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Document 62003CJ0169
Judgment of the Court (First Chamber) of 1 July 2004.#Florian W. Wallentin v Riksskatteverket.#Reference for a preliminary ruling: Regeringsrätten - Sweden.#Free movement of persons - Workers - Income tax - Restricted liability of a taxpayer receiving a small part of his income in one Member State and residing in another Member State.#Case C-169/03.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juli 2004.
Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden.
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Rechtssache C-169/03.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juli 2004.
Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden.
Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Rechtssache C-169/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-06443
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:403
«Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Einkommensteuer – Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt»
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(Artikel 39 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
1. Juli 2004(1)
„Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Einkommensteuer – Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt“
In der Rechtssache C-169/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Florian W. Wallentingegen
Riksskatteverket vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 39 EGerlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
aufgrund der schriftlichen Erklärungen
aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
auf die ihm vom Regeringsrätt mit Beschluss vom 10. April 2003 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 39 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach natürliche Personen, die steuerlich als nicht im Inland wohnend angesehen werden, die dort aber Einkünfte aus Arbeit beziehen,
Jann |
La Pergola |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |