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Document 62004CC0247

    Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 10. Mai 2005.
    Transport Maatschappij Traffic BV gegen Staatssecretaris van Economische Zaken.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande.
    Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff "gesetzlich geschuldet".
    Rechtssache C-247/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-09089

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:277

    SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

    CHrISTINE Stix-Hackl

    vom 10. Mai 2005(1)

    Rechtssache C-247/04

    Transport Maatschappij Traffic BV

    gegen

    Staatssecretaris van Economische Zaken

    (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande])

    „Zollkodex – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen – Begriff ‚gesetzlich geschuldet‘ –Zahlungsbescheid einer nach nationalem Recht unzuständigen Behörde“





    I –    Einleitung

    1.     Mit Entscheidung vom 28. Mai 2004 hat das niederländische College van Beroep voor het bedrijfsleven dem Gerichtshof eine Frage betreffend die Auslegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen geht es dem vorlegenden Gericht um die Frage, ob eine Abgabe auch dann „gesetzlich geschuldet“ im Sinne des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(2) ist, wenn die ebenfalls im Zollkodex vorgesehene Mitteilung mit einem formellen Fehler – im Ausgangsrechtsstreit die Unzuständigkeit der die Mitteilung erlassenden Behörde – behaftet ist.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A –    Gemeinschaftsrecht

    2.     Artikel 4 des Zollkodex enthält folgende Definitionen:

    „Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

    9. Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

    23. geltendes Recht: Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht.“

    3.     Artikel 20 Absatz 1 des Zollkodex, der im mit „Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen“ überschriebenen Titel II steht, sieht vor:

    „Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.“

    4.     Titel VII Kapitel 2 des Zollkodex regelt das Entstehen der Zollschuld. Die darin enthaltenen Vorschriften betreffen insbesondere die Entstehungstatbestände für eine Zollschuld, den Zeitpunkt ihrer Entstehung sowie den Entstehungsort.

    5.     In Titel VII Kapitel 3 des Zollkodex, überschrieben mit „Erhebung des Zollschuldbetrags“, regelt Artikel 221 auszugsweise:

    „(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

    (2) Ist der zu entrichtende Abgabenbetrag in der Zollanmeldung als Hinweis vermerkt worden, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nur erfolgt, wenn der angegebene Abgabenbetrag nicht mit dem von ihnen ermittelten Betrag übereinstimmt.

    …“

    6.     Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex, der im mit „Erstattung oder Erlass der Abgaben“ überschriebenen Titel VII Kapitel 5 steht, lautet:

    „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.“

    7.     Artikel 243 bis 246 bilden den mit „Rechtsbehelfe“ überschriebenen Titel VIII des Zollkodex. Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex bestimmt:

    „Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.“

    B –    Nationales Recht

    8.     Artikel 22a Absatz 1 und 2 des Algemene wet inzake rijksbelastingen (Gesetz über die staatlichen Steuern, im Folgenden: AWR) bestimmt:

    „(1) Die in Art. 221 Absatz 1 des gemeinschaftlichen Zollkodex vorgesehene Mitteilung über den Betrag der Einfuhrabgaben erfolgt durch vom (Zoll-)Inspektor erlassenen Zahlungsbescheid.

    (2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zahlungsbescheid für Antidumpingzölle und Ausgleichszölle vom Wirtschaftsminister erlassen.“

    III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

    9.     Mit Zahlungsaufforderung vom 18. Dezember 1997 teilte der Inspecteur Belastingdienst/Douane district Roosendaal (Zollbehörde des Bezirks Roosendaal, im Folgenden: Inspecteur) der Klägerin im Ausgangsverfahren, der Transport Maatschappij Traffic BV (im Folgenden: TMT), mit, sie schulde Antidumpingzoll in Höhe von 62 045,20 NLG (28 154,88 Euro). Am 19. Februar 1998 legte TMT dagegen Einspruch ein. Diesen Einspruch nahm sie mit Schreiben vom 18. Mai 1998 zurück, da er wegen Fristablaufs unzulässig war.

    10.   Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Erstattung gemäß Artikel 236 des Zollkodex. Da mit dem Inspecteur eine nach Artikel 22a Absatz 2 AWR unzuständige Stelle tätig geworden sei, sei der erhobene Antidumpingzoll nicht gesetzlich geschuldet gewesen. Dieser Erstattungsantrag wurde mit Bescheid vom 12. April 2000 abgelehnt, der dagegen gerichtete Einspruch wurde am 9. Oktober 2000 durch den Beklagten im Ausgangsverfahren zurückgewiesen.

    11.   Der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Klage gab das College van Beroep voor het bedrijfsleven (im Folgenden: College) mit Urteil vom 13. Februar 2002 statt und hob den Bescheid auf. Der Beklagte im Ausgangsverfahren erließ am 19. November 2002 einen neuen Bescheid, mit dem er den Einspruch von TMT gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erstattung des Antidumpingzolls erneut zurückwies. Hiergegen erhob TMT am 24. Dezember 2002 erneut Klage beim College.

    IV – Vorlagefrage

    12.   Das College beschloss am 28. Mai 2004, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist der Begriff „gesetzlich geschuldet“ in Artikel 236 des Zollkodex dahin auszulegen, dass damit ausschließlich auf die Frage abgezielt wird, ob den Voraussetzungen für die Entstehung einer Zollschuld, wie sie in Titel VII Kapitel 2 des Zollkodex niedergelegt sind, genügt ist, oder ist nur die Rede von gesetzlicher Schuld, wenn kein Grund, auch nicht aus den geltenden nationalen Bestimmungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 des Zollkodex, angegeben werden kann, aus dem die Mitteilung, dass Zoll geschuldet wird, anfechtbar ist?

    13.   Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Betrag der zu entrichtenden Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt seiner Zahlung nicht „gesetzlich geschuldet“ im Sinne des Artikels 236 ZK ist, wenn seine Mitteilung nicht in „geeigneter Form“ und deshalb unter Verstoß gegen Artikel 221 Absatz 1 ZK erfolgt.

    V –    Rechtliche Würdigung

    A –    Zum Wortlaut des Artikels 236 Absatz 1 Satz 1 des Zollkodex

    14.   Artikel 236 Absatz 1 Satz 1 ZK sieht vor, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet werden, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Dieser Begriff des „gesetzlich geschuldet“ ist weder in Artikel 236 selbst noch in weiteren Bestimmungen des Zollkodex näher definiert. Aus dem natürlichen Sprachgebrauch lässt sich ebenfalls keine eindeutige Auslegung ableiten. „Gesetzlich“ kann sich gleichermaßen nur auf Gemeinschaftsrecht wie auch auf die Gesamtheit der anzuwendenden Rechtsnormen beziehen.

    15.   Zwar verweist Artikel 4 Nummer 23 ZK auf „Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht“. Jedoch dient dieser Verweis der Definition des Begriffes „geltendes Recht“, soweit dieser im Zollkodex verwendet ist. Auf den Inhalt des Begriffes „gesetzlich“ bzw. „gesetzlich geschuldet“ kann hieraus nicht geschlossen werden.

    16.   Auch die Formulierung, dass der Betrag „geschuldet“ sein muss, verweist lediglich darauf, dass der Entstehungstatbestand für die Abgabe erfüllt sein muss. Woraus dieser im Einzelnen besteht, ob insbesondere die Mitteilung des Abgabenbetrags in geeigneter Form – entsprechend nationalen Verfahrensvorschriften – hierzu zählt, ist damit noch nicht gesagt.

    17.   Da die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in den verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, erfordert die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einen Vergleich aller sprachlichen Fassungen(3). Die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung zwecks einheitlicher Anwendung verbietet es, die Vorschrift isoliert zu betrachten, und gebietet es, sie im Lichte aller anderen Fassungen auszulegen(4). Jedoch ergibt sich im Fall des Artikels 236 Absatz 1 Satz 1 ZK auch aus den anderen Sprachfassungen kein weiter gehender Hinweis auf die Reichweite des Begriffes „gesetzlich geschuldet“(5).

    18.   TMT argumentiert, da nach dem Wortlaut des Artikels 236 Absatz 1 ZK der Zoll „im Zeitpunkt der Zahlung“ nicht gesetzlich geschuldet gewesen sein dürfe, müssten sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt eintretende Umstände berücksichtigt werden. Zwar ist es zutreffend, dass das Bestehen einer Schuld im Zeitpunkt der Zahlung beurteilt wird; von welchen Elementen das Bestehen einer Schuld aber abhängt, ist dem genannten Wortlaut nicht zu entnehmen.

    19.   Aus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich somit kein Hinweis auf die gebotene Auslegung.

    B –    Systematische Auslegung

    1.      Zur Bedeutung der Mitteilung gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK im System des Zollkodex

    20.   Sowohl TMT als Klägerin im Ausgangsverfahren als auch die niederländische Regierung haben sich in ihren Stellungnahmen auf die systematische Einordnung der Mitteilung im Zollkodex sowie auf die Funktion der Mitteilung berufen.

    21.   Nach Auffassung der niederländischen Regierung folgt aus der Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des Artikels 221 Absatz 2 ZK von einer Mitteilung gänzlich abzusehen, dass deren Fehlen nichts daran ändert, dass die Abgabe gesetzlich geschuldet ist. Dieses Argument ist jedoch nicht zwingend. Artikel 221 Absatz 2 ZK sieht nämlich gleichsam als Ersatz für die unterbliebene Mitteilung einen Hinweis auf den zu entrichtenden Abgabenbetrag in der Zollanmeldung vor. Diese Vorschrift könnte demnach auch so verstanden werden, dass ein solcher Hinweis die Funktion der Mitteilung auch hinsichtlich des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ übernimmt.

    22.   TMT macht geltend, Artikel 4 Nummer 9 ZK definiere die Steuerschuld als die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung entstehe aber erst mit der Mitteilung nach Artikel 221 Absatz 1 ZK. Dies ist nur insoweit zutreffend, als im Regelfall (Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a ZK) die Zahlungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung läuft. Über die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Steuerschuld als solche aber grundsätzlich schon geschuldet ist, ist hiermit noch nichts gesagt, da Bestehen und Fälligkeit einer Forderung begrifflich zu trennen und hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Eintretens separat zu beurteilen sind. Daher folgt aus Artikel 4 Nummer 9 ZK, der von der Zahlungsverpflichtung spricht, nicht, dass diese erst mit Fälligwerden der Forderung, also nach erfolgter Mitteilung, entsteht.

    23.   Die Formulierung des Artikels 221 Absatz 3 ZK etwa spricht im Gegenteil für das dargelegte Verständnis, Entstehung und Fälligwerden der Zollschuld strikt zu trennen. Artikel 221 Absatz 3 Satz 1 ZK setzt für die Mitteilung eine Frist ab Entstehung der Zollschuld und bringt damit zum Ausdruck, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung erfolgt, der Entstehungstatbestand bereits abgeschlossen ist. Auch die Fassung des Artikels 221 Absatz 3 Satz 2 ZK, der es den Zollbehörden – unter den dort genannten Voraussetzungen – ermöglicht, die Mitteilung auch noch nach Ablauf dieser Frist nachzuholen, sofern sie den (also schon zu diesem vor der Mitteilung liegenden Zeitpunkt) gesetzlich geschuldeten Betrag nicht genau zu bestimmen vermochten, spricht für diese Auslegung.

    24.   Die niederländische Regierung hat zudem darauf hingewiesen, dass Artikel 236 Absatz 1 Satz 2 ZK einen Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für den Fall vorsieht, dass der Betrag zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war, was gegen eine konstitutive Wirkung der Mitteilung spreche. In der Tat wäre, da die Mitteilung zeitlich der buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 221 Absatz 1 ZK nachfolgt, im Falle einer konstitutiven Wirkung der Mitteilung für das Merkmal „gesetzlich geschuldet“, zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung ein Betrag in diesem Sinne niemals „gesetzlich geschuldet“, sodass stets ein Erlass in Betracht käme. Daher muss der jeweilige Betrag bereits gesetzlich geschuldet sein, bevor die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung erfolgen.

    25.   Systematische Stellung und Funktion der Mitteilung im Gefüge des Zollkodex sprechen mithin dafür, diese nicht als konstitutiv für das Merkmal „gesetzlich geschuldet“ zu betrachten.

    2.      Zur Verwendung des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ in anderen Vorschriften des Zollkodex

    26.   Einen Hinweis auf die Bedeutung des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ könnte auch die Verwendung desselben Begriffes in anderen Bestimmungen des Zollkodex geben.

    27.   Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, die Bezugnahme auf die „gesetzlich geschuldeten“ Abgaben in Artikel 220 und Artikel 228 ZK betreffe deren Berechnung auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, was zeige, dass die Verwendung dieses Begriffes im Zollkodex ausschließlich auf die Berechnung des Zollbetrags verweise. Dieser Schluss ist allerdings deshalb nicht zwingend, weil sowohl Artikel 220 als auch Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 ZK sich anhand des Wortlauts eindeutig erkennbar (nur) auf die Berechnung der Zollschuld beziehen. Dies ist in Artikel 236 Absatz 1 ZK aber gerade nicht der Fall.

    28.   Der sich mit der buchmäßigen Erfassung beschäftigende Artikel 217 ZK, auf den sich die Kommission mit derselben Argumentation gestützt hat, bezieht sich in seinem Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf den „gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag“. Dies legt wiederum nahe, dass die Voraussetzungen dafür, dass ein Betrag „gesetzlich geschuldet“ ist, bereits vor dessen Erfassung vorliegen müssen.

    29.   Ähnlich formuliert der ebenfalls von der Kommission herangezogene Artikel 201 Absatz 3 Satz 3 ZK, „… dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden“, was impliziert, dass es sich um (bereits) gesetzlich geschuldete Abgaben handelt, die sodann erhoben werden oder nicht.

    30.   Die Kommission hat darüber hinaus geltend gemacht, auch aus Artikel 20 Absatz 1 ZK gehe hervor, dass alleinige Grundlage für den zu entrichtenden Zoll der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften sei, der Begriff „gesetzlich geschuldet“ sich mithin nur auf die Berechnung der Zölle beziehe. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Diese Formulierung legt isoliert betrachtet also in der Tat nahe, dass es für die Frage, ob eine Abgabe „gesetzlich geschuldet“ ist, ausschließlich auf die zutreffende Berechnung des Zolls ankommt.

    31.   Aus Artikel 20 Absatz 1 ZK geht des Weiteren jedoch hervor, dass die Abgaben bereits „bei Entstehen einer Zollschuld“ gesetzlich geschuldet sind. Der Entstehungstatbestand der Zollschuld ist in Titel VII, Kapitel 2 des Zollkodex geregelt; hiernach entsteht sie bei Einführung bzw. Überführung der Ware in den freien Verkehr zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollanmeldung angenommen wird. Die Notwendigkeit der Mitteilung über die von den Zollbehörden ermittelte Zollschuld (Artikel 221) sowie deren Funktion, das Fälligwerden der Zollschuld zu bewirken und damit etwa die Zahlungsfrist des Artikels 222 ZK in Lauf zu setzen, sind hingegen im gesonderten, mit „Erhebung des Zollschuldbetrags“ überschriebenen Kapitel 3 des Titels VII des Zollkodex enthalten. Diese Trennung zwischen Existenz der Forderung und deren Einziehung lässt wiederum darauf schließen, dass die Entstehung der Zollschuld von der (zeitlich nachfolgenden) Mitteilung unabhängig ist und die Mitteilung auf das Bestehen der Zollschuld auch keinen Einfluss mehr haben soll.

    32.   Die Kommission stützt ihre Argumentation auch auf Artikel 79 ZK. Auch dieser verwendet in seinem Satz 2 den Begriff „gesetzlich geschuldet“, indem er von der „Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben“ spricht.

    33.   Da die Mitteilung Teil der in Titel VII Kapitel 3 geregelten Erhebung der Abgabe ist, folgt aus dieser Formulierung somit ebenfalls, dass die Abgabe bereits vor der mit der buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 217 ZK beginnenden Erhebung gesetzlich geschuldet im Sinne des Zollkodex ist.

    34.   Auch die Verwendung des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ in anderen Vorschriften des Zollkodex stützt demnach die Auslegung, wonach die Mitteilung ohne Einfluss auf die Frage bleibt, ob ein Betrag „gesetzlich geschuldet“ ist.

    3.      Zur Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89

    35.   Die niederländische Regierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine der Funktionen der Mitteilung nach Artikel 221 Absatz 1 ZK sich aus der Verordnung Nr. 1552/89(6) ergibt, deren Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 festlegt, dass ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel … als festgestellt gilt, „sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrages der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind“. Im Gegensatz zu der früheren Fassung, die lautete, „… sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften“ (meine Hervorhebung), lässt der Wortlaut der zuletzt geänderten Fassung jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob mit den genannten „Zollvorschriften“ nur gemeinschaftsrechtliche oder aber auch solche des nationalen Rechts gemeint sind.

    36.   Im Hinblick auf die Auslegungsfrage erweist sich eine Zusammenschau dieser Regelung mit denen des Zollkodex daher als unergiebig.

    4.      Zu den Vorgängerregelungen der Artikel 236 bzw. 221 ZK

    37.   TMT hat in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten, aus den durch Artikel 236 und 221 ZK ersetzten früheren Regelungen könnte sich die zutreffende Auslegung der heute geltenden Vorschriften ergeben.

    38.   Sie stützt sich auf den Wortlaut der Vorgängerregelung von Artikel 236 Absatz 1 ZK, nämlich Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates(7), indem sie vorbringt, diese habe eine Erstattung vorgesehen, sobald der buchmäßig erfasste Betrag den gesetzlich geschuldeten – aus welchem Grund auch immer – übersteigt; die Nachfolgeregelung habe hieran nichts ändern wollen.

    39.   Es kann hier dahinstehen, ob mit dem Zollkodex tatsächlich keine Veränderungen vorgenommen werden sollten(8). Sah die frühere Regelung zwar in der Tat vor, dass es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund der Betrag nicht geschuldet war, so ist vorliegend aber gerade zu klären, ob der Betrag trotz eines Verstoßes gegen nationale Zuständigkeitsvorschriften im Rahmen der Mitteilung überhaupt „gesetzlich geschuldet“ im Sinne des Artikels 236 Absatz 1 ZK ist. Zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, kommt TMT nur, indem sie voraussetzt, dass der jeweilige Betrag erst mit ordnungsgemäß erfolgter Mitteilung geschuldet ist. Dies jedoch steht hier gerade in Frage.

    40.   Der genannten Vorschrift des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zufolge werden jedenfalls „Eingangsabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als den zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Betrag die gesetzlich zu erhebenden Abgaben aus irgendeinem Grund übersteigt“. Auch dies spricht dafür, dass mit der Möglichkeit einer Erstattung von nicht geschuldeten überschießenden Abgabenbeträgen nur auf solche Fälle abgestellt wird, bei denen die zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage des Zollbetrags fehlerhaft war und aufgrund dessen die Höhe der Zollschuld unrichtig ermittelt wurde(9). Dies kommt außerdem in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1430/79 zum Ausdruck, in denen insbesondere auf Rechen- oder Schreibfehler und unrichtige bzw. unvollständige Verzollungsgrundlagen Bezug genommen wird. Ferner sei auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3040/83(10) verwiesen, der im Wege der Legaldefinition präzisiert, dass unter „gesetzlich zu erhebenden Abgaben“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 diejenigen Eingangsabgaben zu verstehen sind, die „in Anwendung der im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Regelung – einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung eines ermäßigten Zollsatzes oder von Zollfreiheit – auf die betreffenden Waren hätten erhoben werden müssen, wenn alle für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und von den zuständigen Behörden zur Berechnung dieser Abgaben tatsächlich zugrunde gelegt worden wären“(11).

    41.   Aus alledem ergibt sich, dass die auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 gestützte Argumentation nicht durchgreift.

    42.   TMT beruft sich weiters auf die Vorgängerregelung des Artikels 221 Absatz 1 ZK, den Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89(12). Dieser sah wie der jetzige Artikel 221 Absatz 1 ZK – insoweit gleich lautend – eine Mitteilung „in geeigneter Form“ vor. TMT ist der Auffassung, bei einer Verletzung der diesbezüglichen nationalen Vorschriften(13) habe unter der Geltung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 auch ein Verstoß gegen diesen vorgelegen(14); die Nachfolgeregelung des Artikels 221 Absatz 1 ZK habe hieran nichts ändern wollen.

    43.   Zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 existiert – soweit hier von Interesse – keine Rechtsprechung. Die einzige sich mit dieser Norm befassende Entscheidung(15) beschäftigt sich nur mit der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist, nicht aber mit der Bedeutung des Erfordernisses einer Mitteilung „in geeigneter Form“. Selbst wenn das von TMT vertretene Verständnis jedoch zutreffend ist, so ist auch hiermit noch nicht gesagt, dass ein Verstoß gegen das Erfordernis einer Mitteilung „in geeigneter Form“ Auswirkungen auf die Qualifizierung des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ hat.

    44.   Es ist daher festzuhalten, dass die Betrachtung der genannten Vorgängervorschriften das von TMT vertretene Verständnis des Artikels 236 Absatz 1 ZK nicht zu untermauern vermag.

    C –    Teleologische Auslegung

    45.   Schließlich können sich Anhaltspunkte für die gebotene Auslegung des Begriffes „gesetzlich geschuldet“ aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben.

    46.   Bei den Einfuhrabgaben handelt es sich um Eigenmittel der Gemeinschaft, deren Regelung der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft unterliegt(16). Hieraus folgt – worauf die niederländische Regierung zutreffend hingewiesen hat – ein besonderes Interesse an einer gemeinschaftsweit einheitlichen Anwendung, weshalb allfällige Besonderheiten des nationalen Rechts vom Zollkodex eng begrenzt werden(17).

    47.   Würde man der Auffassung von TMT folgen und eine ordnungsgemäße Mitteilung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Betrages als gesetzlich geschuldet verlangen, so hinge letztlich eine Erstattung der Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 ZK entscheidend von der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften ab. Diese können – auch und gerade im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der erforderlichen Mitteilung – erheblich divergieren. Somit wäre bei Zugrundelegung dieser Auffassung eine einheitliche Anwendung des Zollkodex nicht gewährleistet. Dies hätte nicht nur Auswirkungen auf den EG-Haushalt, sondern würde wegen der potenziell von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verfahrenspraxis auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher muss der Begriff „gesetzlich geschuldet“ als lediglich auf den (gemeinschaftsrechtlichen) Entstehungstatbestand bezogen verstanden werden.

    48.   Aus demselben Grund greift auch die auf Artikel 221 Absatz 3 ZK gestützte Argumentation nicht durch. Diesbezüglich macht TMT geltend, die dort verankerte Dreijahresfrist sei inhaltslos, wenn ihr Verstreichen ohne Folgen für das Merkmal „gesetzlich geschuldet“ bleibe. TMT weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der gegenteiligen – hier vertretenen – Auffassung der Fristablauf nicht dazu führt, dass die Zollschuld nicht (mehr) gesetzlich geschuldet werde im Sinne von Artikel 236 Absatz 1 ZK. Jedoch hindert der Fristablauf die spätere Mitteilung und damit die Geltendmachung der Zollschuld, entfaltet also in jenen Fällen Wirkung, in denen die Zollschuld noch nicht beglichen worden ist. In diesen Fällen führt er dazu, dass die (entstandene) Abgabenschuld nie fällig wird(18). Jede andere Auslegung würde überdies wiederum dazu führen, dass die Erstattung von gemeinschaftsrechtlichen Einnahmen, die die Einfuhrzölle ja darstellen, von der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften, auf die Artikel 221 Absatz 1 ZK mit der Formulierung „in geeigneter Form“ verweist, abhängig ist. Dies kann im Sinne einer gemeinschaftsweit einheitlichen Anwendung des Zollkodex und der damit einhergehenden gleichen Behandlung aller Zollschuldner nicht Regelungsinhalt sein(19).

    49.   Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen von TMT betreffend Artikel 243 ZK. TMT macht in diesem Zusammenhang nämlich geltend, die Mitteilung nach Artikel 221 Absatz 1 ZK stelle keine Entscheidung im Sinne des Artikels 243 ZK dar. TMT begründet diese Ansicht zunächst damit, es bestünden ansonsten mit Artikel 243 ZK einerseits und dem Erstattungsantrag nach Artikel 236 ZK andererseits zwei weitgehend gleichgerichtete und sich überlappende Rechtsbehelfe. Weiters führt TMT ins Feld, die Mitteilung richte sich nach nationalem Recht, sodass – würde man dieser Meinung nicht folgen – im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Artikel 243 ZK nationales Recht zu prüfen wäre und die Entscheidung damit von diesem abhängig sei. Hieraus folge, dass der Betroffene – bezogen auf die Mitteilung – nur eine Erstattung oder einen Erlass gemäß Artikel 236 ZK verlangen könne; erst die Entscheidung hierüber stelle dann eine solche im Sinne des Artikels 243 ZK dar. Somit bestünde aber, nach Ansicht von TMT, eine Rechtsschutzlücke hinsichtlich der Mitteilung, wenn deren Fehlerhaftigkeit nicht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Artikel 236 Absatz 1 ZK geltend gemacht werden könne.

    50.   Die genannte Rechtsschutzlücke entsteht jedoch erst durch die Annahme, die Mitteilung könne mit dem Rechtsbehelf nach Artikel 243 ZK nicht angefochten werden. Die Richtigkeit dieser Annahme kann hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls führt diese Argumentation, die vorgeblich eine Abhängigkeit von nationalen Vorschriften gerade vermeiden soll, dazu, dass die Entscheidung über den Erstattungsantrag auch von der sich nach nationalen Verfahrensvorschriften richtenden Fehlerhaftigkeit der Mitteilung abhinge, sodass nationale Unterschiedlichkeiten auf die gemeinschaftsrechtliche Zollregelung letztlich doch durchschlügen.

    51.   Auch aus der teleologischen Auslegung ergibt sich also, dass der Zollbetrag unabhängig von allfälligen sich aus einer Betrachtung nationaler Verfahrensvorschriften ergebenden Fehlern der Mitteilung „gesetzlich geschuldet“ ist.

    VI – Ergebnis

    52.   Es wird daher vorgeschlagen, die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

    Der Begriff „gesetzlich geschuldet“ in Artikel 236 des Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) ist dahin auszulegen, dass dieser Begriff Bezug nimmt auf die Voraussetzungen der in Titel VII Kapitel 2 des Zollkodex aufgeführten Entstehungstatbestände einer Zollschuld, nicht aber auf nationale Bestimmungen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der in Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Mitteilung ergibt oder ergeben kann, sodass der Betrag der zu entrichtenden Abgaben zum Zeitpunkt ihrer Zahlung auch dann „gesetzlich geschuldet“ im Sinne des Artikels 236 des Zollkodex ist, wenn die Mitteilung des Betrages nicht in „geeigneter Form“ und deshalb unter Verstoß gegen Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex erfolgt ist.


    1  – Originalsprache: Deutsch.


    2  – Verordnung des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), im Folgenden: Zollkodex oder ZK.


    3  – Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18), vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 291/87 (Huber, Slg. 1988, 6449, Randnr. 11) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C‑236/97 (Codan, Slg. 1998, I‑8679, Randnr. 25).


    4  – Urteile vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419, Randnr. 3), vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79 (Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnrn. 6 f.) und vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 55/87 (Moksel, Slg. 1988, 3845, Randnr. 15).


    5  – „Skyldigt efter lovgivningen“ in der dänischen, „legally owed“ in der englischen, „légalement dû“ in der französischen, „legalmente dovuto“ in der italienischen, „wettelijk verschuldigd“ in der niederländischen, „legalmente devido“ in der portugiesischen und „legalmente debido“ in der spanischen Fassung.


    6  – Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), in der durch Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung; diese entspricht Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).


    7  – Verordnung vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1).


    8  – Hierfür spricht in der Tat der erste Erwägungsgrund des Zollkodex, der lautet: „Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die Zollvorschriften, die derzeit über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut sind, sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dies ist im Hinblick auf den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.“ So auch Witte, „Das Neue am neuen Zollkodex der Gemeinschaft“, ZfZ 1993, 162, 167, sowie Fabian, Erstattung, Erlass und Nacherhebung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben der Europäischen Gemeinschaft (1994), S. 48.


    9  – Vgl. zu den erfassten Fallgruppen Fabian (zitiert in Fußnote 8), S. 48 ff.


    10  – Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 297, S. 13).


    11  – Ein ähnliches Verständnis kommt zum Ausdruck im Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C‑79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I‑1853, Randnrn. 33 f.), abstellend auf die materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit der Abgabenerhebung (für Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79); auch Friedrich, „Erstattung, Erlass und Nacherhebung von Zöllen, Steuern und Abgaben“, in: Kruse (Hrsg.), Zölle, Verbrauchssteuern, europäisches Marktordnungsrecht (1988), 118.


    12  – Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1).


    13  – Siehe oben, Nr. 8.


    14  – Und zwar wohl deshalb, weil Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 auf das Recht der Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Form der Mitteilung verwies.


    15  – Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C‑61/98 (De Haan Beheer, Slg. 1999, I‑5003).


    16  – Vgl. Artikel 26 EG, Artikel 95 EG, Artikel 133 EG, Artikel 269 EG sowie Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 293, S. 9), ersetzt durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42).


    17  – So die Erstattung und der Erlass der Abgaben in Artikel 235 und 236 ZK, die Verlängerung der Zahlungsfrist in Artikel 222 Absatz 1 ZK, die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung in Artikel 222 Absatz 2 ZK, der Zahlungsaufschub in Artikel 224 bis 228 ZK und die Reduzierung oder das gänzliche Absehen von einer Geltendmachung von Säumniszinsen in Artikel 232 Absatz 1 bzw. Absatz 2 ZK.


    18  – So auch Witte (zitiert in Fußnote 8), 162, 167.


    19  – Vgl. das Urteil vom 14. November 1985 in der Rechtssache 299/84 (Karl-Heinz Neuman, Slg. 1985, 3663, Randnr. 25).

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