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Document 62004TJ0246

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Februar 2007.
    Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage.
    Verbundene Rechtssachen T-246/04 und T-71/05.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00021; II-A-2-00131

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:34

    URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

    6. Februar 2007

    Verbundene Rechtssachen T‑246/04 und T‑71/05

    Jacques Wunenburger

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Beurteilungen – Beurteilungsverfahren 1997/1999 und 1999/2001 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001/2002 – Anfechtungsklage – Zulässigkeit – Schadensersatzklage – Verteidigungsrechte“

    Gegenstand: Klagen auf Aufhebung der Entwürfe von Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1997–1999 und 1999–2001 und der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001‑2002 sowie auf Schadensersatz

    Entscheidung: Die Entscheidung vom 11. September 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben. Die Kommission wird wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilungen für die Jahre 1997–1999 und 1999–2001 zuzüglich zu dem von der Anstellungsbehörde bereits zugesprochenen Betrag von 2 500 Euro zur Zahlung von 2 500 Euro an den Kläger und wegen der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2001–2002 zur Zahlung eines symbolischen Betrags von einem Euro verurteilt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

    Leitsätze

    1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorbereitende Maßnahme

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    2.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der zusammen mit einem Aufhebungsantrag gestellt wird

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    3.      Beamte – Beurteilung – Erstellung

    (Beamtenstatut, Art. 43)

    4.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

    (Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

    5.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

    Beamtenstatut, Art. 43)

    6.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

    (Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

    1.      Beschwerende Maßnahmen im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts sind nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, u. a. im Rahmen eines internen Verfahrens, sind nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

    Der „Entwurf“ einer Beurteilung ist eine vorbereitende Handlung, die keine Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des betroffenen Beamten unmittelbar beeinträchtigen könnten, und ist daher keine diesen beschwerende Maßnahme.

    (vgl. Randnrn. 41 bis 43)

    Verweisung auf: Gericht, 24. Juni 1993, Seghers/Rat, T‑69/92, Slg. 1993, II‑651, Randnr. 28; Gericht, 28. September 1993, Yorck von Wartenburg/Parlament, T‑57/92 und T‑75/92, Slg. 1993, II‑925, Randnr. 36; Gericht, 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T‑6/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑155 und II‑497, Randnr. 34; Gericht, 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T‑586/93, Slg. 1995, II‑665, Randnr. 29; Gericht, 17. Dezember 2003, McAuley/Rat, T‑324/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑337 und II‑1657, Randnr. 28

    2.      Obwohl die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage eigenständige Klagearten sind, ist ein Schadensersatzantrag unzulässig, wenn zwischen der Schadensersatzklage und einer für unzulässig erklärten Anfechtungsklage ein enger Zusammenhang besteht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Schadensersatzantrag ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen der Maßnahme abzielt, gegen die die für unzulässig erklärte Anfechtungsklage gerichtet war, insbesondere dann, wenn die Schadensersatzklage nur den Verlust der Bezüge ausgleichen soll, der nicht eingetreten wäre, wenn die Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre.

    Gehen die beiden Klagen hingegen auf unterschiedliche Maßnahmen oder Verhaltensweisen der Verwaltung zurück, kann die Schadensersatzklage auch dann, wenn die beiden Maßnahmen für den Kläger zum gleichen finanziellen Ergebnis führen, nicht der Anfechtungsklage gleichgestellt werden, so dass die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags nicht zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags führt.

    (vgl. Randnrn. 46 bis 48)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Dezember 1967, Collignon/Kommission, 4/67, Slg. 1967, 488, 499; Gerichtshof, 24. Juni 1971, Vinck/Kommission, 53/70, Slg. 1971, 601, Randnrn. 8 bis 15; Gerichtshof, 13. Juli 1972, Heinemann/Kommission, 79/71, Slg. 1972, 579; Gerichtshof, 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303; Gericht, 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, Slg. 1991, II‑35, Randnr. 38; Gericht, 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

    3.       Die Verwaltung hat sowohl aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch zur Wahrung der Interessen der Beamten darauf zu achten, dass die Beurteilungen periodisch zu den durch das Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden. Eine Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen ist nämlich als solche schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil die Entwicklung seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem ihn betreffende Entscheidungen erlassen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt. Ein Beamter, dessen Personalakte regelwidrig und unvollständig ist, erleidet hierdurch einen immateriellen Schaden, der mit dem Zustand der Unsicherheit und Beunruhigung zusammenhängt, in dem er sich hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft befindet. Sind die festgestellten Verspätungen nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, begeht die Verwaltung einen Amtsfehler, der ihre Haftung auslösen kann.

    (vgl. Randnrn. 64 und 65)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnr. 15; Gerichtshof, 6. Februar 1986, Castille/Kommission, 173/82, 157/83 und 186/84, Slg. 1986, 497, Randnr. 36; Gericht, 8. November 1990, Barbi/Kommission, T‑73/89, Slg. 1990, II‑619, Randnr. 41; Gericht, 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnrn. 44 und 50; Gericht, 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnrn. 77 und 78

    4.      Die Beurteilung stellt immer dann ein unentbehrliches Bewertungskriterium dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Selbst wenn ein Beamter kein wohlerworbenes Recht auf Beförderung hat, lässt sich dennoch nicht ausschließen, dass sich das Fehlen einer Beurteilung im betreffenden Beförderungsjahr auf seine Laufbahn auswirkt.

    Zwar kann das Fehlen einer Beurteilung unter außergewöhnlichen Umständen durch andere Informationen über die Verdienste des Beamten ausgeglichen werden; diese anderen Informationen müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, deren Vorliegen das beklagte Organ zu beweisen hat. Jedenfalls kann eine nicht endgültige Beurteilung, die der Betroffene angefochten hat, nicht für sich allein als Quelle anderer Informationen dienen.

    (vgl. Randnrn. 70 bis 72)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission, C‑68/91 P, Slg. 1992, I‑6849, Randnr. 16; Gericht, 5. Oktober 2000, Rappe/Kommission, T‑202/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑201 und II‑911, Randnrn. 38, 40, 52 und 56; Gericht, 7. Mai 2003, Den Hamer/Kommission, T‑278/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑139 und II‑665, Randnr. 95

    5.      Kommt es zu einer Änderung des Beurteilungssystems und werden zugleich dem Betroffenen neue Aufgaben zugewiesen, die inhaltlich anderer Art sind und mit großer Verantwortung einhergehen, können gegebenenfalls wahrgenommene Unterschiede zwischen den Bewertungen eines Beamten in zwei aufeinanderfolgenden Beurteilungen nicht als „Rückschritt“ angesehen werden, die einer besonderen Begründung bedürften.

    (Randnr. 95)

    6.      Die Verteidigungsrechte eines Beamten sind verletzt, wenn die Verwaltung im Beurteilungsverfahren, ohne dies zu begründen, die Formerfordernisse einer internen Richtlinie mit Sonderregeln für Beamte einer besonderen Dienststelle, die die Aufnahme der im Rahmen der vorgeschriebenen Konsultationen eingeholten Stellungnahmen in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung betreffen, außer Acht lässt, so dass der beurteilte Beamte nicht in der Lage gewesen ist, sich zu einer solchen Stellungnahme sachdienlich zu äußern.

    Der bloße Hinweis in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung, dass Konsultationen stattgefunden haben, genügt nicht, um den betroffenen Beamten über das Vorliegen einer Stellungnahme zu informieren, deren Aufnahme er verlangen kann.

    Wenn eine Stellungnahme zu einem hochrangigen Beamten, der als Delegationsleiter die Union vertritt, besonders negativ ist und damit zu einer schlechteren Beurteilung führen kann, ist der Beamte auf klare und eindeutige Weise darüber zu unterrichten, damit er sich sachdienlich äußern kann.

    Eine Verletzung der Verteidigungsrechte hat jedoch nur dann eine Aufhebung zur Folge, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    (vgl. Randnrn. 134 und 147 bis 149)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47; Gerichtshof, 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 48; Gericht, 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑49 und II‑223, Randnr. 39

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