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Document 62005CA0064

Rechtssache C-64/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Königreich Schweden/IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, vormals Internationaler Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe — Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente — Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente — Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung)

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 — Königreich Schweden/IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, vormals Internationaler Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-64/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Tragweite des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung)

(2008/C 51/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Königreich Schweden (Bevollmächtigte: K. Wistrand)

Andere Verfahrensbeteiligte: Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, vormals Internationaler Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby, Solicitor, und R. Lang, avocat), Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: B. Weis Fogh), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster, C. Wissels und M. de Grave), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: S. Nwaokolo und V. Jackson im Beistand von J. Stratford, Barrister), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)

Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Bevollmächtigte: E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski)

Streithelfer zur Unterstützung der anderen Verfahrensbeteiligten: Königreich Spanien (Bevollmächtigte: I. del Cuvillo Contreras und A. Sampol Pucurull)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der EG, mit der eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission abgewiesen worden ist, mit der ein Antrag der IFAW gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten der deutschen Behörden, in denen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses für die Einrichtung eines Schutzgebietes gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen angegeben waren, abgelehnt wurde (ABl. L 206, S. 7).

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 2002, mit der dem IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden ist, die bei der Kommission in einem Verfahren eingegangen waren, in dem diese sich für den Bau einer Industrieanlage in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützten Gebiet ausgesprochen hatte, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die der IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutzfonds/Kommission, abgeschlossen worden ist.

4.

Das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


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