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Document 62003TO0252(01)

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 9. November 2004.
    Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wird - Rindfleischmarkt - Nichtigkeitsklage - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Klagefrist - Verspätete Klageerhebung - Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-252/03.

    Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-03795

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:326

    Ordonnance du Tribunal

    Rechtssache T-252/03

    Fédération nationale de l’industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV)

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Wettbewerb – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wird – Rindfleischmarkt – Nichtigkeitsklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Klagefrist – Verspätete Klageerhebung – Unzulässigkeit“

    Beschluss des Gerichts  (Fünfte Kammer) vom 9. November 2004 

    Leitsätze des Beschlusses

    Gerichtshof – Gericht erster Instanz – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Ausübung im Rahmen der Nichtigkeitsklage – Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung keine eigenständige Klageart

    (Artikel  229 EG, 230 Absatz 5 EG und 231 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

    Der EG-Vertrag sieht die „Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung“ nicht als eigenständige Klageart vor. Artikel 229 EG bestimmt lediglich, dass aufgrund dieses Vertrages erlassene Verordnungen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen den Gemeinschaftsgerichten eine Zuständigkeit übertragen können, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

    Auf der Grundlage von Artikel 229 EG haben verschiedene Verordnungen den Gemeinschaftsgerichten eine Zuständigkeit übertragen, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen umfasst. Insbesondere bestimmt Artikel 17 der Verordnung Nr. 17: „Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG] …“ Das Gericht hat im Rahmen der ihm durch Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Gemeinschaftsrichter nicht nur, wie in Artikel 231 EG vorgesehen, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, sondern er kann auch die in dieser Entscheidung festgesetzte Maßnahme abändern.

    Von dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung können die Gemeinschaftsgerichte jedoch nur im Rahmen der Kontrolle von Handlungen der Gemeinschaftsorgane, insbesondere im Rahmen der Nichtigkeitsklage, Gebrauch machen. Artikel 229 EG hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Gemeinschaftsrichters in Verfahren nach Artikel 230 EG zur Folge. Demnach umfasst oder enthält eine Klage, die darauf abzielt, dass der Gemeinschaftsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf eine Sanktionsentscheidung ausübt, zwangsläufig einen Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Folglich muss bei Erhebung einer solchen Klage die Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG eingehalten werden.

    (vgl. Randnrn. 22-25)




    BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
    9. November 2004(1)

    „Wettbewerb – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wird – Rindfleischmarkt – Nichtigkeitsklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Klagefrist – Verspätete Klageerhebung – Unzulässigkeit“

    In der Rechtssache T-252/03

    Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Abegg und E. Prigent, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin,

    unterstützt durchFranzösische Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und F. Lelièvre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    wegen Aufhebung der in Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG‑Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 – Französisches Rindfleisch) (ABl. L 209, S. 12) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, hilfsweise Herabsetzung dieser Geldbuße,

    erlässt



    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)



    unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García‑Valdecasas und J. D. Cooke,

    Kanzler: H. Jung,

    folgenden



    Beschluss




    Rechtlicher Rahmen

    1
    Gemäß Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 230 EG überwacht das Gericht die Rechtmäßigkeit u. a. der Entscheidungen der Kommission und ist zu diesem Zweck für Klagen zuständig, die insbesondere natürliche oder juristische Personen, die Adressaten dieser Entscheidungen sind, wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG‑Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erheben.

    2
    Gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG ist die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist beginnt mit der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an den Kläger. Die Frist für die Erhebung der Klage gegen eine Handlung eines Organs wird nach Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

    3
    Artikel 229 EG bestimmt: „Aufgrund [des EG-Vertrags] vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.“

    4
    Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) hat der Gerichtshof „[b]ei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, … die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG]; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen“.


    Sachverhalt

    5
    Mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG‑Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 – Französisches Rindfleisch) (ABl. L 209, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die Klägerin, ein Verband von Schlachthofbetreibern in Frankreich, dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe, dass sie mit anderen Organisationen des Rindfleischsektors in Frankreich Vereinbarungen geschlossen habe, die die Aussetzung der Rindfleischimporte nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindfleisch vorgesehen hätten (Artikel 1 der streitigen Entscheidung). Die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße beläuft sich auf 720 000 Euro (Artikel 3 der streitigen Entscheidung).


    Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

    6
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    7
    Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung und der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Nichtbeitreibung der verhängten Geldbuße zu stellen, gerichtet war.

    8
    Am 17. Juli 2003 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung erhoben.

    9
    Am 18. Juli 2003 hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

    10
    Am 7. Oktober 2003 hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 20. November 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zugelassen. Am 23. Dezember 2003 hat die Französische Republik einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

    11
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2004 ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen worden.

    12
    Die Klägerin beantragt,

    die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

    die mit der streitigen Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße aufzuheben;

    hilfsweise, diese Geldbuße deutlich herabzusetzen;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    13
    Die Französische Republik, die als Streithelferin die Anträge der Klägerin unterstützt, beantragt,

    die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    14
    Die Kommission beantragt, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.


    Zur Zulässigkeit

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    15
    Die Kommission macht geltend, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da sie nach Ablauf der in Artikel 230 Absatz 5 EG in Verbindung mit Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen erhoben worden sei.

    16
    Die Klägerin weist darauf hin, dass es sich bei der von ihr gegen die streitige Entscheidung erhobenen Klage um eine „Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung“ im Sinne von Artikel 229 EG handele. Sie bestreite nämlich mit ihrer Klage weder die Zuwiderhandlung noch deren Ahndung dem Grunde nach. Sie wende sich lediglich gegen die verhängte Geldbuße, die sie für unangemessen und überhöht halte. Für die „Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung“ gelte aber keine Frist.

    Würdigung durch das Gericht

    17
    Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Artikels vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab zu entscheiden.

    18
    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Klage auf Artikel 229 EG gestützt sei. Daher unterliege sie nicht der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Ausschlussfrist von zwei Monaten, da diese nur für Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG gelte.

    19
    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

    20
    Nach Artikel 220 EG sichern der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages.

    21
    Artikel 225 Absatz 1 EG in der Fassung des Vertrages von Nizza zählt die Klagen auf, für die das Gericht zuständig ist. Diese Vorschrift enthält keinen Hinweis auf Artikel 229 EG, nennt aber ausdrücklich die Artikel 230 EG (Nichtigkeitsklage), 232 EG (Untätigkeitsklage), 235 EG (Schadensersatzklage), 236 EG (Klage auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes) und 238 EG (Klagen aufgrund von Schiedsklauseln, die in von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung geschlossenen Verträgen enthalten sind). Artikel 229 EG ist also bei den Klagearten, für die das Gericht zuständig ist, nicht aufgeführt.

    22
    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sieht der Vertrag die „Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung“ nicht als eigenständige Klageart vor. Artikel 229 EG bestimmt lediglich, dass aufgrund dieses Vertrages erlassene Verordnungen hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen den Gemeinschaftsgerichten eine Zuständigkeit übertragen können, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst.

    23
    Auf der Grundlage von Artikel 229 EG haben verschiedene Verordnungen den Gemeinschaftsgerichten eine Zuständigkeit übertragen, die die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen umfasst. Insbesondere bestimmt Artikel 17 der Verordnung Nr. 17: „Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel [229 EG] …“

    24
    Das Gericht hat im Rahmen der ihm durch Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I‑9641, Randnr. 40, in der Rechtssache C‑279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 42, und in der Rechtssache C‑280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I‑9757, Randnr. 41). Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Gemeinschaftsrichter nicht nur, wie in Artikel 231 EG vorgesehen, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, sondern er kann auch die in dieser Entscheidung festgesetzte Maßnahme abändern.

    25
    Von dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung können die Gemeinschaftsgerichte jedoch nur im Rahmen der Kontrolle von Handlungen der Gemeinschaftsorgane, insbesondere im Rahmen der Nichtigkeitsklage, Gebrauch machen. Artikel 229 EG hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Gemeinschaftsrichters in Verfahren nach Artikel 230 EG zur Folge. Demnach umfasst oder enthält eine Klage, die darauf abzielt, dass der Gemeinschaftsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf eine Sanktionsentscheidung ausübt, zwangsläufig einen Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Folglich muss bei Erhebung einer solchen Klage die Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG eingehalten werden.

    26
    Daher ist die vorliegende Klage, die nach Ablauf der um die Entfernungsfrist des Artikels 102 § 2 der Verfahrensordnung verlängerten Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG erhoben worden ist, als verspätet abzuweisen. Da nämlich die streitige Entscheidung der Klägerin am 10. April 2003 zugestellt worden ist, war die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen bereits abgelaufen, als die Klageschrift am 7. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

    27
    Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.


    Kosten

    28
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission in Bezug auf die Kosten des Klageverfahrens keine Antrᄂge gestellt hat, tragen die Klägerin und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

    29
    Die Entscheidung über die Kosten bezüglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist in dem zurückweisenden Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2004 vorbehalten worden. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission in Bezug auf die Kosten dieses Verfahrens der einstweiligen Anordnung ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission bezüglich dieses Verfahrens aufzuerlegen.

    30
    Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik als Streithelferin ihre Kosten selbst.

    Aus diesen Gründen

    DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

    beschlossen:

    1.
    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.
    Die Klägerin und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten bezüglich des Klageverfahrens.

    3.
    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten bezüglich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie die Kosten der Kommission bezüglich dieses Verfahrens.

    4.
    Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

    Luxemburg, den 9. November 2004

    Der Kanzler

    Die Präsidentin

    H. Jung

    P. Lindh


    1
    Verfahrenssprache: Französisch.

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