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Document 62003TB0133

    Rechtssache T-133/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2007 — Schering-Plough/Kommission und EMEA (Nichtigkeitsklage — Teilweise Unzulässigkeit — Klagebefugnis — Gegenstandslosigkeit der Klage — Erledigung der Hauptsache)

    ABl. C 37 vom 9.2.2008, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/22


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2007 — Schering-Plough/Kommission und EMEA

    (Rechtssache T-133/03) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Teilweise Unzulässigkeit - Klagebefugnis - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache)

    (2008/C 37/32)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Schering-Plough Ltd (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und P. Bogaert)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Shotter) und Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan im Beistand von C. Sherliker, Solicitor, sodann C. Sherliker und T. Eicke, Barrister)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Rampal, U. Zinsmeister und D. Waelbroeck)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMEA vom 14. Februar 2003, mit der eine sogenannte „Typ I“-Änderung für die Bezeichnung der pharmazeutischen Darreichungsform „lyophilisat oral“ mit „Allex 5 mg oral lyophilisate“ in „Allex Reditabs 5 mg oral lyophilisate“ abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Die vorliegende Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) richtet.

    2.

    Soweit sich die Klage gegen die Kommission richtet, ist die Hauptsache erledigt.

    3.

    Die EMEA trägt ihre eigenen Kosten.

    4.

    Die Schering-Plough Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


    (1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


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