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Document 62004CC0227

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. Oktober 2005.
Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Berufstätigkeit vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtssache C-227/04 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-06767;FP-I-B-2-00017
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 II-B-2-00157

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:656

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

F. G. JACOBS

vom 27. Oktober 20051(1)

Rechtssache C‑227/04 P

Lindorfer


gegen


Rat

 





1.        Dieses Rechtsmittel betrifft die Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einer Beamtin des Rates nach der Versorgungsordnung der Gemeinschaft infolge der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche angerechnet werden. Es wirft jedoch einige grundlegende Fragen der Gleichbehandlung auf.

2.        Die in Rede stehende Berechnung wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des Statuts und der Durchführungsbestimmungen des Rates vorgenommen.

3.        Die Rechtsmittelführerin focht die die Berechnung umfassende Entscheidung vor dem Gericht Erster Instanz an und trug vor, diese Vorschriften seien insbesondere deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen.

4.        Die Rechtsmittelführerin wendet sich hauptsächlich gegen folgende Punkte:

–        Die bei der Berechnung angewandten versicherungsmathematischen Werte diskriminierten Frauen;

–        diese versicherungsmathematischen Werte seien auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters, da sie alle Beamten schrittweise stärker benachteiligten, je höher deren Alter bei der Einstellung sei, und

–        die beiden Varianten der Formel zur Währungsumrechnung, die für die Berechnung des Gegenwerts in Euro eines in einer anderen Währung festgelegten Betrages verwendet würden, könnten zu einer unterschiedlichen Behandlung zum Nachteil der Beamten führen, die Beiträge zum Versorgungssystem in einem Mitgliedstaat mit einer starken Währung entrichtet hätten.

 Rechtlicher Rahmen

 Diskriminierungsverbot

5.        Nach Artikel 12 EG ist im Anwendungsbereich des Vertrages eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

6.        Artikel 141 EG verlangt von den Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Entgelt in diesem Sinne umfasst alle Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar zahlt.

7.        Die Richtlinie des Rates 79/7/EWG(2) findet u. a. auf die gesetzliche Altersversicherung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

–        den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen;

–        die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge;

–        die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

8.        Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates(3) findet u. a. auf Betriebsrentensysteme Anwendung. Artikel 5 Absatz 1 sieht vor:

„Unter den in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend

–        den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen;

–        die Beitragspflicht und die Berechnung der Beträge;

–        die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.“

9.        Artikel 6 Absatz 1 bestimmt:

„Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken:

(h)      Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, dass dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Systemen mit Beitragszusage je nach Geschlecht unterschiedlich sind.

Bei Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, ist hinsichtlich einiger Punkte (siehe im Anhang aufgeführte Beispiele) eine Ungleichbehandlung gestattet, wenn die Ungleichheit der Beträge darauf zurückzuführen ist, dass bei der Durchführung der Finanzierung des Systems je nach Geschlecht unterschiedliche versicherungstechnische Berechnungsfaktoren angewandt worden sind;

…“

10.      Zu den Beispielen für Punkte, hinsichtlich deren bei Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h Bezug genommen wird und die im Anhang aufgeführt sind, eine Ungleichbehandlung gestattet ist, gehört auch die „Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen“.

11.      Das Versorgungssystem der Gemeinschaften ist jedoch weder ein gesetzliches noch ein betriebliches System; es wurde durch die Regelungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut)(4) errichtet.

12.      Artikel 1a Absatz 1 des Statuts bestimmte in der maßgebenden Zeit: „Unbeschadet der einschlägigen Statutsbestimmungen, die einen bestimmten Personenstand voraussetzen, haben die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung.“(5)

 Einschlägige versorgungsrechtliche Bestimmungen

 Allgemeines

13.      Die Artikel 77 ff. des Statuts errichten eine Versorgungsordnung für die Beamten, die im Einzelnen in Anhang VIII des Statuts geregelt ist.

14.      Nach Artikel 77 betrug die Versorgung zur maßgebenden Zeit im Wesentlichen 2 % des letzten Gehalts des Beamten für jedes Dienstjahr, höchstens jedoch 70 %. Gemäß Artikel 83 werden Leistungen aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt; ihre Zahlung wird von den Mitgliedstaaten gemeinsam gewährleistet; die Beamten tragen jedoch zu einem Drittel zur Finanzierung dieses Systems bei.

15.      Dieser Beitrag wird in Form eines Einbehalts vom Gehalt mit einem für alle Beamten gleichen Prozentsatz erhoben, der von Zeit zu Zeit neu festgesetzt wird, so dass das von allen Beamten erbrachte Gesamtaufkommen so nahe wie möglich an ein Drittel des Aufkommens der ausgezahlten Ruhegehälter heranreicht(6).

16.      So sah Artikel 83 Absatz 4(7) des Statuts zur maßgebenden Zeit Folgendes vor:

„Ergibt eine versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems, die auf Veranlassung des Rates von einem oder mehreren sachverständigen Gutachtern durchgeführt wird, dass der Beitrag der Beamten nicht ausreicht, ein Drittel der vorgesehenen Versorgungsleistungen zu finanzieren, so beschließen die für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organe …, welche Änderungen der Beitragssätze oder des Alters für die Versetzung in den Ruhestand vorzunehmen sind.“

 Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Gemeinschaftssystem

17.      Zur maßgebenden Zeit lautete Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII wie folgt:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert[(8)] der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.

In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.“

 Berechnung der Ansprüche nach einer Übertragung

18.      Die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts stimmen für die verschiedenen Organe im Wesentlichen überein. Nach Artikel 10 Absatz 2 der vom Rat am 13. Juli 1992 erlassenen Durchführungsbestimmungen wird die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf der Grundlage des übertragenen Gesamtbetrags berechnet, von dem Zinsen mit einfachem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr für die Zeit vom Tag der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit bis zum Tag der tatsächlichen Übertragung (mit Ausnahme der Zeiten, in denen dieser Betrag nicht angepasst wurde oder die Zinsen in dem nationalen System, aus dem die Übertragung erfolgt, nicht stiegen) abgezogen werden.

19.      Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen des Rates hat – soweit hier von Bedeutung – folgenden Wortlaut:

„Die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Jahre wird berechnet durch Umrechnung:

–        des übertragenen Betrages (B) nach Maßgabe der versicherungsmathematischen Werte (W), die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen gemäß Artikel 39 des Anhangs VIII des Statuts festgelegt werden, in ein … Ruhegehalt (R) … nach der Formel R = B/W,

–        dieses Ruhegehalts (R) in ruhegehaltsfähige Dienstjahre für die Zwecke des Statuts (J) entsprechend dem jährlichen Grundgehalt (G), das der Besoldungsgruppe des Beamten entspricht, in der er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist … nach der Formel J = R x 100/G x 2

…”

20.      Die anzuwendenden versicherungsmathematischen Werte, die im Anhang II der Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind, liegen für Frauen in allen Fällen höher als für Männer und geben die unterschiedliche statistische Lebenserwartung wieder. Die Werte und der Unterschied zwischen ihnen für Männer und Frauen steigen mit zunehmendem Alter an.

21.      Aus den oben genannten Formeln ist erkennbar, dass das virtuelle Ruhegehalt (R) für einen bestimmten übertragenen Betrag B abnimmt, wenn der versicherungsmathematische Wert W steigt, da sich R aus B dividiert durch W ergibt. Zudem sinkt die Zahl der ruhegehaltsfähigen Jahre J, wenn das Grundgehalt G in der Besoldungsgruppe, in der der Beamte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, wächst, da J ein Vielfaches von R dividiert durch G ist.

 Formeln zur Währungsumrechnung

22.      Artikel 10 Absatz 4 dieser Durchführungsbestimmungen betrifft das Verfahren für die Umrechnung des übertragenen Betrages in eine andere Währung als, ursprünglich, den belgischen Franken (jetzt den Euro). Die einschlägigen Passagen finden sich in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsätze 3 und 4 und haben folgenden Wortlaut:

„der Teilbetrag, der dem nach dem 31. Dezember 1971 verstrichenen Zeitraum entspricht, wird auf der Grundlage des aktualisierten Durchschnittssatzes umgerechnet, den die Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum Tag der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit festsetzt …

Auf Antrag des Beamten … wird der für die Zwecke der Berechnung berücksichtigte Betrag (B) auf der Grundlage des aktualisierten Satzes umgerechnet, der am Tag der Übertragung galt. In diesem Fall werden als Gehalt (G) und als versicherungsmathematischer Wert (W), die bei der Berechnung der anzurechnenden Anzahl ruhegehaltsfähiger Jahre zu berücksichtigen sind, die Besoldung, die der Besoldungsstufe des Beamten entspricht, in der er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist …, die am Tag der Übertragung galt, und der versicherungsmathematische Wert zugrunde gelegt, der dem Alter des Beamten … an diesem Tag entspricht.“

23.      Auf die erste dieser Umrechnungsformeln wurde im vorliegenden Verfahren als „Variante i“ und auf die zweite als „Variante ii“ Bezug genommen.

24.      Hat die Währung, aus der der Betrag B übertragen wurde, gegenüber der Währung, in die er umgerechnet wurde, im Zeitraum der Entrichtung von Beiträgen zum früheren Versorgungssystem an Wert verloren, könnte der fragliche Beamte benachteiligt sein. Deshalb soll Variante i hierfür insoweit eine Kompensation bieten, als sie einen für diesen Zeitraum durchschnittlichen Wechselkurs anwendet. Variante ii ermöglicht einem Beamten jedoch, den Wechselkurs am Tag der Übertragung zu wählen, der dann günstiger sein kann, wenn die Ursprungswährung an Wert gewonnen hat, auch wenn der Vorteil bis zu einem gewissen Grad verloren gehen kann, weil das Gehalt G und der versicherungsmathematische Wert W am Tag der Übertragung berechnet werden und daher höher sein können als am Tag der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit.

 Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

25.      Frau Lindorfer, die Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache, ist eine österreichische Staatsangehörige, die im September 1996 als Beamtin auf Probe beim Rat eingestellt und im Juni 1997 in der Besoldungsgruppe A 5 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wurde.

26.      Vor ihrem Eintritt in den Dienst des Rates hatte sie 13 Jahre und drei Monate in Österreich gearbeitet und Beiträge zu einem Versorgungssystem entrichtet. In den Jahren 1999 und 2000 unternahm sie die erforderlichen Schritte, um ihre österreichischen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche System übertragen zu lassen. Am 7. November 2000 erhielt sie eine Note (die angefochtene Entscheidung)(9), in der ihr mitgeteilt wurde, wie viele ruhegehaltsfähige Jahre ihr angerechnet würden. Dabei wurden die oben erwähnten versicherungsmathematischen Werte angewandt und der Währungsumrechnung die Variante ii zugrunde gelegt, was im Ergebnis zu fünf Jahren, fünf Monaten und acht Tagen führte.

27.      Die Rechtsmittelführerin legte die gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und trug vor, dass Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und die Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen rechtswidrig seien, da sie gegen Rechte und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstießen und daher nicht anzuwenden seien. Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2001 zurückgewiesen und die Rechtsmittelführerin erhob Klage beim Gericht erster Instanz(10).

 Angefochtenes Urteil

28.      Mit dieser Klage machte die Rechtsmittelführerin erneut die Rechtswidrigkeit des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und des Artikels 10 Absätze 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen geltend. Es ist jedoch nicht erforderlich, die darauf bezogenen Aspekte des angefochtenen Urteils zu prüfen, da sie mit ihrem Rechtsmittel lediglich die Art und Weise rügt, in der das Gericht erster Instanz einige ihrer Argumente zu den Durchführungsbestimmungen behandelt hat. Die maßgebenden Passagen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen.

 Bezugnahme auf Alter und Gehalt bei der Berechnung

29.      Die Rechtsmittelführerin hatte vorgetragen, dass die Berechnung nach Variante ii auf Alter und Gehalt des Beamten am Tag der Übertragung Bezug nehme, während Variante i auf den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abstelle, wodurch Beamte je nach angewandter Variante diskriminiert würden.

30.      Das Gericht erster Instanz ging auf dieses Argument erstmals in Randnummer 69 seines Urteils ein. Es stütze sich dabei – wie die Rechtsmittelführerin in der Sitzung „bemerkte“ – auf eine fehlerhafte Auslegung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen, wonach das für den Tag der tatsächlichen Übertragung aktualisierte Gehalt der Besoldungsgruppe maßgebend sei, in der der Beamte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, nicht aber dasjenige der Besoldungsgruppe, der der Beamte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angehöre.

31.      In den Randnummern 88 und 89 führte das Gericht erster Instanz weiter aus, es sei folgerichtig, dass in Variante ii das Alter und das Gehalt zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt und in Variante i alle Parameter für denselben Zeitpunkt (dem der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit) festgesetzt würden, und wies darauf hin, dass in Variante i Zinsen mit einfachem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr von dem übertragenen Betrag für den Zeitraum vom Tag der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit bis zum Tag der tatsächlichen Übertragung (mit Ausnahme der Zeiten, in denen dieser Betrag nicht angepasst worden sei oder die Zinsen in dem nationalen System, aus dem die Übertragung erfolgt sei, nicht gestiegen seien), übertragen worden sei, abgezogen würden, wohingegen solche Zinsen bei Anwendung der Variante ii nicht abgezogen würden.

 Umrechnung „starker“ und „schwacher“ Währungen

32.      Die Rechtsmittelführerin hatte vorgetragen, dass die regelmäßige Anwendung der Variante i für die Umrechnung aus schwachen Währungen und der Variante ii für die Umrechnung aus starken Währungen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im erstgenannten Fall zu einer höheren Anzahl anzurechnender ruhegehaltsfähiger Dienstjahre führe als im letztgenannten Fall.

33.      Das Gericht erster Instanz wies dieses Vorbringen in den Randnummern 76 und 77 seines Urteils im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die von der Rechtsmittelführerin im Einzelnen vorgelegten Zahlen nicht miteinander vergleichbar seien, da die Sachverhalte, die sie mit ihrer eigenen Situation verglichen habe, hinsichtlich der entscheidenden Merkmale des Alters, des Geschlechts und der Besoldungsgruppe bei der Einstellung anders gelagert und durch Zugrundelegung unzutreffender Prämissen verfälscht seien; außerdem seien die gerügten Auswirkungen nicht das Ergebnis der beiden Varianten in den Durchführungsbestimmungen, sondern das der zugrundeliegenden Währungsschwankungen selbst.

 Anwendung versicherungsmathematischer Werte

34.      Die Rechtsmittelführerin hatte vorgetragen, dass die Anwendung versicherungsmathematischer Werte bei der Berechnung nach Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters führe, da diese Werte für Frauen höher seien und mit dem Alter anstiegen. Diese unterschiedliche Behandlung sei weder sachlich gerechtfertigt, noch nach der Versorgungsordnung der Gemeinschaften erforderlich, die hinsichtlich der Beitragsleistungen aus dem Gehalt der Beamten oder des Alters für die Versetzung in den Ruhestand nicht auf solche versicherungsmathematischen Werte Bezug nehme.

35.      Das Gericht erster Instanz hat dieses Vorbringen in den Randnummern 82 und 83 seines Urteils behandelt. Zunächst hat es in Randnummer 82 ausgeführt, dass sich ein Beamter, der außerhalb des Dienstes in der Gemeinschaft erworbene Ruhegehaltsansprüche übertrage, in einer objektiv anderen Lage befinde, als ein solcher, der aufgrund der Beschäftigung bei einem Gemeinschaftsorgan Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem entrichte.

36.      Randnummer 83 hat folgenden Wortlaut:(11)

„Zweitens ist jedenfalls die Verwendung von je nach Geschlecht und Alter unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sachlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirtschaftlichkeit des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu gewährleisten. Denn wenn ein Beamter gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts ein Kapital, das für die Ruhegehaltsansprüche steht, die er vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben hat, in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts auf den Gemeinschaftshaushalt übertragen lässt, erhält er im Gegenzug einen Anspruch auf künftige Leistungen aus dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem, der durch anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre verkörpert wird und dessen Umfang sich nach der Anzahl dieser Jahre richtet, die ihm angerechnet werden. Bei der Ermittlung des gegenwärtigen Wertes dieses Anspruchs muss das betroffene Gemeinschaftsorgan eine Reihe von Umständen berücksichtigen, zu denen die wahrscheinliche Dauer gehört, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird, das voraussichtliche Fortschreiten seiner beruflichen Laufbahn, die Wahrscheinlichkeit, dass ihm diese Leistungen ausgezahlt werden, und die wahrscheinliche Dauer, während deren diese Zahlungen erfolgen werden. Es ist offensichtlich, dass diese Umstände insbesondere vom Geschlecht und vom Alter des Betroffenen bei seinem Eintritt in das gemeinschaftliche Versorgungssystem abhängen. Zum einen steht als Tatsache fest, dass Frauen, statistisch gesehen, länger leben als Männer. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die lange vor Erreichen des Alters für die Versetzung in den Ruhestand in den Dienst der Gemeinschaften eintritt, vor Erreichen dieses Alters stirbt, größer als bei einer Person, die bei ihrer Einstellung ein Alter nahe dem Alter erreicht hat, in dem sie Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Außerdem wird diese Person das von ihr übertragene Kapital dem Gemeinschaftshaushalt länger überlassen als ein Beamter, der dem Alter für die Versetzung in Ruhestand näher ist. Mit anderen Worten, Faktoren wie die Dauer der Dienstzeit von der Einstellung des Betroffenen bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand sowie die auf statistischer Grundlage ermittelte mutmaßliche Bezugsdauer des gemeinschaftlichen Ruhegehalts haben einen unmittelbaren Einfluss auf die finanzielle Haftung der Gemeinschaft gegenüber jedem einzelnen betroffenen Beamten; eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem macht eine Berücksichtigung und ordnungsgemäße Bewertung dieser Faktoren erforderlich. Der Rat ist daher berechtigt, in seiner Umrechnungsformel versicherungsmathematische Werte zu berücksichtigen, die an das Alter und das Geschlecht des Betroffenen anknüpfen.“

 Würdigung

 Vorbemerkungen

37.      Mit ihrem vorliegenden Rechtsmittel gegen dieses Urteil trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, dass das Gericht erster Instanz in den oben zusammenfassend wiedergegebenen oder zitierten Passagen das Diskriminierungsverbot (u. a. in Bezug auf Artikel 141 EG) unzutreffend angewandt und die Ergebnisse, zu denen es gelangt sei, nicht ordnungsgemäß begründet habe. Sie trägt das für jede der betroffenen Passagen gesondert vor. Der Rat behandelt die Passagen gemeinsam und wendet sich zunächst dem Vorbringen zum Diskriminierungsverbot und dann dem behaupteten Begründungsmangel zu.

38.      Im Rechtsmittelverfahren obliegt es dem Gerichtshof nicht, erneut auf die gesamte Rechtssache einzugehen oder von sich aus einzelne, vom Rechtsmittelführer nicht gerügte Aspekte des Urteils– außer vielleicht Fragen zwingenden Rechts – nachzuprüfen. Er hat vielmehr die Aufgabe, jeden vorgebrachten Rechtsmittelgrund zu prüfen und festzustellen, ob er stichhaltig ist.

39.      In der vorliegenden Rechtssache habe ich wegen der Art und Weise, in der die Rechtsmittelführerin und der Rechtsmittelgegner ihre Argumente vorgetragen haben, gewisse Schwierigkeiten, der letztgenannten Vorgehensweise streng zu folgen. Ich ziehe es vor, die Rechtsmittelgründe in gewissem Umfang neu zu ordnen, wenn ich prüfe, ob die Rechtsmittelführerin Rechtsirrtümer oder Begründungsmängel des Gerichts erster Instanz benannt hat.

40.      Im ersten Rechtszug hatte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die Durchführungsbestimmungen eine rechtswidrige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und aus Gründen der Staatsangehörigkeit (so weit sich diese aus der unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen nationalen Währungen ergeben könne) umfasse sowie eine sich aus der Feststellung des Alters und des Gehalts zu verschiedenen Zeitpunkten ergebende Diskriminierung je nachdem, welche Variante der Umrechnungsformel angewandt werde. Nun rügt sie Mängel des angefochtenen Urteils in Bezug auf jeden einzelnen dieser Gründe. Ich werde sie nacheinander behandeln.

 Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

41.      In ihrem Rechtsmittelschriftsatz hat die Rechtsmittelführerin auf Artikel 141 EG sowie auf verschiedene Richtlinien des Rates auf dem Gebiet der Gleichbehandlung verwiesen. Sie macht jedoch auch einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot – den Grundsatz der Gleichbehandlung oder den Gleichheitsgrundsatz – geltend, auf das sie ihre Klage gestützt hatte.

42.      Die Gleichbehandlung ist eines der von der Rechtsordnung der Gemeinschaft geschützten Grundrechte, von denen Artikel 141 EG eine spezifische Ausprägung darstellt(12). Für das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist der in diesem Artikel enthaltene Grundsatz des gleichen Entgelts offensichtlich einschlägig, da Ruhegehälter insoweit eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellen, als sie aufgrund eines früheren Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden(13). Obwohl dieser Artikel des EG-Vertrags, wie die genannten Richtlinien, die Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, ist klar, dass ein unannehmbarer rechtlicher Widerspruch bestünde, wenn die Gemeinschaftsorgane eine Art von Diskriminierung vornehmen dürften, die die Mitgliedstaaten zu verbieten haben.

43.      Der Gerichtshof stellte im Urteil Razzouk und Beydoun(14) darüber hinaus fest, „dass in den Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen … und ihren Bediensteten … die Anforderungen, die dieser Grundsatz stellt, keineswegs auf diejenigen beschränkt sind, die sich aus Artikel [141 EG] oder den in diesem Bereich erlassenen Gemeinschaftsrichtlinien ergeben“. Im Urteil Weiser(15) bestätigte er, dass speziell beim Erlass von Vorschriften über die Übertragung von Versorgungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten sei.

44.      In noch höherem Maße einschlägig ist das in Artikel 1a Absatz 1 des Statuts ausdrücklich verankerte Erfordernis der „Gleichbehandlung ohne … Diskriminierung aufgrund … Geschlechts”(16), obwohl diese Vorschrift im Verfahren nicht ausdrücklich herangezogen wurde.

45.      Geltend gemacht wird eine Diskriminierung, die sich aus der Anwendung versicherungsmathematischer Faktoren ergibt, die sich zum Nachteil von Frauen auswirken, weil Frauen, statistisch gesehen, im Durchschnitt länger leben als Männer.

46.      In Randnummer 83 seines Urteils hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei, weil die Wirtschaftlichkeit des Versorgungssystems gewährleistet werden müsse, wobei einer der Faktoren bei den für diesen Zweck erforderlichen Berechnungen die wahrscheinliche Bezugsdauer von Leistungen sei, die bei Frauen, statistisch gesehen, länger sei.

47.      Die Rechtsmittelführerin hält dem entgegen, dass es bei den von den Gehältern der aktiven Beamten einbehaltenen Beiträgen keine entsprechende unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gebe. Jedoch seien auch diese Beiträge im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu berechnen, wobei versicherungsmathematische Bewertungen zu berücksichtigen seien(17). Folglich könne eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf das Versorgungssystem keine unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Beamten bei Beiträgen in Form von Übertragungen aus anderen Systemen verlangen.

48.      Ich halte dieses Vorbringen im Wesentlichen für richtig.

49.      Erstens kann die Notwendigkeit der Wirtschaftlichkeit, die die mutmaßliche Bezugsdauer der Ruhegehälter berücksichtigt, nicht an sich eine unterschiedliche Behandlung bei Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen erforderlich machen. Würde aus den unterschiedlichen versicherungsmathematischen Werten für Männer und Frauen jeden beliebigen Alters ein Durchschnittswert gebildet, um einen „geschlechtseinheitlichen“ versicherungsmathematischen Wert bereitzustellen – wie es bei Anpassungen der Beitragssätze offenbar der Fall ist –, erhielten Männer für einen bestimmten übertragenen Betrag etwas weniger zusätzliche ruhegehaltsfähige Jahre als jetzt, und Frauen erhielten etwas mehr, doch blieben die Einnahmen und Ausgaben des Systems unverändert(18).

50.      Zweitens dürfte, selbst wenn ein unterschiedliches Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen für Männer und Frauen auf der Grundlage unterschiedlich hoher Lebenserwartung gerechtfertigt werden könnte, diese Rechtfertigung nicht nur für eine von zwei Beitragsarten gelten, es sei denn, es ließe sich darüber hinaus zeigen, dass zwischen beiden sachliche Unterschiede bestünden, die zur Gültigkeit der Rechtfertigung bei nur einer von ihnen führten.

51.      Das angefochtene Urteil führt in Randnummer 82 lediglich aus, dass sich ein Beamter, der außerhalb des Dienstes der Gemeinschaft erworbene Ruhegehaltsansprüche übertrage, in einer objektiv anderen Lage befinde als ein solcher, der aufgrund der Beschäftigung bei einem Gemeinschaftsorgan Beiträge zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem entrichte. Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist dies keine hinreichende Erklärung, und dem stimme ich zu.

52.      Auch wenn es zutreffen mag, dass sich Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen sachlich von Beiträgen, die vom Gehalt einbehalten werden, unterscheiden, liefern doch weder das angefochtene Urteil noch der Rat in seinem Vorbringen eine Erklärung dafür, inwieweit die Unterschiede für die Frage von Bedeutung sein könnten, ob zwischen der Lage männlicher und der weiblicher Beamter zu unterscheiden sei.

53.      Folglich bietet der Umstand, dass Leistungen an Frauen wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum als an Männer gezahlt werden, selbst zusammen mit dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Versorgungssystem keine angemessene Rechtfertigung dafür, dass auf das Geschlecht gestützte versicherungsmathematische Faktoren allein im Hinblick auf Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen angewandt werden; die entsprechenden Feststellungen des Gerichts erster Instanz können keinen Bestand haben.

54.      Angesichts des unzweifelhaften Erfordernisses einer Gleichbehandlung ohne Bezugnahme auf das Geschlecht wäre meines Erachtens zudem ein überaus überzeugender Grund notwendig, um den Unterschied bei der fraglichen Behandlung zu rechtfertigen, und ich habe sogar Zweifel, ob er sich überhaupt rechtlich rechtfertigen lässt.

55.      Es geht hier nicht um einen Fall mittelbarer Diskriminierung, sondern um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit anderen Worten, das Geschlecht ist das einzige Kriterium, das zwischen den Angehörigen der beiden Kategorien unterscheidet; die unterschiedliche Behandlung ergibt sich nicht aus dem Vorliegen anderer Merkmale, die hauptsächlich oder ganz überwiegend, jedoch nicht ausschließlich, bei Personen des einen oder des anderen Geschlechts vorliegen.

56.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts dann keine rechtswidrige Diskriminierung, wenn sie „durch Faktoren sachlich gerechtfertigt [ist], die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben“(19). Offensichtlich kann dies nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine mittelbare Diskriminierung handelt, nicht aber wenn sie ihrer Natur nach aufgrund des Geschlechts erfolgt(20).

57.      Wie der Supreme Court der Vereinigten Staaten im Urteil Manhart(21) zu einem Sachverhalt ausgeführt hat, der in vielerlei Hinsicht dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar ist, „lässt sich nicht ‚sagen, dass eine ausschließliche auf das Geschlecht gestützte versicherungsmathematische Unterscheidung auf „irgendeinen anderen Faktor als das Geschlecht“ gestützt sei.’ Es ist gerade das Geschlecht, auf das sie gestützt ist.“

58.      Derartige Fälle, so legte er dar, brächten eine Verallgemeinerung mit sich, die „fraglos zutrifft: Frauen, als Gruppe, leben länger als Männer. … Es trifft jedoch auch zu, dass nicht alle Einzelpersonen in der jeweiligen Gruppe das Merkmal aufweisen, anhand dessen sich die durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe unterscheiden lassen. Viele Frauen leben nicht so lange wie ein Mann im Durchschnitt, und viele Männer leben länger als eine Frau im Durchschnitt“(22).

59.      Mit anderen Worten, eine Diskriminierung der in Rede stehenden Art führt dazu, Einzelnen Durchschnittsmerkmale einer Gruppe zuzuschreiben, der sie angehören. Ich glaube nicht, dass sich solche Durchschnittsmerkmale, bezogen auf den Einzelnen, irgendwie als „objektiv“ beschreiben lassen. Unannehmbar (und somit verboten) ist bei einer solchen Diskriminierung das Abstellen auf Merkmale, die von der Gruppe auf den Einzelnen extrapoliert werden, im Gegensatz zu Merkmalen, die den Einzelnen wirklich von Anderen unterscheiden und die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten.

60.      Um eine solche Diskriminierung richtig einzuordnen, mag es hilfreich sein, sich eine Situation vorzustellen, in der (was durchaus plausibel ist) sich statistisch nachweisen ließe, dass die Angehörigen einer ethnischen Gruppe im Durchschnitt länger lebten als die einer anderen. Die Berücksichtigung dieser Unterschiede bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Beiträgen und Ansprüchen nach dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem wäre völlig inakzeptabel, und ich vermag nicht zu erkennen, dass die Verwendung des Kriteriums des Geschlechts eher hinnehmbar wäre als das der ethnischen Herkunft(23).

61.      Auch wäre es, um auf den Begriff der Ruhegehälter als aufgeschobenen Entgelts zurückzukommen, niemals hinnehmbar, Tabellen zu erstellen, die jeweils für Männer und Frauen die durchschnittliche Dauer der Dienstzeit bei den Gemeinschaftsorganen auswiesen, und den Angehörigen des einen Geschlechts unter dem Vorwand höhere Gehälter zu zahlen als denen des anderen Geschlechts, dass sie über den gesamten Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn gesehen andernfalls weniger erhielten als die Angehörigen des anderen Geschlechts. Dies wäre nicht nur eine unbillige Diskriminierung Einzelner auf der Grundlage von für ihre Gruppe geltenden Durchschnittswerten, sondern würde auch gleicher Leistung nicht den gleichen Wert zuerkennen. Für die unterschiedliche Behandlung von Übertragungen – von aufgeschobenem Gehalt – auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem wird jedoch eine sehr ähnliche Rechtfertigung geltend gemacht.

62.      Sicherlich nehmen einige Gemeinschaftsbestimmungen über das Verbot der Ungleichbehandlung auf besonderen Gebieten bestimmte spezielle Arten der Behandlung von dem Verbot aus. Von den zitierten Bestimmungen ermächtigt die Richtlinie 86/378 zu unterschiedlicher Behandlung im Hinblick auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen bei Systemen mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden(24).

63.      Selbst wenn die Richtlinie selbst anwendbar wäre – sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und gilt für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit –, könnte die Ausnahme keine Anwendung finden, weil das gemeinschaftliche Versorgungssystem kein System ist, das durch Kapitalansammlung finanziert wird.

64.      Ich habe zudem den Eindruck, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts so grundlegend ist(25) dass sämtliche Ausnahmen hiervon äußerst eng auszulegen sind und nur in den beschränkten Bereichen Anwendung finden können, für die sie ausdrücklich vorgesehen sind. Hier gibt es jedoch, im Gegensatz zu der von der Richtlinie 86/378 erfassten Situation, weder eine solche ausdrückliche Ermächtigung, noch wird in den Durchführungsbestimmungen irgendeine Rechtfertigung angeführt.

65.      Schließlich kann ich der Behauptung des Rates nicht zustimmen, dass eine Beseitigung der hier in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung zu einer Diskriminierung von Männern führen würde, da in den Ruhestand versetzte männliche Beamte aufgrund ihrer kürzeren Lebenszeit für den gleichen auf das gemeinschaftliche System übertragenen Betrag (bei Annahme der Gleichheit aller übrigen Faktoren) als Gruppe insgesamt weniger Ruhegehalt erhielten als in den Ruhestand versetzte weibliche Beamte.

66.      Erstens müsste dieser Gedankengang, wäre er stichhaltig, auch auf die von den Gehältern der aktiven Beamten einbehaltenen Beiträge angewandt werden – wobei für die weiblichen Bediensteten ein höherer Prozentsatz zu gelten hätte –, und ich glaube nicht, dass es das ist, was der Rat beabsichtigte.

67.      Wichtiger ist jedoch – und dies scheint ein grundlegendes Missverständnis sowohl beim Vorbringen des Rates als vielleicht auch im angefochtenen Urteil zu sein –, dass der Rat die Kosten für das System mit den Leistungen für die Empfänger verwechselt.

68.      Es lässt sie nicht bestreiten, dass die endgültigen Kosten der Zahlung von Ruhegehalt (im Gegensatz zu einem Pauschalbetrag bei der Versetzung in den Ruhestand, einer Möglichkeit, die das gemeinschaftliche System nicht vorsieht) ansteigen, je länger der Empfänger lebt. Da Frauen durchschnittlich länger leben als Männer, ist es wahrscheinlich, dass sie als Gruppe höhere Kosten für das Versorgungssystem verursachen werden. Für jeden Empfänger, gleich welchen Geschlechts, wird das Ruhegehalt jedoch bis zu seinem Tode gezahlt. Sein Wert hängt ausschließlich von seinem wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Betrag ab, da es nur dazu dient, ein regelmäßiges Einkommen in bestimmter Höhe bereitzustellen, solange der Empfänger(26) lebt. Die bis zum Tode des Empfängers gezahlte Gesamtsumme ist in diesem Zusammenhang völlig irrelevant.

69.      Daher bin ich der Ansicht, dass die angefochtenen Durchführungsbestimmungen des Rates eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen und nicht gerechtfertigt werden können. Sie verstoßen sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als auch gegen seine speziellen Ausprägungen im Grundsatz des gleichen Entgelts und in dem in Artikel 1a Absatz 1 des Statuts verankerten Erfordernis der Gleichbehandlung ohne Bezugnahme auf das Geschlecht; insoweit sollte dem ursprünglichen Vortrag der Rechtsmittelführerin zur Rechtswidrigkeit gefolgt werden.

70.      Schließlich sollte ich jedoch klarstellen, dass die vorstehende Prüfung das Statut und das gemeinschaftliche Versorgungssystem betrifft. Auch wenn zahlreiche Erwägungen allgemein gelten mögen, ist nicht auszuschließen, dass sie unter anderen Umständen zu anderen Ergebnissen führen können. Nationale Versorgungssysteme unterliegen den Vorschriften der erwähnten Richtlinien und nicht denjenigen des Statuts und werden häufig anders finanziert als das gemeinschaftliche System; meine hier vorgenommene Beurteilung stellt meines Erachtens z. B. die Urteile Coloroll Pension Trustees(27) oder Neath(28) nicht in Frage. Noch weiter entfernt liegen die Kraftfahrzeug‑ und die Lebensversicherung, bei denen die Berücksichtigung völlig anderer Faktoren erforderlich sein mag.

 Diskriminierung aufgrund des Alters

71.      Die Rüge der Rechtsmittelführerin gilt der Anwendung versicherungsmathematischer Werte, die für ältere Beamte(29) stets höher und damit weniger günstig sind, und ist mit der oben behandelten Frage der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vergleichbar.

72.      Das Ansteigen der versicherungsmathematischen Werte mit dem Alter wirkt sich so aus, dass einem älteren Beamten für einen identischen Betrag, der aus demselben nationalen System auf das gemeinschaftliche System übertragen wird, bei Gleichheit aller übrigen Faktoren wie des Geschlechts und der Besoldungsgruppe, weniger zusätzliche ruhegehaltsfähige Jahre angerechnet werden – und er somit letzten Endes ein geringeres Ruhegehalt erhält – als einem jüngeren Beamten. So würde z. B. bei Anwendung der in Rede stehenden versicherungsmathematischen Werte und der Formel gemäß Artikel 10 Absatz 3 der angefochtenen Durchführungsbestimmungen(30) die Übertragung von 100 000 Euro auf das gemeinschaftliche System durch eine 35 Jahre alte Frau zu einem fiktiven Ruhegehalt von 9 032 Euro führen und die Übertragung des gleichen Betrages durch eine 55 Jahre alte Frau zu einem Ruhegehalt von 6 664 Euro(31).

73.      In Randnummer 83 seines Urteils hat das Gericht erster Instanz diese unterschiedliche Behandlung im Wesentlichen aufgrund von Umständen für gerechtfertigt gehalten, die einen unmittelbaren Einfluss auf die finanzielle Haftung der Gemeinschaft gegenüber jedem einzelnen betroffenen Beamten haben und die bei wirtschaftlicher Haushaltsführung zu berücksichtigen seien. Seine Argumentation hierzu ergibt sich aus der Erwägung in Randnummer 82, dass sich ein Beamter, der Kapital auf das gemeinschaftliche System übertrage, in einer objektiv anderen Lage befinde, als ein solcher, der aufgrund der Beschäftigung bei einem Gemeinschaftsorgan Beiträge entrichte.

74.      Die Einwände der Rechtsmittelführerin decken sich weitgehend mit denen, die sie im Hinblick auf die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend macht: das Gericht erster Instanz habe nicht erläutert, inwieweit die genannten Umstände von Bedeutung seien oder wie, falls sie von Bedeutung seien, zwischen Beiträgen im Wege von Kapitalübertragungen und Beiträgen, die im Wege des Einbehalts vom Gehalt geleistet würden, sachlich zu unterscheiden sei, wobei die versicherungsmathematischen Werte nur bei der Berechnung der Ansprüche angewandt würden, die sich aus der erstgenannten Beitragsform ergäben.

75.      Ich habe diese Rügen bereits im Hinblick auf die Argumentation zur Rechtfertigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geprüft, und in mehrerlei Hinsicht ist meine Beurteilung der Frage nach einer Diskriminierung auf Grund des Alters vergleichbar.

76.      Von besonderer Bedeutung ist, dass Beamte jeden Alters in Bezug auf die Versorgungsbeiträge in Form von Einbehalten vom Gehalt gleichbehandelt werden. Soll eine nach Maßgabe des Alters unterschiedliche Behandlung im Fall von Übertragungen auf das gemeinschaftliche System gerechtfertigt werden, ist der Nachweis dafür zu erbringen, dass zwischen diesen Übertragungen und vom Gehalt einbehaltenen Beiträgen ein sachlicher Unterschied besteht.

77.      Die vom Gericht erster Instanz in seiner Argumentation aufgeführten Umstände sind (a) die wahrscheinliche Dauer, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird, (b) die voraussichtliche Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn, (c) die Wahrscheinlichkeit, dass ihm diese Leistungen ausgezahlt werden, und (d) die wahrscheinliche Dauer, während deren diese Zahlungen erfolgen werden.

78.      Von diesen vier Umständen lassen sich (c) und (d) ohne weiteres mit den Statistiken über die Lebenserwartung, wie sie sich in versicherungsmathematischen Werten niederschlagen, in Zusammenhang bringen und sind für die Bewertung von Bedeutung, in welchem Ausmaß das gemeinschaftliche System künftig haftet. Im angefochtenen Urteil findet sich jedoch kein Hinweis darauf, weshalb sie im Hinblick auf Übertragungen, nicht aber im Hinblick auf Beiträge im Wege des Einbehalts vom Gehalt von Bedeutung sein könnten; es erscheint mir zweifelhaft, ob sich eine solche Unterscheidung anhand sachlicher statt anhand politischer Gründe treffen lässt.

79.      Auch die voraussichtliche Entwicklung der beruflichen Laufbahn des Beamten (b) ist ein Umstand, der für die Gesamtkosten des letztlich auszuzahlenden Ruhegehalts von Bedeutung sein kann, da dieses Ruhegehalt einen Prozentsatz des Endgehalts darstellt. Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass ein in höherem Lebensalter eingestellter Beamter, wenn alle übrigen Umstände bei der Berechnung der Übertragung gleich sind(32), normalerweise ein höheres Endgehalt erreichen wird. Näher liegt vielleicht die Annahme, dass der jüngere Beamte aufgrund einer längeren beruflichen Laufbahn voraussichtlich ein höheres Endgehalt erreichen und somit höhere Versorgungsleistungen beziehen wird. Die Tatsache, dass eine längere berufliche Laufbahn mehr Beitragsleistungen in Form von Einbehalten vom Gehalt mit sich bringen wird, ist für die Behandlung von Beiträgen in Form von Übertragungen aus nationalen Versorgungssystemen ohne Bedeutung, da die Zahl der durch die erste Beitragsart festgelegten ruhegehaltsfähigen Jahre völlig unabhängig von der Zahl der zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Jahre ist, die auf der Grundlage der zweitgenannten Beitragsart ermittelt werden.

80.      Schließlich erscheint mir das Abstellen auf die wahrscheinliche Dauer, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird, (a) zweifelhaft. In Ermangelung eines Fonds lässt sich kaum damit argumentieren, dass das Kapital im Haushalt verfügbar bleibe, der in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist(33) und für den der Grundsatz der „Jährlichkeit“ gilt, der im Wesentlichen verlangt, Einnahmen und Mittel jährlich zu veranschlagen(34).

81.      Jedoch ist einzuräumen, dass es sich einerseits bei auf den Gemeinschaftshaushalt übertragenen Ruhegehaltsansprüchen um echte Einnahmen im Gegensatz zu reinen Einsparungen bei den Ausgaben handelt, wie es bei den vom Gehalt einbehaltenen Beiträgen der Fall ist, und dass andererseits die Erfordernisse eines ausgeglichenen Haushaltsplans und der Grundsatz der Jährlichkeit nicht so zwingend sind, dass die Übertragung von Beträgen von einem Jahr in das nächste ausgeschlossen wäre(35). Es gibt daher ein bestimmtes Kapital, das investiert und übertragen werden kann, so dass sich in gewissem Sinn von eingezahlten Beträgen sagen lässt, sie stünden dem Haushalt über einen längeren oder kürzeren Zeitraum zur Verfügung.

82.      Obwohl es vielleicht möglich ist, die einschlägige Begründung des Gerichts erster Instanz durch eine detailliertere Finanzanalyse in Frage zu stellen, glaube ich nicht, dass die Rechtsmittelführerin dies erreicht hat.

83.      Ferner halte ich es für erforderlich, auf die Natur der Diskriminierung aufgrund des Alters und deren Verbot im Vergleich zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einzugehen.

84.      Das Geschlecht ist grundsätzlich ein binares Kriterium, während das Alter lediglich einen Punkt auf einer Skala darstellt. Eine auf versicherungsmathematische Tabellen gestützte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist daher eine extrem grobe Form der Diskriminierung, die sehr starke Verallgemeinerungen umfasst, während eine Diskriminierung aufgrund des Alters abgestuft sein und auf subtilere Verallgemeinerungen abstellen kann.

85.      Darüber hinaus wird die Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts gegenwärtig in Recht und Gesellschaft im Allgemeinen als fundamentaler und überragender Grundsatz angesehen, der, wann immer möglich, zu beachten und durchzusetzen ist, während die Vorstellung einer Gleichbehandlung ungeachtet des Alters zahlreichen Einschränkungen und Ausnahmen, wie beispielsweise – oft rechtsverbindlichen – Altersgrenzen verschiedener Art unterliegt, die nicht nur als hinnehmbar, sondern als nützlich und manchmal als notwendig betrachtet werden.

86.      Das Alter ist insbesondere ein Versorgungssystemen innewohnendes Kriterium, und einige Unterscheidungen nach Maßgabe des Alters sind in diesem Zusammenhang unvermeidlich.

87.      Das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters ist im Gemeinschaftsrecht nicht nur mit sehr viel zahlreicheren Vorbehalten und Einschränkungen versehen als die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, es handelt sich dabei auch um ein sehr viel jüngeres Phänomen.

88.      Während der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit bereits im Jahr 1957 in Artikel 119 des ursprünglichen EWG-Vertrags (jetzt Artikel 141 EG) verankert war, stellte Artikel 6a EG-Vertrag (jetzt Artikel 13 EG), der durch den 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam im Jahr 1997 eingefügt wurde, die erste Bezugnahme in den Verträgen auf eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Diese Bestimmung ermächtigt den Rat darüber hinaus lediglich, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Alters zu bekämpfen.

89.      Am 27. November 2000 wurde die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(36) erlassen, die, allerdings mit zahlreichen Einschränkungen, ein allgemeines Verbot von Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Alters in Beschäftigung und Beruf vorsieht(37). Am 7. Dezember 2000 verbot Artikel 21 der im Dezember 2000 in Nizza vom Parlament, dem Rat und der Kommission feierlich proklamierten Charta der Grundrechte(38) Diskriminierungen, insbesondere wegen u. a. des Alters. Am 1. Mai 2004 wurde ein spezielles Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters in das Statut aufgenommen(39).

90.      Jedoch wurde die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung am 3. November 2000(40) und damit vor den drei letztgenannten Maßnahmen erlassen.

91.      Im Licht all dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin einige Mängel in der Argumentation des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Rechtfertigung der nach Maßgabe des Alters unterschiedlichen Behandlung, die bei der Berechnung übertragener Ruhegehaltsansprüche zweifellos vorliegt, benannt hat. Es erscheint insbesondere kaum vertretbar, diesen Unterschied auf der Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der beruflichen Laufbahn des Beamten, der Wahrscheinlichkeit, dass ihm Leistungen ausgezahlt werden, oder der wahrscheinlichen Dauer, während deren Zahlungen erfolgen werden, zu rechtfertigen.

92.      Was jedoch die wahrscheinliche Dauer betrifft, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird, bin ich nicht der Meinung, dass die Rechtsmittelführerin dargetan hat, dass die Rechtfertigung unhaltbar sei, auch wenn gewisse Zweifel daran aufgeworfen worden sind.

93.      Berücksichtigt man diese mögliche Rechtfertigung zusammen mit dem Umstand, dass das gesetzliche Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht so deutlich verankert war wie jetzt, bin ich nicht der Meinung, dass das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht aufgehoben werden sollte. Man sollte jedoch auch nicht davon ausgehen, dass das bestehende System keinen Einwänden ausgesetzt ist, die auf das nunmehr im Statut enthaltene eindeutige Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters gestützt werden.

 Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit

94.      Würde in jedem Fall ohne weiteres die günstigere der beiden Umrechnungsformeln (Varianten i und ii) bei der Umrechnung aus einigen nationalen Währungen systematisch zu einem besseren „Preis-Leistungs-Verhältnis” führen als bei anderen, so beruhten damit verbundene Diskriminierungen auf der Staatsangehörigkeit. Obwohl nicht alle Beamten, die Beträge aus einer bestimmten Währung übertragen, die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen werden, um dessen Währung es sich handelt, besteht offensichtlich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem in der großen Mehrzahl der Fälle so sein wird.

95.      Im ersten Rechtszug legte die Rechtsmittelführerin Vergleichstabellen vor, die eine solche Diskriminierung belegen sollten. Der Rat bestritt die Richtigkeit und/oder Erheblichkeit der darin enthaltenen Zahlen und beantwortete schriftlich vom Gericht erster Instanz hierzu gestellte Fragen.

96.      Auf dieser Grundlage hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass die fraglichen Tabellen Unstimmigkeiten aufwiesen, dass sie Sachverhalte beträfen, die in mehrerlei Hinsicht nicht mit der Situation der Rechtsmittelführerin vergleichbar seien, und dass sie daher nicht von Bedeutung seien. Außerdem handle es sich bei den Wechselkursschwankungen, die der unterschiedlichen Behandlung zugrunde lägen, um Umstände, die nicht der Kontrolle der Gemeinschaft unterlägen.

97.      Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht erster Instanz habe unzutreffende Schlüsse aus dem Sachverhalt gezogen und deshalb sei seine Argumentation fehlerhaft. Ihr Vergleich mit dem tatsächlichen Fall eines spanischen Beamten dürfe nicht wegen Unterschieden in Alter, Geschlecht und Besoldungsgruppe außer Acht gelassen werden. Vielmehr komme es auf die annähernde Gleichheit beim versicherungsmathematischen Wert und beim übertragenen Betrag an. Außerdem habe das Gericht erster Instanz ihre eindrucksvollen Berechnungen der Ergebnisse von Übertragungen des gleichen Betrages aus anderen Währungen nicht berücksichtigt.

98.      Ich bin mit dem Gericht erster Instanz der Meinung, dass die fraglichen Tabellen das Vorliegen oder das Ausmaß einer unterschiedlichen Behandlung nicht eindeutig zeigen, da sie wechselnde Parameter verwenden.

99.      Andererseits könnte man sich vorstellen, dass das Gericht als letzte Instanz in Tatsachenfragen die Zahlen eingehender hätte prüfen sollen, da sie einen solchen Unterschied sicher nahe legen.

100. Außerdem habe ich den Eindruck, dass einige der für Variante i geltenden Regeln zweifelhaft sind. Wurden beispielsweise von 1985 bis 1995 Beiträge zu einem nationalen System entrichtet, weshalb sollten dann Wechselkurse aus der Zeit von 1972 bis 1984 berücksichtigt werden? Außerdem lässt sich auf den ersten Blick kaum eine Regel rechtfertigen – zumal wenn die Wirtschaftlichkeit ein Kriterium ist – durch die (wie im Fall des von der Rechtsmittelführerin herangezogenen spanischen Beamten) dann, wenn die Anzahl der im gemeinschaftlichen System aufgrund der Anwendung eines durchschnittlichen Wechselkurses erreichten zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Jahre die Anzahl der Beitragsjahre im nationalen System übersteigt, der entsprechend überschießende Anteil des übertragenen Betrages nach Umrechnung dem betroffenen Beamten einfach ausgezahlt wird.

101. Selbst wenn aber die Rechtsmittelführerin Mängel bei den Umrechnungsmethoden benannt hat, die dazu führen, dass Beamte, die Beträge aus einigen Währungen übertragen, ein besseres „Preis-Leistungs-Verhältnis“ erzielen als solche, die die Übertragung aus anderen Währungen vornehmen, und selbst wenn diese Mängel vom Gericht erster Instanz nicht so genau geprüft wurden, wie es möglich gewesen wäre, glaube ich doch nicht, dass damit eine anfechtbare Diskriminierung benannt worden ist.

102. Wie oben dargelegt(41), begünstigt Variante i den betreffenden Beamten, falls die Währung des nationalen Systems im Beitragszeitraum gegenüber dem Euro (oder früher dem belgischen Franken) an Wert verloren hat, und ist Variante ii vorteilhaft, falls die nationale Währung an Wert gewonnen hat. Hinzu kommt, dass keine der Varianten von Vorteil oder von Nachteil ist, falls der Wert unverändert geblieben ist. Die Wahlmöglichkeit (oder in der Praxis die automatische Anwendung der günstigeren Variante) bedeutet, dass jeder Beamte Anspruch auf die bessere der beiden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hat.

103. Das Wesen der Diskriminierung besteht darin, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, ohne dass es dafür eine objektive einschlägige Rechtfertigung gäbe(42). Zur Begründung der Rüge einer Diskriminierung muss meines Erachtens jedoch auch dargetan werden, dass die Partei dadurch einen Nachteil erlitten hat.

104. Im vorliegenden Fall zeigt die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nach Variante i schlechter gestellt gewesen wäre und dass der spanische Beamte, dessen Fall sie mit ihrem eigenen vergleicht, nach Variante ii schlechter gestellt gewesen wäre, einerseits, dass zwischen der jeweiligen Lage der beiden tatsächlich ein objektiver einschlägiger Unterschied besteht, und andererseits, dass keiner von beiden rügen kann, einen Nachteil erlitten zu haben, da beide die günstigere Behandlung erhalten haben.

 Feststellung von Alter und Gehalt zur verschiedenen Zeitpunkten

105. Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht erster Instanz mit ihrem Vorbringen umgegangen ist, dass die Anwendung der beiden Varianten bei der Berechnung des entsprechenden Betrages in Euro eines aus einer anderen Währung zu übertragenden Betrages deshalb zu ungerechtfertigten Diskriminierungen geführt habe, weil Variante i das Alter und das Gehalt des Beamten zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zugrunde lege, während Variante ii auf das Alter und das Gehalt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragungen abstelle. Im letztgenannten Fall seien das Alter und der versicherungsmathematische Wert (W) notwendig höher, und das Gehalt (G) könne höher sein und somit die Endabrechnung negativ beeinflussen.

106. Obwohl die Rechtsmittelführerin offenbar geltend macht, dass das angefochtene Urteil auf dieses Vorbringen nicht eingegangen sei, trägt der Rat vor, das es dies in Randnummer 89 mit der Feststellung getan habe, dass bei Variante i von dem übertragenen Gesamtbetrag Zinsen mit einfachem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr für die Zeit der Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebenszeit bis zur tatsächlichen Übertragung (mit Ausnahme der Zeiten, in denen der Betrag nicht angepasst worden sei oder die Zinsen in dem nationalen System, aus dem die Übertragung erfolge, nicht gestiegen seien) abgezogen würden(43), während bei Anwendung der Variante ii keine solchen Zinsen abgezogen würden.

107. Wenn dem so ist, wird der Nachteil, der sich aus der Bezugnahme auf einen höheren versicherungsmathematischen Wert und möglicherweise ein höheres Gehalt ergibt, im letztgenannten Fall dadurch letztlich offensichtlich in erheblichem Maße abgemildert und könnte sogar zu einem Vorteil werden. Obwohl es mir nach dem Wortlaut des Artikels 10 Absätze 2 bis 4 der Durchführungsbestimmungen nicht klar zu sein scheint, dass nur in Variante i Zinsen abgezogen werden, hat sich diese Feststellung des Gerichts erster Instanz auf eine Aussage des Rates in Beantwortung einer schriftlichen Frage gestützt und scheint als solche von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten zu werden.

108. Daher bin ich der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der behaupteten Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass in den Varianten i und ii Alter und Gehalt zu verschiedenen Zeitpunkten ermittelt werden, keinen Mangel des angefochtenen Urteils benannt hat.

 Abschließende Erwägungen

109. Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass das angefochtene Urteil insoweit unzureichend begründet ist, als es festgestellt hat, dass keine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts vorliege, und dass es insoweit aufzuheben ist.

110. Die Rechtssache wurde eingehend erörtert, und der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, so dass ihn der Gerichtshof gemäß Artikel 61 seiner Satzung selbst endgültig entscheiden kann. Er sollte daher der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rüge der Rechtswidrigkeit der Durchführungsbestimmungen des Rates stattgeben, da die Anwendung versicherungsmathematischer Werte zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führt, und dementsprechend die angefochtene Entscheidung aufheben.

111. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Rechtsmittelführerin hat sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt.

 Ergebnis

112. Demgemäß sollte der Gerichtshof meines Erachtens

–        das Urteil in der Rechtssache T‑204/01 insoweit aufheben, als es die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor;

–        Artikel 10 Absatz 3 der vom Rat am 13. Juli 1992 erlassenen allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts insoweit für nichtig erklären, als er die Anwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Werte vorsieht,

–        die angefochtene Entscheidung des Rates vom 3. November 2000 aufheben;

–        dem Rat die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).


3 – Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 46, S. 20) geänderten Fassung.


4 – Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in häufig geänderter Fassung. Artikel 1a wurde durch die Verordnung des Rates (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 vom 7. April 1998 zur Änderung des Statuts hinsichtlich der Gleichbehandlung (ABl. L 113, S. 4) eingefügt.


5 – Dieser Bestimmung entspricht seit 1.Mai 2004 Artikel 1d Absatz 1, in dem es heißt:


„Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.“


6 – Ein diesem Gesamtaufkommen entsprechender Betrag wird als „Beiträge der Bediensteten zum Versorgungssystem“ auf der Einnahmenseite des Haushalts der Europäischen Union (obwohl es sich nicht um echte Einnahmen, sondern eher um eine Minderung der Ausgaben handelt) zusammen mit den Übertragungen von Ruhegehaltsansprüchen, dem Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen und Beiträgen von Bediensteten im Fall (unbezahlten) Urlaubs aus persönlichen Gründen (wobei es sich jeweils um echte Einnahmen handelt) eingestellt. Tatsächlich ist es das Gesamtaufkommen aus all diesen Kategorien, das ein Drittel der Kosten der ausgezahlten Ruhegehälter erreichen soll, wenn auch der bei weitem größte Anteil auf die vom Gehalt einbehaltenen Beiträge entfällt.


7 – Inzwischen aufgehoben und ersetzt durch Artikel 83a mit detaillierten Durchführungsbestimmungen einschließlich solcher, die eine fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung durch Eurostat gemäß Anhang XII vorsehen.


8 –      Der etwas unklare englische Begriff „flat-rate redemption value“ scheint außerhalb des Beamtenstatuts der Gemeinschaften unbekannt zu sein und könnte eine Übersetzung des französischen „forfait de rachat“ darstellen. Er ist vielleicht am ehesten als Pauschalwert der einem Einzelnen in einem Versorgungssystem erwachsenen Ansprüche zu verstehen.


9 – Datiert: 3. November 2000.


10 – Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache T‑204/01 (Lindorfer/Rat, Slg. 2004, II‑0000).


11 – Übersetzung nur hier; das Urteil liegt nur in der Verfahrenssprache, dem Französischen, vor.


12 – Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C‑13/94 (P, Slg. 1996, I‑2143, Randnr. 18), vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C‑270/97 und C‑271/97 (Sievers und Schrage, Slg. 2000, I‑929, Randnrn. 56 und 57) sowie vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C‑256/01 (Allonby, Slg. 2004, I‑873, Randnr. 65).


13 – Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C‑4/02 und C‑5/02 (Schönheit und Becker, Slg. 2003, I‑12575, Randnrn. 56 bis 59) sowie die dort zitierte Rechtsprechung.


14 – Urteil des Gerchtshofes vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75/82 und 117/82 (Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509, Randnr. 17); vgl. zur Bestätigung durch das Gericht Erster Instanz in jüngerer Zeit Urteil vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache T‑181/01 (Hectors, Slg. ÖD 2003, I‑A-19 und II‑103).


15 – Urteil vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C‑37/89 (Slg. 1990, I‑2395, Randnr. 13).


16 – Vgl. oben, Nr. 12 und Fußnote 5.


17 – Artikel 83 Absatz 4 des Statuts; vgl. oben, Nr. 16.


18 – Sicherlich könnte eine vorübergehende Kostensteigerung eintreten, falls die geltenden Regeln als rechtswidrig angesehen würden; dies hätte jedoch nichts mit der Wirtschaftlichkeit des Systems zu tun, sondern ergäbe sich aus dem ursprünglichen Versäumnis, eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung zu gewährleisten.


19 – Vgl. z. B. Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C‑167/97 (Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I‑623, Randnrn. 60 und 65).


20 – Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑79/99 (Schnorbus, Slg. 2000, I‑10997, Nrn. 30 ff.)


21 – Los Angeles Department of Water and Power/Manhart (1978) 435 US 702, 712 und 713.


22 – Ebenda, 707-708.


23 – Mir ist bewusst, dass dieser Ansatz ein weiteres unannehmbares Kennzeichen aufwiese, nämlich dass die Zuordnung Einzelner zu ethnischen Gruppen höchst willkürlich wäre; jedoch behält das Beispiel seine Gültigkeit auch dann, wenn man diesen Aspekt außer Acht lässt.


24 – Vgl. oben, Nrn. 8 bis 10.


25 – Vgl. z. B. vierte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16): Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht; dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im VN-Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden.“


26 – Und, gegebenenfalls, sein überlebender Ehegatte oder seine überlebende Ehegattin.


27 – Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C‑200/91 (Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I‑4389).


28 – Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C‑152/91 (Neath, Slg. 1993, I‑6935)


29 – Vgl. oben, Nrn. 18 und 19.


30 – Ebenda.


31 – Auf die nächste ganze Zahl gerundet; die versicherungsmathematischen Werte liegen bei 11 071 für eine 35 Jahre alte Frau und bei 15 007 für eine 55 Jahre alte Frau. Das fiktive Ruhegehalt wäre dann natürlich im Einklang mit dem zweiten Teil der Formel in ruhegehaltsfähige Jahre umzurechnen, jedoch zeigt die ursprüngliche Berechnung den Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen, falls alle übrigen Parameter gleich bleiben.


32 – Unter Berücksichtigung dessen, dass die versicherungsmathematischen Werte sich lediglich durch das Kriterium des Alters unterscheiden und Umstände wie die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Einstellung erst später in die Berechnung eingeführt werden.


33 – Artikel 268 EG.


34 – Artikel 6 ff. der geltenden Haushaltsordnung (Verordnung des Rates [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002, ABl. L 248, S. 1) und die entsprechenden Bestimmungen, insbesondere die Artikel 1 Absatz 2 und 6 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 1).


35 – Im Jahr 2004 beispielsweise betrug der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr verfügbare Überschuss etwa 5,7 Milliarden Euro.


36 – Zitiert in Fußnote 25.


37 – Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 „vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“.


38 – ABl. C 364, S. 1; Artikel 21.


39 – Vgl. oben, Fußnote 5. Dies folgte u. a. auf die Aufhebung der Altersgrenzen bei der Einstellung im Jahr 2002, die aufgrund von Einwänden vorgenommen wurde, die der Europäische Bürgerbeauftragte erhoben hatte.


40 – Vgl. oben, Nr. 26.


41 – Nr. 24.


42 – Woran in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils erinnert wird.


43 – Vgl. oben, Nr. 18.

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