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Document 62005CA0291

Rechtssache C-291/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie/R. N. G. Eind (Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist — Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist — Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren — Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer)

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie/R. N. G. Eind

(Rechtssache C-291/05) (1)

(Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist - Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren - Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer)

(2008/C 51/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie

Beklagter: R. N. G. Eind

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) — Auslegung von Art. 18 EG — Aufenthaltsrecht eines Ehegatten, der Angehöriger eines Drittlands ist — Bestehen eines solchen Rechts, wenn der Arbeitnehmer kein wirkliches und effektives Arbeitsverhältnis hat — Rückkehr des Arbeitnehmers in sein Herkunftsland — Kein Aufenthaltsrecht in diesem Land für den Ehegatten

Tenor

1.

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

2.

Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


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