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Document 62003CJ0547

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 19. Januar 2006.
Asian Institute of Technology (AIT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Programm Asia-Invest - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Vertrag - Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts - Offensichtliche Unzulässigkeit - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts - Prozessleitende Maßnahmen - Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - Aufforderung an die Parteien, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen.
Rechtssache C-547/03 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00845

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:46

Rechtssache C‑547/03 P

Asian Institute of Technology (AIT)

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Programm Asia-Invest – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Vertrag – Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts – Prozessleitende Maßnahmen – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen – Aufforderung an die Parteien, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen“

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix‑Hackl vom 13. September 2005 

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 19. Januar 2006 

Leitsätze des Urteils

Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Anordnung von prozessleitenden Maßnahmen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 und 111)

Da prozessleitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts nach dem Wortlaut dieses Artikels die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen, kann die Anordnung solcher Maßnahmen für sich allein noch kein Hindernis für den Erlass eines mit Gründen versehenen Beschlusses nach Artikel 111 der Verfahrensordnung darstellen.

(vgl. Randnr. 30)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

19. Januar 2006(*)

„Rechtsmittel – Programm Asia-Invest – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Vertrag – Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts – Prozessleitende Maßnahmen – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen – Aufforderung an die Parteien, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen“

In der Rechtssache C‑547/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 22. Dezember 2003,

Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand), Prozessbevollmächtigter: H. Teissier du Cros, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P.‑J. Kuijper und B. Schöfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2005

folgendes

Urteil

1       Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Asian Institute of Technology (AIT) (im Folgenden: Kläger) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑288/02 (AIT/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 über den Abschluss eines Forschungsvertrags mit dem Center for Energy-Environment Research and Development im Rahmen des Asia-Invest-Programms (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2       Die Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltenden Fassung enthält in ihrem Titel II ein Kapitel 3 „Prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme“. In dessen Abschnitt 1 „Prozessleitende Maßnahmen“ bestimmt Artikel 64 §§ 1 bis 4 Folgendes:

„§ 1      Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Sie werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen.

§ 2      Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel:

a)      den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

b)      die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;

c)      die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären;

d)      die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern.

§ 3      Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)       Fragen an die Parteien;

b)       die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

c)       Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte;

d)       die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

e)       die Ladung der Bevollmächtigten der Parteien oder der Parteien selbst zu Sitzungen.

§ 4      Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlass oder die Abänderung prozessleitender Maßnahmen vorschlagen. In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen angeordnet werden.

Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.“

3       In ihrem Titel III enthält die Verfahrensordnung das Kapitel 2 „Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit“ mit u. a. den Artikeln 111, 113 und 114, die wie folgt lauten:

„Artikel 111

Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.“

„Artikel 113

Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4.“

„Artikel 114

§ 3      Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

§ 4 Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet das Gericht über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor. Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof, wenn sie in dessen Zuständigkeit fällt.

Verwirft das Gericht den Antrag oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.“

 Sachverhalt

4       Der Kläger ist eine nicht gewinnorientierte Einrichtung für technologische Lehre und Forschung mit Sitz in Thailand.

5       Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, gehörte zum Kläger bis 2001 eine Abteilung ohne Rechtspersönlichkeit „Center for Energy-Environment Research and Development“ (im Folgenden: CEERD), deren Direktor bis zum 31. Dezember 2001 Herr Lefèvre war.

6       Das Programm „Asia-Invest“ gehört zu einer Reihe von Initiativen der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung von Handel und Verständigung zwischen der Europäischen Union und Asien durch Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Im Rahmen dieses Programms veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 10. April 2001 die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EUROPEAID/112441/C/G (ABl. C 109, S. 9).

7       Nach dieser Veröffentlichung reichte das „Center for Energy-Environment Research and Development – Foundation for International Human Resource Development“ (im Folgenden: CEERD/FIHRD) am 19. November 2001 einen Vorschlag ein, der von Herrn Lefèvre als Direktor dieser Einrichtung unterzeichnet war.

8       Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erteilte die Kommission u. a. diesem Vorschlag den Zuschlag und erließ die angefochtene Entscheidung. Der Vertrag Nr. ASI/B7-301/95/108-174 mit dem CEERD wurde am 27. Februar 2002 von Herrn Lefèvre unterzeichnet, der sich als Direktor dieser Einrichtung vorstellte. Der Vertrag sah die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 27 481,88 Euro vor; dieser Betrag wurde auf ein Konto überwiesen, das auf den Namen der „Foundation for International Human Resource Development“ (im Folgenden: FIHRD) bei der Thai Farmers Bank geführt wurde.

9       Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 erkundigte sich der Anwalt des Klägers bei EuropeAid, dem Amt für Zusammenarbeit der Kommission (im Folgenden: EuropeAid), über ein Projekt mit der Bezeichnung „Facilitating the Dissemination of European Clean Technologies in Thailand“. In diesem Schreiben wies der Anwalt darauf hin, dass das CEERD eine bloße Abteilung des AIT ohne Rechtspersönlichkeit sei, die nicht befugt sei, unter diesem angemaßten Namen Verträge zu schließen, vor allem nicht durch Herrn Lefèvre, der seit langem nicht mehr Direktor dieser Einrichtung sei.

10     Auf dieses Schreiben teilte Herr Muller, Direktor bei EuropeAid, dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 21. Juli 2002 mit, dass ein Vertrag geschlossen worden sei, der am 22. Februar 2002 für die Kommission von ihm selbst und Herrn Eich und am 27. Februar 2002 von Herrn Lefèvre, Direktor des CEERD, unterzeichnet worden sei. Ferner wurde darin erläutert, dass im Rahmen dieses Vertrages 27 481,88 Euro als Vorschuss gezahlt worden seien und dass der Durchführungszeitraum fünfzehn Monate betrage, das Projekt also am 28. Mai 2003 ende.

11     Außerdem teilte die Kommission in diesem Schreiben mit, dass sie am 4. Juli 2000 mit Herrn Lefèvre, Direktor des CEERD, bereits einen ähnlichen Vertrag mit einer Laufzeit von 17 Monaten geschlossen habe und dass der danach vorgesehene Zuschuss in Höhe von 42 227,50 Euro voll ausgezahlt worden sei.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

12     Mit Klageschrift, die am 23. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Diese Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑288/02 in das Register eingetragen.

13     Am selben Tag erhob der Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2000 über den Abschluss des oben in Randnummer 11 erwähnten Forschungsvertrags. Diese Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑287/02 in das Register eingetragen.

14     Am 20. Dezember 2002 reichte die Kommission in den Rechtssachen AIT/Kommission, in denen der Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003 (Rechtssache T‑287/02, Slg. 2002, II‑2179) und der angefochtene Beschluss (Rechtssache T‑288/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, Klagebeantwortungen ein und beantragte u. a. die Verbindung dieser Rechtssachen. Die Kanzlei des Gerichts setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Verbindungsantrag. Der Kläger widersprach der Verbindung der beiden Rechtssachen.

15     In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑288/02 machte die Kommission geltend, dass die Klage unzulässig sei. Diesem Schriftsatz waren als Anlage außerdem die ersten Seiten des von Herrn Lefèvre in seiner Eigenschaft als Direktor des CEERD/FIHRD am 19. November 2001 unterschriebenen Vorschlags des CEERD/FIHRD sowie der Vertrag vom 27. Februar 2002 zwischen der Kommission und dem CEERD beigefügt.

16     Mit am 23. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz beantragte der Kläger die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung. Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑288/02 R (AIT/Kommission, Slg. 2003, II‑2885) wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zurück. Das Rechtsmittel des Klägers gegen diesen Beschluss wurde vom Präsidenten des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑348/03 P(R) (AIT/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zurückgewiesen.

17     In der Rechtssache, in der der angefochtene Beschluss erging, forderte das Gericht die Kommission am 30. Juni 2003 gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung auf, ihm den Wortlaut der oben in Randnummer 6 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EUROPEAID/112441/C/G, den Wortlaut der für die Gewährung der durch das Programm Asia-Invest vorgesehenen Zuschüsse maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie den vollständigen Vorschlag des CEERD/FIHRD vom 19. November 2001 zu übermitteln.

18     Nachdem die Kommission dieser Aufforderung am 22. Juli 2003 nachgekommen war, forderte das Gericht den Kläger gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung auf, zu den von der Kommission vorgelegten Unterlagen und zu der in der Klagebeantwortung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung zu nehmen.

19     Der Kläger kam dieser Aufforderung am 11. September 2003 nach. In seiner Stellungnahme wies er u. a. darauf hin, dass er am 2. September 2003 gegen Herrn Lefèvre eine Klage wegen Rechtsverletzung vor dem Tribunal de grande instance Paris erhoben habe.

20     Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 wies das Gericht die Klage des AIT in der Rechtssache T‑287/02 gemäß den Artikeln 113 und 114 seiner Verfahrensordnung als unzulässig ab.

21     Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage gegen die streitige Entscheidung gemäß Artikel 111 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig ab.

22     Es führte hierzu Folgendes aus:

„27       Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Artikel 230 Absatz 4 EG nur Handlungen anfechten, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche ihre Interessen dadurch beeinträchtigen können, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T‑37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II‑285, Randnr. 27, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T‑178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II‑2529, Randnr. 53).

28       Aus den Schriftsätzen der Kommission und den dem Gericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Vertrag vom 27. Februar 2002 und dem vom [CEERD/FIHRD] eingereichten Vorschlag vom 19. November 2001, geht hervor, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage getroffen hat, d. h. sehr wohl wusste, dass der Vertragspartner eine vom AIT gesonderte Einrichtung war und dass das CEERD und sein Direktor nicht mehr mit dem AIT verbunden waren. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung hervorhebt, werden in dem Vorschlag vom 19. November 2001, insbesondere im zweiten Teil ‚The Applicant‘, ausdrücklich der Wechsel des CEERD vom AIT zum FIHRD sowie der Umstand erwähnt, dass T. Lefèvre nicht mehr Angestellter des AIT ist. Zudem waren der Kommission vor Abschluss des Vertrages in den fraglichen Unterlagen eine Reihe neuer Kontaktangaben für das CEERD und das FIHRD mitgeteilt worden.

29       Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entscheidung der Kommission über den Abschluss des Vertrages vom 27. Februar 2002 weder fehlerhaft war, was die gesonderte Identität des Vertragspartners angeht, noch auf einer Täuschung über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Vertragspartner und dem Kläger beruhte. Die Kommission wusste, dass Herr Lefèvre den Vertrag auf Rechnung des [CEERD/FIHRD], einer neuen, gesonderten Einrichtung, vorgeschlagen hatte, und sie hat den Vertrag in Kenntnis dieses Umstands geschlossen.

30       Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung an das [CEERD/FIHRD] und nicht an den Kläger gerichtet ist und dass der Vertrag vom 27. Februar 2002 diesen weder verpflichtet noch berechtigt. Die Entscheidung der Kommission über den Abschluss dieses Vertrages betrifft den Kläger nicht; ihre Nichtigerklärung kann weder seine Rechtsstellung beeinträchtigen noch ihm einen Vorteil bringen.

31       Nach alledem kann der Kläger nicht behaupten, dass die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die seine Interessen dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

32       Soweit sich der Kläger durch das angebliche treuwidrige Verhalten von Herrn Lefèvre und dessen angebliche ‚Anmaßung‘ des CEERD für beeinträchtigt hält, kann er seine Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung könnte den angeblich durch die behauptete Anmaßung entstandenen Schaden nicht ausgleichen.“

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23     Der Kläger beantragt in seiner Rechtsmittelschrift:

–       den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–       die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–       hilfsweise die mündliche Verhandlung zu eröffnen;

–       die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

24     Die Kommission beantragt,

–       das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–       dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25     Mit am 12. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat der Kläger gemäß Artikel 117 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, ihm die Abgabe einer Erwiderung zu gestatten. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag durch Entscheidung vom 23. März 2004 abgelehnt.

 Zum Rechtsmittel

26     Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses drei Rechtsmittelgründe vor. Das Gericht habe, erstens, Artikel 111 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft angewandt und, zweitens, gegen Artikel 230 Absatz 4 EG verstoßen. Drittens rügt der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtscharta).

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

27     Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt der Kläger, erstens, das Gericht habe Artikel 111 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft angewandt, da es in der vorliegenden Rechtssache vor der Entscheidung nach Artikel 111 bereits nach Artikel 64 der Verfahrensordnung prozessleitende Maßnahmen beschlossen habe.

28     Es ist festzustellen, dass das Gericht zum einen nach Artikel 111 der Verfahrensordnung eine Klage ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, abweisen kann, wenn die Klage aus den in dieser Vorschrift angeführten Gründen keinen Erfolg haben kann.

29     Zum anderen sollen gemäß Artikel 64 § 1 der Verfahrensordnung die nach diesem Artikel beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

30     Da prozessleitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts nach dem Wortlaut dieses Artikels die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen, kann die Anordnung solcher Maßnahmen für sich allein noch kein Hindernis für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 111 der Verfahrensordnung darstellen.

31     Der Kläger trägt hierzu insbesondere vor, die Anwendung von Artikel 111 in der vorliegenden Rechtssache sei deshalb falsch, weil seine Klage nicht offensichtlich unzulässig im Sinne dieses Artikels gewesen sei. Die vom Gericht bejahte Unzulässigkeit sei nämlich erst nach prozessleitenden Maßnahmen, die ein Jahr nach Einreichung der Klageschrift beschlossen worden seien, und nach einem ersten Austausch von Schriftsätzen erkennbar geworden.

32     Es ist festzustellen, dass, wie aus den Randnummern 30 und 31 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die beim Gericht eingereichte Klage deswegen als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde, weil dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse fehlte. Dieser Unzulässigkeitsgrund war bereits in der Klagebeantwortung der Kommission genannt. Zudem befanden sich die Unterlagen, auf die das Gericht seine Begründung stützte, nämlich der Vorschlag des CEERD/FIHRD vom 19. November 2001 und der Vertrag vom 27. Februar 2002, größtenteils unter den Verfahrensunterlagen, die der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt waren.

33     Der Vortrag des Klägers, ohne die Vorlage bestimmter Unterlagen, auf die in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich Bezug genommen werde und für deren Einreichung das Gericht der Kommission eine Frist gesetzt habe, wäre die Klage nicht für unzulässig erklärt worden, entbehrt daher jeglicher Grundlage und ist somit zurückzuweisen.

34     Zweitens rügt der Kläger, durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage von Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts nach einem ersten Austausch von Schriftsätzen seien seine Verfahrensrechte verletzt worden, da er keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Unzulässigkeit falle unter Artikel 113 dieser Verfahrensordnung, nach dem ihm mehr Rechte, insbesondere das Recht auf eine mündliche Verhandlung, zustünden.

35     Hierzu ist festzustellen, dass mit der Anwendung von Artikel 113 nicht unbedingt eine mündliche Phase verbunden ist, da das Gericht gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung, auf den Artikel 113 verweist, nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann.

36     Soweit schließlich der Kläger mit seinem Vorbringen eine materielle Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, weil er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Kläger aufgefordert hat, zu der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erhobenen Unzulässigkeitseinrede Stellung zu nehmen, und der Kläger dieser Aufforderung nachgekommen ist.

37     Folglich ist auch das Vorbringen des Klägers zur zweiten Rüge des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

38     Aus alldem ergibt sich, dass dem Gericht bei der Anwendung von Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kein Rechtsfehler unterlaufen ist, weshalb der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

39     Der Kläger rügt, das Gericht habe dadurch, dass es das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) angewandt habe, gegen Artikel 230 Absatz 4 EG verstoßen. Die Zulässigkeit seiner Klage sei im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213) zu prüfen. Der Kläger hält die dort genannten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache für erfüllt. Er macht nämlich unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853) geltend, dass er durch die streitige Entscheidung insbesondere in seinem Recht zur Verwendung des Namens und des Logos des CEERD, die in mehreren Aktenstücken vorkämen, beeinträchtigt sei; diese Beeinträchtigung hebe ihn aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer hervor.

40     Es ist festzustellen, dass der Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, die Feststellung des Gerichts in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses zu widerlegen, dass die streitige Entscheidung keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt habe, die seine Interessen dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.

41     Zum einen hat der Kläger nicht den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 28 und 30 des angefochtenen Beschlusses widersprochen, dass die Kommission bei Erlass der streitigen Entscheidung genau gewusst habe, dass ihr Vertragspartner eine vom Kläger gesonderte Einrichtung sei und dass die streitige Entscheidung an das CEERD und nicht an ihn selbst gerichtet gewesen sei. Überdies hat der Kläger auch nicht bestritten, dass das CEERD und dessen Direktor bei der Unterzeichnung des streitigen Vertrages nicht mehr mit ihm verbunden waren.

42     Zum anderen hat der Kläger nichts gegen die Feststellung in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses vorgetragen, dass die streitige Entscheidung ihn weder binde noch berechtige.

43     Zur Behauptung, Herr Lefèvre habe sich den Namen und das Logo des CEERD, die in mehreren dem Gericht vorgelegten Unterlagen vorkämen, angemaßt, ist festzustellen, dass dieser Gesichtspunkt ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, gegen die streitige Entscheidung vor dem Gericht vorzugehen, nicht stützt.

44     Im Übrigen konnte der Kläger, wie das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, seine Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen, soweit er sich durch das angeblich treuwidrige Verhalten des Herrn Lefèvre für beeinträchtigt hielt.

45     Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seinen Erklärungen im Anschluss an die Übermittlung der von der Kommission im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts eingereichten Unterlagen angegeben hat, er habe am 2. September 2003 gegen Herrn Lefèvre eine Klage wegen Rechtsverletzung vor dem Tribunal de grande instance Paris erhoben.

46     Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

47     Hilfsweise trägt der Kläger vor, durch die Abweisung seiner Klage als nach Artikel 230 EG unzulässig werde sein Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, wie er durch Artikel 47 der Grundrechtscharta gewährleistet sei. Die Anrufung nationaler Gerichte genüge entgegen den Ausführungen in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses nicht den Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an einen effektiven Rechtsschutz gestellt habe. Der Gerichtshof sei zwar in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores, Slg. 2002, I‑6677) den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht gefolgt, doch treffe seine Begründung auf eine juristische Person, die wie der Kläger nicht in einem Mitgliedstaat der Union ansässig sei, nicht zu.

48     Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. An die Feststellung in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses, dass der Kläger nicht behaupten könne, dass die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die seine Interessen dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten, hat das Gericht nämlich die Feststellung in Randnummer 32 angeschlossen, dass der Kläger, soweit er sich durch das angeblich treuwidrige Verhalten von Herrn Lefèvre und dessen angebliche „Anmaßung“ des Logos „CEERD“ für beeinträchtigt halte, seine Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend machen könne.

49     Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger unstreitig Herrn Lefèvre am 2. September 2003 wegen Rechtsverletzung vor dem Tribunal de grande instance Paris verklagt hat.

50     Folglich kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz berufen.

51     Nach alledem ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, womit auch der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen ist.

52     Da die übrigen Anträge des Rechtsmittels für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufhebt, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

53     Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Klägers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Asian Institute of Technology (AIT) trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Französisch.

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