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Document 62005CA0274

    Rechtssache C-274/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/48/EWG — Arbeitnehmer — Anerkennung der Diplome)

    ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/2


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-274/05) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome)

    (2008/C 313/02)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte E. Skandalou)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 1, 3, 4, 7, 8 und 10 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Fähigkeiten, was die Beschäftigung im öffentlichen Sektor und die Aufnahme in das Techniko Epimelytyrio Elladas angeht

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 3, 4, 8 und 10 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

    Diplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Vereinbarung erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in Griechenland erbrachte Ausbildung von den genannten Behörden anerkannt wird;

    Ausgleichsmaßnahmen in mehr Fällen vorgeschrieben hat, als die Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung zulässt;

    den Rat für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen der Hochschulausbildung damit betraut hat, zu prüfen, ob „die Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller seine Berufsausbildung erhalten hat, zur Hochschulausbildung gehört“ und inwieweit „der Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass die Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in Griechenland für die Ausübung des betreffenden Berufs gefordert wird“, und

    es in der öffentlichen Verwaltung Personen, die in einem niedrigeren Dienstgrad als dem eingestellt wurden, den sie hätten beanspruchen können, wenn ihre Diplome gemäß Art. 3 der Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung anerkannt worden wären, nicht ermöglicht hat, in einen höheren Dienstgrad eingestuft zu werden.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ihre eigenen Kosten.

    4.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


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