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Judgment of the Court (Third Chamber) of 28 October 2004.#Artrada (Freezone) NV and Others v Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees.#Reference for a preliminary ruling: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Netherlands.#Health checks - Production and placing on the market of raw milk, heat-treated milk and milk-based products - Mixture made of sugar, cocoa and skimmed-milk powder, imported from Aruba.#Case C-124/03.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004. Artrada (Freezone) NV und andere gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. Gesundheitspolizei - Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis - Aus Aruba eingeführtes Gemisch aus Zucker, Kakao und Magermilchpulver. Rechtssache C-124/03.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004. Artrada (Freezone) NV und andere gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. Gesundheitspolizei - Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis - Aus Aruba eingeführtes Gemisch aus Zucker, Kakao und Magermilchpulver. Rechtssache C-124/03.
(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)
„Gesundheitspolizei – Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Aus Aruba eingeführtes Gemisch aus Zucker, Kakao und Magermilchpulver“
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Richtlinie 92/46 – Begriff „Werkmilch“ – Milchbestandteile eines Erzeugnisses, das
auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält, die von den Milchbestandteilen nicht getrennt werden
können – Ausschluss
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 2 Nummer 2)
2. Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis – Richtlinie 92/46 – Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ – Halberzeugnisse – Einbeziehung
–Kriterien – Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 2 Nummer 4)
1. Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werkmilch“ nicht die Milchbestandteile eines
Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem die Milchbestandteile
nicht von den Bestandteilen, die keine Milchbestandteile sind, getrennt werden können. Diese Bestimmung betrifft nämlich nur
Milch als einfaches Erzeugnis, dessen Zusammensetzung nur durch den Zusatz und/oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der
Milch verändert werden kann.
(vgl. Randnrn. 26, 28, Tenor 1)
2. Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ sowohl Endprodukte
als auch Halberzeugnisse erfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können.
In einem solchen Fall ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge
oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses
zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu berücksichtigen, insbesondere der Anteil der Milch oder des Milcherzeugnisses, den es enthält,
seine mögliche Verwendung oder sein Geschmack.
(vgl. Randnrn. 34, 37-39, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 28. Oktober 2004(1)
In der Rechtssache C-124/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2003, in dem Verfahren
Artrada (Freezone) NV,Videmecum BV,Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf BV
gegen
Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Artrada (Freezone) NV, der Videmecum BV und der Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf BV, vertreten durch A. Van
Lent, N. Helder und M. Slotboom, advocaten,
–
des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees, vertreten durch J. Hoffmans als Bevollmächtigten im Beistand von B. J. Drijber,
advocaat,
–
der Hellenischen Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und I. Chalkias als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften
für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Aktiengesellschaft arubischen Rechts Artrada (Freezone) NV (im Folgenden:
Artrada), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Videmecum BV (im Folgenden: Videmecum) und der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf BV (im Folgenden: Jac. Meisner) gegen den Rijksdienst voor de keuring
van Vee en Vlees (Staatliches Amt für die Untersuchung von Vieh und Fleisch; im Folgenden: Rijksdienst) über die Weigerung
des Rijksdienst, die Einfuhr eines zu 75,75 % aus Zucker, zu 15,15 % aus Magermilchpulver und zu 9,1 % aus Kakao bestehenden
Gemisches in die Niederlande zu genehmigen.
Anwendbare Regelung
Gemeinschaftsregelung
3
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/46 lautet:
„In dieser Richtlinie werden Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch,
Werkmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis als Nahrungsmittel festgelegt.“
4
Artikel 2 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
1.….
2.
‚Werkmilch‘: zur Verarbeitung bestimmte Rohmilch bzw. aus Rohmilch gewonnene Flüssigmilch oder Gefriermilch, die einer zugelassenen
physikalischen Behandlung wie Wärmebehandlung oder Thermisation unterzogen worden und in ihrer Zusammensetzung verändert sein
kann, sofern sich diese Veränderung auf den Zusatz und/oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch beschränkt;
3.…
4.
‚Erzeugnisse auf Milchbasis‘: Milcherzeugnisse, d. h. ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, gegebenenfalls unter
Zusatz der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe, sofern diese die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise ersetzen,
sowie zusammengesetzte Milcherzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, bei denen die Milchbestandteile durch andere Zutaten weder ersetzt
werden noch ersetzt werden sollen und bei denen die Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge oder am Produktmerkmal
einen wesentlichen Anteil hat;
…“
5
Artikel 22 der Richtlinie 92/46 in Kapitel III über Einfuhren aus Drittländern sieht vor:
„Die Vorschriften für die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die unter diese Richtlinie
fallen, aus Drittländern müssen den Vorschriften des Kapitels II für die Gemeinschaftsproduktion mindestens gleichwertig sein.“
6
Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Zur einheitlichen Anwendung der in Artikel 22 festgelegten Anforderung finden nachstehende Bestimmungen Anwendung.
(2) Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis
a)
aus Drittländern stammen, die in einem gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind;
b)
mit einer Gesundheitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 31 festzulegenden Muster versehen sind, die
von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist, die bescheinigt, dass diese Milch und diese Erzeugnisse auf
Milchbasis den Anforderungen von Kapitel II und den etwaigen zusätzlichen Bedingungen entsprechen oder gleichwertige Garantien
im Sinne von Nummer 3 bieten und aus Betrieben stammen, die die in Anhang B vorgesehenen Garantien bieten.“
7
Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer,
aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung
94/70/EG (ABl. L 200, S. 38) enthält das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/46 genannte Verzeichnis der
Drittländer. Aruba ist darin nicht aufgeführt.
8
Die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. 1998, L 24, S. 9) beschreibt diese Kontrollen.
Nationale Regelung
9
Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Königreich der Niederlande u. a. den Warenwetbesluit Zuivel (aufgrund des Lebensmittelgesetzes
erlassene Verordnung über Milcherzeugnisse, Stb. 1994, S. 813, mit späteren Änderungen) erlassen habe, um den Verpflichtungen
aus der Richtlinie 92/46 nachzukommen.
10
Artikel 23 der Richtlinie 92/46 wurde durch Artikel 16 der Warenwetregeling Zuivelbereiding (aufgrund des Lebensmittelgesetzes
erlassene Regelung über die Herstellung von Milcherzeugnissen, Stcrt. 1994, S. 243, mit späteren Änderungen) umgesetzt. Diese
Bestimmung verweist auf das der Entscheidung 95/340 beigefügte Verzeichnis der Drittländer.
11
Zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidung, also am 23. Februar 2001, bezeichnete Artikel 4 der Warenwetregeling
Veterinaire controles (derde landen) (aufgrund des Lebensmittelgesetzes erlassene Regelung über Veterinärkontrollen [Drittländer],
Stcrt. 2000, S. 207) u. a. den Rijksdienst als für die Durchführung der in der Richtlinie 97/78 vorgesehenen Kontrollen zuständige
Behörde.
12
Schließlich ist der Warenwetbesluit Invoer levensmiddelen uit derde landen (aufgrund des Lebensmittelgesetzes erlassene Verordnung
über die Lebensmitteleinfuhr aus Drittländern, Stb. 1993, S. 698) auf Ess‑ oder Trinkwaren aus Drittländern, für die keine
Gemeinschaftsregelung besteht, anwendbar.
Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die in Aruba niedergelassene Gesellschaft Artrada ein Gemisch herstellte, das
zu 75,75 % aus Zucker, zu 15,15 % aus Magermilchpulver und zu 9,1 % aus Kakao bestand. Das Erzeugnis, dessen Bestandteile
nicht getrennt werden können, sollte als Rohstoff zur Herstellung von Schokoladenmilch in Fabriken in Deutschland und Belgien
verwendet werden. Jac. Meisner, eine Zollagentur, wurde von Videmecum, einer Tochtergesellschaft von Artrada, beauftragt,
Einfuhranmeldungen für das Erzeugnis vorzunehmen.
14
Am 26. Januar 2001 wurden zwei Anmeldungen über die Einfuhr aus Aruba zur Überführung von Containern in den freien Verkehr
eingereicht. In einem am 22. Februar 2001 auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegten Grenzübergangsdokument wird als
Art der Waren „bakeryprod. (semi finished)“ angegeben.
15
Im Anschluss an eine Veterinärkontrolle wurde die Einfuhr der Partie in die Europäische Union mit Entscheidung vom 23. Februar
2001 abgelehnt, weil die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Aruba nicht gestattet sei, das Erzeugnis nicht aus einem anerkannten
Betrieb stamme und es nicht mit einer Veterinärbescheinigung versehen sei. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt,
aber der Rijksdienst bestätigte die Ablehnung der Einfuhr.
16
Es wurde bei der Rechtbank Rotterdam (Niederlande) Klage erhoben. Mit Urteil vom 4. März 2002 erklärte die Rechtbank die Klage
für begründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht von der hierfür zuständigen Person unterzeichnet worden sei. Wie es
ihr das niederländische Recht erlaubte, erhielt die Rechtbank allerdings die Rechtswirkungen der aufgehobenen Entscheidung
aufrecht.
17
Unter Hinweis auf ein Arbeitspapier der Kommission vertrat die Rechtbank die Auffassung, dass das betreffende Erzeugnis kein
„Erzeugnis auf Milchbasis“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 sei, da sich diese Kategorie nur auf Endprodukte
beziehe, während es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Halberzeugnis handele. Die Rechtbank unterschied unter Berücksichtigung
des Zweckes der Richtlinie, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung liege, dass es möglich sein müsse, einen Bestandteil
eines Halberzeugnisses zu kontrollieren, und demnach das in dem Erzeugnis enthaltene Milchpulver als „Werkmilch“ im Sinne
von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 einzustufen sei. Da dieses Halberzeugnis – und damit das Milchpulver – aus einem
Drittland stamme, das nicht im Verzeichnis der Drittländer in der Richtlinie 95/340 aufgeführt sei, könne das Erzeugnis nicht
eingeführt werden.
18
Die Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens legten Berufung zum College van Beroep voor het bedrijfsleven ein und machten
geltend, dass das in einem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltene Milchpulver nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie
falle, wenn es ein wesentlicher Teil des Erzeugnisses sei. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, hätte lediglich geprüft
werden müssen, ob die Bestimmungen des Artikels 3 des Warenwetbesluit Invoer levensmiddelen uit derde landen beachtet worden
seien. Die Berufungsklägerinnen gaben in der Verhandlung vor dem College an, dass das zur Herstellung des Erzeugnisses verwendete
Milchpulver in einem anerkannten Betrieb in Polen, also einem gemäß der Richtlinie 92/46 für den Export von Milcherzeugnissen
zugelassenen Land, hergestellt worden sei. Sie hätten dem Rijksdienst vorgeschlagen, allen zur Einfuhr anstehenden Partien
des Erzeugnisses Proben zu entnehmen, um festzustellen, ob die Anforderungen des niederländischen Gesetzes erfüllt seien;
der Rijksdienst habe diesen Vorschlag jedoch abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, das Erzeugnis falle unter die Richtlinie
92/46.
19
Das vorlegende Gericht stellte fest, dass das Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission, auf das sich die Rechtbank gestützt
habe, keine Bindungswirkung habe und nicht notwendigerweise die Auffassung der Kommission wiedergebe. Der Wortlaut des Artikels
2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 als solcher enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Auslegung, wonach mit „Erzeugnissen auf
Milchbasis“ nur Erzeugnisse gemeint seien, die nicht mehr weiterverarbeitet würden. Im Übrigen führe der Wille, ein hohes
Schutzniveau für die Bevölkerung zu gewährleisten, auch nicht dazu, dass die Richtlinie 92/46 auf Milchbestandteile in Halberzeugnissen
angewandt werden müsse. Es könnten nämlich noch andere Bestimmungen anwendbar sein. Die Berufungsklägerinnen hätten hierzu
auf die Richtlinie 97/78 und auf den Warenwetbesluit Invoer levensmiddelen uit derde landen verwiesen.
20
Das vorlegende Gerichts hält es nicht für logisch, wenn für die Anwendbarkeit der Richtlinie 92/46 in deren Artikel 2 Nummer
4 verlangt werde, dass Milch oder ein Milcherzeugnis den wesentlichen Bestandteil bilde, und dann die Richtlinie gleichwohl
auf den Bestandteil für anwendbar erklärt werde, der als nicht wesentlich angesehen worden sei. Die Richtlinie 92/46 wäre
dann immer anwendbar, wenn Milch ein Bestandteil eines Erzeugnisses sei, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob ihr Anteil
daran wesentlich sei. Wäre das bezweckt worden, hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber es auch bei der Voraussetzung belassen
können, dass Milch oder ein Milcherzeugnis ein Bestandteil sei, ohne diesen als wesentlich zu qualifizieren.
21
Wäre die Richtlinie 92/46, insbesondere Artikel 2 Nummer 2, auf das in einem Gemisch enthaltene Milchpulver anwendbar, ohne
dass es einen wesentlichen Anteil an dem Gemisch habe, so wäre zu prüfen, ob das Milchpulver oder aber das zusammengesetzte
Erzeugnis aus einem Land, das in dem in Artikel 23 der Richtlinie vorgesehenen Verzeichnis aufgeführt sei, stammen und mit
einer Veterinärbescheinigung versehen sein müsse.
22
Fiele das Milchpulver nicht unter Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46, so müsste man die Frage stellen, ob das Gemisch
als ein „Erzeugnis auf Milchbasis“ angesehen werden könne und ob also das Milchpulver selbst wesentlichen Anteil an dem Erzeugnis
habe oder ob allein sein Produktmerkmal für das Erzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie kennzeichnend sei.
Das vorlegende Gericht weist hierzu darauf hin, dass das Gemisch in der Einfuhranmeldung unter den Warencode 1806 2095 eingeordnet
worden sei, d. h., dass es als „andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitung, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher
Form“ angesehen worden sei. Das Erzeugnis sei nach den Angaben des Abnehmers zusammengesetzt, der es anschließend zu Schokoladenmilch
weiterverarbeite.
23
In der Erwägung, dass Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 92/46 bestünden, hat sich das College van Beroep voor
het bedrijfsleven für verpflichtet gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.a)
Ist der Begriff „Werkmilch“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 so auszulegen, dass er (auch) Milchbestandteile eines
Erzeugnisses erfasst, das andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil
nicht von den anderen Bestandteilen getrennt werden kann?
1.b)
Ist, wenn Frage 1a bejaht wird, Artikel 22 der Richtlinie 92/46 so auszulegen, dass diese Richtlinie bei Einfuhren aus Drittländern
nur auf den Milchbestandteil eines Erzeugnisses und somit nicht auf das Erzeugnis, das den Milchbestandteil enthält, anwendbar
ist?
2.a)
Erfasst der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ausschließlich Endprodukte oder
auch Halberzeugnisse, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können?
2.b)
Anhand welcher Kriterien ist, wenn Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 auch Halberzeugnisse erfasst, zu beurteilen, ob
Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge oder am Merkmal eines Produkts einen wesentlichen Anteil im Sinne von
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 hat?
Zu den VorlagefragenZur ersten Frage
24
Der erste Teil der ersten Frage betrifft die Auslegung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46. Das vorlegende Gericht
möchte wissen, ob der Begriff „Werkmilch“ Milchbestandteile eines Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die
keine Milchbestandteile sind, enthält und von dem der Milchbestandteil nicht getrennt werden kann. Der zweite Teil der Frage,
der für den Fall gestellt wird, dass der erste Teil zu bejahen ist, betrifft die Auslegung von Artikel 22 der Richtlinie 92/46.
Das vorlegende Gericht möchte in Erfahrung bringen, ob die Richtlinie bei Einfuhren aus Drittländern auf den Milchbestandteil
des Gemisches oder auf das Gemisch selbst anwendbar ist.
25
Wie es in ihrer ersten Begründungserwägung heißt, unterscheidet die Richtlinie 92/46 zwischen Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch,
Werkmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis. Diese vier Begriffe werden in Artikel 2 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie definiert.
26
Dem Wortlaut des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie ist zu entnehmen, dass der Begriff „Werkmilch“ kein Erzeugnis erfasst,
das aus einem Gemisch untrennbarer Bestandteile besteht, von denen einer Milchpulver ist. Artikel 2 Nummer 2 betrifft nämlich
nur Milch als einfaches Erzeugnis, dessen Zusammensetzung nur durch den Zusatz und/oder Entzug von natürlichen Bestandteilen
der Milch verändert werden kann.
27
Würde man Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 dahin auslegen, dass er die Milchanteile eines Gemisches erfasst, so verstieße
dies übrigens gegen die Systematik und die Kohärenz der Richtlinie, da dann Artikel 2 Nummer 4 über „Erzeugnisse auf Milchbasis“
seine Substanz verlieren würde.
28
Daher ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46 dahin auszulegen
ist, dass der Begriff „Werkmilch“ nicht die Milchbestandteile eines Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die
keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil nicht von den Bestandteilen, die keine Milchbestandteile
sind, getrennt werden kann.
29
In Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil der Frage ist der zweite Teil gegenstandslos.
Zur zweiten Frage
30
Der erste Teil der zweiten Frage betrifft die Auslegung von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46. Das vorlegende Gericht
möchte wissen, ob der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ ausschließlich Endprodukte oder auch Halberzeugnisse erfasst, die
noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können. Mit dem zweiten Teil der Frage,
der für den Fall gestellt wird, dass Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 auch Halberzeugnisse erfasst, möchte das vorlegende
Gericht in Erfahrung bringen, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der
Menge oder am Merkmal eines Produkts einen wesentlichen Anteil im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 hat.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
31
Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten die Ansicht, dass der Begriff „Erzeugnisse“ in Artikel
2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 sowohl Endprodukte als auch Halberzeugnisse erfasse. Der Rijksdienst und die Kommission betonen,
dass eine solche Auslegung mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und mit dem Bestreben in Einklang stehe,
die Milch im frühest möglichen Stadium entweder der Herstellung oder der Verwendung zu kontrollieren. Die Kommission weist
im Übrigen darauf hin, dass das vom vorlegenden Gericht angeführte Arbeitspapier ihrer Dienststellen nicht dahin verstanden
werden könne, dass diese Bestimmung nur Endprodukte erfasse. Artrada, die diesen Standpunkt nur hilfsweise vertritt, trägt
vor, dass es ein innerstaatliches Gesetz gebe, das auf Halberzeugnisse anwendbar sei, und dass das Endprodukt jedenfalls der
Gemeinschaftsregelung entsprechen müsse.
32
Diese Verfahrensbeteiligten räumen ein, dass die in einem Erzeugnis vorhandene Milchmenge die Beurteilung ermögliche, ob die
Milch daran einen wesentlichen Anteil habe. Dies sei sicher der Fall, wenn der Prozentanteil der in dem Erzeugnis vorhandenen
Milch 50 % übersteige. Die Kommission führt aus, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung die Kontrolle sämtlicher in
einem Erzeugnis vorhandener Milchbestandteile rechtfertige, dass aber die Kontrolle von Erzeugnissen, die nur geringe Mengen
Milch enthielten, Probleme im Handelsverkehr mit Drittländern verursache. Artrada trägt vor, dass im vorliegenden Fall ein
Gewicht des Milchpulvers von 15,15 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht ausreiche, um das Milchpulver als wesentlichen
Bestandteil zu bezeichnen.
33
Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, sind der Meinung, dass das „Produktmerkmal“ der in einem Erzeugnis
enthaltenen Milch anhand des Geschmacks des Erzeugnisses, seiner Aufmachung, seiner Verwendung oder auch der Angaben bei der
Einfuhr des Erzeugnisses beurteilt werden könne. Eine besondere Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass es im vorliegenden
Fall um ein Halberzeugnis gehe, das nach Angaben der Einführer der Herstellung eines Schokoladengetränks durch Hinzufügung
von Milch dienen solle, das aber genauso gut als „Hagelslag“ (Schokoladengranulat) verwendet werden könne. Die Parteien des
Ausgangsverfahrens werfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, inwieweit die Berücksichtigung der endgültigen Verwendung
des Erzeugnisses, so wie sie angemeldet worden sei, oder des Geschmacks des angemeldeten Endprodukts relevant sei. Artrada
führt aus, dass im vorliegenden Fall das Milchpulver aus Gründen der Konsistenz des Gemisches dem Kakao und dem Zucker zugesetzt
worden sei, dass es jedoch für das Erzeugnis nicht unerlässlich sei. Die im Endprodukt vorhandene Milch werde im Wesentlichen
die Milch sein, die dem Gemisch für die Herstellung des Getränkes hinzugefügt worden sei, und das Endprodukt werde jedenfalls
eher nach Kakao als nach Milch schmecken.
Antwort des Gerichtshofes
34
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ist in diesem Zusammenhang dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“
sowohl Endprodukte als auch Halberzeugnisse, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft
werden können, erfasst.
35
Aus der Lektüre dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sie keine Unterscheidung zwischen Endprodukten und Halberzeugnissen
trifft. Eine solche Unterscheidung verstieße auf jeden Fall gegen das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, das
die Richtlinie 92/46 verfolgt, die auf eine Kontrolle der Milch, die von der Herstellung zur Vermarktung gelangt, gerichtet
ist.
36
Ist das betreffende Erzeugnis, das einen Milchbestandteil enthält, ein Halberzeugnis, so ist Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie
92/46 dahin auszulegen, dass ein Halberzeugnis ein „Erzeugnis auf Milchbasis“ ist, bei dem die Milchbestandteile durch andere
Zutaten weder ersetzt werden noch ersetzt werden sollen und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis entweder an der Menge
oder am Produktmerkmal dieses Halberzeugnisses einen wesentlichen Anteil hat.
37
Somit ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge oder am Produktmerkmal
einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses zum Zeitpunkt seiner
Einfuhr zu berücksichtigen.
38
Um zu beurteilen, ob die Milch oder das Milcherzeugnis, die in einem Halberzeugnis auf Milchbasis enthalten sind, an seiner
Menge einen wesentlichen Anteil hat, ist zu prüfen, in welchem Verhältnis die Milch oder das Milcherzeugnis in diesem Erzeugnis
vorhanden ist. Handelt es sich dabei nicht um einen überwiegenden oder ausreichend großen Anteil des Halberzeugnisses auf
Milchbasis, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Milch oder das Milcherzeugnis schon an der Menge des Erzeugnisses
einen wesentlichen Anteil hat.
39
Um zu beurteilen, ob die Milch oder das Milcherzeugnis, die in einem Halberzeugnis auf Milchbasis enthalten sind, am Produktmerkmal
dieses Erzeugnisses einen wesentlichen Anteil hat, sind alle objektiven Umstände zum Zeitpunkt der Einfuhr dieses Erzeugnisses
zu berücksichtigen, insbesondere auch die mögliche Verwendung des Halberzeugnisses und sein Geschmack.
40
Im Ausgangsverfahren hat das zuständige nationale Gericht im Bewusstsein des mit der Richtlinie 92/46 verfolgten Zieles des
Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände zum Zeitpunkt der Einfuhr zu
beurteilen, ob das in dem Gemisch, das die Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens eingeführt haben, enthaltene Magermilchpulver
insbesondere am Produktmerkmal dieses Gemisches einen wesentlichen Anteil hat.
41
Nach alledem ist die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ sowohl Endprodukte
als auch Halberzeugnisse erfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können.
In einem solchen Fall ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge
oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses
zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu berücksichtigen, insbesondere der Anteil der Milch oder des Milcherzeugnisses an diesem Halberzeugnis,
dessen mögliche Verwendung oder dessen Geschmack.
Kosten
42
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werkmilch“ nicht
die Milchbestandteile eines Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält
und bei dem der Milchbestandteil nicht von den Bestandteilen, die keine Milchbestandteile sind, getrennt werden kann.
2.
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ sowohl Endprodukte
als auch Halberzeugnisse erfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können.
In einem solchen Fall ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge
oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses
zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu berücksichtigen, insbesondere der Anteil der Milch oder des Milcherzeugnisses an diesem Halberzeugnis,
dessen mögliche Verwendung oder dessen Geschmack.