, auf den er nach der Verordnung Nr. 44/2001 Anspruch hat.

    106. Der Beklagte, der Partei eines internationalen Kaufvertrags ist, muss damit rechnen, dass er gemäß der Wahlmöglichkeit, die dem Kläger nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 offen steht, möglicherweise vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht sein Wohnsitzstaat ist, verklagt wird. Der Beklagte weiß, dass der Kläger nach dieser Bestimmung die Möglichkeit hat, ihn vor dem Gericht des Erfüllungsorts der charakteristischen Leistung des Vertrags zu verklagen. In der vorliegenden Rechtssache musste LEXX International Vertrieb, die die fraglichen Waren nach Österreich geliefert hatte, wissen, dass Color Drack sie im Fall eines Rechtsstreits vor einem österreichischen Gericht verklagen konnte.

    107. Ich glaube nicht, dass es für den Beklagten einen wesentlichen Unterschied zwischen einer einzigen Lieferung und einer Mehrzahl von Lieferungen gibt, die zu einer Mehrzahl zuständiger Gerichte in einem einzelnen Mitgliedstaat führen können. Die wesentliche Schwierigkeit für Gesellschaften oder Einzelne, die in einen internationalen Rechtsstreit verwickelt sind, liegt darin, für die Vertretung ihrer Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen Sorge zu tragen. Gesellschaften oder Einzelne sind daher gezwungen, Beistände zu wählen, mit denen sie sich verständigen können und die die Sprache, das Verfahren und den Betrieb der Gerichte dieses anderen Staats kennen. Wenn der Beklagte einmal einen Beistand gefunden und beschlossen hat, ihm sein Vertrauen zu schenken, wirkt sich die Frage, ob ihn dieser in diesem Staat vor dem Gericht der einen oder der anderen Stadt vertreten soll, tatsächlich nur mehr auf die Höhe der Kosten aus.

    108.  Im Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat ist der Beklagte, der diese Orte kennt, weil sie vereinbart werden, außerdem in der Lage, vorherzusehen, vor welchen Gerichten dieses Staats er möglicherweise verklagt werden könnte, indem er sich über die geltenden nationalen Vorschriften informiert.

    109. Schließlich ist bei der Beurteilung der Reichweite des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit, von dem Wahlgerichtstand dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, einschränken oder ausschließen können. Folglich können sie unter den verschiedenen Lieferorten einvernehmlich denjenigen festlegen, der als Zuständigkeitskriterium berücksichtigt werden soll. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nämlich vor, dass die Kriterien der autonomen Zuständigkeit anzuwenden sind, „sofern nichts anderes vereinbart worden ist“.

    110. Ebenso können die Vertragsparteien das Gericht oder die Gerichte, das bzw. die zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist bzw. sind, durch eine Zuständigkeitsvereinbarung, die den Formvorschriften des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, bezeichnen.

    111. Angesichts dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Wahlgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden ist, wenn sich diese Orte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats befinden.

    112. Dieser Standpunkt läuft, scheint mir, der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Besix nicht zuwider.

    113. In dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob der Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens in dem Fall anzuwenden war, dass die Verpflichtung, die Gegenstand des Verfahrens war, in einer Ausschließlichkeitsklausel bestand, mit der sich zwei Unternehmen gegenseitig dazu verpflichteten, im Rahmen eines öffentlichen Auftrags gemeinsam zu handeln und keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen.

    114. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Wahlgerichtsstand in einem solchen Fall nicht anzuwenden ist, weil die streitige vertragliche Verpflichtung in einer Unterlassungspflicht bestand, die keinerlei geografische Begrenzung beinhaltete. Demzufolge stellte der Gerichtshof fest, dass es nicht möglich war, einen einzigen Erfüllungsort zu bestimmen, da die fragliche Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen war.

    115. Meiner Ansicht nach ist diese Lösung nicht übertragbar, wenn sich alle Erfüllungsorte des Vertrags in einem einzigen Mitgliedstaat befinden(30).

    116. Nun ist zu untersuchen, ob der Kläger seine Klage nach der Verordnung Nr. 44/2001 beim Gericht des Lieferorts seiner Wahl einbringen kann oder beim Gericht eines bestimmten Erfüllungsorts einzubringen hat.

    B –    Zur Frage, ob der Kläger seine Klage nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 beim Gericht des Lieferorts seiner Wahl einbringen kann oder beim Gericht eines bestimmten Erfüllungsorts einzubringen hat

    117. Die Kommission ist der Ansicht, wenn von verschiedenen Lieferungen eine den Charakter einer Hauptlieferung aufweise, während die anderen als zweitrangig erschienen, müsse der Kläger seine Klage vor dem Gericht des Erfüllungsort der Hauptlieferung erheben. In Ermangelung einer Hauptleistung könne der Kläger den Beklagten nach seinem Belieben vor dem Gericht eines dieser Lieferorte verklagen.

    118. Die Kommission schlägt daher vor, die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflicht, die im Urteil Shenavai getroffen wurde, auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu übertragen.

    119. Dem Vorschlag der Kommission stimme ich aus folgenden Gründen nicht zu.

    120. Erstens bin ich der Meinung, dass dieser Vorschlag in der Verordnung Nr. 44/2001 keine Stütze findet.

    121. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung soll, wie wir gesehen haben, einem einzigen Gericht alle Klagen zuweisen, die auf denselben Vertrag gestützt werden. Er sieht außerdem vor, dass es sich dabei um das Gericht des Erfüllungsorts der charakteristischen Leistung des Vertrags handelt, damit es von den Parteien leicht festgestellt werden kann und damit es im allgemeinen dem Gericht entspricht, das die engste Verbindung mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits aufweist.

    122. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass das mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit erreicht ist, wenn alle Erfüllungsorte in einem einzigen Mitgliedstaat liegen, da der Beklagte weiß, dass er, soweit nichts anderes vereinbart ist, vor dem Gericht eines dieser Erfüllungsorte verklagt werden kann.

    123. Wir haben ebenso gesehen, dass, sobald die Klage unterschiedslos alle Lieferungen betrifft, alle Gerichte, in deren Sprengel eine Lieferung erfolgt ist, die gleiche Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweisen. Das Ziel der Nähe, das Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu Grunde liegt, wird demzufolge auf dieselbe Weise erreicht, wie wenn der Kläger den Beklagten vor dem Gericht eines beliebigen Lieferorts verklagte(31).

    124. Angesichts dieser Erwägungen finde ich in der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Anhaltspunkt, um neue Kriterien einzuführen, die bestimmen sollen, welches Gericht im Fall mehrerer Lieferorte angerufen werden soll, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft.

    125. Zweitens bin ich der Meinung, dass die Auffassung der Kommission, wenn man ihr folgte, dazu führte, dass in das System des Wahlgerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Verordnung Nr. 44/2001 wieder komplexe Kriterien eingeführt würden, die der Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich aufgeben wollte. Es wäre für die Parteien eines Vertrags nämlich sehr schwierig, eindeutig festzustellen, ab wann eine Lieferung den Charakter einer Hauptleistung hat. Eine solche Qualifizierung wäre erneut von näheren Ausführungen abhängig, die nur durch die Rechtsprechung erfolgen könnten.

    126. Deshalb glaube ich nicht, dass die Verordnung Nr. 44/2001 es rechtfertigt, Kriterien vorzusehen, wie sie die Kommission in Erwägung zieht, um festzustellen, vor dem Gericht welchen Lieferorts der Beklagte verklagt werden kann.

    127. Ich bin deswegen auch nicht der Meinung, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dem Kläger ein Recht verleiht, seine Klage beim Gericht eines beliebigen Lieferorts einzubringen. Ich denke nicht, dass diese Verordnung das Ziel hat, dem Kläger eine solche Wahlfreiheit zu garantieren. Was Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung fordert, ist meiner Ansicht nach, dass der Kläger den Beklagten vor dem Gericht eines der Lieferorte der Waren verklagen kann und dass dieses Gericht über alle Rechtsstreitigkeiten aus demselben Vertrag entscheidet. Mit anderen Worten legt diese Bestimmung fest, dass der Kläger den Beklagten vor dem Gericht, in dessen Sprengel eine Lieferung erfolgt ist, verklagen kann und dass dieses Gericht das einzige nationale Gericht ist, das zur Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen zwischen den Parteien zuständig ist.

    128. Die Frage jedoch, ob alle Gerichte, in deren Sprengel eine Lieferung erfolgte, zuständig sind, über eine solche Klage zu entscheiden, die alle Lieferungen betrifft, oder ob diese Art von Rechtsstreit doch in die Zuständigkeit eines dieser Gerichte im Besonderen fällt, gehört meiner Meinung nach zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Waren geliefert wurden.

    129. Sofern das Recht dieses Mitgliedstaats keine besonderen Zuständigkeitsregeln vorsieht, kann der Beklagte also, wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, vor dem Gericht eines der Lieferorte nach Wahl des Klägers verklagt werden.

    130. Nach alldem schlage ich vor, auf die Frage des Obersten Gerichtshofs zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden ist, wenn die Waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien in verschiedene Orte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats geliefert worden sind. Wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, ist die Frage, ob der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl oder nur vor dem Gericht eines dieser Orte verklagen kann, Sache des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Waren geliefert wurden. Wenn das Recht dieses Mitgliedstaats keine besonderen Zuständigkeitsregeln vorsieht, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen.

    IV – Ergebnis

    131.  In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs wie folgt zu beantworten:

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Fall mehrerer Lieferorte anzuwenden, wenn die Waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien in verschiedene Orte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats geliefert worden sind. Wenn die Klage alle Lieferungen betrifft, ist die Frage, ob der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl oder nur vor dem Gericht eines dieser Orte verklagen kann, Sache des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Waren geliefert wurden. Wenn das Recht dieses Mitgliedstaats keine besonderen Zuständigkeitsregeln vorsieht, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen.


    1 – Originalsprache: Französisch.


    2 – Verordnung vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


    3 – (ABl. 1972, L 299, S. 32), in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und – geänderter Wortlaut ‑ S. 77), durch das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung. Eine konsolidierte Fassung des Brüsseler Übereinkommens, wie es durch diese vier Beitrittsübereinkommen geändert wurde, wurde im ABl. 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).


    4 – Drei Mitgliedstaaten, das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben sich ausbedungen, sich grundsätzlich nicht an den Maßnahmen zu beteiligen, die auf der Grundlage des Titels IV EG erlassen werden. Trotzdem haben Irland und das Vereinigte Königreich erklärt, an die Verordnung Nr. 44/2001 gebunden zu sein (siehe ihren zwanzigsten Erwägungsgrund). Das Königreich Dänemark hat ebenfalls erklärt, die Verordnung Nr. 44/2001 nach einem Abkommen vom 19. Oktober 2005 anzuwenden, das durch den Beschluss 2005/790/EG des Rates vom 20. September 2005 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 61) genehmigt wurde. Gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt das Brüsseler Übereinkommen weiterhin für den Teil der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, der nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt, wie er nach seinem Art. 299 definiert wird. Schließlich gilt die Verordnung Nr. 44/2001 seit 1. Mai 2004 in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


    5 – Art. 66 der Verordnung.


    6 – Neunzehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001.


    7 – Im Folgenden: Color Drack.


    8 – Im Folgenden: LEXX International Vertrieb.


    9 – Die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich in dieser Hinsicht auf die deutsche Fassung („der Ort in einem Mitgliedstaat“), die englische („the place in a Member State“) und die französische („le lieu d’un État membre“).


    10 – Urteil vom 19. Februar 2002 (C‑256/00, Slg. 2002, I‑1699).


    11 – Urteile vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring (C‑63/00, Slg. 2002, I‑4483, Randnr. 24), und vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnrn. 203 bis 206 und die zitierte Rechtsprechung). Vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C‑283/05, Slg. 2006, I‑0000, Randnrn. 16 und 22).


    12 – Jetzt Art. 293 EG.


    13 – Urteil vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, Slg. 1993, I‑4075, Randnr. 11).


    14 – ABl. 1979, C 59, S. 1 und 22.


    15 – 14/76, Slg. 1976, S. 1497, Randnrn. 11 und 13.


    16 – Diese Auslegung wurde beim Abschluss des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, durch das in bestimmten Sprachfassungen Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens geändert wurde, klargestellt wird, dass die Verpflichtung, deren Erfüllungsort das in vertraglichen Angelegenheiten zuständige Gericht bestimmt, „[die Verpflichtung ist, die] den Gegenstand des Verfahrens bilde[t]“. Dieselbe Formulierung wurde in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen.


    17 – Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).


    18 – Urteil Besix (Randnr. 27 und die zitierte Rechtsprechung).


    19 – Urteil vom 5. Oktober 1999 (C‑420/97, Slg. 1999, I‑6747).


    20 – Urteil vom 15. Januar 1987 (266/85, Slg. 1987, 239).


    21 – Ebd., Randnr. 19.


    22 – Urteil Besix (Randnr. 26 und die zitierte Rechtsprechung).


    23 – Ebd., Randnr. 25.


    24 – ABl. L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom. Soweit das Brüsseler Übereinkommen Wahlgerichtsstände enthält, die dem Kläger erlauben, zwischen den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu wählen, konnten die Mitgliedstaaten die Befürchtung haben, dass der Kläger nur deshalb ein Gericht für seine Klage auswählt, weil das vor diesem Gericht anzuwendende Recht für ihn vorteilhafter ist. Das Übereinkommen von Rom soll diese Gefahr verringern, die gemeinhin „forum shopping“ genannt wird, indem das erkennende Gericht feststellt, welches nationale materielle Recht anzuwenden ist. Das Ziel des Übereinkommens ist daher, dass die Entscheidung im Grunde dieselbe ist, unabhängig davon, welches Gericht die Parteien des Rechtsstreits wählen. Das Übereinkommen ist in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor der Erweiterung am 1. Mai 2004 anzuwenden. Die 10 Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union zu diesem Datum beigetreten sind, haben das Übereinkommen von Rom am 14. April 2005 auch unterzeichnet. Am 14. Januar 2003 hat die Kommission Schritte unternommen, um dieses Übereinkommen in eine Verordnung umzuwandeln. Am 15. Dezember 2005 hat sie einen Vorschlag für eine Verordnung in diesem Sinne präsentiert (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], KOM[2005] 650 endg.).


    25 – Siehe in Bezug auf das Übereinkommen von Rom insbesondere das Problem, wie sein Art. 4 Abs. 2, der eine Vermutung zugunsten des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Partei, welche die charakteristische Leistung des Vertrags zu erbringen hat, und sein Art. 4 Abs. 5 zu verknüpfen sind, der bestimmt, dass diese Vermutung nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.


    26 – Urteil vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial (C‑288/92, Slg. 1994, I‑2913, Randnrn. 14 und 15).


    27 – Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „[W]enn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, [kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat] vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, [verklagt werden].“


    28 – Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM [1999] 348 endg.).


    29 – Vgl. Urteil Besix (Randnr. 25).


    30 – Die Lösung des Urteils Besix wäre meiner Ansicht nach übertragbar, wenn sich die Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaaten befänden. In einem solchen Fall bin ich der Meinung, dass der Wahlgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar wäre, weil das Ziel der Vorhersehbarkeit nicht erreicht werden könnte, da sich die nach dieser Bestimmung möglicherweise zuständigen Gerichte im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten befänden. Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Ziels der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, das mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgt wird, und der Anwendungsschwierigkeiten des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung diese letzte Bestimmung in einem solchen Fall auch nicht anwendbar wäre. Aufgrund seines rein subsidiären Charakters müsste die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung auf den von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung von 1999 vorgesehenen Fall beschränkt sein, d. h., wenn sich der Lieferort der Waren oder der Ort der Erbringung der Dienstleistung in einem Drittstaat befindet. Wenn die Waren in mehrere Mitgliedstaaten geliefert oder die Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden, könnte meiner Ansicht nach gemäß dem Grundsatz des Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig sein.


    31 – Die Lage wäre anders, wenn die Klage speziell die Ware einer oder mehrerer Lieferungen im Besonderen beträfe. In einem solchen Fall bin ich der Ansicht, dass das Ziel der Nähe, das Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu Grunde liegt, den Kläger dazu verpflichtet, die Klage vor dem Gericht oder einem der Gerichten eines der Gerichte des Lieferorts dieser Waren zu erheben.

    Top