Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62003TA0332

    Rechtssache T-332/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — ESN/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung [CORDIS] — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz — Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien)

    ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/22


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — ESN/Kommission

    (Rechtssache T-332/03) (1)

    (Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung [CORDIS] - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien)

    (2008/C 107/35)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: European Service Network (ESN) SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Steichen und P.-E. Partsch)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ENTR/02/55 — CORDIS, Los 1, der Kommission betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) ist

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die European Service Network (ESN) SA trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


    Top