Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62005CC0183

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 21. September 2006.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Schutz der Arten.
    Rechtssache C-183/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00137

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:597

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PHILIPPE LÉGER

    vom 21. September 20061(1)

    Rechtssache C‑183/05

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    gegen

    Irland

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Strikter Schutz von Arten von gemeinschaftlichem Interesse“





    1.     Mit der vorliegenden Klage ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof um die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 92/43/EWG(2) verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, und dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, die nicht mit den Artikeln 12 Absatz 1 und 16 dieser Richtlinie vereinbar sind.

    I –    Der rechtliche Rahmen

    2.     Hauptziel der Habitat‑Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen im Gebiet der Mitgliedstaaten zu fördern, für die der Vertrag über die Europäische Union gilt(3).

    3.     Der Fischotter, alle Arten von Waltieren, die Lederschildkröte(4), die Kreuzkröte(5), die gelbgefleckte Wegschnecke von Kerry(6) und alle Arten von Fledermäusen gehören zu den in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Arten. Die in diesem Anhang aufgeführten Arten sind Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, die einen strengen Schutz benötigen.

    4.     Artikel 12 der Habitat‑Richtlinie lautet wie folgt:

    „(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

    a)      alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

    b)      jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

    c)      jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

    d)      jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

    (2)      Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

    (3)      Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

    (4)      Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.“

    5.     Artikel 13 der Habitat‑Richtlinie legt ebenfalls einen strengen Schutz für die in Anhang IV Buchstabe b genannten Pflanzenarten fest. Verboten sind so:

    „a)      absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;

    b)      Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.“

    6.     Artikel 16 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie lautet:

    „(1)      Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a und b im folgenden Sinne abweichen:

    a)      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

    b)      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

    c)      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

    d)      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

    e)      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.“

    7.     Artikel 16 Absatz 2 der Habitat‑Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Absatz 1 dieses Artikels anwenden, der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die genehmigten Ausnahmen vorlegen. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichtes Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.

    8.     Artikel 16 Absatz 3 der Habitat‑Richtlinie führt die Angaben auf, die der Bericht enthalten muss.

    9.     Die Habitat‑Richtlinie ist am 21. Mai 1994 in Kraft getreten

    II – Das Vorverfahren

    10.   Am 18. Oktober 2002 stellte die Kommission mehrere Säumnisse bei der Umsetzung der Habitat‑Richtlinie in irische Rechtsvorschriften fest. Erstens sollte Irland es unterlassen haben, die Umsetzung der Artikel 12 Absatz 1 und 13 auf die in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten auszudehnen, die in Irland nicht in natürlichen Verbreitungsgebieten vorkommen. Zweitens sollte Irland keine spezifischen Maßnahmen getroffen haben, um ein striktes System zum Schutz der in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Tierarten einzuführen, wie dies Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie verlangt. Drittens sollte Irland kein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a genannten Tierarten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Habitat‑Richtlinie eingeführt haben. Schließlich stellte die Kommission die Geltung irischer Rechtsvorschriften fest, die im Widerspruch sowohl zu Artikel 12 als auch zu Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie standen. Sie forderte daher Irland zur Stellungnahme auf.

    11.   Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 räumten die irischen Behörden ein, dass sich die einschlägigen Vorschriften der irischen Gesetzgebung, mit denen die Artikel 12 Absatz 2 und 13 der Habitat‑Richtlinie hätten umgesetzt werden sollen, auf die in Anhang IV Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Arten beschränkten, die im irischen Hoheitsgebiet vorkommen. Sie teilten der Kommission mit, dass irische Ermächtigungsvorschriften in Geltung seien, die es ermöglichten, das System strengen Schutzes nach Maßgabe der Artikel 12 Absatz 2 und 13 dieser Richtlinie, falls erforderlich, auszuweiten.

    12.   Ferner erließen die irischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen, mit denen das System strengen Schutzes der in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Tierarten gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie wirksam zur Anwendung gebracht werden sollte.

    13.   Die Kommission hielt die Antwort Irlands für unzureichend und übermittelte ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Feststellungen ihres Aufforderungsschreibens wiederholte. Die Kommission forderte Irland auf, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Erhalt nachzukommen.

    14.   Am 12. September 2003 antwortete Irland der Kommission auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, es werde vorgeschlagen, die Artikel 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 Buchstabe b der Habitat‑Richtlinie durch Verordnungen auf alle in Anhang IV Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Arten anwendbar zu machen. Dem Standpunkt der Kommission, wonach die irischen Rechtsvorschriften die Artikel 12 und 16 der Habitat‑Richtlinie unzutreffend umsetzten, werde widersprochen. Irland übermittelte weiter einen auf 2002 datierten Schutzplan für die Kreuzkröte und informierte die Kommission über die Kontrollmechanismen und seine Initiativen in diesem Bereich für diese Art, die Fledermausarten, den Fischotter und die Lederschildkröte. Informationen über die Kerry-Wegschnecke und die Waltiere würden folgen.

    15.   Am 8. Januar 2004 übermittelte Irland der Kommission ergänzende Informationen zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme und wies darauf hin, dass vier Artenaktionspläne (im Folgenden: AAP) in Arbeit und wahrscheinlich im März 2004 für ein Säugetier, einen Vogel, einen Fisch und eine Pflanze beendet seien; sie sollten die Grundlage für weitere AAP betreffend den Fischotter, die Fledermausarten, die Kreuzkröte, die Kerry-Wegschnecke und den Killarney-Farn(7) bilden, die wahrscheinlich im September 2005 fertiggestellt würden. Zu den Waltieren wies Irland darauf hin, dass diese Arten besondere Schwierigkeiten bereiteten und dass Forschungsarbeiten über die besten Schutzmöglichkeiten für diese Arten in irischen Gewässern begonnen worden seien.

    16.   Da die übermittelte Antwort sie nicht davon überzeugte, dass Irland seinen Pflichten aus der Habitat‑Richtlinie nachgekommen sei, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

    III – Die Klage

    17.   Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission drei Rügen geltend, mit denen sie Folgendes beanstandet:

    –       die unvollständige Umsetzung der Artikel 12 Absatz 2 und 13 der Habitat‑Richtlinie bezüglich der in Anhang IV dieser Richtlinie genannten und normalerweise nicht in Irland vorkommenden Arten;

    –       das Fehlen besonderer Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des in Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie vorgeschriebenen strengen Schutzsystems;

    –       die Weitergeltung irischer Rechtsvorschriften im Widerspruch sowohl zu Artikel 12 als auch zu Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie.

    18.   Angesichts der Antworten Irlands ist die Kommission der Auffassung, dass das irische Recht nunmehr mit den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 der Habitat‑Richtlinie im Einklang steht. Demgemäß hat sie die erste Rüge ihrer Klage fallengelassen.

    19.   Die beiden anderen Rügen werde ich daher in der oben dargestellten Reihenfolge prüfen.

    IV – Prüfung

    A –    Zur zweiten Rüge

    20.   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel für ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht überlässt. Nach ständiger Rechtsprechung(8) erfordert die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen, sondern es kann ihr auch durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden; dieser muss jedoch tatsächlich die vollständige Anwendung der Habitat‑Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten.

    21.   Insoweit ist in jedem Einzelfall die Natur der jeweiligen Vorschrift der Habitat‑Richtlinie, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht, zu bestimmen, um den Umfang der dem Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtungen ermitteln zu können(9).

    22.   Der vierten und der elften Begründungserwägung der Habitat‑Richtlinie ist zu entnehmen, dass die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und dass der Erlass von Maßnahmen zugunsten der Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und prioritärer Arten von gemeinschaftlichem Interesse eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten ist. So hat der Gerichtshof zu der besagten Richtlinie und insbesondere zu Artikel 12 Absatz 1 entschieden, dass der Genauigkeit der Umsetzung in einem Fall wie dem vorliegenden insofern besondere Bedeutung zukommt, als den Mitgliedstaaten die Verwaltung des gemeinsamen Erbes für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist(10).

    23.   Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Habitat‑Richtlinie, die komplexe und technische Regelungen auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts enthält, in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass ihre der Umsetzung der Habitat‑Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind(11).

    24.   Insbesondere erlegt die Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht nur die Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auf, sondern auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen(12). Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass ein strenges Schutzsystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 den Erlass zusammenhängender und koordinierter Vorbeugemaßnahmen erfordert(13).

    25.   Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Habitat‑Richtlinie zielen die Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

    26.   Gemäß Artikel 1 Buchstaben e und i der Habitat‑Richtlinie wird der „Erhaltungszustand“ als „günstig“ erachtet, wenn „sein [des Lebensraums] natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen“ und „aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird“.

    27.   Meines Erachtens erfordert ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten die Durchführung zusätzlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Ich bin nämlich der Meinung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Festlegung einer Liste der Arten, die einen strengen Schutz erhalten sollen, diese von den anderen Arten wildlebender Tier- und Pflanzenarten hat unterscheiden wollen, insbesondere weil diese in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten und ihre natürlichen Lebensräume anfälliger sind(14).

    28.   Ich bin weiter der Auffassung, dass ein strikter Schutz der in diesem Anhang IV genannten Arten zuallererst eine gute Kenntnis jeder Art, ihrer Ruhe- und Fortpflanzungsstätten oder auch ihrer möglichen Bedrohungen voraussetzt. Das setzt nach meinem Dafürhalten eine langfristige Überwachung der betreffenden Arten voraus. Der Gerichtshof hat übrigens in seinem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich entschieden, dass „die Überwachungspflicht [nach Artikel 11 der Habitat‑Richtlinie] für die Wirksamkeit der Richtlinie wesentlich ist und dass sie umfassend, klar und bestimmt in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss“(15).

    29.   Im vorliegenden Fall steht fest, dass mehrere der in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten in Irland vorkommen. Unbestritten sind die nach Bestand und Vorkommensbereichen wichtigsten Fledermäuse und Waltiere, deren sämtliche Arten nach Anhang IV geschützt sind. Die übrigen in Irland vorkommenden Arten sind der Fischotter, die Kreuzkröte, die Lederschildkröte und die Kerry-Wegschnecke.

    30.   Demgemäß ist nunmehr zu prüfen, ob die zweite Rüge begründet ist, der zufolge keine besonderen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des in Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie vorgeschriebenen strengen Schutzsystems getroffen worden sind.

    31.   Zur Stützung dieser Rüge bringt die Kommission sieben Argumente vor.

    1.       Zum ersten Argument

    32.   Die Kommission wirft Irland die fehlende Einführung eines nach Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie vorgeschriebenen strengen Schutzsystems für die Meeresschildkröte Dermochelys und die Kerry‑Schnecke vor, weil keine der beiden Arten in der ersten Tabelle der European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997 aufgeführt sei.

    33.   Zu diesem ersten Argument erklärt die Kommission, die Antwort Irlands zur Lederschildkröte und zur Kerry‑Wegschnecke stelle sie zufrieden. Die Richtigkeit dieses Arguments ist daher meines Erachtens nicht weiter zu behandeln.

    2.      Zum zweiten Argument

    34.   Die Kommission beruft sich auf die Geltung eines parallelen Ausnahmesystems aufgrund des irischen Gesetzes über wildlebende Tiere und Pflanzen von 1976 in der Fassung des Gesetzes über wildlebende Tiere und Pflanzen von 2000 (im Folgenden: Wild Life Act 1976), das den Erlass von besonderen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des in Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie vorgeschriebenen strengen Schutzsystems beeinträchtige.

    35.   Da dieses Argument genauso formuliert ist wie die dritte Rüge, halte ich es für sinnvoll, beide gemeinsam zu behandeln und ihre Stichhaltigkeit zusammen zu prüfen.

    3.      Zum dritten Argument

    36.   Der Kommission zufolge sind die AAP, die in ihren Augen ein wirksames Mittel zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie darstellten, mit Ausnahme des Planes für die Kreuzkröte noch nicht fertiggestellt. Die von Irland getroffenen besonderen Maßnahmen bildeten ein unzusammenhängendes, lückenhaftes Ganzes, das nicht als angemessenes striktes Schutzsystem im Sinne der Habitat‑Richtlinie betrachtet werden könne. Lediglich für die Kreuzkröte sei die Lage in ihren Augen zufrieden stellend.

    37.   Der Ausdruck „in Arbeit“, den Irland verwendet habe, um die künftige Veröffentlichung weiterer AAP zu begründen, liefere keinerlei Gewissheit über den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die endgültige Form zukünftiger AAP.

    38.   Irland räumt ein, dass die betreffenden Pläne für die in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Arten noch in Form gebracht und veröffentlicht werden müssten, und stellt zugleich fest, dass ein Programm der Veröffentlichung weiterer AAP in Arbeit sei, mit denen sämtliche Arten des Anhangs IV erfasst werden sollten.

    39.   Wie die Kommission bin ich der Meinung, dass AAP ein wirksames Mittel sind, um dem Erfordernis strengen Schutzes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie gerecht zu werden. Sie liefern wichtige Informationen über die Art, ihre Lebensräume und ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und sprechen besondere Empfehlungen aus, die eine gute Erhaltung der betreffenden Art sicherstellen sollen.

    40.   Der von Irland geschaffene AAP für die Kreuzkröte(16) scheint mir die Erfordernisse des Artikels 12 Absatz 1 zu erfüllen. Er hat es ermöglicht, die Fortpflanzungsstätten der Kreuzkröte zu untersuchen und aufgrund dessen neue artgemäße Teiche auszuheben. Ein systematisches Überwachungsprogramm für die Fortpflanzungsstätten dieser Art ist 2004 auf den Weg gebracht und für die Jahre 2005 und 2006 verlängert worden.

    41.   In Bezug auf die anderen in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten räumt Irland indessen ein, dass die betreffenden Pläne noch in Form gebracht und veröffentlicht werden müssten, stellt allerdings zugleich fest, dass ein Programm der Veröffentlichung weiterer AAP, mit denen sämtliche Arten des Anhangs IV erfasst werden sollen, „in Arbeit“ sei.

    42.    Es genügt hier der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde(17).

    43.   Da die AAP für die in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Arten bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (11. September 2003), nicht fertiggestellt waren, ist das dritte Argument als stichhaltig anzusehen.

    4.      Zum vierten Argument

    44.   Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein Netz von Beamten, deren gesamte Dienstzeit der Erhaltung der Arten gewidmet sei, als solches nicht belege, dass besondere Maßnahmen ergriffen worden seien, um das nach Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie erforderliche strenge Schutzsystem wirksam einzurichten. Die Kommission erwähnt als Beispiel das Handbuch über die Kreuzkröte(18), wonach die zuständigen Behörden „sehr wohl andere Aufgaben haben und für weite Gebiete verantwortlich sind und … ihnen die Zeit fehlt, um die Kreuzkrötenpopulationen systematisch zu kontrollieren“.

    45.   Irland bestreitet in diesem Punkt das Vorbringen der Kommission nicht ernsthaft.

    46.   Es macht geltend, dass seine Beamten aktiv seien und die Arten, insbesondere die Kreuzkröten, wirksam schützten und damit eine wesentliche Rolle bei der Durchführung des Schutzes der Arten spielten. Im Übrigen räumt es ein, dass die mit der Erhaltung der Natur betrauten Mitglieder des nationalen irischen Netzes der Aufseher und Beamten eine „passive Kontrolle“ ausüben, die es aber für wirksam hält.

    47.   Nach Aktenlage(19) behauptet Irland lediglich, dass diese Mitglieder sich des Erhaltungszustands der Tierarten bewusst seien und jede merkliche Veränderung des Erhaltungszustands einer Art wahrnähmen.

    48.   Wie wir zuvor gesehen haben, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht zur Überwachung der in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie genannten Lebensräume und Arten für die Wirksamkeit dieser Richtlinie wesentlich ist. Ich bin der Auffassung, dass der im Handbuch vermerkte Zeitmangel belegt, dass die der Überwachung und Kontrolle der in Anhang IV genannten Arten und ihrer Lebensräume gewidmeten menschlichen Ressourcen nicht ausreichen, um dem Erfordernis des strengen Schutzes im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie gerecht zu werden. In meinen Augen weist nichts in den Akten darauf hin, dass eine systematische und dauerhafte Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten durchgeführt würde oder dass die bei der passiven Überwachung durch die Beamten anfallenden Daten gesammelt und in kohärenter Weise geordnet würden, um dem Erfordernis strengen Schutzes gerecht zu werden.

    49.   Folglich trifft meines Erachtens auch dieses Argument zu.

    5.      Zum fünften Argument

    50.   Die Kommission wirft Irland vor, vor Genehmigung eines Bau- oder Abrissprojekts nicht systematisch Verträglichkeitsprüfungen für die Arten durchzuführen. Die aufgrund der Richtlinie 85/337/EWG(20) durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen (im Folgenden: UVP) könnten durchaus nützlich sein, da sie die Behörden auf besondere Bedrohungen der in Anhang IV der Habitat‑Richtlinie aufgeführten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufmerksam machten. Indessen seien nicht bei allen Projekten UVP durchgeführt worden.

    51.   Im Übrigen verlangten die irischen Behörden vom Projektträger, selbst wenn UVP durchgeführt würden, die Übermittlung von Informationen über die geschützten Arten erst nach Erteilung der Genehmigung für das Projekt, was den potenziellen Nutzen der UVP als Informationsbeschaffungsmittel untergrabe.

    52.   Als Beispiel führt die Kommission drei Projekte an. So sei bei dem Hotelbauvorhaben auf dem Lough Rynn Estate zwar eine UVP durchgeführt worden, die negative Auswirkungen auf die Fledermauspopulationen aufgezeigt habe. Trotzdem hätten die irischen Behörden vor Erteilung der Genehmigung keine ergänzenden Informationen verlangt und nicht auf die Pflicht zur Einhaltung der Erfordernisse nach Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie hingewiesen. Ferner nennt die Kommission das Projekt der Umgehung von Ennis, das zur Zerstörung von Schlafplätzen der Kleinen Hufeisennase(21) führe. Sie weist schließlich auf die Verlegung einer Gaspipeline in der Bucht von Broadhaven, das Gasprojekt von Corrib, hin, die eine Störung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Waltieren in dieser Region zur Folge hätte.

    53.   Zum Projekt des Lough Rynn Estate bringt Irland vor, dass der Irish Planning Appeals Board (Ausschuss für Erschließungsprojekte, im Folgenden: Board) bei der Erteilung der Genehmigung für ein Projekt sämtliche von den verschiedenen Beteiligten vorgelegten Angaben berücksichtigt und sich vergewissert habe, dass die Habitat‑Richtlinie und die Richtlinie 85/337/EWG ordnungsgemäß eingehalten worden seien.

    54.   Ferner vertritt Irland die Auffassung, dass der Rat der Grafschaft Leitrim als örtliches Organ dafür zuständig sei, die Angemessenheit der Globalstudie über die Fledermauspopulationen an dieser Stätte zu prüfen, sich dazu zu äußern und eine Absprache mit dem Träger über die Maßnahmen zur Abschwächung der Unzuträglichkeiten zu treffen. Diese Studie werde vor Beginn des Projekts durchgeführt. Irland macht außerdem geltend, dass bei Nichtbeachtung der besonderen Erfordernisse sämtlicher einschlägiger Klauseln eine örtliche Erschließungsbehörde von Amts wegen Abhilfe schaffen könne.

    55.   Nach Aktenlage(22) ist das besagte Projekt vom Board 2002 genehmigt worden, obwohl die Studie mit dem Ergebnis einer negativen Auswirkung auf die Fledermäuse erst 2004 vorgelegt wurde und die Arbeiten 2003 begonnen hatten.

    56.   Irland zieht die Ergebnisse der im Juni 2004 vom Projektträger vorgelegten Globalstudie(23) nicht in Zweifel. Diese nach Erteilung der Genehmigung vorgelegte Studie belege, dass die Renovierung bestimmter Gebäude und die Fällung bestimmter Bäume schlicht und einfach zur Zerstörung dieser Lebensräume als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten führen würden. Auch würden vom Menschen verursachter Lärm und verursachtes Licht die Fledermausarten spürbar beeinträchtigen.

    57.   Ich bin aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Habitat‑Richtlinie der Meinung, dass das Bauprojekt auf dem Lough Rynn Estate von den irischen Behörden nicht hätte genehmigt werden dürfen, jedenfalls nicht ohne gültige Ausnahmeregelung. Es steht hier fest, dass für das besagte Projekt keine der in Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen getroffen worden ist.

    58.   Irland wendet sich nicht ernsthaft gegen diese Rüge und unterstreicht nur die Angemessenheit der von den örtlichen Behörden geprüften Globalstudie und der Arbeitsweise des Board.

    59.   Bezüglich der Umgehung von Ennis ergibt sich aus den Akten(24), dass dieses Projekt Gegenstand einer UVP gewesen ist, der zufolge diese Umgehung die Zerstörung von Schlafplätzen der Kleinen Hufeisennase bewirken würde. Angesichts des von Irland nicht bestrittenen Vorbringens der Kommission zeigt sich, dass die irischen Behörden die Ausnahmeregelung erst am 7. Juli 2004, also erst nach Erteilung der Baugenehmigung, bewilligt haben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die irischen Behörden es zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für sachdienlich gehalten hätten, eine gültige Ausnahmeregelung zu fordern.

    60.   Gleiches gilt für das Gasprojekt von Corrib, das die Verlegung einer Gaspipeline in der Bucht von Broadhaven betrifft. Unstreitig leben in dieser Bucht mehrere Walarten, die gemäß Anhang IV der Habitat‑Richtlinie geschützt sind. Für die Durchführung des Projekts war die Verwendung von Sprengstoffen vorgesehen. Dem Schreiben Irlands an die Generaldirektion „Umwelt“ der Kommission vom 3. November 2003(25) ist zu entnehmen, dass das Marine Licence Vetting Committee (Kontrollausschuss für Seekonzessionen) die negative Auswirkung des auf die Verwendung dieser Sprengstoffe zurückzuführenden Lärms auf die Waltiere festgestellt hat. Die absichtliche Verwendung von Sprengstoffen in einem Gebiet mit Arten, die gemäß Anhang IV der Habitat‑Richtlinie geschützt sind, verstößt gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie. Aus dem Schreiben vom 3. November 2003 geht indessen eindeutig hervor, dass dieses Projekt ohne Ausnahmeregelung nach Artikel 16 dieser Richtlinie genehmigt worden ist.

    61.   Die Bewertungen der Umgehung von Ennis und des Gasprojekts von Corrib belegen, dass eine nicht unerhebliche Gefahr von Störungen der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von geschützten Arten besteht. Außerdem wird diese Einschätzung dadurch bekräftigt, dass zum einen die irischen Seebehörden es für erforderlich gehalten haben, Maßnahmen zur Abschwächung der Belästigungen der Waltiere vorzusehen und so die „Beeinträchtigung zu minimieren“, und zum anderen der National Park and Wildlife Service (im Folgenden: NPWS) dem Träger des Projekts der Umgehung von Ennis eine Reihe von Maßnahmen auferlegt hat, um einen Lebensraum für die Fledermausarten sicherzustellen.

    62.   Demgemäß bin ich der Meinung, dass das Argument bezüglich der Projekte auf dem Lough Rynn Estate und der Umgehung von Ennis sowie des Gasprojekts von Corrib stichhaltig ist.

    6.      Zum sechsten Argument

    63.   Mit dem sechsten Argument vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die irischen Behörden außer über die Kleine Hufeisennase und die Kreuzkröte nicht die erforderlichen Informationen über bestimmte der in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Arten, ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und ihre möglichen Bedrohungen hätten.

    64.   Erstens wirft die Kommission Irland vor, nicht ausreichend über die Fledermausarten informiert zu sein. Die von Irland angekündigte Überwachung in Form einer Durchquerung von sechs Studienzonen im Kraftfahrzeug („car transect“) sei von recht beschränkter Tragweite und erlaube es nicht, die Fortpflanzungsplätze auszumachen. Die Aussagen Irlands, wonach zum einen dieses Programm „zu gegebener Zeit“ wesentliche Aufschlüsse über die Populationstendenzen geben werde und wonach zum anderen die Zusammenführung der gesammelten Daten bis Ende 2005 „voraussichtlich“ beendet sein werde, garantierten nicht mit Sicherheit, dass Irland ein angemessenes System strengen Schutzes einrichten werde, das über das aktuelle Pilotprogramm hinausgehe. Für die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems sei kein fester Zeitpunkt genannt worden.

    65.   Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Studie, die das Vorkommen von Fischottern im irischen Hoheitsgebiet bestätigt habe, bereits vor dem Inkrafttreten der Habitat‑Richtlinie erstellt worden sei. Ihrer Meinung nach kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Fischotters gegenwärtig einer angemessenen Globalüberwachung unterlägen. Die bloße Erklärung, dass der Bericht über eine 2004 begonnene Studie bis Ende 2005 vorgelegt werden dürfte, reiche nicht aus, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass ein System und ein Programm zur angemessenen Überwachung eingerichtet würden.

    66.   Bezüglich der Kerry-Wegschnecke hat Irland nach Meinung der Kommission nicht belegt, dass es ein System für die Sammlung von Informationen eingerichtet hätte, das dem für die Kreuzkröte eingeführten in allen Punkten vergleichbar wäre. Die passive Überwachung seitens der irischen Behörden und der Einsatz eines auf Wirbellose spezialisierten Biologen stellten in keiner Weise eine regelmäßige Lieferung von Überwachungsdaten über das Vorkommen der Kerry-Wegschnecke, ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und ihre möglichen Bedrohungen sicher, die zusammenhängend organisiert und integriert wäre.

    67.   Schließlich wirft die Kommission Irland vor, es habe kein globales, angemessenes und dauerhaftes Überwachungsprogramm für Waltiere eingerichtet, das die Schaffung eines strengen Schutzsystems für diese Arten erlauben würde. Sie begrüßt das aktive Überwachungsprogramm und das Registrierungsprogramm für Waltiere, das Freiwillige entlang den irischen Küsten eingerichtet haben, steht jedoch auf dem Standpunkt, dass diese Programme nicht als globale Überwachungsprogramme betrachtet werden könnten.

    68.   Ebenso begrüßt die Kommission die finanzielle Unterstützung des NPWS für ein Projekt der Überwachung kleiner Waltiere in der Bucht von Galway und dessen Beteiligung an der Überwachung der Waltiere in der Bucht von Roaring Water, ist aber der Meinung, dass solche Ad-hoc-Projekte und -Programme kein globales Überwachungssystem darstellten, weil sie geografisch begrenzt seien und ihr langfristiges Bestehen nicht sichergestellt sei.

    69.   Die Kommission erläutert ferner, dass eine 2005 erstellte Studie die Lücken in den Kenntnissen über die in irischen Gewässern lebenden Waltiere offenbare, obwohl die Maßnahmen Irlands für Waltiere angesichts der Ausdehnung der See- und Küstengewässer dieses Mitgliedstaats und der Zahl der dort vorkommenden Arten besonders wichtig seien. Außerdem seien die Mittel des NPWS für den Schutz des Meeresraums besonders beschränkt. Die Wildlife Rangers (Festlandpersonal des NPWS) hätten im Wesentlichen Aufgaben auf dem Festland und verfügten über keine oder nur geringe Ausrüstung oder Erfahrung, wie sie erforderlich seien, um sich auf See zu bewegen.

    70.   Zum sechsten Argument räumt Irland ein, dass das Pilotprojekt zur Überwachung der Fledermäuse keinen Ersatz für eine vertiefende Folgearbeit biete. Das Programm „car transect“ liefere indessen ziemlich vollständige Daten über das Vorkommen bestimmter Fledermausarten, ihre Verbreitung und ihr Entwicklungspotenzial. Außerdem habe dieses Programm das Stadium des Pilotprogramms überschritten und gehe jetzt ins dritte Jahr; zu gegebener Zeit werde es wichtige Angaben über die Entwicklungen dieser Populationen liefern.

    71.   Außerdem habe Irland eine Vereinbarung mit Bat Conservation Ireland getroffen, um die Datenbank über Fortpflanzungsplätze zu erweitern. Es sei ein Vertrag über die Vorbereitung einer Datenbank für Ende 2006 vorgesehen, die die bekannten Feststellungen über Fledermäuse zusammenfassen solle. Ferner werde ein Bericht mit Empfehlungen eines Sachverständigen zu den Erfordernissen der Überwachung und den Maßnahmen zur Erhaltung der Fledermäuse für Ende 2005 erwartet.

    72.   Bezüglich des Fischotters bringt Irland vor, dass eine Studie über diese Art Ende 2005 fertiggestellt sein müsste und der Bericht über diese Studie für den Beginn des Jahres 2006 vorgesehen sei. Diese Studie sei keine Erststudie, sondern schließe an zwei voraufgegangene Studien an, die 1980/81 und 1990/91 erstellt worden seien. Im Übrigen erlaube die Ortung der Fischotter mit Funkwellen die Erstellung einer detaillierten Studie über die Ruhestätten und die Modelle des Tagesverhaltens, der Interaktion innerhalb der Populationen und der Wanderungen. Irland bringt außerdem vor, dass es, falls sich ein Rückgang der Art abzeichnen sollte, neue Untersuchungen einleiten werde, um die Ursache dieses Rückgangs zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

    73.   Irland bringt weiter vor, dass ein sachverständiger Biologe an einem AAP für die Kerry-Wegschnecke arbeite. Dieser AAP sei fortgeschritten und bestätige, dass die Art dort weiterhin gedeihe, wo ihr Vorkommen bekannt sei. Es hoffe, dass dieser AAP, zu dem Empfehlungen für ein Überwachungsprogramm gehörten, 2006 veröffentlicht werde.

    74.   Ich weise erneut darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall lief diese Frist am 11. September 2003 ab.

    75.   Es ist festzustellen, dass bei Ablauf der Frist die besonderen Informationsmaßnahmen zum strengen Schutz des Fischotters, der Kerry-Wegschnecke und der Fledermausarten noch nicht beschlossen waren.

    76.   Sodann folgt aus dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, dass eine systematische und fortlaufende Überwachung des Erhaltungszustands stattfinden muss(26). Das Argument Irlands, wonach die beiden 1980/81 und 1990/91 erstellten Studien über den Fischotter Beleg für sein Engagement bei der Überwachung dieser Art seien, scheint mir daher nicht überzeugend zu sein. Es ist nämlich offenkundig, dass zwischen 1991 und 2005 keine systematische und ständige Untersuchung der Art stattgefunden hat. Ferner wird die Einleitung neuer Untersuchungen bei Feststellung des Rückgangs der Fischotterpopulation den Erfordernissen des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie nicht gerecht. Das strenge Schutzsystem im Sinne dieses Artikels 12 setzt den Erlass vorbeugender Maßnahmen voraus(27). Folglich müssen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor dem Rückgang der geschützten Arten ergriffen werden und nicht erst dann, wenn der Rückgang bereits festgestellt worden ist.

    77.   Bezüglich der Waltiere verweist Irland auf eine Reihe von Überwachungsprogrammen an den irischen Küsten. Es macht auch geltend, dass die bestehenden Maßnahmen ausreichend seien und den Erfordernissen der Habitat‑Richtlinie genügten, weil der Bericht vom 6. April 2005(28) zur Auslegung der Habitat‑Richtlinie in Bezug auf den strengen Artenschutz zeige, dass die Gemeinschaftspolitik noch in der Anfangsphase stecke.

    78.   Ferner sammle Irland seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 892/2004(29) Beobachtungen über Beifänge von Waltieren bei einer Reihe von Fischereitätigkeiten und werde diese in einem für den 1. Juni 2006 vorgesehenen Jahresbericht mitteilen. Es bringt ebenfalls vor, dass sich der Bord Iascaigh Mhara (irischer Rat für Seefischerei) an einem Projekt auf europäischer Ebene beteilige, das im März 2004 begonnen habe und die Beifänge von Waltieren verringern solle.

    79.   Irland weist ferner auf den Beschluss hin, eine Datenbank für nationale biologische Daten zu errichten, und auf die Schaffung des National Biological Records Centre, das als Archiv mit Datenbanken für Forscher und Personen dienen solle, die sich über die Verbreitung der Arten informieren möchten.

    80.   Bezüglich des strengen Artenschutzes im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie beruft sich Irland auf ein Registrierungsprogramm in der Mündung des Shannon, der Bucht von Roaring Water und in der Gegend der Blasket-Inseln sowie auf ein Folgeprojekt für kleine Waltiere in der Bucht von Galway und der von Roaring Water. Es verweist ferner auf die vom Coastal & Marine Resources Centre(30) zwischen 1999 und 2001 durchgeführte Studie.

    81.   1991 räumte Irland ein, dass die irischen Gewässer eine Freistätte für Wale und Delphine seien. Die vom Coastal & Marine Resources Centre durchgeführte Studie belegt, dass in den irischen Gewässern 21 Arten von Waltieren vorkommen, darunter seltene und bedrohte Arten wie der Blauwal. Diese Studie weist die Bedrohungen dieser Waltiere nach, insbesondere die auf Aktivitäten des Menschen zurückzuführenden Erderschütterungen.

    82.   Aus dieser Studie folgt, dass Forschungs- und Analysearbeiten durchgeführt werden müssen, insbesondere um die Daten über Waltiere mit den Fischereidaten und den physikalischen und ozeanografischen Parametern in Zusammenhang zu bringen, damit die irischen Behörden in die Lage versetzt werden, ein wirksameres Verwaltungsinstrument zu entwickeln.

    83.   Im Übrigen zeigt eine 2005 erarbeitete Studie der Irish Whale and Dolphin Group die Lücken auf, die die Kenntnisse über die Waltiere im ausschließlichen Wirtschaftsgebiet Irlands beeinträchtigen, und unterstreicht das dringende Bedürfnis nach genaueren Daten über die Verbreitung und die Häufigkeit der Waltiere in den irischen Gewässern, um sich insbesondere den Erfordernissen der Habitat‑Richtlinie anzupassen(31).

    84.   Demgemäß kann der Argumentation Irlands, wonach die erwähnten Aktionen und Studien belegten, dass Irland sich um die Überwachung und den langfristigen Schutz der in seinen Hoheitsgewässern vorkommenden Waltiere kümmere, nicht gefolgt werden. Es zeigt sich nämlich klar, dass die Programme zur Überwachung der Waltiere auf bestimmte geografische Zonen beschränkte Ad-hoc-Programme sind. Irland hat nicht schlüssig dargelegt, dass zugunsten der Waltiere ein globales, systematisches und dauerhaftes Überwachungsprogramm aufgestellt worden wäre.

    85.   Außerdem kann der Argumentation Irlands nicht gefolgt werden, dass der Beitrag zur Auslegung der Habitat‑Richtlinie über den strengen Artenschutz(32) zeige, dass die einschlägige Gemeinschaftspolitik noch in der Anfangsphase stecke und daher seine Untätigkeit legitimiere.

    86.   Das Orientierungsdokument bezweckt nämlich, wie sein Name zeigt, den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Rechtsvorschriften eine Richtung aufzuzeigen. Auf keinen Fall berührt dieses Dokument die Bedeutung der Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie, die seit 1994 in Kraft ist.

    87.   Demgemäß bin ich der Auffassung, dass auch das sechste Argument stichhaltig ist.

    7.      Zum siebten Argument

    88.   Der Kommission zufolge hat Irland nicht schlüssig dargelegt, dass es eine geeignete Strategie entwickelt hätte, mit der den verschiedenen bekannten Bedrohungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermausarten begegnet werden könnte. Die Kommission wirft Irland vor, keine Verträglichkeitsprüfungen für Projekte vorzunehmen, die im Allgemeinen nicht Gegenstand von UVP sind. Die Kommission macht geltend, dass die Fledermäuse durch die Holzbehandlung sowie durch Renovierungs- und Abrissarbeiten bedroht würden.

    89.   Bekanntlich obliegt es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte(33).

    90.   Demgemäß hat die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Nachweis zu erbringen, dass die in Irland verfolgte Praxis bei kleinen Vorhaben wie Holzbehandlung oder Renovierungsarbeiten, die keine UVP erfordern, das System des strengen Schutzes nach Anhang IV der Habitat‑Richtlinie beeinträchtigt.

    91.   Zur Stützung ihres Standpunkts bringt die Kommission lediglich Behauptungen vor, für die sie keinen Beweis antritt(34). Sie trägt u. a. vor, dass, „wenn [sie] recht informiert ist, zahlreiche örtliche Behörden nie eine Untersuchung über Fledermäuse durchgeführt haben, bevor sie Brücken reparierten“. Diese Behauptung wird nicht durch irgendwelche Angaben, etwa genaue und im Einzelnen belegte Beispiele für Arbeiten, die unter solchen Umständen durchgeführt wurden, untermauert.

    92.   Ich bin daher der Auffassung, dass das siebte Argument nicht stichhaltig ist.

    93.   Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus der Habitat‑Richtlinie verstoßen hat, dass es keine besonderen Maßnahmen zur Einführung des Systems des strengen Schutzes nach Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie ergriffen hat.

    B –    Zur dritten Rüge

    94.   Die Kommission trägt vor, dass es im irischen Recht ein paralleles Ausnahmesystem gebe, das mit den Artikeln 12 und 16 der Habitat‑Richtlinie unvereinbar sei. Diese Parallelregelung ergebe sich aus Section 23 Absatz 7 und Section 42 des Wild Life Act 1976.

    95.   Angesichts der Stellungnahme Irlands in seiner Klagebeantwortung zieht die Kommission das Argument zu Section 42 des Wild Life Act 1976 zurück.

    96.   Die Kommission weist vorab darauf hin, dass Irland Artikel 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie in Regel 23 und Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie – mit fast gleichem Wortlaut – in Regel 25 der European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997 umgesetzt habe.

    97.   Indessen lege Section 23 Absatz 7 Buchstaben a, b und c des Wild Life Act 1976 Ausnahmen fest, die gegenwärtig in Geltung seien und von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d der Habitat‑Richtlinie abwichen, ohne dass die Voraussetzungen des Artikels 16 der Habitat‑Richtlinie erfüllt seien. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der Wild Life Act 1976 im Jahre 2000 geändert wurde und infolgedessen dem Inkrafttreten der Verordnungen zur Umsetzung der Habitat‑Richtlinie nachfolgt.

    98.   Gemäß Section 23 Absatz 7 Buchstaben a, b und c des Wild Life Act 1976 stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn jemand unabsichtlich bei Ausübung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft, der Fischerei, der Aquakultur, der Forstwirtschaft oder des Torfabbaus ein geschütztes wildlebendes Tier verletzt oder tötet, auf die Fortpflanzungsstätte eines solchen Tieres im Rahmen solcher Tätigkeiten störend einwirkt oder sie zerstört, unabsichtlich ein solches Tier tötet oder verletzt oder aber unabsichtlich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines solchen Tieres beim Straßenbau, bei irgendwelchen archäologischen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Errichtung technischer Anlagen oder auch bei der Errichtung oder Durchführung irgendwelcher anderer Anlagen oder Arbeiten, die möglicherweise vorgeschrieben sind, zerstört oder beschädigt.

    99.   Obwohl Irland sein Gesetz durch Hinzufügung eines Absatzes 8 zur Section 23 des Wildlife Act 1976 geändert und damit die Rechtskollision zwischen dieser Section und Regel 25 der European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997 beseitigt hat, erhält die Kommission ihre Rüge aufrecht, weil die European Communities (Natural Habitats) Regulations 2005, mit der der neue Absatz eingefügt wurde, von Irland nach Ablauf der Frist verabschiedet und mitgeteilt worden seien, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei.

    100. Die Kommission weist darauf hin, dass vor dem Inkrafttreten der European Communities (Natural Habitats) Regulations 2005 die in Section 23 Absatz 7 des Wildlife Act 1976 vorgesehenen Ausnahmen für die Arten des Anhangs IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie gegolten hätten. Irland habe sich daher zur Einführung von Ausnahmen auf diese Bestimmung gestützt.

    101. Anscheinend sind laut Kommission die Ausnahmebestimmungen der Regel 25 der European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997 nie für große Projekte wie die Gaspipeline von Corrib oder das Vorhaben auf dem Lough Rynn Estate verwendet worden. Der Bericht über die gemäß Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie gewährten Ausnahmen vermelde auch keine gültige Ausnahmeregelung, die den von Section 23 Absatz 7 des Wildlife Act 1976 erfassten Fällen entspräche.

    102. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die gleichzeitige Geltung dieses Parallelsystems von Ausnahmen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit in unerträglicher Weise zu Verwirrung und Rechtszweifeln führe.

    103. Irland ist der Auffassung, dass die Kommission die Rechtsfolge der Section 23 Absatz 7 des Wildlife Act 1976 missverstanden habe. Diese Bestimmung betreffe nur die in Section 23 Absatz 5 dieses Gesetzes geregelten Verfolgungsmaßnahmen, nicht hingegen die nach den European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997. Um jede Mehrdeutigkeit zu beseitigen, habe Irland die notwendigen Änderungen dieser Regelung vorgenommen, um die klare Abgrenzung zwischen der Regelung der Section 23 Absatz 7 des Wildlife Act 1976 und der der Regeln 23 und 25 der European Communities (Natural Habitats) Regulations 1997 hervorzuheben. Section 23 Absatz 8 des Wildlife Act 1976 bestimme ausdrücklich, dass die in Absatz 7 vorgesehenen Ausnahmen nicht für die in Anhang IV Buchstabe a der Habitat‑Richtlinie genannten Arten gälten.

    104. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können(35). Im vorliegenden Fall ist die von Irland vorgenommene Änderung 2005 erfolgt, d. h. nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Mithin ist diese Veränderung nicht zu berücksichtigen.

    105. Ich stelle somit fest, dass nach Section 23 Absatz 7 Buchstaben b und c des Wildlife Act 1976 bestimmte absichtliche oder unabsichtliche Handlungen, die Fortpflanzungsstätten wildlebender Arten gefährden oder zerstören und bestimmte Handlungen, durch die deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unabsichtlich zerstört oder beschädigt werden, keinen Rechtsverstoß darstellen. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Habitat‑Richtlinie verbietet indessen solche Handlungen, gleichviel, ob absichtlich begangen oder nicht, für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Arten(36).

    106. Dem von Irland vorgelegten Bericht über die gemäß Artikel 16 der Habitat‑Richtlinie gewährten Ausnahmen ist zu entnehmen, dass sich die irischen Behörden auf Section 23 des Wildlife Act 1976 gestützt haben, um Ausnahmen vom strengen Schutz für die Fledermausarten, die Kreuzkröte und bestimmte Delphin- und Walarten zuzulassen(37).

    107. Folglich kann dem Argument Irlands, dass Artikel 23 Absatz 7 des Wildlife Act 1976 nur Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des Absatzes 5 dieses Artikels betreffe, nicht gefolgt werden. Somit ist das im Jahr 2000 verabschiedete Parallelsystem von Ausnahmen mit den Artikeln 12 und 16 der Habitat‑Richtlinie unvereinbar.

    108. Aufgrund von alldem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, die nicht mit den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe d und 16 der Habitat‑Richtlinie vereinbar sind.

    109. Da die Rügen für begründet befunden worden sind, sind die Kosten gemäß dem Antrag der Kommission nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung Irland aufzuerlegen.

    V –    Ergebnis

    110. Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,

    1.      festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass es außer für die Lederschildkröte und die Kreuzkröte und zur Verringerung der Bedrohungen der Fledermäuse keine besonderen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des in Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgeschriebenen strengen Schutzsystems ergriffen hat und dass es die irischen Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die mit den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe d und 16 der Richtlinie 92/43 unvereinbar sind;

    2.      Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


    1 – Originalsprache: Französisch.


    2 – Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat‑Richtlinie).


    3 – Vgl. dritte und vierte Begründungserwägung der Habitat‑Richtlinie.


    4 – Die Lederschildkröte (Dermochelys coriacea) misst ungefähr 1,50 m bei 300 bis 400 kg Gewicht und ist damit die größte Meeresschildkröte. Im Gegensatz zu anderen Schildkröten hat sie keine Schuppen, sondern einen in sieben lange Falten gegliederten Pseudopanzer aus einer Fettschicht, was ihr erlaubt, in kalten Gewässern von 5° C zu leben.


    5 – Die Kreuzkröte (Bufo calamita) ist eine Kröte aus den Dünengebieten Nordeuropas. Ausgewachsen ist sie 60 mm bis 70 mm lang. Von der gemeinen Kröte unterscheidet sie sich durch eine gelbe Rückenlinie, die bis auf die Oberseite des Kopfes reicht.


    6 – Die gelbgefleckte Wegschnecke von Kerry (Geomalacus maculosus) gilt als einzige Schnecke, die sich um sich selbst rollen und damit eine Kugel bilden kann. Sie ernährt sich im Wesentlichen von Flechten, die sie auf Felsen oder Baumstümpfen findet.


    7 – Der Killarney-Farn oder Prächtige Dünnfarn (Trichomanes speciosum) ist ein mehrjähriger Farn mit dreieckigen immergrünen Blättern, die 10 cm bis 30 cm lang, dunkelgrün, schmal, durchscheinend und fein in Federblättchen gegliedert sind. Diese Art, die im vorigen Jahrhundert recht verbreitet war, ist heute vom Aussterben bedroht.


    8 – Vgl. insbesondere Urteile vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 1733, Randnr. 7), vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15) und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 21).


    9 – Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 77).


    10 – Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 25) und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-98/03 (Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 59).


    11 – Vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 26) und Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 60).


    12 – Urteil vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnrn. 34 bis 39).


    13 – Urteil vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-518/04 (Kommission/Griechenland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).


    14 – Vgl. fünfzehnte Begründungserwägung der Habitat‑Richtlinie.


    15 – Randnr. 65 des Urteils.


    16 – Vgl. Nrn. 13 und 14 der Klagebeantwortung.


    17 – Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13) und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-161/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 6).


    18 – Vgl. Nr. 53 der Klageschrift.


    19 – Vgl. insbesondere Nrn. 16 und 23 der Klagebeantwortung.


    20 – Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).


    21 – Die Kleine Hufeisennase ist eine in Europa und Asien vorkommende Fledermaus von zierlichem Wuchs, die sich durch eine hufeisenförmige Nase auszeichnet. Sie misst 3,7 bis 4,5 cm mit einer Spannweite von bis zu 29,4 cm.


    22 – Vgl. insbesondere Anhänge 6 und 7 der Klageschrift.


    23 – Vgl. Anhang 7 der Klageschrift.


    24 – Vgl. Anhang 10 der Klageschrift.


    25 – Vgl. Anhang D-8 der Klagebeantwortung.


    26 – Randnr. 68 des Urteils.


    27 – Vgl. Urteil vom 16. März 2006 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 16).


    28 – Bericht der Sachverständigengruppe des „Ausschusses Lebensräume“, der die Initiativen der Mitgliedstaaten in der Frage des Artikels 12 Absatz 1 der Habitat‑Richtlinie und insbesondere beim Schutz der Ruhe- und Fortplanzungszonen unterstützen soll.


    29 – Verordnung (EG) des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150, S. 12).


    30 – Vgl. Anhang D-5 der Klagebeantwortung.


    31 – Vgl. Anhang der Erwiderung.


    32 – Vgl. Nr. 77 dieser Schlussanträge.


    33 – Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04 (Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 59).


    34 – Vgl. Nr. 62 der Klageschrift und Nr. 35 der Erwiderung.


    35 – Urteile vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).


    36 – Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 73 bis 79).


    37 – Vgl. Anhang 8 der Klageschrift.

    Top