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Document 62004TJ0007(01)

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008.
    Shaker di L. Laudato & C. Sas gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtssache T-7/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-03085

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:481

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑7/04

    Shaker di L. Laudato & C. Sas mit Sitz in Vietri sul Mare (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sciaudone,

    Klägerin,

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und P. Bullock als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

    Limiñana y Botella, SL, mit Sitz in Monforte del Cid (Spanien),

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2003 (Sache R 933/2002-2) bezüglich eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Limiñana y Botella, SL und der Shaker di L. Laudato & C. Sas

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1. Am 20. Oktober 1999 meldete die Klägerin, die Shaker di L. Laudato & C. Sas, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

    2. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farben blau, azurblau, gelb, rot und weiß aufweist:

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    3. Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören – nach einer Aufforderung des HABM vom 23. November 1999 und dem Verzicht auf eine Klasse – zu den Klassen 29 und 33 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für diese Klassen – nach einer Beschränkung – folgenden Beschreibungen:

    – Klasse 29: „Gallerten (Gelees), Marmeladen, Konfitüren“;

    – Klasse 33: „Zitronenlikör aus der Küstenregion um Amalfi“.

    4. Diese Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2000 vom 17. April 2000 veröffentlicht.

    5. Am 1. Juni 2000 erhob die Widerspruchsführerin, die Limiñana y Botella SL, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch wurde auf die auf Antrag vom 27. März 1996 erfolgte spanische Eintragung Nr. 2 020 372 der Wortmarke LIMONCHELO für Waren der Klasse 33 (Weine, Spirituosen und Liköre) gestützt.

    6. Der Widerspruch betraf einen Teil der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angegebenen Waren, nämlich die der Klasse 33. Er war auf alle von der älteren Marke erfassten Waren gestützt.

    7. Für diesen Widerspruch wurde der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 genannte Grund angeführt.

    8. Mit Entscheidung vom 9. September 2002 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Sie war der Ansicht, dass angesichts der Identität der fraglichen Waren und der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Spanien Verwechslungsgefahr bestehe.

    9. Am 7. November 2002 erhob die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

    10. Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass angesichts der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Übereinstimmung der fraglichen Waren die Gefahr bestehe, dass die spanischen Verbraucher deren betriebliche Herkunft verwechselten oder miteinander in Verbindung brächten.

    Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

    11. Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wobei sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, zweitens einen Ermessensmissbrauch und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machte.

    12. Mit Urteil vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T‑7/04, Slg. 2005, II‑2305, im Folgenden: Urteil des Gerichts), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und hob die angefochtene Entscheidung auf.

    13. In diesem Urteil hat das Gericht zunächst die Identität der Waren festgestellt und anschließend die in Rede stehenden Marken miteinander verglichen. Es hat festgestellt, dass die Darstellung des mit Zitronen verzierten runden Tellers der dominante Bestandteil der angemeldeten Marke sei (Randnr. 59 des Urteils des Gerichts). Es war der Ansicht, dass die Wortbestandteile dieser Marke auf visueller Ebene nicht dominant seien und dass daher keine Prüfung der Eigenschaften di eser Bestandteile auf Klang oder Bedeutung hin erforderlich sei (Randnrn. 60 bis 64 des Urteils des Gerichts).

    14. Das Gericht war der Auffassung, dass die Dominanz der Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den streitigen Marken enthaltenen Begriffe „limonchelo“ und „limoncello“ in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ausschließe (Randnr. 66 des Urteils des Gerichts). Außerdem führe die Dominanz des aus einem mit Zitronen verzierten runden Teller bestehenden Bildbestandteils in der angemeldeten Marke im vorliegenden Fall dazu, dass die Beurteilung der kennzeichnungskräftigen Bestandteile der älteren Marke für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 keine Rolle spiele, da diese Dominanz eines mit Zitronen verzierten runden Tellers jede Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke verhindere (Randnr. 68 des Urteils des Gerichts).

    15. Das Gericht war daher der Ansicht, dass der Grad der Ähnlichkeit der streitigen Marken trotz der Identität der bezeichneten Waren nicht so hoch sei, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe (Randnr. 69 des Urteils des Gerichts). Es folgte daher dem ersten Klagegrund, stellte fest, dass die anderen Klagegründe nicht mehr geprüft zu werden brauchten, und hob die angefochtene Entscheidung auf.

    16. Mit Rechtsmittelschrift, die am 9. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte das HABM ein Rechtsmittel ein, mit dem es die Aufhebung des Urteils des Gerichts beantragte. Das HABM stützte sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, ließ jedoch aufgrund einer Berichtigung, die das Gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 vorgenommen hatte, während des Verfahrens beim Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund fallen. Es führte im Rahmen seines Rechtsmittels den Grund einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 an.

    17. Mit Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs oder Urteil HABM/Shaker), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    18. In seinem Urteil hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt:

    „37 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils auf die … Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die in Rede stehenden Zeichen hervorrufen.

    38 In Randnr. 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass dann, wenn die angemeldete Marke eine zusammengesetzte Marke mit Bildcharakter sei, die Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke und die Bestimmung eines eventuellen dominierenden Bestandteils dieser Marke auf der Grundlage einer visuellen Prüfung geschehen müssten. In einem solchen Fall sei daher nur dann, wenn ein eventueller dominierender Bestandteil nichtvisuelle semantische Aspekte habe, gegebenenfalls ein Vergleich zwischen diesem Bestandteil und der älteren Marke vorzunehmen, bei dem auch die übrigen semantischen Aspekte zu berücksichtigen seien, wie z. B. klangliche Aspekte oder relevante abstrakte Konzepte.

    39 Ausgehend von diesen Erwägungen hat das Gericht im Rahmen der Untersuchung der in Rede stehenden Zeichen zunächst ausgeführt, dass die angemeldete Marke einen dominierenden Bestandteil in Form der Darstellung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers enthalte. Es hat daraus sodann in den Randnrn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass eine Prüfung der übrigen Bestandteile dieser Marke auf Klang oder Bedeutung hin nicht erforderlich sei. Schließlich ist es in Randnr. 66 des Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dominanz der Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der angemeldeten Marke jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den streitigen Marken enthaltenen Begriffe ‚limonchelo‘ und ‚limoncello‘ in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ausschließe.

    40 Dadurch, dass das Gericht in dieser Weise vorgegangen ist, hat es keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr der in Rede stehenden Marken vorgenommen.

    41 Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten …

    42 [Es] kann … nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind.

    43 Somit hat das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt.

    44 Daher rügt das HABM zu Recht, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet ist.“

    Verfahren und Anträge der Beteiligten nach der Zurückverweisung

    19. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 hat die Kanzlei des Gerichts die Beteiligten aufgefordert, gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des Gerichtshofs ihre Schriftsätze zum weiteren Verfahren in der vorliegenden Rechtssache auf das genannte Urteil hin einzureichen.

    20. Die Klägerin und das HABM haben innerhalb der festgesetzten Frist, nämlich am 3. bzw. am 31. Juli 2007, ihre Schriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die Widerspruchsführerin hat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schriftsatz eingereicht.

    21. Die Klägerin beantragt in ihrem Schriftsatz,

    – die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird;

    – dem HABM die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    22. Das HABM beantragt in seinem Schriftsatz,

    – die Klage abzuweisen und der Klägerin die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;

    – hilfsweise, für den Fall, dass es in der Sache unterliegt, angesichts der Tatsache, dass der Gerichtshof seinem Rechtsmittel stattgegeben hat, die Kosten unter den Parteien aufzuteilen oder zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

    Rechtliche Würdigung

    23. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, zweitens ein Ermessensmissbrauch und drittens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    24. Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sie einander nicht hinreichend ähnlich seien. Außerdem besitze die ältere Marke nur eine geringe Kennzeichnungskraft, da sie eine bloße Übersetzung ins Spanische des Begriffs „limoncello“ sei, der allgemein aus Zitronenschalen und Alkohol hergestellten Likör bezeichne. Die Beschwerdekammer, die zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Begriff „limoncello“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei, habe keine umfassende Prüfung der einander gegenüberstehenden Marken durchgeführt.

    25. Das HABM macht geltend, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen von Verwechslungsgefahr richtig beurteilt habe.

    26. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit einer nationalen Marke, im vorliegenden Fall der nationalen Marke der Widerspruchsführerin, nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 55, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 36). Die Marke LIMONCHELO ist somit für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als in Spanien gültige Marke anzusehen.

    27. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind „ältere Marken“ auch die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

    28. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

    29. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann und dass sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T‑186/02, Slg. 2004, II‑1887, Randnr. 38).

    31. Im vorliegenden Fall ist die Widerspruchsmarke eine in Spanien eingetragene nationale Marke. Das relevante Schutzgebiet für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist daher das spanische Staatsgebiet.

    32. Da die fraglichen Waren solche des gängigen Verbrauchs sind, setzt sich das angesprochene Publikum aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen spanischen Durchschnittsverbrauchern zusammen.

    33. Es ist unstreitig, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 33 identisch sind. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer befanden nämlich, dass die von der älteren Marke erfassten Liköre auch die Zitronenliköre aus der Küstenregion um Amalfi umfassten. Die Ähnlichkeit der fraglichen Waren braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.

    Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

    34. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips‑Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35. Die Klägerin hält die einander gegenüberstehenden Zeichen für nicht ähnlich, während das HABM sie als ähnlich ansieht.

    36. Es handelt sich dabei um folgende Zeichen:

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    >lt>1

    37. Die ältere Marke besteht aus einem einzigen Bestandteil, nämlich dem Wort LIMONCHELO. Da dieses Wort der einzige Bestandteil dieser Marke ist, ist das Vorbringen der Klägerin, dass es im Spanischen gebräuchlich geworden sei, für die Zwecke des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ohne Bedeutung.

    38. Die angemeldete Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Begriff „limoncello“ in weißer Schrift, dem Ausdruck „della costiera amalfitana“ in gelber Schrift, dem Wort „shaker“, dessen Buchstabe „k“ ein Glas darstellt, in blauer Schrift in einem weißen Feld und der Abbildung eines großen runden Tellers mit weißer Mitte und einem mit gelben Zitronen auf dunklem Hintergrund und einem unterbrochenen türkisfarbenen und weißen Band verzierten Rand besteht. Alle diese Bestandteile der angemeldeten Marke befinden sich auf einem dunkelblauen Hintergrund.

    39. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass das Wort „limoncello“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen daher fast identisch seien, während die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass das Wort „limoncello“, da es aufgrund der Tatsache, dass es aus Zitronen hergestellte Liköre bezeichne, nicht kennzeichnungskräftig sei, für die Zwecke des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht das dominierende Element dieser Marke darstellen könne.

    40. Nach der Rechtsprechung bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil HABM/Shaker, Randnrn. 41 und 42, und Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43).

    41. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke, der aus der Darstellung des mit Zitronen verzierten runden Tellers besteht, in dieser Marke in visueller Hinsicht einen ebenso wichtigen Platz einnimmt wie das Wort „limoncello“. Sodann stehen die Wörter „della“, „costiera“ und „amalfitana“ unter dem Wort „limoncello“ und sind in viel kleinerer gelber Schrift gehalten; sie sind gegenüber dem Wort „limoncello“ daher eindeutig von untergeordneter Bedeutung. Das Wort „shaker“ fällt in der Gesamtkomposition der Marke kaum auf, da es sich im unteren Teil der Marke befindet und in kleiner blauer Schrift in einem weißen Feld steht. Die Darstellung des Glases im Buchstaben „k“ wird fast nicht wahrgenommen. Der Bestandteil „shaker“ ist somit in dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen.

    42. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher der fraglichen Waren die Gewohnheit haben, diese nach dem ihrer Identifizierung dienenden Wortbestandteil zu bezeichnen und wiederzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T‑40/03, Slg. 2005, II‑2831, Randnr. 56, und vom 12. März 2008, Sebirán/HABM – El Coto de Rioja [Coto d’Arcis], T‑332/04, nicht in der amtlichem Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38). Da der Bildbestandteil der angemeldeten Marke ausschließlich aus einem mit Zitronen verzierten runden Teller besteht, zieht dieser nicht die Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren auf sich, die regelmäßig Darstellungen von Zitronen auf aus Zitronen hergestellten Likören vorfinden. Dagegen behält das maßgebliche Publikum das Wort „limoncello“ aufgrund seiner herausragenden Stellung, seiner Platzierung im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen, des Umstands, dass es in großer weißer Schrift auf blauem Hintergrund steht, wodurch es sich von diesem Hintergrund gut abhebt, und seiner Größe im Verhältnis zu allen anderen Wortbestandteilen dieser zusammengesetzten Marke im Gedächtnis. Dem Vorbringen der Klägerin, dass der mit Zitronen verzierte runde Teller, obwohl es sich dabei um einen dekorativen Bestandteil handele, viel geeigneter sei, die bezeichneten Waren zu kennzeichnen und die Aufmerksamkeit der betroffenen Verbraucher auf sich zu ziehen als der Wortbestandteil, kann somit nicht gefolgt werden.

    43. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Wort „limoncello“ für den durch die angemeldete Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kann.

    44. Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach das Wort „limoncello“ keine Kennzeichnungskraft besitze, weil es beschreibend sei. Ohne jedoch zu prüfen, ob das Wort „limoncello“ für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend ist, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine etwaige schwache Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieses nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 32, und Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 20).

    45. Folglich ist in diesem Stadium der Prüfung nicht über die möglicherweise schwache Kennzeichnungskraft des Wortes „limoncello“ zu entscheiden, da aufgrund der in den vorstehenden Randnrn. 41 bis 43 angestellten Erwägungen offensichtlich ist, dass dieses Wort geeignet ist, sich der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aufzudrängen und in ihrem Gedächtnis einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 55).

    46. Vergleicht man die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes in bildlicher Hinsicht, ist somit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen ihnen festzustellen. Die Wörter „limoncello“ und „limonchelo“ sind in bildlicher Hinsicht fast identisch; die ältere Marke ist somit in der angemeldeten Marke enthalten. Die Unterschiede, die durch die Hinzufügung des mit Zitronen verzierten runden Tellers sowie die anderen Wort‑ oder Bildbestandteile entstehen, die, wie in der vorstehenden Randnr. 41 festgestellt, zu vernachlässigen oder zumindest von untergeordneter Bedeutung sind, sind nicht groß genug, um diese durch das Wort „limoncello“ – das das erste Wort der angemeldeten Marke darstellt und somit die Aufmerksamkeit des Verbrauchers umso stärker auf sich zieht – geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen.

    47. Der klangliche Vergleich der Wörter „limoncello“ und „limonchelo“ ergibt, dass beide klanglich ähnlich sind. Die ersten beiden Silben „li“ und „mon“ werden gleich ausgesprochen; die beiden Silben „cello“ und „chelo“ werden in Spanien ähnlich ausgesprochen, auch wenn sie unterschiedlich geschrieben werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin spricht das spanische Publikum nämlich anscheinend das Wort „limoncello“ nach den italienischen Ausspracheregeln aus, d. h. genau so wie das Wort „limonchelo“ auf Spanisch. Auch wenn die einander gegenüberstehenden Marken aus einer unterschiedlichen Anzahl von Wörtern bestehen, sind sie sich doch klanglich ähnlich, da die ältere Marke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist.

    48. Außerdem bildet der den beiden Marken gemeinsame Bestandteil das erste Wort der angemeldeten Marke und wird somit an erster Stelle ausgesprochen. Weder die Hinzufügung des Ausdrucks „della costiera amalfitana“ noch die des Wortes „shaker“ stellen diese Ähnlichkeit in Frage, da sich keineswegs ausschließen lässt, dass der betroffene Verbraucher bei mündlichen Bestellungen nur dieses erste Wort ausspricht. Bekanntlich wird aus Zitronen hergestellter Likör oft auf eine mündliche Bestellung hin als Digestif am Ende einer Mahlzeit konsumiert. Dem Vorbringen der Klägerin, dass der Kunde im Restaurant die Ware in allgemeiner Form bestelle („einen Limoncello“), ohne dabei von einer bestimmten Marke ausgehen zu können, und dass somit der vorangegangene Einkauf durch den Restaurantbetreiber, der tatsächlich die Möglichkeit habe, die Ware nach der Marke auszuwählen, maßgeblich sei, kann insofern nicht gefolgt werden. Restaurants können nämlich verschiedene Marken führen, und der Endverbraucher kann somit bei seiner Bestellung noch eine Auswahl treffen. Das Wort „limoncello“ ist somit in klanglicher Hinsicht der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke. Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht daher eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit.

    49. Was den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wörter „limoncello“ oder „limonchelo“ andeuten können, dass es sich um einen aus Zitronen hergestellten Likör handelt. Der Ausdruck „della costiera amalfitana“ wird wahrscheinlich als Hinweis darauf verstanden, dass die fragliche Ware von einer bestimmten Küste stammt. Die angemeldete Marke hat für das spanische Publikum somit die begriffliche Bedeutung „aus Zitronen hergestellter Likör, der von einer bestimmten Küste stammt“. Der einzige begriffliche Unterschied zu der älteren Marke besteht somit in der Präzisierung, dass dieser Likör von einer bestimmten Küste stammt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die von der älteren Marke erfassten Waren von derselben Küste stammen, auch wenn das Wort, aus dem diese Marke besteht, nach den spanischen Orthografieregeln geschrieben ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr einer Verwechslung nicht schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die fraglichen Getränke an unterschiedlichen Orten hergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnrn. 29 und 30, und Beschluss des Gerichtshofs vom 24. April 2007, Castellblanch/HABM, C‑131/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind einander somit auch begrifflich ähnlich.

    50. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken besteht. Die Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung, dass die Marken in bildlicher und klanglicher Hinsicht fast identisch seien, ist somit nicht haltbar. Dieser Fehler ist jedoch allein noch kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sofern die Beschwerdekammer zu Recht das Bestehen von Verwechslungsgefahr festgestellt hat.

    51. Folglich ist noch umfassend zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.

    Zur Verwechslungsgefahr

    52. Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil Canon, Randnr. 17).

    53. Die Ansicht der Beschwerdekammer zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung wie folgt dargestellt:

    „Angesichts der Ähnlichkeit der Marken und der Übereinstimmung der mit diesen bezeichneten Waren der Klasse 33 besteht die Gefahr, dass die spanischen Verbraucher deren betriebliche Herkunft verwechseln oder miteinander in Verbindung bringen.“

    54. Die Klägerin macht geltend, dass die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen die Identität der fraglichen Waren aufwögen und dass daher keine Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe; dies werde durch die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke LIMONCHELO bekräftigt, der somit nur ein begrenzter Schutz zukomme.

    55. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke LIMONCHELO oder des italienischen Wortes „limoncello“ nicht geprüft hat. Selbst wenn die Beschwerdekammer diesen Wörtern zu Unrecht keine geringe Kennzeichnungskraft zuerkannt hätte, könnte ein solcher Fehler jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    56. Die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke steht nämlich nicht der Feststellung entgegen, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 24), doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61).

    57. Zudem liefe die von der Klägerin hierzu vertretene Auffassung darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren nationalen Marke beruht, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald die ältere nationale Marke nur schwache Kennzeichnungskraft besitzt, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/Devinlec und HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41, und Urteil PAGESJAUNES.COM, Randnr. 71).

    58. Aus dem Vorstehenden, insbesondere aus dem Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur ein unvollkommenes Bild der fraglichen Marken im Gedächtnis behalten, so dass deren gemeinsamer Bestandteil, das Wort „limoncello“ oder „limonchelo“, eine gewisse Ähnlichkeit zwischen ihnen schafft, sowie aus der aufgrund der Identität der betroffenen Waren bestehenden Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht.

    59. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht das Bestehen von Verwechslungsgefahr festgestellt. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

    60. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das HABM aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in der angefochtenen Entscheidung einen Ermessensmissbrauch begangen habe.

    61. Die Offensichtlichkeit des Beurteilungsfehlers des HABM ergebe sich zum einen daraus, dass das HABM bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke ausschließlich den Begriff „limoncello“ der angemeldeten Marke berücksichtigt habe, was keiner umfassenden Beurteilung der verschiedenen Faktoren, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten, gleichkomme.

    62. Zum anderen sei in den Stellungnahmen des HABM während des Verfahrens ein offensichtlicher Beurteilungsfehler zu sehen, da diese vollkommen widersprüchlich seien. Sie vergleicht insoweit das Schreiben des HABM vom 23. November 1999 mit der angefochtenen Entscheidung.

    63. Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    64. Es ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung hat; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T‑551/93 und T‑231/94 bis T‑234/94, Slg. 1996, II‑247, Randnr. 168, vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, Slg. 2000, II‑1, Randnr. 33, vom 19. September 2001, Henkel/HABM [rot/weiße runde Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Randnr. 66, und vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301, Randnr. 22).

    65. Die Klägerin trägt nichts vor, woraus sich herleiten ließe, dass mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ein anderer Zweck verfolgt wurde als der, zu überprüfen, ob die Eintragung der angemeldeten Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen war oder nicht.

    66. Zu dem Vorbringen, dass nur das Wort „limoncello“ berücksichtigt worden sei, genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie oben festgestellt, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe. Die angeblichen Fehler, die der Beschwerdekammer dabei möglicherweise unterlaufen sind, reichen nicht aus, um zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

    67. Zur behaupteten Widersprüchlichkeit der Stellungnahmen des HABM führt die Klägerin aus, das HABM habe mit dem Hinweis in seinem Schreiben vom 23. November 1999, dass – weil es bei der Entscheidung des Verbrauchers gerade auf die Herkunft des Limoncello ankomme – die Anmeldung auf die spezielle Warenklasse der Zitronenliköre aus der Küstenregion um Amalfi beschränkt werden müsse, das Entstehen einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft des Likörs verhindern wollen. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass die angemeldete Marke ihrem Wesen nach geeignet sei, den im Gebiet der amalfitanischen Küste hergestellten Zitronenlikör zu bezeichnen. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer jedoch die nach Ansicht der Klägerin dazu im Widerspruch stehende Auffassung vertreten, dass die Gefahr bestehe, dass dieser Ausdruck beim durchschnittlichen spanischen Verbraucher zu Verwechslungen führe.

    68. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Indem das HABM die Beschränkung der Kategorie von Waren, für die die angemeldete Marke eingetragen werden kann, verlangte, hat es nämlich festgestellt, dass die angemeldete Marke insofern unter die absoluten Eintragungshindernisse und insbesondere unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 40/94 falle, als ohne diese Beschränkung die Gefahr einer Täuschung des Verbrauchers über die geografische Herkunft der von der Marke erfassten Ware bestehen könnte. Das HABM hat somit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die geografische Angabe im Falle eines gegebenenfalls im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung erhobenen Widerspruchs jegliche Verwechslungsgefahr ausschlösse.

    69. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

    Zum dritten Klagegrund: Begründungspflicht

    70. Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, da sich aus ihr nicht klar und eindeutig die Erwägungen ergäben, die die Beschwerdekammer angestellt habe. Die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung, was den Vergleich der Zeichen und die Beurteilung der Gefahr ihrer Verwechslung betreffe, in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend begründet.

    71. Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

    72. Soweit sich das Vorbringen der Klägerin auf den Vorwurf eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bezieht, ist es bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft worden.

    73. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung als solcher ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des HABM nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 mit Gründen zu versehen sind. Darüber hinaus bestimmt Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), dass die Entscheidung der Beschwerdekammer die Entscheidungsgründe enthalten muss. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich aus der nach Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründung klar und eindeutig die Erwägungen ergeben, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, Slg. 2004, II‑1149, Randnrn. 72 und 73, und vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

    74. Die Klägerin beanstandet, dass die Beschwerdekammer ohne genauere Prüfung festgestellt habe, dass die beiden Marken bildlich und klanglich sehr nahe beieinander lägen.

    75. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdekammer nach einem Hinweis auf den Inhalt und die durch die Rechtsprechung erfolgte Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sie die Ansicht der Widerspruchsabteilung teile, dass die einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die von ihnen erfassten Waren der Klasse 33 verwirrend ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 seien.

    76. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Zitronenlikör aus der Küstenregion um Amalfi, für den die angemeldete Marke beansprucht wird, eindeutig zu der Kategorie „Liköre“ gehöre, die von der älteren Marke erfasst werde. Anschließend hat sie ausgeführt, dass der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke das Wort „limoncello“ sei, da dieses Wort und nicht das verzierte und farbige Etikett, auf dem es stehe, der hauptsächliche kennzeichnungskräftige Bestandteil für den betroffenen Verbraucher sei. Angesichts der größeren Schrift des Wortes „limoncello“ und seiner herausragenden Stellung sei es wahrscheinlich, dass die darunter stehenden in kleinerer Schrift gehaltenen zusätzlichen Wörter vom Verbraucher kaum wahrgenommen würden.

    77. Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass die ältere Marke aus dem Zeichen LIMONCHELO bestehe, dass die einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich sehr nahe beieinander lägen und dass es aufgrund der sofort wahrnehmbaren insgesamt bestehenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht sinnvoll sei, diese Buchstabe für Buchstabe und Silbe für Silbe zu zerlegen, um ihre Ähnlichkeit darzulegen. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Marken bildlich und klanglich fast identisch seien.

    78. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass angesichts der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Übereinstimmung der mit diesen bezeichneten Waren die Gefahr bestehe, dass die spanischen Verbraucher deren betriebliche Herkunft verwechselten oder miteinander in Verbindung brächten.

    79. Selbst wenn man diese Begründung der angefochtenen Entscheidung als knapp ansähe und davon ausginge, dass sie die Gründe, aus denen die Beschwerdekammer zu diesem Ergebnis gelangt ist, nicht hinreichend darlegt, ist doch die insoweit detailliertere Begründung in der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung erklärt, sie teile die Ansicht der Widerspruchsabteilung, dass die Marken in Bezug auf die von ihnen erfassten Waren der Klasse 33 verwirrend ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 seien. Aufgrund der in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 zum Ausdruck gelangenden funktionalen Kontinuität zwischen den Widerspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T‑323/03, Slg. 2006, II‑2085, Randnrn. 57 und 58) gehören diese Entscheidung und ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde; dieser ist der Klägerin bekannt und ermöglicht es dem Richter, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vollem Umfang auszuüben. Die Widerspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung erläutert, inwieweit diese einander gegenüberstehenden Marken bildlich und klanglich ähnlich seien und warum im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr bestehe.

    80. Die Klägerin macht schließlich geltend, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt werde, warum die von ihr vorgetragene Begründung und die von ihr angebotenen Beweismittel nicht den Schluss zuließen, dass die relevanten Verbraucher die einander gegenüberstehenden Marken nicht verwechseln würden.

    81. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 2008, Altana Pharma/HABM – Avensa [PNEUMO UPDATE], T‑327/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T‑204/03, Slg. 2006, II‑3779, Randnr. 199).

    82. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, wie sich aus der Darstellung dieser Entscheidung in den vorstehenden Randnrn. 75 bis 78 ergibt, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt, aufgrund deren sie diese Entscheidung erlassen hat. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass sie auf das Vorbringen der Klägerin, dass das Wort „limoncello“ rein beschreibend und in den generellen Beschreibungen einer Likörart allgemein gebräuchlich geworden sei, oder deren Vorbringen, dass das HABM selbst vorgeschlagen habe, die von der Eintragung der angemeldeten Marke erfassten Waren auf die Zitronenliköre aus der Küstenregion um Amalfi zu beschränken, weil die Marke irreführend sei, wenn der fragliche Likör eine andere Herkunft habe, nicht geantwortet hat.

    83. Der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

    84. Aus alledem ergibt sich, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

    Kosten

    85. Die Klägerin beantragt, dem HABM die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. Die Kosten im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsmittelgrund des HABM im Verfahren vor dem Gerichtshof, mit dem dieses beanstandet habe, dass das aufgehobene Urteil offensichtlich widersprüchlich und unlogisch sei, seien dem HABM auf jeden Fall aufzuerlegen, unabhängig davon, ob das Gericht dem Antrag betreffend die Verwechslungsgefahr stattgibt. Die Klägerin weist darauf hin, dass das HABM nach dem Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2006, der ihm in diesem Punkt Recht gegeben habe, diesen Klagegrund fallen gelassen habe.

    86. Das HABM beantragt, der Klägerin die gesamten Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    87. Im Urteil des Gerichts sind dem HABM die Kosten auferlegt worden. Der Gerichtshof hat die Kostenentscheidung in seinem Urteil vorbehalten. Das Gericht hat daher im vorliegenden Urteil gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung über die gesamten Kosten der verschiedenen Verfahren zu entscheiden.

    88. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit allen ihren Anträgen unterlegen ist und im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, sind die Kosten nicht zu teilen. Die Klägerin hat demnach gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Shaker di L. Laudato & C. Sas trägt die gesamten Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

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