Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004TJ0304

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. September 2006.
    Italienische Republik (T-304/04) und Wam SpA (T-316/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Begründung.
    Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00064*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:239





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 6. September 2006 – Italien und Wam/Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04)

    „Staatliche Beihilfen – Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen – Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs – Begründung“

    Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 60-78)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11)

    Tenor

     

    Die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) wird für nichtig erklärt.

     

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

     

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑304/04 und die Kosten von Wam in der Rechtssache T‑316/04 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

    Top