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Document 62004CC0177

    Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. November 2005.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens.
    Rechtssache C-177/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-02461

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:717

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    L. A. GEELHOED

    vom 24. November 20051(1)

    Rechtssache C‑177/04

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    gegen

    Französische Republik

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Finanzielle Sanktion“





    I –    Vorgeschichte der Rechtssache

    1.     Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich(2), festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 3 Absatz 3 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(3) (im Folgenden: Richtlinie oder Richtlinie 85/374) verstoßen hat, dass sie

    –       in Artikel 1386-2 des französischen Code civil Schäden unter 500 Euro aufgenommen hat;

    –       in Artikel 1386-7 Absatz 1 des Code civil bestimmt hat, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes in jedem Fall und in gleicher Weise wie der Hersteller haftet, und

    –       in Artikel 1386-12 Absatz 2 des Code civil vorgesehen hat, dass der Hersteller, um sich auf die Entlastungsgründe gemäß Artikel 7 Buchstaben d und e der Richtlinie berufen zu können, beweisen muss, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um den Auswirkungen eines fehlerhaften Produktes vorzubeugen.

    2.     Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, übersandte sie dieser ein Mahnschreiben im Verfahren gemäß Artikel 228 EG.

    3.     Die französischen Behörden beantworteten dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 27. Juni 2003. Diese Antwort enthielt die Änderungen des Code civil, die beabsichtigt waren, um die beanstandete Zuwiderhandlung abzustellen, und einen Hinweis darauf, dass diese Änderungen noch dem parlamentarischen Verfahren unterzogen werden müssten.

    4.     Am 11. Juli 2003 übersandte die Kommission der Französischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diese aufforderte, binnen zwei Monaten das Urteil Kommission/Frankreich durchzuführen.

    5.     Die französischen Behörden antworteten auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 9. September 2003, in dem sie die Kommission von der Vorbereitung eines Gesetzentwurfs unterrichteten und dabei ihr Bedauern zum Ausdruck brachten, sich in dieser Phase in Bezug auf die Daten des parlamentarischen Zeitplans nicht festlegen zu können.

    6.     Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das Urteil Kommission/Frankreich immer noch nicht durchgeführt habe, hat sie am 14. April 2004 die vorliegende Klage erhoben.

    II – Verfahrensablauf

    7.     Die Klage der Kommission war nach ihrem ursprünglichen Wortlaut zum einen auf die Feststellung gerichtet, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie ergeben, und zum anderen darauf, der Französischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld in Höhe von 137 150 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich ab dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Frankreich durchgeführt ist, zu zahlen. Außerdem hat die Kommission beantragt, der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    8.     Die französische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass sie das Urteil Kommission/Frankreich noch nicht durchgeführt habe. Sie beschränkt sich darauf, den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag des Zwangsgelds zu rügen, den sie für überhöht hält.

    9.     In ihrer Gegenerwiderung hat die französische Regierung ausgeführt, sie habe das Verfahren zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich schon im Jahr von dessen Verkündung eingeleitet und die Kommission von den aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtet, die hauptsächlich damit in Zusammenhang gestanden hätten, dass sie ursprünglich die Richtlinie 85/374 und die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter(4) in ein und demselben Rechtstext habe umsetzen wollen. Dagegen sei, nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, eine getrennte Umsetzung vorzunehmen, die Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich schnell erfolgt.

    10.   Die französische Regierung hat in der Anlage zur Gegenerwiderung Artikel 29 des Gesetzes Nr. 2004‑1343 vom 9. Dezember 2004 zur Rechtsvereinfachung(5) (im Folgenden: Gesetz von 2004) vorgelegt, der lautet:

    „I –   Der Code civil wird wie folgt geändert:

    1.      Artikel 1386‑2 erhält folgende Fassung:

    ‚Artikel 1386‑2 – Die Vorschriften dieses Titels gelten für den Ersatz des Schadens, der aufgrund der Verletzung einer Person entstanden ist. Sie gelten auch für den Ersatz eines Schadens, der einen durch Dekret festgelegten Betrag übersteigt und der aufgrund der Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes entstanden ist.‘;

    2.      Artikel 1386‑7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ‚Der Verkäufer, der Vermieter mit Ausnahme des Leasinggebers oder des Vermieters, der dem Leasinggeber gleichzustellen ist, sowie jeder gewerblich tätige Lieferant haftet nur dann für Sicherheitsmängel eines Produktes unter denselben Bedingungen wie der Hersteller, wenn der Hersteller unbekannt bleibt.‘;

    3.      Artikel 1386‑12 Absatz 2 wird aufgehoben.

    II –      Die Bestimmungen des Abschnitts I gelten für Produkte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 98‑389 vom 19. Mai 1998 über die Haftung für fehlerhafte Produkte in den Verkehr gebracht worden sind, auch wenn über sie vorher ein Vertrag geschlossen worden ist. Sie gelten jedoch nicht für Rechtsstreitigkeiten, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Gesetzes mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden sind.

    …“

    11.   Nach der Einreichung ihrer Gegenerwiderung hat die Französische Republik außerdem der Kommission ein Schreiben übersandt, dem eine Kopie des Dekrets Nr. 2015‑113 vom 11. Februar 2005 zur Durchführung von Artikel 1386‑2 des Code civil(6) (im Folgenden: Dekret von 2005) beigefügt war, dessen Artikel 1 bestimmt: „Der in Artikel 1386‑2 des Code civil genannte Betrag wird auf 500 Euro festgesetzt“.

    12.   Die Kommission hat auf die Bitte der französischen Regierung, im Licht der durch das Gesetz von 2004 und das Dekret von 2005 vorgenommenen Änderungen die Möglichkeit einer Klagerücknahme zu prüfen, dieser sowie mit Schriftsatz vom 15. April 2005 dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung, die in der vorliegenden Rechtssache abgehalten werde, teilweise zurücknehmen werde.

    13.   Die Kommission gelangte zu der Ansicht, dass das Gesetz von 2004 und das Dekret von 2005 noch immer nicht die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich gewährleisteten und beabsichtigte, ihre Klage aufrechtzuerhalten, dabei jedoch sowohl den Umfang der in ihrer Klageschrift beantragten Feststellung wie auch die Höhe des vorgeschlagenen Zwangsgelds zu verringern. Sie war nämlich der Ansicht, dass von den drei Rügen, denen mit dem Urteil Kommission/Frankreich stattgegeben worden sei, zwei entfallen seien und die dritte nur noch teilweise fortbestehe, da die Fälle, in denen der Lieferant des fehlerhaften Produktes anstelle des Herstellers hafte, deutlich verringert worden seien.

    14.   Deshalb hat die Kommission den Umfang der von ihr in Nummer 1 der Anträge in ihrer Klageschrift beantragten Feststellung dadurch verringert, dass sie diese jetzt wie folgt formuliert hat: „Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen, dass sie einzelne Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. April 2002 in der Rechtssache C‑52/00 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374 ergeben, nicht ergriffen hat, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benannt hat, die ihm das Produkt geliefert hat.“

    15.   In Bezug auf die Höhe des von der Französischen Republik zu zahlenden Zwangsgelds hat die Kommission ausgeführt, sie halte es im Licht der neuen Umstände für angebracht, den Schwerefaktor von 10/20, wie ursprünglich vorgeschlagen, auf 1/20 herabzusetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag von 13 715 Euro.

    16.   Die Kommission erhält ihren Antrag auf Verurteilung der Französischen Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens aufrecht.

    III – Rechtlicher Rahmen

    17.   In dem verbleibenden Rechtsstreit geht es nur noch um die Frage, ob Artikel 1386‑7 Absatz 1 des Code civil in der durch Artikel 29 des Gesetzes von 2004 geänderten Fassung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie steht.

    18.   Artikel 1386‑7 Absatz 1 des Code civil lautet jetzt wie folgt:

    „Der Verkäufer, der Vermieter mit Ausnahme des Leasinggebers oder des Vermieters, der dem Leasinggeber gleichzustellen ist, sowie jeder gewerblich tätige Lieferant haftet nur dann für Sicherheitsmängel eines Produktes unter denselben Voraussetzungen wie der Hersteller, wenn dieser unbekannt bleibt.“

    19.   Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie lautet wie folgt:

    „Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“

    IV – Vorbringen der Parteien

    20.   Im schriftlichen Verfahren und noch in der Gegenerwiderung hat sich der Streit zwischen den Parteien auf die Methode der Berechnung des Betrages des von der Kommission beantragten Zwangsgelds konzentriert. Die französische Regierung hat grundsätzlich eingeräumt, dass sie dem Urteil Kommission/Frankreich noch nicht nachgekommen sei.

    21.   Die teilweise Klagerücknahme der Kommission, die bereits in ihrem Schreiben vom 15. April 2005 angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2005 bestätigt worden ist, habe den Kern des Rechtsstreits grundlegend geändert. Dieser Kern sei jetzt auf die Frage reduziert, ob Artikel 1386‑7 Absatz 1 des französischen Code civil in der durch das Gesetz von 2004(7) geänderten Fassung mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vereinbar sei, und verneinendenfalls, ob das jetzt von der Kommission beantragte Zwangsgeld angemessen sei.

    22.   Die Kommission hat ausgeführt, dass die Französische Republik zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also am 11. September 2003, keine Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe die Kommission eine Vertragsverletzung wegen vollständiger Nichtdurchführung des erwähnten Urteils feststellen können. Im Interesse der Rationalität und der Effektivität habe sie beschlossen, den materiellen Umfang der Klage als Reaktion auf die von der Französischen Republik ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen einzuschränken. Eine solche Einschränkung des Kerns des Vertragsverletzungsverfahrens sei nach ständiger Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 226 EG zulässig, sofern der Gegenstand des Rechtsstreits weder erweitert noch verändert werde.

    23.   Nach einer eingehenden Prüfung der Änderungen, die der französische Gesetzgeber am nationalen Recht vorgenommen hat, ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der erste und der dritte Teil ihrer Klage gegenstandslos geworden seien. Nur die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie sei noch mangelhaft. Daher hat sie beschlossen, ihre Klage aufrechtzuerhalten, solange die Französische Republik der zweiten Rüge, der der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich gefolgt sei, noch nicht vollständig nachgekommen sei. Hierzu hat die Kommission noch ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine neue Rüge handele, sondern um das, was noch von einem der ursprünglichen Teile der vorliegenden Klage übrig geblieben sei.

    24.   Im Kern wirft die Kommission der Französischen Republik vor, dass Artikel 1386‑7 des französischen Code civil in der durch das Gesetz von 2004 geänderten Fassung keine vollständige Herstellung der Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie darstelle, da er die Haftung des Lieferanten in dem Fall fortbestehen lasse, in dem dieser dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit seinen eigenen Lieferanten benenne. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie erfordere, dass sich der Lieferant von seiner Haftung befreien könne, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benenne, die ihm das Produkt geliefert habe.

    25.   In Bezug auf das von ihr vorgeschlagene Zwangsgeld führt die Kommission aus, unter Berücksichtigung der kürzlichen erheblichen Anstrengungen seitens der französischen Behörden, die zum Wegfall der meisten der ursprünglichen Rügen geführt hätten, sei der Schwerefaktor von 10/20 auf 1/20 herabzusetzen, was bei unveränderten sonstigen Parametern der Berechnung einen Betrag von 13 715 Euro pro Tag Verzug ab Verkündung des Urteils des Gerichtshofes ergebe.

    26.   Die französische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ihren bereits in einem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 an den Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Standpunkt wiederholt, wonach die von der Kommission aufrechterhaltene Rüge in Wirklichkeit eine neue Rüge darstelle, die sie noch nicht habe erörtern können.

    27.   Denn in dem Verfahren, das mit dem Urteil Kommission/Frankreich abgeschlossen worden sei, habe die Kommission der Französischen Republik nur die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vorgeworfen, soweit Artikel 1386‑7 des Code civil nicht gewährleistet habe, dass die Haftung des Lieferanten lediglich nachrangig eintrete, wenn der Hersteller unbekannt sei. Die französische Regierung verweist hierfür auf Randnummer 36 dieses Urteils sowie auf die Nummern 37 bis 39 der Klageschrift in der Rechtssache C‑52/00 und auf die Nummern 34 bis 36 der Erwiderung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache.

    28.   Die Kommission habe somit bis zu ihrem Schreiben vom 15. April 2005 der französischen Regierung nie vorgeworfen, was sie ihr jetzt vorwerfe, nämlich dass sie in Artikel 1386‑7 des Code civil hätte vorsehen müssen, dass sich der Verteiler eines fehlerhaften Produktes von seiner Haftung nicht nur dann befreien könne, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller benannt habe, sondern auch in dem Fall, dass er seinen eigenen Lieferanten benannt habe.

    29.   Wenn nun die Kommission der Ansicht sei, dass die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß sei, da sie die Haftung des Lieferanten in dem Fall habe bestehen lassen, in dem er dem Geschädigten seinen eigenen Lieferanten benannt habe, hätte sie ein Verfahren gegen die Französische Republik gemäß Artikel 226 EG einleiten müssen. Im vorliegenden Verfahren sei diese neue Rüge unzulässig.

    30.   In der Sache hat die französische Regierung hilfsweise ausgeführt, dass die durch das Gesetz von 2004 vorgenommene Umsetzung ordnungsgemäß sei. Die Rechtsnatur der Richtlinie verlange nicht die buchstäbliche Übernahme des Wortlauts einer Richtlinie in das nationale Recht. Zudem könne die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit für einen Lieferanten, dem Geschädigten seinen eigenen Lieferanten zu benennen, nur hilfsweise bestehen, d. h., wenn der Hersteller unbekannt sei, was ziemlich selten der Fall sei. Schließlich verhindere das unmittelbare Vorgehen des Geschädigten gegen den Lieferanten des Lieferanten nicht notwendigerweise, dass er mehrgleisig vorgehe, um beispielsweise das Risiko von Verzögerungsmanövern zu vermeiden. Somit stimme das französische Recht, was das von der Richtlinie beabsichtigte Ergebnis angehe, mit dieser in diesem Punkt überein.

    31.   Sodann hat die französische Regierung geltend gemacht, sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2003 in Beantwortung des Mahnschreibens der Kommission den Wortlaut der beabsichtigten Änderung von Artikel 1386‑7 des Code civil, der das Urteil Kommission/Frankreich habe durchführen sollen, übermittelt. Nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der redlichen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten hätte sich die Kommission an die französische Regierung wenden müssen, wenn sie Einwendungen gegen den ihr übermittelten Wortlaut gehabt habe, anstatt zu warten, bis dieser Text vom französischen Parlament verabschiedet werde.

    32.   In diesem Kontext verweist die französische Regierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eines der Ziele des Vorverfahrens darin bestehe, es dem betreffenden Mitgliedstaat zu ermöglichen, dem Gemeinschaftsrecht so schnell und so vollständig wie möglich nachzukommen. Dies bedeute, dass die Kommission den Mitgliedstaat möglichst früh von den Einwänden unterrichte, die ein Gesetzgebungsvorhaben zum Zweck der Umsetzung einer Richtlinie hervorrufen könne.

    33.   In Ermangelung von Einwänden seitens der Kommission gegen ihr Gesetzgebungsvorhaben habe die französische Regierung davon ausgehen können, dass die Kommission das Vorhaben annehmbar finde. Daher sei es dem französischen Parlament zum Zweck seines Erlasses übermittelt worden.

    34.   Schließlich hat sich die französische Regierung auf die schriftliche Antwort der Kommission vom 5. Juli 2005 auf die Fragen des Gerichtshofes insbesondere in Bezug auf die Methode zur Festlegung des Koeffizienten für die Dauer der Zuwiderhandlung bezogen. Ihres Erachtens hätte diese Methode, die vom Kollegium der Kommissionsmitglieder am 2. April 2001 beschlossen worden sei, bekannt gemacht oder zumindest den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden müssen.

    V –    Beurteilung

    35.   Nach allem gibt es beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch drei Punkte, über die zwischen den Parteien Streit besteht:

    –       Die Zulässigkeit der übrig gebliebenen Rüge der Kommission, wonach die Französische Republik Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie noch nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt habe;

    –       die Stichhaltigkeit dieser Rüge;

    –       schließlich die Frage, ob die Kommission bei der Berechnung des Koeffizienten für die Dauer der Zuwiderhandlung die richtige Methode angewandt hat.

    36.   Die Französische Republik bestreitet die Zulässigkeit der übrig gebliebenen Rüge mit zwei Argumenten:

    –       Diese Teilrüge stelle in Wirklichkeit eine neue Rüge dar, denn die Kommission habe in der Rechtssache C‑52/00 nicht ausdrücklich beim Gerichtshof die Feststellung beantragt, dass die Französische Republik die Haftung des Lieferanten in den Fällen, in denen dieser dem Geschädigten nur seinen eigenen Lieferanten benennen könne, ausdrücklich hätte ausschließen müssen;

    –       hilfsweise hätte die Kommission den französischen Behörden unverzüglich anzeigen müssen, dass der Wortlaut des Artikels 1386‑7, wie er aus dem Entwurf des Änderungsgesetzes zu dem Zeitpunkt hervorgegangen sei, zu dem er der Kommission übermittelt worden sei – mit Schreiben vom 27. Juni 2003 – für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie immer noch nicht zufrieden stellend gewesen sei.

    37.   Diese beiden Argumente können meines Erachtens nicht überzeugen.

    38.   Der Gegenstand der vorliegenden Klage liegt darin, dass das Urteil Kommission/Frankreich nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist. Dieses Urteil hat die materiellen Verpflichtungen der Französischen Republik festgelegt und eingegrenzt, wie im Übrigen eindeutig aus den Akten des Vorverfahrens und dem Schriftwechsel zwischen den Parteien in der vorliegenden Rechtssache hervorgeht.

    39.   Auf das Schreiben vom 23. Februar 2005 hin, in dem die französische Regierung geltend gemacht hat, dass Artikel 29 des Gesetzes von 2004 in Verbindung mit dem Dekret von 2005 die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich gewährleiste, musste die Kommission mit einer Prüfung und einer Würdigung dieser Information reagieren. Dies führte zu der Feststellung, dass die französische Regierung das Urteil zwar größtenteils, jedoch nicht vollständig durchgeführt hatte. Was den restlichen Teil betraf, der nicht durchgeführt worden war, so hat die Kommission entschieden, die vorliegende Klage aufrechtzuerhalten.

    40.   Es steht fest, dass der Teil des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie, dessen vollständige Umsetzung noch streitig ist, vollständig in den Rahmen des vorliegenden Verfahrens fällt, wie dieser im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission festgelegt worden ist. Dessen Gegenstand hat sich nur reduziert. Anstelle der drei im Tenor des Urteils Kommission/Frankreich genannten Punkte geht es jetzt nur noch um einen Teil des zweiten Punktes dieses Tenors.

    41.   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung von Artikel 226 EG bezweckt das Vorverfahren dreierlei:

    –       es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, einen eventuellen Verstoß abzustellen;

    –       ihn in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen;

    –       den Streitgegenstand im Hinblick auf eine Befassung des Gerichtshofes einzugrenzen(8).

    Daraus folgt, dass die Kommission nach Abschluss des Vorverfahrens den Streitgegenstand nicht mehr erweitern oder ändern darf. Dagegen ist sie voll und ganz berechtigt, den Streitgegenstand einzuschränken, denn eine solche Einschränkung kann die für die Mitgliedstaaten wesentlichen Verfahrensgarantien nicht beeinträchtigen.

    42.   Im Rahmen der Anwendung von Artikel 228 Absatz 2 EG erfüllt das Vorverfahren ähnliche Aufgaben wie das Verfahren nach Artikel 226 EG. Daher kann die Kommission den Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren einschränken, sofern dieser aus materieller Sicht unverändert bleibt.

    43.   Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Gegenstand des Rechtsstreits eingeschränkt, während sein materieller Inhalt der gleiche geblieben ist, nämlich die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich. Der Umstand, dass sich die französische Regierung und die Kommission zurzeit über den genauen Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie uneinig sind, ändert nichts an dieser Feststellung. Denn jede Verpflichtung zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes kann Fragen nach dessen genauem Inhalt aufwerfen. Gegebenenfalls sind diese Fragen im Laufe des in Artikel 228 EG vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. Insoweit verweise ich noch auf das kürzlich ergangene Urteil in einer anderen Rechtssache Kommission/Frankreich(9), in dem der Gerichtshof zunächst die genauen Verpflichtungen der Französischen Republik feststellen musste, wie sie sich aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung ergaben, um sodann bestimmen zu können, ob die Französische Republik die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des vorhergehenden Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991(10) unterlassen hatte.

    44.   Im Übrigen würde die von der französischen Regierung vertretene Ansicht zu dem wenig zufrieden stellenden, wenn nicht paradoxen Ergebnis führen, dass die teilweise Durchführung eines aufgrund von Artikel 226 EG ergangenen Urteils des Gerichtshofes für die Kommission die Verpflichtung zur Folge hätte, erneut ein Verfahren auf der Grundlage dieses Artikels einzuleiten. Diese Folge wäre meines Erachtens unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie gänzlich unerwünscht.

    45.   In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache verweisen. Bereits mit Urteil vom 13. Januar 1993(11) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hatte, dass sie die Richtlinie nicht innerhalb der in ihrem Artikel 19 vorgesehenen Frist umgesetzt hatte. Sodann hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. April 2002(12) festgestellt, dass die Französische Republik die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte. Folgte man der französischen Ansicht, die ich im Übrigen als an sich unbegründet betrachte, so würde dies ein viertes und sogar ein fünftes Verfahren in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie durch die Französische Republik auslösen.

    46.   Nach allem habe ich jetzt die These zu beurteilen, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wenn diese nach Artikel 226 EG ein gegen sie ergangenes Urteil des Gerichtshofes durchzuführen haben, durch den Inhalt der Rügen, die die Kommission in diesem vorherigen Verfahren erhoben hat, begrenzt seien.

    47.   Mit dem Verfechten dieser These hat die französische Regierung verkannt, dass sich der Gegenstand des Verfahrens des Artikels 228 EG stets nach dem vorhergehenden Urteil des Gerichtshofes bestimmt. Das vorliegende Verfahren kann daher keinen anderen Gegenstand als die Nichtdurchführung, die nicht ordnungsgemäße Durchführung oder die unvollständige Durchführung dieses Urteils haben.

    48.   Denn es ist zwar vorstellbar, dass sich im Laufe des Verfahrens nach Artikel 228 EG Fragen nach der Tragweite des vorhergehenden Urteils stellen. Allerdings betreffen solche Fragen nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ihre Begründetheit. Daher werde ich später auf dieses Argument der französischen Regierung zurückkommen.

    49.   Das Hilfsvorbringen der französischen Regierung erscheint mir ebenfalls nicht haltbar.

    50.   Die Frage, ob die Kommission die französischen Behörden von ihrer Ansicht hätte unterrichten müssen, dass die vorgesehene Fassung des Artikels 1386‑7 des Code civil eine unvollständige Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie darstelle, oder ob es der Französischen Republik oblegen hätte, die Kommission ausdrücklich aufzufordern, ihr ihre Bemerkungen zu dem in Rede stehenden Text mitzuteilen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich.

    51.   Ich möchte nicht ausschließen, dass die Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Urteile des Gerichtshofes Folgen bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage gemäß Artikel 228 EG oder der Schwere möglicher Sanktionen nach sich ziehen können, doch sind solche Umstände nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Klage zu berühren, die im Übrigen völlig zulässig wäre.

    52.   Was die Begründetheit der vorliegenden Rechtssache angeht, so ist zu bestimmen, ob Artikel 1386‑7 des Code civil in seiner gegenwärtigen Fassung den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen genügt.

    53.   Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. April 2002 (Kommission/Frankreich) ausdrücklich ausgeführt, dass die Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezwecke(13). Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr über die Möglichkeit verfügen, eine andere allgemeine Regelung für die Haftung für fehlerhafte Produkte als die in der Richtlinie vorgesehene beizubehalten. Für die genaue Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten muss ich daher auf den Wortlaut und die Systematik der Richtlinie selbst Bezug nehmen.

    54.   Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 lässt allerdings für Ungewissheiten keinen Raum. Nach seinem Satz 1 wird „jeder Lieferant als … Hersteller [eines fehlerhaften Produktes] behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person(14) benennt, die ihm das Produkt geliefert hat“. Artikel 1386‑7 Absatz 1 des Code civil lautet jetzt „Der Verkäufer … oder jeder andere gewerbliche Lieferant haftet nur dann für Sicherheitsmängel eines Produktes unter denselben Voraussetzungen wie der Hersteller(15), wenn dieser unbekannt bleibt“.

    55.   Bei einem Vergleich dieser beiden Texte wird auf den ersten Blick deutlich, dass der französische Gesetzgeber es unterlassen hat, „den Lieferanten des Lieferanten“ in den neuen Wortlaut des Artikels 1386‑7 des Code civil einzubeziehen. Daher ist die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie in das französische Recht immer noch nicht vollständig.

    56.   Diese Feststellung als solche genügt für den Schluss, dass die vorliegende Klage begründet ist.

    57.   Rein vorsorglich möchte ich jedoch kurz zu der Ansicht Stellung nehmen, die die französische Regierung in Bezug auf den restlichen Streitgegenstand vertritt.

    58.   Wie ich bereits in Nummer 53 ausgeführt habe, hat der Gerichtshof schon in Randnummer 24 des Urteils vom 25. April 2002 (Kommission/Frankreich) entschieden, dass die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte bezweckt. Die Französische Republik kann daher nicht einwenden, sie sei nur insoweit verpflichtet, Artikel 1386‑7 des Code civil zu ändern, als der Gerichtshof ausdrücklich dessen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie festgestellt habe.

    59.   Das von der Französischen Republik in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes vorgebrachte Argument, dass ein Mitgliedstaat stets über einen bestimmten Ermessensspielraum in Bezug auf die Umsetzung einer Richtlinie verfüge, da dieses Instrument einen besonderen rechtlichen Charakter habe, ist ebenfalls nicht stichhaltig.

    60.   Nach ständiger Rechtsprechung bestimmen sich die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie nach ihrer Natur, ihrem Ziel und ihrem Wortlaut. In Anbetracht der Natur der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Richtlinie, die, wie dargelegt, die vollständige Harmonisierung der ein bestimmtes Ziel betreffenden Bestimmungen vorsieht, findet sich in ihrem Wortlaut kein Beleg für das Argument, dass die französischen Behörden berechtigt wären, die Bezugnahme auf den „Lieferanten des Lieferanten“ in der geänderten Fassung des Artikels 1386‑7 des Code civil wegzulassen.

    61.   Nach allem komme ich daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist.

    62.   Es bleibt noch die Frage, ob das herabgesetzte Zwangsgeld, dessen Verhängung die Kommission noch beantragt, angemessen ist. Konkret stellt sich die Frage, ob die angewandte Methode für die Berechnung des Koeffizienten für die Dauer der Zuwiderhandlung zulässig ist.

    63.   Die Kommission hat am 8. Januar 1997 eine Mitteilung über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel 171 EWG-Vertrag (Artikel 228 EG) veröffentlicht(16). In dieser Mitteilung hieß es: „Je nach Dauer des Verstoßes wird auf den einheitlichen Grundbetrag ein Multiplikatorkoeffizient von mindestens 1 und höchstens 3 angewandt“.

    64.   Es überrascht nicht, dass die Anwendung einer solch knappen Formel in der Praxis nicht leicht ist, denn sie bietet kein genaues Kriterium für die Beurteilung der Dauer des Verstoßes. Daher erstaunt es nicht, dass die Kommission von sich aus tätig wurde, um genauere und objektivere Kriterien aufzustellen. Dagegen befremdet, dass sie es bisher unterlassen hat, den Mitgliedstaaten ihre dazu erlassene Entscheidung vom 2. April 2001 zu übermitteln.

    65.   Auch wenn die Vorgehensweise der Kommission ethisch angreifbar sein mag, ist sie nicht als solche rechtswidrig oder unberechtigt. Dies hängt von der Frage ab, ob die Anwendung der neuen Berechnungsmethode ein für den betroffenen Mitgliedstaat positives oder negatives Ergebnis hervorrufen kann. Im erstgenannten Fall dürfte die Anwendung der neuen Methode ohne vorherige Bekanntmachung nicht als unzulässig betrachtet werden. Im zweiten Fall wäre eine solche Anwendung völlig unrechtmäßig, denn sie liefe dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwider(17).

    66.   Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich um eine Klarstellung in Bezug auf eine bereits veröffentlichte Berechnungsmethode handelt, die den Anwendungsbereich dieser Methode nicht erweitert und deren konkrete Anwendung für den betreffenden Mitgliedstaat kein ungünstigeres Ergebnis als die Anwendung der ursprünglichen Methode zeitigt. Denn wenn wir das Ergebnis der „neuen Methode“, also einen Koeffizienten von 1,3, mit dem Ergebnis vergleichen, zu dem nach den Angaben der Kommission in ihrer Antwort vom 5. Juli 2005 auf die Fragen des Gerichtshofes die ursprüngliche Methode wahrscheinlich geführt hätte, nämlich zu einem Koeffizienten von 1,5, so ist festzustellen, dass die Anwendung der neuen Methode für die Französische Republik günstiger war.

    67.   Daher gelange ich, da die französische Regierung keine Einwände gegen die Anwendung der beiden weiteren Berechnungsbestandteile, den Koeffizienten für die Schwere des Verstoßes und den feststehenden Faktor für die Französische Republik, erhoben hat, zu dem Ergebnis, dass der beantragte Betrag des restlichen Zwangsgeldes nicht herabzusetzen ist.

    68.   Allerdings teile ich nicht den Standpunkt der Kommission, soweit sie die Anwendung des beantragten Zwangsgeldes „ab dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird“, beantragt. Insoweit erscheint es mir zweckdienlich, auf die fehlende Transparenz zurückzukommen, die die Kommunikation zwischen den französischen Behörden und den Dienststellen der Kommission in Bezug auf die beabsichtigten Änderungen des Code civil, wie sie der Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 2003 übermittelt worden sind, beeinträchtigt hat.

    69.   Die Kommission hat es damals unterlassen, die französischen Behörden auf die offensichtliche Unvollständigkeit des vorgeschlagenen Wortlauts des Artikels 1386‑7 des Code civil hinzuweisen. Diese Unterlassung ist merkwürdig, da ein solcher Hinweis die Verantwortung der französischen Regierung für die ordnungsgemäße Durchführung des Urteils vom 25. April 2002 (Kommission/Frankreich) nicht berührt hätte. Die französischen Behörden wiederum hielten es nicht für zweckdienlich, ausdrücklich die Stellungnahme der Kommission einzuholen, um auf diese Weise die Gefahr einer überflüssigen Verlängerung der bereits zu langen Zeitspanne für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu verringern. Keine dieser beiden Verhaltensweisen entspricht Artikel 10 EG.

    70.   Wie dem auch sei, bei der Verhängung eines Zwangsgeldes ist dem betreffenden Mitgliedstaat eine kurze zusätzliche Frist zu gewähren, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen noch zu erfüllen(18). Insbesondere in Fällen, in denen wie hier der genaue Inhalt dieser Verpflichtungen erst in dem Urteil endgültig festgelegt wird, mit dem das Zwangsgeld verhängt wird, ist eine solche zusätzliche Frist zu gewähren.

    71.   Aus diesen Gründen schlage ich vor, gegen die Französische Republik ein Zwangsgeld von 13 715 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 25. April 2002 (Kommission/Frankreich) ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach dem Tag zu verhängen, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist.

    72.   Die Französische Republik ist gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    VI – Entscheidungsvorschlag

    73.   Nach allem schlage ich vor,

    1.      festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem zweiten Punkt des Urteils des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C‑52/00 (Kommission/Frankreich) in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler fehlerhafter Produkte weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit seinen eigenen Lieferanten benannt hat;

    2.      gegen die Französische Republik ein Zwangsgeld von 13 715 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C‑52/00 beginnend drei Monate nach dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C‑52/00 durchgeführt ist, zu verhängen;

    3.      der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


    1 – Originalsprache: Französisch.


    2 – Rechtssache C‑52/00 (Slg. 2002, I‑3827).


    3 – ABl. L 210, S. 29.


    4 – ABl. L 171, S. 12.


    5 – JORF vom 10. Dezember 2004, S. 20857.


    6 – JORF vom 12. Februar 2005.


    7 – Angeführt in Nr. 10.


    8 – Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑362/01 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I‑11433, Randnrn. 16 bis 18).


    9 – Vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C‑304/02 (Slg. 2005, I‑0000).


    10 – Kommission/Frankreich (C‑64/88, Slg. 1991, I‑2727).


    11 – Kommission/Frankreich (C‑293/91, Slg. 1993, I‑1).


    12 – Kommission/Frankreich, a. a. O.


    13 – Randnr. 24.


    14 – Hervorhebung von mir.


    15 – Dto.


    16 – ABl. C 63, S. 2.


    17 – Es besteht eine Parallele zu den Mitteilungen der Kommission zur Berechnung der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) verhängten Geldbußen wie bei den in ABl. 1998, C 9, S. 3, veröffentlichten Leitlinien.


    18 – Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C‑278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑14141, Randnr. 53).

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