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Document 62003TB0428

    Rechtssache T-428/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Keinhorst/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

    ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/34


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Keinhorst/Kommission

    (Rechtssache T-428/03) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

    (2008/C 301/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Gerhard Keinhorst (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und L. Lozano Palacios, dann C. Berardis-Kayser und H. Krämer)

    Gegenstand

    Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 23. Dezember 2002 und vom 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit sie vorsehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird, soweit sie bestimmen, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die berufliche Laufbahn des Klägers in Bezug auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt haben, und auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 4. September und vom 24. November 2003, mit denen die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, sowie Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens

    Tenor

    1.

    Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

    2.

    Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


    (1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


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