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Document 62005CA0341

Rechtssache C-341/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstol — Schweden) — Laval un Partneri Ltd/Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdeling 1, Byggettan, Svenska Elektrikerförbundet (Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 96/71/EG — Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden — Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen — Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten)

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstol — Schweden) — Laval un Partneri Ltd/Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdeling 1, Byggettan, Svenska Elektrikerförbundet

(Rechtssache C-341/05) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden - Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen - Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten)

(2008/C 51/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Arbetsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laval un Partneri Ltd

Beklagte: Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdeling 1, Byggettan, Svenska Elektrikerförbundet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbetsdomstolen — Auslegung von Art. 12 EG, von Art. 49 EG sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 7, Art. 3 Abs. 8, Art. 3 Abs. 10 und von Art. 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18, S. 1) — Kollektive Maßnahmen gegen ein Bauunternehmen, das Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Sitzes entsandt und in diesem Staat keinen Tarifvertrag unterzeichnet hat

Tenor

1.

Art. 49 EG und Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze durch Rechtsvorschriften festgelegt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als die vorsehen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art. 3 dieser Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.

2.

Art. 49 EG und 50 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat das an die gewerkschaftlichen Organisationen gerichtete Verbot, eine kollektive Maßnahme mit dem Ziel zu unternehmen, einen zwischen Dritten geschlossenen Tarifvertrag aufzuheben oder zu ändern, von der Voraussetzung abhängt, dass sich die Maßnahme auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bezieht, auf die das nationale Recht unmittelbar anwendbar ist.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


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