EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62003CC0166

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 19. Februar 2004.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Vermarktung von Edelmetallarbeiten - Bezeichnungen "Gold" und "Goldlegierung".
Rechtssache C-166/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-06535

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:113

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
F. G. JACOBS
vom 19. Februar 2004(1)



Rechtssache C-166/03



Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik


„“






1.        Herkömmlicherweise wurde die Reinheit von Gold in Karat gemessen, wobei reines Gold 24 Karat hat; nun wird sie häufig in Promille gemessen. Die Frage, um die es hier geht, ist die, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der nur Ware mit einer Feinheit von mindestens 750/1000 (18 Karat) als „Gold“ bezeichnet werden darf, während Ware mit einer Feinheit von 375/1000 oder 585/1000 (9 bzw. 14 Karat) als „Goldlegierung“ zu bezeichnen ist, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt und somit nach Artikel 28 EG verboten ist.

Verfahren

2.        Im November 2000 sandte die Kommission nach Erhalt einer Beschwerde ein förmliches Schreiben an die französische Regierung, in dem sie darstellte, wie ihrer Ansicht nach bestimmte französische Regelungen die Einfuhr von Goldware nach Frankreich auf viererlei Weise behindern konnten.

3.        Im September 2001 sandte sie in Bezug auf zwei dieser angeblichen Handelshindernisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 Absatz 1 EG an die französischen Behörden.

4.        Nach der französischen Erwiderung vom 4. Februar 2002 blieb nur der im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Punkt offen.

5.        Am 10. April 2003 beantragte die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen habe, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Waren mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Waren mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ zu bezeichnen sind.

6.        Die streitige Regelung ist in Artikel 522a des Code Général des Impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) enthalten und gilt im Einzelhandel beim Verkauf an Einzelpersonen. Die Promille müssen für Ware aus „Goldlegierung“ angegeben werden, doch es ist nicht klar, ob das auch für Ware aus „Gold“ gilt.

Vorbringen

7.        Die Kommission macht geltend, die große Mehrheit von Waren, die somit als „Goldlegierung“ bezeichnet werden müssten, werde eingeführt. Waren, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als „Gold“ verkauft würden, müssten in Frankreich unter einer anderen, weniger bekannten und geringer angesehenen Bezeichnung verkauft werden, weshalb sie dort schlechter vermarktet werden könnten und was somit ihre Einfuhr behindere (die französische Regierung bestreitet jedoch, dass es irgendeinen Beweis für diese Behauptung gibt).

8.        Nach ständiger Rechtsprechung stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, auch wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich ihre Anwendung nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (2) .

9.        Nach Ansicht der Kommission gibt es im vorliegenden Fall kein solches vorrangiges Interesse. Der Notwendigkeit, die Verbraucher – die als normal informiert, aufmerksam und verständig gälten (3) – zu unterrichten, könne durch eine angemessene Etikettierung Rechnung getragen werden (4) , die eine detailliertere und hilfreichere Information liefern könne als ein bloßer Unterschied in der Bezeichnung und mit der die Händler die Vorteile eines besonderen Feingehalts hervorheben könnten.

10.      Die französische Regierung macht geltend, es gebe ein solches Interesse. Eine Bezeichnungsregelung, die notwendig sei, um den Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes zu genügen, könne gerechtfertigt sein, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem Zweck stehe, der nicht durch Maßnahmen erreicht werden könne, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränkten (5) . Die fragliche Regelung sei erforderlich, um Verbraucher dadurch zu schützen, dass sie einfach und unmittelbar über einen wesentlichen Unterschied zwischen zwei Gütestufen eines Erzeugnisses informiert würden und dadurch jede Verwirrung vermieden werde, die durch eine technischere Information verursacht werden könnte. Die Regelung sei, gemessen an diesem Ziel, verhältnismäßig, diene nicht dazu, irgendeinen Vorteil der heimischen Industrie zu schützen, und verstoße somit nicht gegen Artikel 28 EG.

11.      In ihrer Erwiderung und Gegenerwiderung legen die Parteien das Augenmerk darauf, ob ein Handelshindernis vorliegt oder nicht. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Regelung tatsächlich geeignet sei, Einfuhren zu behindern, und weist darauf hin, dass jede Maßnahme, die auch nur potenziell geeignet sei, auch nur ein geringfügiges Hindernis darzustellen, von Artikel 28 EG erfasst werde. Jedenfalls sei es nicht plausibel, zu behaupten, dass die Bezeichnung eines Luxusgutes geringe Auswirkungen auf die Verbraucher habe, und der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Etikettierungsregelung weniger handelsbeschränkend sei als eine Bezeichnungsregelung (6) . Die Angabe des Feingehalts in Promille auf der Etikettierung sei für den durchschnittlichen Verbraucher klar und einfach. Die französische Regierung bleibt indessen dabei, dass die Kommission beweisen müsse, dass es Auswirkungen auf den Handel gebe, was sie aber nicht getan habe.

Beurteilung

12.      In dieser Rechtssache geht es weder darum, welchen Mindestfeingehalt eine Ware haben muss, um als „Gold“ bezeichnet zu werden, noch darum, welche Mittel annehmbar sind, um die Genauigkeit der Feingehaltangabe einer Ware aus Gold sicherzustellen. Keines dieser Kriterien war bisher Gegenstand einer Harmonisierung durch die Gemeinschaft. Die Frage ist die, ob die französische Regelung in Ermangelung einer solchen Harmonisierung grundsätzlich von Artikel 28 EG erfasst wird, und, wenn ja, ob sie gerechtfertigt werden kann.

13.      Man kann auch daran denken, dass zumindest in Europa Gold bei der Herstellung von Schmuck oder anderen Waren aus Gold meist in Form einer Legierung verwendet wird. Ein Goldgehalt zwischen drei Achteln (375/1000) und drei Vierteln (750/1000) ist üblich. Höhere Standards werden auch verwendet, aber reines oder fast reines Gold ist häufig zu weich, um bearbeitet zu werden, obwohl es offenbar in manchen Teilen der Welt bevorzugt wird. Legierungen werden im Allgemeinen zwecks der Bearbeitbarkeit, Härte und Strapazierfähigkeit verwendet. Unterschiedliche Legierungen haben unterschiedliche Farben, unterschiedliche physikalische Eigenschaften und unterschiedliche Preise und entsprechen unterschiedlichen Vorlieben der Verbraucher.

Stellt die französische Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar?

14.      Die französische Regierung vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Kommission nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass irgendein Handelshemmnis, und sei es auch nur ungewiss oder geringfügig, bestehe.

15.      Die Kommission hat in ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass die in Frankreich verkauften Waren mit einer Feinheit von 375/1000 oder 585/1000 ganz überwiegend eingeführt würden, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als „Gold“ verkauft werden dürften, nach französischem Recht aber in Frankreich als „Goldlegierung“ verkauft werden müssten, und dass die Bezeichnung „Goldlegierung“ geeignet sei, sie für Erwerber weniger attraktiv zu machen als Waren mit der Bezeichnung „Gold“.

16.      Diese Gesichtspunkte machen meiner Ansicht nach, wenn sie erwiesen sind, zusammen genommen eine Regelung aus, die mit Artikel 28 EG grundsätzlich unvereinbar ist, was die Frage aufwirft, ob es nicht etwa eine Rechtfertigung gibt, die die Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar macht (7) .

17.      In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Französische Republik, dass Waren mit der Bezeichnung „Goldlegierung“ für Erwerber weniger attraktiv sind, und macht geltend, die Kommission habe die angebliche Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht bewiesen.

18.      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und damit nach Artikel 28 EG verboten (8) . Dieses Kriterium ist hier eindeutig erfüllt.

19.      Zu bestreiten, dass die fragliche Regelung geeignet ist, sich auf das Kaufverhalten und somit auf den Handel auszuwirken, ist nicht nur nicht plausibel, sondern auch unvereinbar mit dem von der französischen Regierung selbst angeführten Hauptargument, dass die Reglung für den Verbraucherschutz erforderlich sei.

20.      Jedes Verbraucherschutzerfordernis, das die Bezeichnung von Waren nach ihrer Güte betrifft, soll sich auf das Kaufverhalten auswirken, und wenn auch nur dahin, dass die Verbraucher davon abgehalten werden, eine Ware aufgrund einer irrtümlichen Meinung zu kaufen. Bezeichnungen höherer Güte werden grundsätzlich immer attraktiver sein als Bezeichnungen minderer Güte. Sind andere Kriterien wie der Preis gleich, ist es wahrscheinlich, dass eine Gütebezeichnung für die Wahl des Verbrauchers ausschlaggebend ist – zugunsten der attraktiveren Güte. Es lässt sich wohl nicht ernsthaft behaupten, dass „Gold“ keine attraktivere Bezeichnung für Schmuckgegenstände ist als „Goldlegierung“.

21.      Folglich ist die fragliche Regelung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, und somit nach Artikel 28 EG grundsätzlich verboten.

Kann die Regelung gerechtfertigt werden?

22.      Aus der Rechtsprechung Cassis de Dijon (9) geht klar hervor, dass der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs Ziele im Allgemeininteresse sind, die dem freien Warenverkehr vorgehen können.

23.      Es ist auch ohne weiteres anzuerkennen, dass diese Ziele angesichts des Wertes, den der Rohstoff von Goldschmuck hat, eine genaue Information über den Goldgehalt dieses Rohstoffs erfordern. Obwohl die ästhetische Attraktivität, die handwerkliche Güte und der Gesamtpreis bei der endgültigen Kaufentscheidung zweifellos eine Rolle spielen, wird der Goldanteil einer Ware bei der Entscheidung sicherlich Berücksichtigung finden. Gold ist ein mit Emotionen verbundenes Gut, und die Geschichte zeigt eine menschliche Vorliebe für Reinheit, die mit einer vielleicht gerechtfertigten Angst vor Betrügereien einhergeht.

24.      Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, kann diesen Bedenken jedoch mit einer angemessenen Etikettierung begegnet werden.

25.      Ein Etikettierungssystem im Einklang mit der gegenwärtig anerkannten Promille‑Skala scheint, gemessen an den Zielen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, völlig verhältnismäßig. Es ist vollständig transparent, möglicherweise mit der geringfügigen Einschränkung, dass die breite Öffentlichkeit vielleicht eher daran gewöhnt ist, in Prozent zu denken als in Promille.

26.      Das vorher übliche und vielleicht auch heute noch vertrautere Karatsystem ist ebenfalls transparent, obwohl es für eine richtige Beurteilung das nicht ganz alltägliche Wissen, dass reines Gold 24 Karat hat, zusammen mit einer bestimmten Fähigkeit, in Vierundzwanzigsteln zu denken, verlangt.

27.      Das von der französischen Regierung als erforderlich verteidigte System ist jedoch eher undurchsichtiger. Ohne weitere Information könnte es die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ganz einfach Waren mit der Bezeichnung „Gold“ aus reinem Gold bestehen, während es sich bei Waren mit der Bezeichnung „Goldlegierung“ um mit anderen Bestandteilen versetztes Gold handelt. Somit erscheint das System als solches auf dreierlei Weise ungeeignet, das erklärte Ziel zu erreichen.

28.      Erstens gibt es unmittelbar überhaupt keine Information und auch mittelbar keine ins Einzelne gehende Information über den tatsächlichen Goldgehalt der bezeichneten Ware.

29.      Zweitens wird der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, dass Gold mit einem Feingehalt von 750/1000 auch eine Legierung ist, da es zu 25 % ein oder mehrere andere Metalle enthält.

30.      Drittens wird nicht zwischen Gold mit einem Feingehalt von 585/1000 und Gold mit einem Feingehalt von 375/1000 unterschieden, und dieser Unterschied kann, wenn überhaupt, für die Verbraucher mehr Bedeutung haben als der Unterschied zwischen einem Feingehalt von 750/1000 und einem Feingehalt von 585/1000, da er den Unterschied zwischen Legierungen betrifft, die mehr oder weniger als 50 % Gold enthalten.

31.      Zwar müssen zumindest die Waren mit den beiden niedrigeren Feingehalten offenbar auch eine Angabe des genauen Feingehalts aufweisen. Insoweit erscheint jedoch das Parallelsystem zweier getrennter Bezeichnungen als „Gold“ oder „Goldlegierung“ im besten Fall überflüssig und sicher unangemessen im Hinblick auf eine Information über das, was sich im Wesentlichen als eine gleitende Skala einer anteiligen Zusammensetzung darstellt.

32.      Diese Mängel überwiegen meiner Ansicht nach bei weitem die angeführte Einfachheit und Vorteilhaftigkeit des Systems, das eine Verwirrung somit eher noch schüren kann, als dass sie sie verhindert. Damit ist die fragliche Regelung zur Erreichung des erklärten Zieles nicht nur weniger geeignet als die von der Kommission befürwortete Etikettierung, sondern sie ist tatsächlich ungeeignet und kann nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Das Vorbringen der französischen Regierung, dass die Regelung eine notwendige Ergänzung zu einer „technischeren“ Information, ausgedrückt in Promille, sei, entbehrt der Grundlage.

33.      Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das entsprechende Vorbringen der französischen Regierung in gewisser Weise dadurch entkräftet wird, dass sie in ihrem Schreiben an die Kommission vom 7. Februar 2001 im Vorverfahren ihre Absicht angekündigt hat, ganz auf die Regelung zu verzichten.

Ergebnis

34.      Demzufolge sollte der Gerichtshof meiner Ansicht nach

1.
feststellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Ware mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Ware mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ zu bezeichnen ist;

2.
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.


1
Originalsprache: Englisch.


2
Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, „Cassis de Dijon“, Slg. 1979, 649, Randnr. 14) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C‑84/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑4553, Randnr. 24).


3
Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C‑30/99 (Kommission/Irland, Slg. 2001, I‑4619, Randnr. 32).


4
Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, insb. Randnr. 27).


5
Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98 (Guimont, Slg. 2000, I‑10663, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung).


6
Vgl. Urteile Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 4), Guimont (zitiert in Fußnote 5) und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C‑12/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I‑459).


7
Vgl. z. B. Urteil Guimont (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 25 bis 27).


8
Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑322/01 (Deutscher Apothekerverband, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 66).


9
Siehe Fußnote 2.

Top