Use quotation marks to search for an "exact phrase". Append an asterisk (*) to a search term to find variations of it (transp*, 32019R*). Use a question mark (?) instead of a single character in your search term to find variations of it (ca?e finds case, cane, care).
Order of the Court of First Instance (First Chamber) of 13 July 2004.#Comunidad Autónoma de Andalucía v Commission of the European Communities.#European Anti-Fraud Office (OLAF) - Report relating to the administrative investigation into the marketing of olive oil in Andalusia, Spain - Complaint - Inadmissibility.#Case T-29/03.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juli 2004. Comunidad Autónoma de Andalucía gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Bericht über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien (Spanien) - Beschwerde - Unzulässigkeit. Rechtssache T-29/03.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juli 2004. Comunidad Autónoma de Andalucía gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Bericht über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien (Spanien) - Beschwerde - Unzulässigkeit. Rechtssache T-29/03.
„Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Bericht über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien (Spanien) – Beschwerde – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2004
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit
(Artikel 230 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt
wird – Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung – Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) über eine externe Verwaltungsuntersuchung – Unzulässigkeit
(Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 9)
1. Die Gemeinschaftsgerichte sind im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 230 EG nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen
Weisungen zu erteilen.
(vgl. Randnr. 26)
2. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die angefochtene Handlung, wenn es sich bei ihr um eine ablehnende Maßnahme handelt,
nach der Art des Antrags zu beurteilen, der mit ihr beschieden wird. Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans,
eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung
sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung das Organ verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen
wäre.
In diesem Zusammenhang ist ein Schreiben des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit dem
dieser der Klägerin mitgeteilt hat, dass ihrer Beschwerde über einen Bericht über eine externe Verwaltungsuntersuchung nicht
nachgegangen werden könne – da dieser Bericht keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin
beeinträchtigen könnten – nicht als eine Entscheidung anzusehen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, sondern als
eine Empfehlung oder eine Stellungnahme ohne verbindliche Rechtswirkungen.
(vgl. Randnrn. 30-33)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer) 13. Juli 2004(1)
In der Rechtssache T-29/03
Comunidad Autónoma de Andalucía, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Carretero Espinosa de los Monteros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Ladenburger und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
vom 8. November 2002 enthaltenen Entscheidung, mit der dieser der Klägerin mitteilte, dass ihrer Beschwerde in Bezug auf den
Bericht IO/2000/7057 des Amtes über die von der Verwaltung durchgeführten Untersuchungen der Vermarktung von Olivenöl in Andalusien
(Spanien) nicht nachgegangen werden könne,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (im Folgenden: das Amt) (ABl. L 136, S. 1) regelt die Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen
Maßnahmen, die die Bediensteten des Amtes in Ausübung ihrer Befugnisse durchführen.
2
In Artikel 3 der Verordnung Nr. 1073/1999 heißt es unter der Überschrift „Externe Untersuchungen“:
„Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten … aus.
…“
3
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 bestimmt unter der Überschrift „Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“:
„(1) Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem
insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung,
einschließlich der Empfehlungen des Direktors des Amtes zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen.
(2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse
berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte
der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des
Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. …
(3) Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für
die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt.
(4)…“
4
Artikel 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 lautet:
„In Erwartung der Änderung des Statuts kann jeder Beamte und jeder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beim
Direktor des Amtes nach den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende
Maßnahme einlegen, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Artikel 91 des Statuts findet auf die
im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendung.
Diese Bestimmungen gelten analog für das Personal von Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, das nicht dem Statut
unterliegt.“
Sachverhalt
5
Im Februar 2000 wurde das Amt von der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission mit mehreren, 23 Wirtschaftsteilnehmer
betreffenden Beschwerden befasst, die sich auf bestimmte Praktiken der Zweitpressung von Oliventrester in Spanien bezogen.
Diese Beschwerden wandten sich dagegen, dass innerhalb und außerhalb Spaniens zum einen aus Oliventrester gewonnenes Olivenöl
als „Natives Olivenöl“ und zum anderen Olivenöl verkauft werde, das in bestimmten Ölmühlen aus Oliventrester gewonnen und
mit nativem Olivenöl vermischt werde, um die Menge des nativen Olivenöls, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt würden, unzulässig
zu erhöhen. Diese Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL),
Abteilung Garantie, gewährt.
6
Aufgrund dieser Informationen leitete das Amt eine externe Untersuchung ein. Es forderte die spanische Guardia Civil auf,
ihr Angaben über etwaige Fälle von Betrug im Olivenölsektor durch die 23 genannten Wirtschaftsteilnehmer zu machen. Daraufhin
leitete der für die Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit der Korruption in Spanien zuständige Sonderstaatsanwalt
(im Folgenden: Sonderstaatsanwalt) im Dezember 2001 unter dem Aktenzeichen 10/2001 eine Untersuchung ein.
7
Nach der Durchführung von Kontrollen bei drei der beschuldigten Unternehmen stellte das Amt fest, dass diese Wirtschaftsteilnehmer
betrügerische Praktiken anwandten.
8
Zu Beginn des Jahres 2002 nahm das Amt weitere Kontrollen bei drei weiteren Wirtschaftsteilnehmern vor, darunter das Unternehmen
Oleícola El Tejar. Im Rahmen der Kontrolle dieses Unternehmens konnte das Amt die Protokolle der Sitzungen von dessen Verwaltungsrat
einsehen. Einige Abschnitte dieser Sitzungsprotokolle betrafen die zur Exekutive der Klägerin gehörende Consejería de Agricultura
(Abteilung Landwirtschaft). Sie wurden im Abschlussbericht des Amtes vom Jahr 2002 über angebliche Unregelmäßigkeiten im Olivenölsektor
in Spanien, der das Aktenzeichen IO/2000/7057 trägt (im Folgenden: Abschlussbericht), wiedergegeben.
9
Die Ergebnisse des Abschlussberichts in dem Abschnitt über das Unternehmen Oleícola El Tejar lauten folgendermaßen:
„Außerdem sind wir der Ansicht, dass sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmens von der [zur Exekutive der Klägerin gehörenden]
Consejería de Agricultura unterstützt wurden, insbesondere der Verkauf von aus Oliventrester gewonnenem Olivenöl. Darin liegt
ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.“
10
Das Amt übermittelte dem EAGFL (der Einrichtung, die mit der unmittelbaren Auszahlung der Beihilfen in Spanien beauftragt
war) eine Kopie des Abschlussberichts. In dem Begleitschreiben wurde der EAGFL aufgefordert, die erforderlichen Schritte zu
unternehmen, um zum einen die in dem Bericht genannten Beträge zusammen mit den entsprechenden Zinsen wieder einzuziehen und
um zum anderen bestimmte zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
11
Eine Kopie des Abschlussberichts wurde auch der Guardia Civil und dem Sonderstaatsanwalt zur Aufnahme in den Untersuchungsbericht
Nr. 10/2001 übermittelt.
12
Mit Schreiben vom 30. August 2002 erhob die Klägerin beim Generaldirektor des Amtes gestützt auf Artikel 14 der Verordnung
Nr. 1073/1999 eine Beschwerde gegen den Abschlussbericht, um in dem Bericht eine Änderung des Abschnitts zu erwirken, in dem
festgestellt wird, dass die Klägerin sämtliche Tätigkeiten der Firma Oleícola El Tejar unterstützt habe.
13
Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte das Amt der Klägerin mit, dass ihrer Beschwerde nicht habe nachgegangen werden können.
Das in Artikel 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgesehene Beschwerdeverfahren sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil
es den Fällen vorbehalten sei, in denen ein Beamter oder ein Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften Beschwerde gegen
eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen wolle, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen habe.
14
Mit Telefax vom 10. Juni 2003 teilte der Sonderstaatsanwalt dem Amt mit, dass die Untersuchung in dem Verfahren Nr. 10/2001
eingestellt worden sei
Verfahren und Anträge der Parteien
15
Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
16
Die Klägerin beantragt,
–
die in dem Schreiben des Amtes vom 8. November 2002 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;
–
festzustellen, dass das Amt verpflichtet ist, die von der Klägerin erhobene Beschwerde zuzulassen und den darin aufgeworfenen
Sachfragen nachzugehen.
17
Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 24. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit
erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht die in Artikel 19 der Satzung
des Gerichtshofes genannten Voraussetzungen erfülle.
18
Mit Schriftsatz, der am 9. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu dieser Einrede der Unzulässigkeit
schriftlich Stellung genommen.
19
Nachdem die Kommission mit Schriftsatz, der am 16. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Einrede der
Unzulässigkeit zurückgezogen hat, ist für die Einreichung der Klagebeantwortung eine Frist gesetzt worden.
20
Die Kommission hat ihre Klagebeantwortung am 24. Oktober 2003 eingereicht, mit der sie beantragt,
–
die Klage für unzulässig zu erklären;
–
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
21
Da die Klägerin keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren am 5. Januar 2004 abgeschlossen worden.
Entscheidungsgründe
22
Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, das hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 dieser Verfahrensordnung
entscheidet, jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung
die in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören (Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999
in der Rechtssache T‑12/96, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, Randnr. 21).
23
Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
24
Zunächst ist der zweite Antrag der Klägerin zu prüfen, mit dem diese festzustellen begehrt, dass das Amt verpflichtet ist,
ihre Beschwerde zuzulassen und den in dieser aufgeworfenen Sachfragen nachzugehen. Danach ist der erste Antrag zu prüfen,
der sich auf die Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben des Amtes vom 8. November 2002 (im Folgenden: streitiges
Schreiben) enthaltenen Entscheidung bezieht.
Zum zweiten Antrag, mit dem die Klägerin festzustellen begehrt, dass das Amt verpflichtet ist, ihre Beschwerde zuzulassen
und den in dieser aufgeworfenen Sachfragen nachzugehen
25
Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin eindeutig, dass das Gericht einer der Dienststellen der Beklagten Weisungen
erteilt.
26
Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 230
EG nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache
C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I‑4695, Randnr. 36, und Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1995 in den Rechtssachen
C-199/94 P und C-200/94 P, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1995, I‑3709, Randnr. 24). Sie können sich auch nicht an die
Stelle dieser Organe setzen, denn es obliegt gemäß Artikel 233 EG dem betroffenen Organ, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich
aus einem auf eine Nichtigkeitsklage hin ergangenen Urteil ergeben (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache
T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200, und vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-110/95,
IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3605, Randnr. 33).
27
Daraus folgt, dass diese Anträge unzulässig sind.
Zum ersten, auf die Nichtigerklärung des streitigen Schreibens gerichteten Antrag
28
Mit ihrem ersten Antrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der angeblich in dem streitigen Schreiben enthaltenen Entscheidung,
mit dem das Amt der Klägerin mitgeteilt hat, dass ihrer Beschwerde über den Abschlussbericht nicht habe nachgegangen werden
können.
29
Was die Zulässigkeit einer derartigen Nichtigkeitsklage angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass allein Maßnahmen, die verbindliche
Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, indem sie ihre Rechtslage erheblich verändern,
Handlungen oder Entscheidungen sind, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November
1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C‑476/93 P,
Nutral/Kommission, Slg. 1995, I‑4125, Randnrn. 28 und 30; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T‑54/96,
Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II‑3377, Randnr. 48, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen
T-125/97 und T‑127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II‑1733, Randnr. 77). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schreiben
eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, nicht schon deshalb eine Entscheidung im
Sinne von Artikel 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache
T‑277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II‑351, Randnr. 50, und Beschluss des Gerichts vom 9. April 2003 in der Rechtssache
T‑280/02, Pikaart u. a./Kommission, Slg. 2003, II‑1621, Randnr. 23).
30
Hinzu kommt, dass eine ablehnende Maßnahme der Kommission wie die hier vorliegende nach der Art des Antrags zu beurteilen
ist, der mit ihr beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71, Nordgetreide/Kommission,
Slg. 1972, 105, Randnr. 5, Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T‑126/95, Dumez/Kommission, Slg.
1995, II‑2863, Randnr. 34). Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu
ändern, nur dann eine nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf
oder Änderung das Organ verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober
1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts vom 18.
April 2002 in der Rechtssache T-238/00, IPSO und USE/BCE, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 45).
31
Im vorliegenden Fall ist die gemäß Artikel 230 EG angefochtene Handlung das streitige Schreiben, mit dem das Amt der Klägerin
mitteilte, dass ihrer gegen den Abschlussbericht erhobenen Beschwerde nicht nachgegangen werden könne.
32
In Anbetracht der vorstehend in Randnummer 30 zitierten Rechtsprechung wäre dieses Schreiben nur dann als eine Entscheidung
anzusehen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, wenn der Abschlussbericht verbindliche Rechtswirkungen erzeugt hätte,
die die Interessen der Klägerin beeinträchtigten, indem sie ihre Rechtslage erheblich veränderten.
33
Es ist jedoch festzustellen, dass Berichte wie der Abschlussbericht, den das Amt nach Abschluss einer externen Untersuchung
erstellt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 übermittelt, lediglich
Empfehlungen oder Stellungnahmen darstellen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen.
34
Dazu ist zu bemerken, dass das Amt den Abschlussbericht den zuständigen spanischen Behörden nach Abschluss einer externen
Untersuchung übermittelte, die es gemäß der Verordnung Nr. 1073/1999 durchgeführt hatte.
35
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 bestimmt im Wesentlichen, dass die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten
Berichte, die unter der Verantwortung des Direktors des Amtes erstellt werden und aus denen insbesondere die Ergebnisse der
Untersuchung und die Empfehlungen des Direktors hervorgehen, in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die
Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
des Mitgliedstaats darstellen, in denen sich ihre Verwendung als erforderlich erweist.
36
Außerdem lautet die 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1073/1999: „Es obliegt den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, auf der Grundlage des von dem Amt erstellten Berichts
Folgemaßnahmen zu den abgeschlossenen Untersuchungen zu beschließen.“
37
Aus diesen Regelungen folgt, dass die in dem Abschlussbericht des Amtes enthaltenen Ergebnisse nicht zwangsläufig zur Einleitung
eines nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens führen, da es Sache der nationalen Behörden ist, über die Behandlung
des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtslage der Klägerin
verändern könnten.
38
Für diese Beurteilung spricht außerdem die – von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend gemachte – Tatsache, dass
der Sonderstaatsanwalt die Untersuchung der Akten, denen der Abschlussbericht beigefügt worden war, in dem Verfahren Nr. 10/2001
durch Beschluss vom 10. Juni 2003 eingestellt hat.
39
Da der Abschlussbericht gegenüber den zuständigen spanischen Behörden keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, ist er
auch nicht als eine Entscheidung anzusehen, die die Rechtslage der Klägerin verändern könnte.
40
Demzufolge hätte die Klägerin den Abschlussbericht nicht anfechten können, da es sich nicht um eine sie beschwerende Maßnahme
im Sinne von Artikel 230 EG handelt. Daher ist auch eine Anfechtung des streitigen Schreibens unzulässig.
41
Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Kosten
42
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten
auch deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.