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Document 62004CJ0441

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006.
    A-Punkt Schmuckhandels GmbH gegen Claudia Schmidt.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Klagenfurt - Österreich.
    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Haustürgeschäft - Verkauf von Silberschmuck - Verbot.
    Rechtssache C-441/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-02093

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:141

    Rechtssache C-441/04

    A-Punkt Schmuckhandels GmbH

    gegen

    Claudia Schmidt

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt)

    „Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Haustürgeschäft – Verkauf von Silberschmuck – Verbot“

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. Februar 2006 

    Leitsätze des Urteils

    Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Vertriebsmethoden

    (Artikel 28 EG und 30 EG)

    Artikel 28 EG steht einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Silberschmuck und das Sammeln von Bestellungen auf Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verbietet, wenn eine solche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Bestimmung geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern oder stärker zu erschweren, als dies bei inländischen Erzeugnissen der Fall ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes oder eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele gerechtfertigt ist und ob sie zu diesem Ziel in einem angemessenen Verhältnis steht.

    (vgl. Randnr. 30 und Tenor)




    URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

    23. Februar 2006(*)

    „Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG und 30 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Haustürgeschäft – Verkauf von Silberschmuck – Verbot“

    In der Rechtssache C‑441/04

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Klagenfurt (Österreich) mit Entscheidung vom 13. August 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2004, in dem Verfahren

    A-Punkt Schmuckhandels GesmbH

    gegen

    Claudia Schmidt

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.‑P. Puissochet und U. Lõhmus (Berichterstatter),

    Generalanwalt: P. Léger,

    Kanzler: R. Grass,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –       von Frau Schmidt, vertreten durch Rechtsanwalt A. Seebacher,

    –       der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

    –       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG.

    2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die A‑Punkt Schmuckhandels GesmbH (im Folgenden: A‑Punkt) gegen Frau Schmidt auf Unterlassung des Vertriebs von Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften klagt.

     Nationaler rechtlicher Rahmen

    3       § 57 Abs 1 der österreichischen Gewerbeordnung (BGBl. 194/1994, im Folgenden: GewO), der in Bezug auf bestimmte Waren, u. a. Silberschmuck, den Vertrieb und das Sammeln von Bestellungen im Wege von Haustürgeschäften verbietet, lautet:

    „Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. …“

     Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    4       Frau Schmidt leitet ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen. Sie vertreibt im Gebiet der Europäischen Union Schmuck im Wandergewerbe, wobei sie Privatpersonen in Privatwohnungen aufsucht, wo sie Silberschmuck zum Kauf anbietet und Bestellungen auf solchen Schmuck sammelt. Der Verkaufspreis der einzelnen Schmuckstücke beträgt höchstens 40 Euro.

    5       Am 18. Dezember 2003 veranstaltete Frau Schmidt in Österreich, und zwar in einem Privathaushalt in Klagenfurt, eine „Schmuckparty“. Nach dieser Veranstaltung brachte A-Punkt, die konkurrierend tätig ist, beim Landesgericht Klagenfurt eine Unterlassungsklage gegen Frau Schmidt ein, die damit begründet wurde, dass deren Tätigkeit gemäß § 57 Abs 1 GewO verboten sei.

    6       Frau Schmidt tritt den Ansprüchen der Klägerin des Ausgangsverfahrens damit entgegen, dass § 57 GewO der Freiheit des Warenverkehrs, wie sie in Artikel 28 EG vorgesehen sei, widerspreche. Insbesondere sei der Vertrieb von Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften in Deutschland, in Italien und im Vereinigten Königreich zulässig.

    7       Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Klagenfurt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.      Sind die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen, dass die Freiheit der beklagten Partei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten, Silberschmuck durch Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebs und Sammelns von Bestellungen auf Silberschmuck zu vertreiben, garantiert ist?

    2.      Wenn dies bejaht würde, stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, wonach der Vertrieb von Silberschmuck in der Form des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebs und Sammelns von Bestellungen auf Silberschmuck verboten ist, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne der Artikel 28 EG und 30 EG dar?

    3.      Wenn auch dies bejaht würde: Steht eine nationale Regelung, welche entgegen den Artikeln 28 EG und 30 EG den Vertrieb von Silberschmuck durch Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebs bzw. Sammelns von Bestellungen von Silberschmuck verbietet, dem Recht des Einzelnen auf Vertrieb von Silberschmuck durch Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Vertriebs und Sammelns von Bestellungen auf Silberschmuck nicht entgegen?

     Zu den Vorlagefragen

    8       Mit diesen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 28 EG einer nationalen Regelung wie der des § 57 GewO entgegensteht, wonach der Vertrieb von Silberschmuck und das Sammeln von Bestellungen auf Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verboten sind.

    9       Zunächst ist festzustellen, dass § 57 GewO darauf abzielt, eine Vertriebsmethode für diese Art von Schmuck auszuschließen. Außerdem liegt dem Ausgangsverfahren eine Situation zugrunde, in der eine Person, die ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen leitet, den Vertrieb von Schmuck im Wege von Haustürgeschäften in Österreich organisiert hat. Unter diesen Umständen fällt die nationale Regelung, die den Vertrieb von Schmuck im Wege von Haustürgeschäften verbietet, unter den freien Warenverkehr.

    10     Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) dient der teilweisen Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften für bestimmte Vertriebsmethoden, u. a. für den Abschluss von Kaufverträgen anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden bei einer Privatperson.

    11     Ohne dass der mit dieser Richtlinie herbeigeführte Harmonisierungsgrad eingehend untersucht werden müsste, steht fest, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie befugt sind, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einen umfassenderen als den nach der Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutz garantieren sollen.

    12     Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck ein für den Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen geltendes Verbot teilweise oder vollständig beibehalten oder einführen (vgl. Urteile vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Buet und EBS, Slg. 1989, 1235, Randnr. 16, und vom 14. März 1991 in der Rechtssache C-361/89, Di Pinto, Slg. 1991, I‑1189, Randnr. 21). Diese Befugnis ist jedoch unter Beachtung des fundamentalen Grundsatzes des freien Warenverkehrs auszuüben, der seinen Ausdruck in dem in Artikel 28 EG niedergelegten Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2004 in der Rechtssache C‑71/02, Karner, Slg. 2004, I‑3025, Randnr. 34).

    13     Der Gerichtshof hat sich bereits zur Vereinbarkeit verschiedener nationaler Bestimmungen über Vertriebsmethoden mit Artikel 28 EG geäußert (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C‑20/03, Burmanjer u. a., Slg. 2005, I‑4133, Randnr. 22).

    14     Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb nach diesem Artikel verboten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I‑6445, Randnr. 25, und Karner, Randnr. 36).

    15     Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I‑6097, Randnr. 16) klargestellt, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville zu behindern, sofern diese Bestimmungen zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (vgl. auch Urteile vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I‑151, Randnr. 23, vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01, Deutscher Apothekerverband, Slg. 2003, I‑14887, Randnr. 68, Karner, Randnr. 37, und Burmanjer u. a., Randnr. 24).

    16     In der Folge hat der Gerichtshof Bestimmungen über einige Vertriebsmethoden als Bestimmungen über Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils Keck und Mithouard qualifiziert (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in den Rechtssachen C-401/92 und C-402/92, Tankstation ’t Heukske und Boermans, Slg. 1994, I‑2199, Randnrn. 12 bis 14, TK‑Heimdienst, Randnr. 24, und Burmanjer u. a., Randnrn. 25 und 26).

    17     Wie aus Randnummer 9 des vorliegenden Urteils hervorgeht, betrifft die in Rede stehende nationale Regelung über das Verbot des Vertriebs im Wege von Haustürgeschäften eine Vertriebsmethode. Es steht fest, dass sie nicht eine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten bezweckt. Doch fällt sie nur dann nicht unter das Verbot des Artikels 28 EG, wenn sie die beiden in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt.

    18     Was die erste Voraussetzung angeht, so gilt § 57 GewO offenbar für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit in Österreich ausüben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Damit ist die erste im Urteil Keck und Mithouard genannte Voraussetzung erfüllt.

    19     In Bezug auf die zweite Voraussetzung steht fest, dass die Regelung über das Verbot des Vertriebs von Schmuck im Wege von Haustürgeschäften nicht nach dem Ursprung der fraglichen Erzeugnisse unterscheidet.

    20     Sodann ist zu prüfen, ob das allgemeine Verbot, im Wege von Haustürgeschäften Silberschmuck zu vertreiben oder Bestellungen auf Silberschmuck zu sammeln, nicht tatsächlich geeignet ist, den Marktzugang betroffener Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als den inländischer Erzeugnisse.

    21     Eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist grundsätzlich geeignet, das Gesamtvolumen des Absatzes der in dem betreffenden Mitgliedstaat erfassten Erzeugnisse zu beschränken und kann folglich das Absatzvolumen dieser Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine solche Feststellung kann jedoch nicht ausreichen, um die genannte Bestimmung als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 13, und vom 20. Juni 1996 in den Rechtssachen C‑418/93 bis C‑421/93, C‑460/93 bis C‑462/93, C‑464/93, C‑9/94 bis C‑11/94, C‑14/94, C‑15/94, C‑23/94, C‑24/94 und C‑332/94, Semeraro Casa Uno u. a., Slg. 1996, I‑2975, Randnr. 24).

    22     Zwar kann, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorträgt, der Vertrieb von Schmuck von geringem Wert im Wege von Haustürgeschäften gegenüber einem Vertrieb im Rahmen einer festen Vertriebsstruktur als geeigneter und effizienter erscheinen. Denn bei Wirtschaftsteilnehmern, die auf Schmuck dieser Preiskategorie spezialisiert sind, kann der Vertrieb im Rahmen einer festen Vertriebsstruktur Kosten verursachen, die verhältnismäßig sehr hoch sind.

    23     Jedoch reicht die Tatsache, dass sich eine Vertriebsmethode als effizienter und wirtschaftlicher erweist, nicht aus, um festzustellen, dass die nationale Vorschrift, die sie verbietet, unter das Verbot des Artikels 28 EG fällt. Eine solche Bestimmung stellt nämlich nur dann eine Maßnahme gleicher Wirkung dar, wenn der Ausschluss der betreffenden Vertriebsmethode die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mehr berührt als inländische Erzeugnisse.

    24     In dieser Hinsicht steht fest, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot nicht alle Formen des Vertriebs der betroffenen Waren erfasst, sondern nur eine davon, und daher die Möglichkeit nicht ausschließt, diese Waren im Gebiet des betreffenden Staates mit anderen Methoden zu vertreiben.

    25     Der Gerichtshof kann jedoch anhand der ihm zur Verfügung stehenden Angaben nicht mit Sicherheit entscheiden, ob das in § 57 GewO vorgesehene Verbot des Vertriebs im Wege von Haustürgeschäften den Vertrieb der aus anderen Mitgliedstaaten als Österreich stammenden Erzeugnisse stärker berührt als den der Erzeugnisse aus Österreich. Unter solchen Umständen ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere im Licht der in den Randnummern 20 bis 24 des vorliegenden Urteils entwickelten Überlegungen zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

    26     Stellt das vorlegende Gericht nach dieser Prüfung fest, dass das in § 57 GewO vorgesehene Verbot die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zum inländischen Markt mehr berührt als die inländischen Erzeugnisse, so hat es zu klären, ob dieses Verbot durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel im Sinne der durch das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, „Cassis de Dijon“, Slg. 1979, 649) begründeten Rechtsprechung oder eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele gerechtfertigt ist und ob es zur Verwirklichung dieses Zieles erforderlich ist und dazu in einem angemessenen Verhältnis steht.

    27     Insofern kann der Verbraucherschutz einen Rechtfertigungsgrund für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot unter der doppelten Voraussetzung darstellen, dass dieses Verbot geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

    28     Die Beurteilung muss das Schutzniveau berücksichtigen, das für die Verbraucher nach der Richtlinie 85/577 im Rahmen des Vertriebs der betroffenen Erzeugnisse und des Sammelns von Bestellungen auf diese Erzeugnisse besteht.

    29     Bei dieser Prüfung sind auch die Besonderheiten, die mit dem Vertrieb von Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verbunden sind, zu berücksichtigen, insbesondere die möglicherweise größere Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, die auf mangelnder Information, der nicht vorhandenen Möglichkeit eines Preisvergleichs, ungenügenden Garantien in Bezug auf die Echtheit der Schmuckstücke und dem psychologischen Kaufdruck beruht, der bei einem im privaten Rahmen veranstalteten Verkauf höher ist.

    30     Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass in Bezug auf den freien Warenverkehr Artikel 28 EG einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Silberschmuck und das Sammeln von Bestellungen auf Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verbietet, wenn eine solche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens die Anwendung der nationalen Bestimmung geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern oder stärker zu erschweren, als dies bei inländischen Erzeugnissen der Fall ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes oder eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele gerechtfertigt ist und ob sie zu diesem Ziel in einem angemessenen Verhältnis steht.

     Kosten

    31     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

    Artikel 28 EG steht einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Silberschmuck und das Sammeln von Bestellungen auf Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften verbietet, wenn eine solche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens die Anwendung der nationalen Bestimmung geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern oder stärker zu erschweren, als dies bei inländischen Erzeugnissen der Fall ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes oder eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele gerechtfertigt ist und ob sie zu diesem Ziel in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Unterschriften.


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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