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Document 62003CC0040

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 17. Februar 2005.
Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung.
Rechtssache C-40/03 P.
Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung.
Rechtssache C-41/03 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-06811

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:93

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 17. Februar 2005(1)



Rechtssache C-40/03 P



Rica Foods (Free Zone) NV
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


und Rechtssache C-41/03 P



Rica Foods (Free Zone) NV
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


„Rechtsmittel – Regelung für die überseeischen Länder und Gebiete – Zuckermarkt – Schutzmaßnahmen“






1.        In den Jahren 1999 und 2000 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Einfuhren von Zucker und Kakao aus den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden: ÜLG). Die Kommission war der Auffassung, dass die streitigen Einfuhren das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker störten.

2.        Gegen diese Schutzmaßnahmen wurden verschiedene Klagen erhoben, so u. a. von der Rica Foods (Free Zone) NV (im Folgenden: Rica Foods oder Rechtsmittelführerin) beim Gericht erster Instanz und vom Königreich der Niederlande beim Gerichtshof.

3.        Die Klagen von Rica Foods sind vom Gericht in drei Urteilen vom 17. Januar 2002 (2) und 14. November 2002 (3) abgewiesen worden. Zwei dieser Urteile sind mit dem Rechtsmittel angefochten worden, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.

4.        Was die Klagen des Königreichs der Niederlande beim Gerichtshof anbelangt, so hat der Gerichtshof ihre Prüfung bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den vorgenannten Rechtssachen ausgesetzt. Diese Klagen behandele ich in meinen heutigen Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑26/00, C‑180/00 und C‑452/00 (Niederlande/Kommission).

I – Rechtlicher Rahmen

5.        Die Regelungen, die für die Prüfung der vorliegenden Rechtssachen einschlägig sind, sind die Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (nachstehend Abschnitt A), über die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft (Abschnitt B) und über den Erlass der im vorliegenden Fall angefochtenen Schutzmaßnahmen (Abschnitt C).

A – Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

6.        Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) kodifizierte der Rat nach deren zahlreichen Änderungen die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 (5) , mit der diese gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden war. Diese Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der Gemeinschaft, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger der Gemeinschaft zu erhöhen.

7.        Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale Produktionsquoten (A‑ und B‑Quote) beschränkt, die der Rat den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B‑Quote (B‑Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A‑Quote (A‑Zucker). Über die A‑ und die B‑Quote hinaus erzeugter Zucker wird als C‑Zucker bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er wird wieder in die A‑ oder die B‑Quote der folgenden Saison aufgenommen.

8.        Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C‑Zucker, Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, um den Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis auf dem Weltmarkt auszugleichen.

9.        Für die Zuckermenge, für die eine Ausfuhrerstattung beansprucht werden kann, und den jährlichen Gesamtbetrag der Erstattungen gelten die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), denen die Gemeinschaft mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (6) beigetreten ist. Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01 musste die mit Ausfuhrerstattung exportierte Zuckermenge auf 1 273 500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt werden, was eine Verringerung um 20 % bzw. 36 % gegenüber den Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 bedeutete.

B – Die Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft

10.      Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

11.      Nach Artikel 299 Absatz 3 EG und Anhang II des EG-Vertrags gehören Aruba und die Niederländischen Antillen zu den ÜLG.

12.      Nach Artikel 182 EG ist das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Gemäß Artikel 183 Nummer 1 EG wenden die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System an, das sie aufgrund des EG-Vertrags untereinander anwenden.

13.      Der Rat erließ auf der Grundlage des Artikels 187 EG mehrere Beschlüsse über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft. Der hier einschlägige Beschluss ist der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 (7) , der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren gilt.

14.      Verschiedene Bestimmungen des Beschlusses 91/482 wurden durch den Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (8) geändert. Am 25. Februar 2000 verlängerte der Rat diesen Beschluss überdies bis zum 28. Februar 2001 (9) .

15.      Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG zur Einfuhr in die Gemeinschaft zollfrei zugelassen. Nach Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses wendet die Gemeinschaft „[u]nbeschadet [des Artikels] 108b … bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an“.

16.      Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist u. a. für die Bestimmung des Begriffes „Ursprungswaren“ auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maß be‑ oder verarbeitet worden ist.

17.      Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.

18.      Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II bestimmt jedoch: „Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt.“ Es handelt sich um die so genannten „Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG“.

19.      Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gelten diese Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG für „jede in den ÜLG vorgenommene Be‑ oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen“.

20.      Der Beschluss 97/803 hat allerdings die Geltung dieser Kumulierungsregeln dadurch eingeschränkt, dass mit ihm in den Beschluss 91/482 der Artikel 108b eingefügt wurde. Nach dessen Absatz 1 wird „die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen“. Die Geltung der Regel über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG ist dagegen durch den Beschluss 97/803 nicht beschränkt worden.

C – Die streitigen Schutzmaßnahmen

21.      Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann die Kommission „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ in zwei Fällen treffen. Dies gilt erstens dann, wenn „die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet“. Zweitens ist sie hierzu dann ermächtigt, „wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten“.

22.      In beiden Fällen muss die Kommission jedoch nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses die „Maßnahmen … wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen“. Außerdem dürfen „[d]iese Maßnahmen … nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingte erforderliche Maß hinausgehen“.

23.      Die Kommission erließ am 15. November 1999 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG (10) . Mit dieser bis zum 29. Februar 2000 geltenden Verordnung unterstellte die Kommission die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker einer Mindestpreisregelung und unterwarf die Einfuhren von Zucker-Kakao-Mischungen (im Folgenden: Mischungen) mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (11) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 (12) .

24.      Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission – ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses – die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (13) .

25.      In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 465/2000 heißt es:

„(1)
Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und … Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere mit kumuliertem EG‑/ÜLG-Ursprung, seit 1997 stark zugenommen haben. Diese Einfuhren sind von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen …

(4)
In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,7 Mio. Tonnen. Die Erzeugung liegt zwischen 16,7 und 17,8 Mio. Tonnen. Daher hat jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängt, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden – im Rahmen bestimmter Quoten – Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit etwa 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1995/1996 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesenkt.

(5)
Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Unter Zugrundelegung der vorsichtigsten derzeit vorliegenden Schätzungen ist vorgesehen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger für das am 1. Juli 2000 beginnende Wirtschaftsjahr 2000/2001 um etwa 500 000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und [führt] zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.“

26.      Dementsprechend beschränkte die Kommission die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des ÜLG-Beschlusses auf eine Menge von 3 340 Tonnen Zucker und Mischungen.

27.      Nach ihrem Artikel 3 galt die Verordnung Nr. 465/2000 vom 1. März bis 30. September 2000.

28.      Am 29. September 2000 erließ die Kommission sodann – weiterhin auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses – die Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten (14) .

29.      In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2081/2000 wird ausgeführt:

„(1)
Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und … Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG] … zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben …

(4)
In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8 Mio. Tonnen jährlich. Die Erzeugung von Quotenzucker beträgt rund 14,3 Mio. Tonnen jährlich. Daher verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden – im Rahmen bestimmter Quoten – Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit rund 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der … Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt.

(5)
Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch diese Schwierigkeiten in hohem Maße destabilisiert wird. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hat die Kommission beschlossen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger um rund 500 000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.

(6)
Die Schwierigkeiten, die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bestehen somit fort …“

30.      Demgemäß beschränkte die Kommission die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 auf 4 848 Tonnen Zucker.

31.      Nach ihrem Artikel 3 galt die Verordnung Nr. 2081/2000 vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001.

II – Beim Gericht erhobene Klagen und angefochtene Urteile

32.      Mit im Laufe des Jahres 2000 eingegangenen Klageschriften haben verschiedene zuckerverarbeitende Unternehmen mit Sitz in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) Klagen beim Gericht erhoben.

33.      Die Unternehmen beantragten die Nichtigerklärung u. a. der Verordnungen Nrn. 465/2000 und 2081/2000 (im Folgenden: streitige Verordnungen) und die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des ihnen aus dem Erlass dieser Bestimmungen angeblich entstandenen Schadens.

34.      Mit seinen Urteilen Rica Foods II und Rica Foods III (15) hat das Gericht die Klagen abgewiesen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Rechtsmittelanträge

35.      Mit Rechtsmittelschriften, die am 29. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind (Rechtssachen C‑40/03 P und C‑41/03 P), hat Rica Foods gegen diese Urteile Rechtsmittel eingelegt.

36.      Rica Foods beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsmittelführerin beantragt ferner, in der Sache zu entscheiden und ihren erstinstanzlichen Anträgen auf Nichtigerklärung und Schadensersatz stattzugeben.

37.      In beiden Rechtssachen beantragen die Kommission als Beklagte im ersten Rechtszug und das Königreich Spanien als Streithelfer im ersten Rechtszug, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Französische Republik als weitere Streithelferin im ersten Rechtszug stellt in der Rechtssache C‑41/03 P die gleichen Anträge.

IV – Zu den Rechtsmitteln

38.      Obgleich die Rechtsmittel relativ ungeordnet erscheinen, lässt sich annehmen, dass Rica Foods ihre Anträge auf sechs Rechtsmittelgründe stützt:

Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses,

fehlerhafte Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Importe,

Verfälschung der streitigen Verordnungen,

fehlerhafte Auslegung von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses,

Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses und

Verletzung des Präferenzstatus der ÜLG.

39.      Vor Prüfung dieser verschiedenen Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsgründe der Urteile Rica Foods II und Rica Foods III nahezu identisch sind und die Klägerin außerdem gegen beide Urteile die gleichen Rügen vorbringt. Zur Vereinfachung beziehe ich mich daher im Folgenden allein auf das erste Urteil und das dagegen gerichtete Rechtsmittel, ohne jedes Mal daran zu erinnern, dass diese Ausführungen ebenso für die zweite Rechtssache gelten.

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

40.      Der erste Rechtsmittelgrund ist gegen Randnummer 86 des Urteils Rica Foods II gerichtet.

41.      Darin hat das Gericht entschieden, dass „[d]ie Gemeinschaftsorgane … bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses … über ein weites Ermessen [verfügen]“. Es hat dazu weiter ausgeführt: „Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben.“

42.      Rica Foods macht geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass der Kommission ein solches Ermessen zustehe, Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses verkannt. Diese Vorschrift sei nämlich eine Ausnahme von dem in Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses niedergelegten Grundsatz des Verbotes von Zöllen auf Waren mit Ursprung in den ÜLG und hätte daher, wie jede Ausnahme, restriktiv ausgelegt werden müssen. Das Gericht hätte daher der Kommission in diesem Bereich kein weites Ermessen zuerkennen dürfen.

43.      Dazu ist festzustellen, dass das Gericht, indem es der Kommission ein derartiges Ermessen zubilligte, lediglich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes folgte. Nach dieser verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen, angesichts dessen die vom Richter wahrzunehmende Kontrolle darauf zu beschränken ist, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (16) .

44.      Ob einem Gemeinschaftsorgan ein solches Ermessen zuzuerkennen ist, hängt entgegen dem Vorbringen von Rica Foods nicht von dem Ausnahmecharakter der in Frage stehenden Bestimmung ab.

45.      Nach der Rechtsprechung lassen sich nämlich, soweit ich sehe, zwei Arten von „Ermessen“ unterscheiden. Bei der ersten Art des Ermessens handelt es sich um jenes, das als ein „politisches“ Ermessen bezeichnet werden kann. Dieses wird den Organen im Allgemeinen zuerkannt, wenn sie als „politische“ Stellen handeln, insbesondere dann, wenn sie in einem bestimmten Bereich legislativ tätig werden oder die Leitlinien einer Gemeinschaftspolitik festlegen. In diesem Fall findet die Zuerkennung eines Ermessens ihre Rechtfertigung darin, dass sich die Organe hier im Allgemeinen veranlasst sehen, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in ihre Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (17) . Dieses „politische Ermessen“ entspricht somit der politischen Verantwortung, mit der eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ein Organ betraut (18) .

46.      Die zweite Art von Ermessen könnte als ein „technisches“ Ermessen bezeichnet werden. Es wird den Organen im Allgemeinen zuerkannt, wenn sie als „Verwaltungsbehörden“ tätig werden, so insbesondere beim Erlass von Einzelentscheidungen auf den Gebieten des Wettbewerbs, der staatlichen Beihilfen oder konkreter Anti-Dumping-Maßnahmen. In diesem Fall wird die Zubilligung eines von den Organen auszuübenden Ermessens durch die Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen und der ihnen obliegenden Beurteilung gerechtfertigt (19) .

47.      In beiden Fällen ist unstreitig, dass die Anerkennung eines den Organen zustehenden Ermessens eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle mit sich bringt. Wie ausgeführt (20) , ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Fällen, in denen ein solches Ermessen besteht, die richterliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

48.      Wie Generalanwalt Poiares Maduro hervorgehoben hat (21) , bezieht sich diese Beschränkung damit nicht auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle: In allen Fällen umfasst die Kontrolle die in Artikel 230 EG aufgeführten Mängel, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung einer Rechtsvorschrift oder Ermessensmissbrauch. Die Beschränkung betrifft vielmehr die Intensität der Kontrolle in dem Sinne, dass der Richter nur prüft, ob evidente Verstöße oder offensichtliche Fehler bei der Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Würdigung des Sachverhalts vorliegen.

49.      Weiterhin meine ich, dass die Intensität der gerichtlichen Kontrolle unterschiedlich ist, je nachdem, ob ein politisches Ermessen oder ein technisches Ermessen in Frage steht. Auch wenn die Kontrolle des Richters in beiden Fällen eindeutig auf „offensichtliche Fehler“ beschränkt bleibt, stellt sie, wie mir angesichts der Rechtsprechung scheint, weniger hohe Anforderungen, wenn der in Frage stehende Rechtsakt von einem Organ in Wahrnehmung eines politischen Ermessens erlassen wurde.

50.      Wie dem auch sei, genügen jedenfalls diese verschiedenen Gesichtspunkte bei Weitem für die Feststellung, dass der erste Rechtsmittelgrund von Rica Foods nicht durchgreift. Denn ob einem Organ ein Ermessen zuzuerkennen ist, hängt in keiner Weise davon ab, ob es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall entspricht das Ermessen der den Gemeinschaftsorganen in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses übertragenen politischen Verantwortung (22) . Die Rechtsprechung bietet im Übrigen zahlreiche Beispiele dafür, dass den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Anwendung von Ausnahmebestimmungen wie Artikel 87 Absatz 3 EG (23) , Artikel 81 Absatz 3 EG vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (24) oder Artikel 108 Absatz 3 EWG-Vertrag vor Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht (25) ein weites Ermessen zuerkannt wurde.

51.      Nach alledem schlage ich vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Importe.

52.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Rica Foods geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Importe verschiedene Fehler unterlaufen seien.

53.      Dazu trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie sei im ersten Rechtszug verschiedenen Behauptungen der Kommission entgegengetreten und habe in diesem Rahmen u. a. dargelegt, dass die zusätzlichen Zuckerimporte mit EG/ÜLG-Ursprungskumulierung die Zuckerüberschüsse auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht erhöht hätten und den Gemeinschaftshaushalt nicht mit zusätzlichen Kosten belastet hätten.

54.      Das Gericht hat dieses Vorbringen wie folgt zurückgewiesen:

„95
…[A]us den von der Kommission vorgelegten Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) [geht hervor], dass 1996 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 2 251,1 Tonnen betrugen und dass es keine Einfuhr von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab. [Es ist unstreitig], dass die eingeführten 2 251,1 Tonnen Zucker solchen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG betrafen [und] dass es 1996 keine durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft gegeben habe. …

96
Aus den Eurostat-Statistiken geht ferner hervor, dass 1999 die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft 35 791,8 Tonnen und die Einfuhren von Mischungen 12 420 Tonnen betrugen.

97
Die Kommission hat daher zu Recht … festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den ÜLG mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft ‚von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen‘ seien [und dass] es sich um eine sehr starke Zunahme [handele] …

98
Die Klägerinnen bestreiten … die Aussage …, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker zur Ausfuhr einer entsprechenden Menge Gemeinschaftszucker mit Erstattung führten …

99
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen einräumen, dass der Gemeinschaftsmarkt für Zucker durch Überschüsse gekennzeichnet ist. Die Gemeinschaftserzeugung von A‑ und B‑Zucker, also Zucker, der auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden kann und für den bei der Ausfuhr ein Anspruch auf Erstattung besteht, übersteigt bereits den Gemeinschaftsverbrauch von Zucker ...

100
Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C‑17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I‑675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

101
Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

102
Die Kommission konnte daher … zu Recht feststellen, dass ‚jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängt, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann‘.

116
Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die … Einfuhren von Zucker aus den ÜLG … nicht den Gemeinschaftshaushalt [belasten]. Soweit diese Einfuhren eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängten, würden die mit diesen Ausfuhren zusammenhängenden Ausfuhrerstattungen über das System der Selbstfinanzierung von den Europäischen Zuckerrübenerzeugern und somit letztlich von den europäischen Verbrauchern getragen.

118
Es ist daran zu erinnern, dass die Schwierigkeiten, die in der angefochtenen Verordnung erwähnt werden, die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die zu subventionierten Ausfuhren führende Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften sind …

119
Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes tritt der eingeführte Zucker mit Ursprung in den ÜLG an die Stelle des Gemeinschaftszuckers, der ausgeführt werden muss, um das Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten.

120
Selbst wenn die Ausfuhren von Gemeinschaftszucker zum großen Teil von der Zuckerindustrie der Gemeinschaft und damit vom Verbraucher finanziert werden, ist festzustellen, dass die WTO-Übereinkünfte die Ausfuhrsubventionen unabhängig von der Frage beschränken, wer letztlich die Kosten dieser Subventionen trägt, und dass jede zusätzliche Einfuhr die Situation auf einem Markt, der bereits durch Überschüsse gekennzeichnet ist, verschlechtert.

121
Nach alledem kann keinem der Argumente [von Rica Foods] gefolgt werden.

55.      Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die nacheinander zu prüfen sind (26) .

56.      Im Rahmen seines ersten Teils trägt Rica Foods mehrere Argumente vor, mit denen sie aufzeigen will, dass die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 99 bis 102 des angefochtenen Urteils keine Erhöhung des Zuckerüberschusses auf dem Gemeinschaftsmarkt bewirkt hätten (27) .

57.      Bekanntlich ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (28) nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind die Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

58.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch auf der Grundlage der Akten festgestellt, dass angesichts der bereits bestehenden Überschusssituation der Gemeinschaftserzeugung „jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen [würde]“ (29) .

59.      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig. Da nämlich die Klägerin weder bewiesen noch auch nur vorgetragen hat, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel verfälscht hätte, ist seine Beurteilung, wonach sich der Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöht hätte, eine Würdigung des Sachverhalts, die im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden kann.

60.      Im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes macht Rica Foods geltend, das Gericht habe in den Randnummern 118 bis 120 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG den Gemeinschaftshaushalt mit zusätzlichen Kosten belastet hätten. Insoweit verweist die Rechtsmittelführerin darauf, dass die Ausfuhrerstattungen für A‑ und B‑Zucker vollständig von den Erzeugern finanziert würden, und zwar mittels ihrer Beiträge, die sie auf die Verbraucher überwälzten. Da infolge der streitigen Einfuhren eine entsprechende Menge von Gemeinschaftszucker exportiert werde, seien diese Einfuhren letztlich ohne Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

61.      Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil nicht feststellte, der Gemeinschaftshaushalt werde durch die streitigen Einfuhren mit Zusatzkosten belastet. Es hat vielmehr hervorgehoben, dass angesichts der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und der in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkung der Ausfuhrsubventionen jede zusätzliche Zuckereinfuhr die Situation unabhängig davon verschlechtere, „wer letztlich die Kosten dieser Subventionen trägt“ (30) .

62.      Der zweite Rechtsmittelgrund von Rica Foods ist daher zurückzuweisen.

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der streitigen Verordnungen

63.      Der dritte Rechtsmittelgrund hat die Randnummern 107 und 108 des Urteils Rica Foods II zum Gegenstand.

Das Gericht hat dort entschieden:

„107
Nach Ansicht der Klägerinnen stellen weder die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft noch die Überschussproduktion oder die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar, die den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könnten.

108
Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission nie behauptet hat, dass jede der von ihr aufgezeigten Schwierigkeiten für sich genommen den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könne. Aus de[n] angefochtenen Verordnung[en] geht im Gegenteil hervor, dass die von der Kommission genannten Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft sind. Nach Ansicht der Kommission bewirkt nämlich die Überschusssituation des Marktes, dass jede zusätzlich eingeführte Tonne zur Erhöhung der Ausfuhrsubventionen führen würde, die wiederum möglicherweise nicht mit den in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen vereinbar wäre.“

64.      Rica Foods meint, das Gericht habe die streitigen Verordnungen insoweit verfälscht. Denn entgegen der Feststellung des Gerichts sei die Kommission in den streitigen Verordnungen niemals davon ausgegangen, dass die in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses genannten „Schwierigkeiten“ im vorliegenden Fall das Ergebnis einer Kombination der drei oben erwähnten Aspekte sei, also der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Zunahme der streitigen Einfuhren und der in den WTO-Übereinkünften vorgeschriebenen Beschränkungen. Damit habe das Gericht die Begründung der streitigen Verordnungen durch seine eigene Begründung ersetzt.

65.      Auch wenn es allein Sache des Gerichts ist, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (31) , gehört die Frage, ob diese Beweismittel oder der angefochtene Rechtsakt verfälscht wurden, zu den Fragen, die im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofes unterbreitet werden können (32) . Ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung des angefochtenen Rechtsakts gerügt wird, zielt auf die Feststellung, dass das Gericht die Bedeutung, den Inhalt oder die Tragweite des angefochtenen Rechtsakts verfälscht hat. Die Verfälschung kann sich damit aus einer Änderung des Inhalts des Rechtsakts (33) , einer mangelnden Berücksichtigung wesentlicher Aspekte des Rechtsakts (34) oder einer mangelnden Würdigung seines Kontextes (35) ergeben.

66.      Da mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund eine Verfälschung der streitigen Verordnungen geltend gemacht wird, ist er somit entgegen der Auffassung der französischen Regierung (36) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zulässig.

67.      Allerdings halte ich ihn für offensichtlich unbegründet.

68.      Die bloße Lektüre der streitigen Verordnungen lässt nämlich erkennen, dass die Kommission die in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses genannten „Schwierigkeiten“ im vorliegenden Fall tatsächlich als Resultat einer Kombination von drei Faktoren ansah.

69.      So wies die Kommission nach ihrer Feststellung, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen aus den ÜLG „stark zugenommen haben“ (37) , darauf hin, dass „[i]n den letzten Jahren … auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten [sind]“ (38) . Sodann führte sie aus: „[Der gemeinschaftliche Zuckermarkt] … ist durch Überschüsse gekennzeichnet … Daher hat jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge von Gemeinschaftszucker verdrängt.“ (39) Die Kommission erwähnte weiter, dass für diesen Zucker zwar Ausfuhrerstattungen gezahlt würden, dass aber die subventionierten Ausfuhren wegen der WTO‑Übereinkünfte mengenmäßig zu begrenzen seien (40) . Daraus zog die Kommission den Schluss: „Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.“ (41)

70.      Folglich ging die Kommission durchaus davon aus, dass die in Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses genannten Schwierigkeiten aus einer Kombination mehrerer Faktoren resultierten, nämlich der Erhöhung der streitigen Einfuhren, der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und der in den WTO-Übereinkünften vorgeschriebenen Begrenzung der Ausfuhrerstattungen. Anders als Rica Foods meint, hat das Gericht damit die streitigen Verordnungen in dieser Frage nicht verfälscht.

D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

71.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft Rica Foods dem Gericht vor, es habe bei der Auslegung von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses mehrere Fehler begangen.

72.      So habe sie im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die von der Kommission angeführten Umstände nicht als „Schwierigkeiten“ angesehen werden könnten, die eine „Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft“ nach sich ziehen könnten.

73.      Dieses Vorbringen hat das Gericht zurückgewiesen. Zur Frage des Vorliegens von „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hat es aufgeführt:

„108
… Aus der angefochtenen Verordnung geht … hervor, dass die von der Kommission genannten Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft sind. Nach Ansicht der Kommission bewirkt nämlich die Überschusssituation des Marktes, dass jede zusätzlich eingeführte Tonne zur Erhöhung der Ausfuhrsubventionen führen würde, die wiederum möglicherweise nicht mit den in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen vereinbar wäre.

112
Zum Produktionsüberschuss und zu den Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften führen die Klägerinnen aus, dass der Produktionsüberschuss seit ungefähr dreißig Jahren bestehe und dass die WTO-Übereinkünfte, die Höchstgrenzen für die Subventionierung von Zuckerausfuhren vorsähen, im Jahr 1994 geschlossen worden seien. Es handele sich somit nicht um ‚Schwierigkeiten‘ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses.

113
Es ist daran zu erinnern, dass das Volumen der subventionsfähigen Zuckerausfuhren durch die WTO-Übereinkünfte, insbesondere durch die CXL-Liste, verringert worden ist. Während im Wirtschaftsjahr 1995/1996 das Volumen der subventionsfähigen Ausfuhren 1 555 600 Tonnen betrug, wurde dieses Volumen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 1 273 500 Tonnen verringert.

114
Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker verdrängt jede zusätzliche Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker … Die Zunahme der Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, kann somit Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften bereiten.

115
Selbst wenn die Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits seit 1994 bekannt war und selbst wenn die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht, konnte die Kommission in vertretbarer Weise annehmen, dass die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes eine ‚Schwierigkeit‘ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt, zumal die in den WTO-Übereinkünften vorgesehene Höchstmenge bereits eine wesentliche Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 erforderlich machte …“

74.      Zu der Frage, ob „die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft“ drohe, hat das Gericht sodann dargelegt:

„123 Die Klägerinnen machen geltend, eine Störung oder die Gefahr einer Störung im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses liege bei einem Preissturz auf dem Zuckermarkt oder bei einer tief greifenden Störung der Situation auf dem Zuckersektor vor, die durch Verluste und Entlassungen usw. gekennzeichnet sei. Die europäische Zuckerindustrie sei jedoch völlig gesund. Bei Zucker gebe es keinen Preisrückgang.

124
Das Gericht sieht die von den Klägerinnen angeführten Umstände als geeignet an, eine Störung oder die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darzutun. Aber auch eine Situation, die eine Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert, weist auf eine Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin. Eine solche Verringerung wirkt sich nämlich unmittelbar auf das Einkommen der Zuckererzeuger aus.

125
Die Klägerinnen bestreiten, dass es aufgrund der WTO-Übereinkünfte erforderlich sei, die Gemeinschaftsquoten für die Zuckererzeugung um 500 000 Tonnen zu senken. …

126
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftserzeugung von Zucker den Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft … übersteigt. Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem … Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften ‚zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern‘ verpflichtet. Hinzu kommen noch die Einfuhren von ‚Rohrzucker aus den AKP-Ländern …, um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken‘ (Urteil Emesa Sugar, … Randnr. 56).

127
Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass zwischen der Einhaltung der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften und der in der angefochtenen Verordnung angekündigten Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft ein Zusammenhang besteht. Sie bestreiten jedoch die in der angefochtenen Verordnung angegebene Zahl von 500 000 Tonnen.

128
Aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen – Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 246, S. 38) ergibt sich, dass die Kommission tatsächlich die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 um 478 277 Tonnen für A‑ und B‑Zucker verringert hat. …

129
Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass das Niveau der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft zu vernachlässigen sei, wenn man das Volumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG mit der Zuckererzeugung der Gemeinschaft und den Zuckermengen vergleiche, die aus bestimmten Drittländern eingeführt würden.

130
Nach der Berechnung von [Rica Foods] entsprachen die durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im Jahr 1999 0,320 % (KN-Code 1701) und 0,102 % (KN-Code 1806) der Gemeinschaftsproduktion. Die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren hätten im Jahr 1999 40 000 Tonnen betragen, also weniger als ein AKP-Staat wie z. B. Barbados (49 300 Tonnen) jährlich in die Gemeinschaft einführen könne.

131
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine ‚Schwierigkeit‘ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellte.

132
Angesichts der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften, die die Ausfuhrsubventionen beschränken, ist es vertretbar, davon auszugehen, dass jede ‚zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG … eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger [erfordert] und zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie‘ führt … Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen bei Erlass der angefochtenen Verordnung ungefähr 10 % der darin angekündigten Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeugung entsprachen und dass die Kapazität der jährlichen Erzeugung von Zucker in den ÜLG 100 000 bis 150 000 Tonnen betrug …

133
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, ‚die … gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik‘ widerspricht (Urteil Emesa Sugar, … Randnr. 56).

134
Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.“

75.      Im Urteil Rica Foods III hat das Gericht hinzugefügt:

„127
Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, dass die Verringerung der Produktionsquoten für A‑ und B‑Zucker nicht zwingend zu einem Einkommensverlust für die Landwirte führe. Diese könnten nämlich beschließen, andere Erzeugnisse anzubauen.

128
Es ist jedoch festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob sich der Anbau von anderen Erzeugnissen als ebenso rentabel wie der Anbau von Zucker erweisen sollte, die Notwendigkeit einer erheblichen Verringerung der Produktionsquoten für A‑ und B‑Zucker für sich genommen das Bestehen einer Störung oder zumindest die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG‑Beschlusses belegt.“

76.      Auf dieser Grundlage hat das Gericht festgestellt, dass der Kommission mit ihrer Annahme, die Erhöhung der streitigen Einfuhren bringe „Schwierigkeiten“ mit sich, die eine Beeinträchtigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses nach sich ziehen könnten, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

77.      Obgleich die Rechtsmittel insoweit besonders unklar sind, kann angenommen werden, dass sich der vierte Rechtsmittelgrund aus vier Teilen zusammensetzt, die nacheinander zu prüfen sind.

78.      Im Rahmen des ersten Teils macht Rica Foods geltend, dass die verschiedenen von der Kommission angeführten Umstände – also die Erhöhung der streitigen Einfuhren, der Überschuss der Gemeinschaftserzeugung und die Begrenzung der Ausfuhrerstattungen – nicht nur vorhersehbar gewesen seien, sondern in gewissem Umfang auch vom Gemeinschaftsgesetzgeber erwünscht. So sei nach dem Wortlaut des ÜLG-Beschlusses die Entwicklung der Einfuhr von ÜLG-Erzeugnissen das gerade Hauptziel der mit diesem Beschluss geschaffenen Zusammenarbeit im Handel. Ebenso sei die in der CXL-Liste festgelegte Begrenzung der Ausfuhrerstattungen Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers.

79.      Diese verschiedenen Umstände hätten im Übrigen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ÜLG-Beschlusses bestanden, jedenfalls aber im Zeitpunkt seiner Änderung im Jahr 1997. So gebe es auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker bereits seit 1968 eine Überschusssituation. Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht diese Umstände nicht als „Schwierigkeiten“ werten dürfen, die die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses mit sich brächten.

80.      Dieser erste Teil des Rechtsmittelgrundes beruht meiner Auffassung nach auf einer unzutreffenden Prämisse. Aus den angefochtenen Urteilen geht nämlich klar hervor, dass es bis 1997 keine Einfuhr von Zucker und Mischungen unter Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft gab. In Randnummer 110 des Urteils Rica Foods II hat das Gericht festgestellt, dass diese Einfuhren „von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen [sind]“. Daher lässt sich nicht behaupten, wie es die Klägerin tut, dass die von der Kommission bezeichneten „Schwierigkeiten“ bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ÜLG-Beschlusses im Jahr 1991 oder bei dessen Überprüfung im Jahr 1997 bestanden hätten.

81.      Was die Vorhersehbarkeit oder Erwünschtheit bestimmter dieser Umstände angeht, so läge hierin – selbst wenn dies als wahr unterstellt wird (42) – an sich nichts, was die Kommission und sodann das Gericht an der Feststellung hätte hindern können, dass es sich bei diesen Umständen um „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses handelte. Denn schon die Tatsache als solche, dass in den ÜLG-Beschluss eine Klausel über Schutzmaßnahmen eingefügt wurde, obgleich der Handel mit den ÜLG durch den Beschluss gerade entwickelt werden sollte, zeigt, dass dieser Handel trotz seiner Erwünschtheit eines Tages durchaus als Quelle von „Schwierigkeiten“ oder Gefahr der Beeinträchtigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden könnte.

82.      Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes macht Rica Foods geltend, dass entgegen Randnummer 128 des Urteils Rica Foods III die angeblich durch die streitigen Einfuhren veranlasste Verringerung der Produktionsquoten für die Gemeinschaftserzeuger keinen Einkommensrückgang bewirkt habe. Denn die Verringerung der Quoten habe allein zur Konsequenz, dass die Erzeuger ein anderes Erzeugnis anbauten und damit einer anderen landwirtschaftlichen Garantieregelung unterlägen.

83.      Dieses Vorbringen ist gleichfalls zurückzuweisen. Die Klägerin trägt nämlich nichts vor, was belegen könnte, dass die Gemeinschaftserzeuger bei einer Verringerung der Produktionsquoten tatsächlich die Möglichkeit hätten, sich anderen Anbauarten zu widmen. Diese Behauptung wird im Übrigen von der Kommission mit Nachdruck bestritten (43) .

84.      Jedenfalls hat Rica Foods weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler mit seiner Feststellung unterlaufen wäre, wonach „unabhängig von der Frage, ob sich der Anbau von anderen Erzeugnissen als ebenso rentabel wie der Anbau von Zucker erweisen sollte, die Notwendigkeit einer erheblichen Verringerung der Produktionsquoten für A‑ und B‑Zucker für sich genommen das Bestehen einer Störung oder … die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses belegt“ (44) .

85.      Im Rahmen des dritten Teils ihres Rechtmittelgrundes weist Rica Foods darauf hin, dass die streitigen Einfuhren im Verhältnis zur Gemeinschaftserzeugung mengenmäßig zu vernachlässigen seien. So hätten die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG im Jahr 1999 lediglich 0,320 % (KN-Code 1701) und 0,102 % (KN-Code 1806) der Gemeinschaftserzeugung betragen. Es sei daher rechtlich fehlerhaft, dass das Gericht diese geringfügigen Mengen als Quelle von „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eingestuft habe.

86.      Wie erinnerlich, hat der Gerichtshof im Urteil Emesa Sugar, in dem es um ein Jahreskontingent von 3 000 Tonnen für Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG ging, festgestellt, dass „jede, selbst gemessen an der Gemeinschaftserzeugung geringfügige Menge Zucker, die zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelänge, die Gemeinschaftsorgane gezwungen hätte, entweder … die Ausgaben für die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken, was die … gemeinsame Marktorganisation für Zucker gestört und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik widersprochen hätte“ (45) . Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von ÜLG-Zucker in die Gemeinschaft in den Jahren 1996 und 1997, als das genannte Kontingent festgesetzt wurde, 2 251,1 Tonnen und 10 372,2 Tonnen betrug (46) .

87.      Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnungen, also im Jahr 1999, belief sich diese Einfuhr dagegen auf 51 969,5 Tonnen (47) .

88.      Unter diesen Umständen ist ein Rechtsfehler des Gerichts nicht ersichtlich. Denn nachdem der Gerichtshof bereits im Februar 2000 festgestellt hatte, dass Zuckereinfuhren in Höhe von 10 000 Tonnen die Gefahr einer Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker bedeuteten, war es folgerichtig, dass das Gericht im November 2002 annahm, fünfmal höhere Einfuhren im Rahmen derselben Marktorganisation begründeten „Schwierigkeiten“ und die Gefahr ihrer Beeinträchtigung.

89.      Mit dem letzten Teil dieses Rechtsmittelgrundes schließlich rügt die Klägerin die Randnummern 112 bis 115 des Urteils Rica Foods II als rechtsfehlerhaft, wonach die Einfuhr von ÜLG-Zucker im Wirtschaftsjahr 1999/2000 Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus der CXL-Liste gehabt hätte. Rica Foods meint, dass die Gemeinschaft nach den Durchführungsvorschriften zu den Höchstmengen der Liste über einen hinreichenden Spielraum verfügt hätte, um im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erhöhte Importe von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aufzunehmen.

90.      Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Randnummern 112 bis 115 des Urteils Rica Foods II nicht die Frage geprüft hat, ob die in den WTO-Übereinkünften festgelegten Höchstmengen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 die streitigen Einfuhren erlaubt hätten. Es hat vielmehr dort das Vorbringen der Klägerin geprüft, wonach der Erzeugungsüberschuss und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften angeblich deshalb keine „Schwierigkeiten“ im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses begründeten, weil „der Produktionsüberschuss seit ungefähr 30 Jahren bestehe“ und „die WTO-Übereinkünfte … im Jahr 1994 geschlossen worden seien“ (48) .

91.      Demnach schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

E – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

92.      Der fünfte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Maßnahmen.

93.      Das Gericht hat im ersten Rechtszug festgestellt, dass die Kommission den in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt habe, als sie die Einfuhr von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in der Verordnung Nr. 465/2000 auf 3 340 Tonnen und sodann in der Verordnung Nr. 2081/2000 auf 4 848 Tonnen beschränkte (49) .

94.      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht Rica Foods geltend, dass diese Beurteilung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufe. Sie erhebt insoweit gegen das Gericht zwei Rügen.

95.      Erstens meint sie, dass die Höchstmengen von 3 340 Tonnen und 4 484 Tonnen, die die Kommission in den streitigen Verordnungen festlegte, im Hinblick auf die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von ÜLG-Zucker viel zu gering seien.

96.      Diese erste Rüge halte ich für offensichtlich unzulässig.

97.      Nach ständiger Rechtsprechung nämlich folgt aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (50) .

98.      Im vorliegenden Fall hat Rica Foods indessen in ihren Rechtsmittelschriften nur ausgeführt:

„ … die [Kommission] und der Rat bleiben eine plausible oder nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, welche Interessen und Gründe dafür sprachen, die Einfuhr von ÜLG-Zucker auf das Niveau von 1997 zu beschränken, also auf eine Menge, die

im Verhältnis zur europäischen Erzeugung, zu den europäischen Einfuhren oder Ausfuhren, zum europäischen Überschuss oder zu jedem anderen Aspekt der europäischen Regelung für Zucker völlig zu vernachlässigen und außerdem

gänzlich unzureichend ist, um der Zuckerindustrie der ÜLG eine angemessene Grundlage für die Zukunft zu bieten.“ (51)

99.      Die Klägerin gibt also nicht speziell an, wodurch das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verkannt haben soll.

100.    Zweitens macht Rica Foods geltend, die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von ÜLG-Zucker seien so gering gewesen, dass sie den Erlass der streitigen Kontingente nicht hätten rechtfertigen können (52) .

101.    Dieses Vorbringen betrifft indessen nicht die Verhältnismäßigkeit der streitigen Verordnungen. Es hat die Frage zum Gegenstand, ob die streitigen Einfuhren als „Schwierigkeiten“ gewertet werden durften, die den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses rechtfertigten. Im Übrigen ist diese Frage bereits im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes geprüft worden, mit dem Fehler bei der Auslegung von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gerügt wurden (53) .

102.    Demnach schlage ich vor, den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

F – Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Präferenzstatus der ÜLG

103.    Der letzte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Präferenzstatus der ÜLG-Erzeugnisse.

104.    Dazu hat das Gericht ausgeführt (54) :

„198
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG und den Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags … den Grundsatz der Präferenzhierarchie berücksichtigen müssten. Nach diesem Grundsatz dürften die Gemeinschaftsorgane die Waren mit Ursprung in den ÜLG nicht gegenüber Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern benachteiligen …

199
Erstens schließe Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé den Erlass von Schutzmaßnahmen für Zucker vollständig aus. Der Erlass der angefochtenen Verordnung verstoße somit gegen den Präferenzstatus der ÜLG gegenüber den AKP-Staaten.

200
[Rica Foods] vergleicht darüber hinaus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses mit anderen Schutzmaßnahmen … Da den ÜLG ein höherer Präferenzgrad zukomme, müsse es die Kommission vermeiden, Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gegen Einfuhren aus den ÜLG zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhren aus weniger bevorzugten Drittländern nicht vorlägen.

201
Zweitens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Gemeinschaft nach dem Protokoll Nr. 8 des Übereinkommens von Lomé den AKP-Staaten ein Kontingent von mehr als 1,7 Millionen Tonnen Zucker eingeräumt habe, das diese ganz oder teilweise zollbefreit und zu einem garantierten Preis in die Gemeinschaft einführen könnten. Indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG auf 3 340 Tonnen für sieben Monate beschränkt habe, habe die Kommission gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Waren mit Ursprung in den ÜLG gegenüber den Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern nicht benachteiligt werden dürften.

202
Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist …

203
Selbst wenn den Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nach dem Vierten Teil des EG-Vertrags ein Präferenzstatus zukommt, haben der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden, dass Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen, als solcher nicht gegen die Grundsätze des Vierten Teils des Vertrages verstößt … Aus dem bloßen Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses kann daher kein Verstoß gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG abgeleitet werden.

204
Zum Status von Zucker im Übereinkommen von Lomé ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaft im Protokoll Nr. 8 im Anhang dieses Übereinkommens gegenüber den AKP-Staaten verpflichtet, Zucker zu garantierten Preisen zu kaufen und jährlich eine bestimmte Menge Zucker (1,7 Millionen Tonnen) einzuführen. Diese Einfuhren sind vollständig oder teilweise zollbefreit. Um zu verhindern, dass diese Garantie bloß auf dem Papier steht, sieht Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé vor, dass die Schutzklausel (Artikel 177 des Übereinkommens von Lomé) im Rahmen des Protokolls Nr. 8 keine Anwendung findet.

205
Demgegenüber sind nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses alle Waren mit Ursprung in den ÜLG, somit grundsätzlich auch Zucker, frei von Einfuhrzöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Dem Zucker mit Ursprung in den ÜLG kommt somit eindeutig ein Präferenzstatus gegenüber dem AKP-Zucker zu. Die Tatsache, dass die Kommission eine – naturgemäß vorübergehende – Schutzmaßnahme erlässt, ändert nichts an dieser Sachlage. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung nur die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen betrifft. Sie legt keine Höchstmenge für Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es eine solche Erzeugung geben sollte.

206
Das Vorbringen, das auf den Präferenzstatus von Zucker mit Ursprung in den ÜLG gegenüber Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

207
Aus den gleichen Gründen können die Klägerinnen kein Argument aus den Schutzklauseln herleiten, die in den Abkommen enthalten sind, die die Gemeinschaft mit einigen Drittländern geschlossen hat.

210
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene[n] Verordnung[en] nicht dazu geführt ha[ben], dass sich die AKP-Staaten und die Drittländer in einer Wettbewerbsposition befinden, die offensichtlich günstiger als die Position der ÜLG ist.“

105.    Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund macht Rica Foods geltend, dass das Gericht mit dieser Beurteilung den Präferenzstatus der Erzeugnisse aus den ÜLG verkannt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zwischen der Behandlung von Einfuhren der ÜLG-Erzeugnisse und der Behandlung von Einfuhren aus AKP-Staaten, meistbegünstigten Staaten und sogar bestimmten Drittstaaten ein großer Unterschied bestehe.

106.    Wie die Kommission halte ich diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig.

107.    Das Gericht hat nämlich in den vorstehend wiedergegebenen Randnummern 198 bis 210 des Urteils Rica Foods II klar die Gründe angegeben, aus denen seiner Auffassung nach die streitigen Schutzmaßnahmen den AKP-Staaten und Drittländern keine günstigere Wettbewerbsstellung verschafften als den ÜLG.

108.    In ihren Rechtsmittelschriften bezeichnet Rica Foods jedoch nicht den Rechtsfehler, der diesen Erwägungen des Gerichts anhaften soll. Sie wiederholt lediglich, dass die „ÜLG-Erzeugnisse wegen ihres Präferenzstatus in der Gemeinschaft eine privilegierte Stellung“ hätten und dass „die Beklagte mit den [streitigen] Schutzmaßnahmen … Importe aus AKP- und meistbegünstigten Staaten grundlegend anders [behandele] als Einfuhren aus den ÜLG“ (55) .

109.    Daher ist dieser Rechtsmittelgrund gemäß der oben in Nummer 97 zitierten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

V – Ergebnis

110.    Nach alledem schlage ich vor, die Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß den Artikeln 69 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der Streithelfer.


1
Originalsprache: Französisch.


2
Urteil in der Rechtssache T‑47/00 (Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II‑113).


3
Urteile in den Rechtssachen T‑94/00, T‑110/00 und T‑159/00 (Rica Foods u. a./Kommission, Slg. 2002, II‑4677, im Folgenden: Urteil Rica Foods II) und in den Rechtssachen T‑332/00 und T‑350/00 (Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2002, II‑4755, im Folgenden: Urteil Rica Foods III).


4
ABl. L 252, S. 1.


5
Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4).


6
Beschluss über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).


7
Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1).


8
ABl. L 329, S. 50 (im Folgenden zusammen mit dem Beschluss 91/482: ÜLG‑Beschluss).


9
Vgl. Beschluss 2000/169/EG (ABl. L 55, S. 67).


10
ABl. L 294, S. 11.


11
Verordnung der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


12
ABl. L 196, S. 31. Nach dem Verfahren des Artikels 308d „teilen die Mitgliedstaaten der Kommission einmal monatlich [oder] öfter die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die im Vormonat im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden“.


13
ABl. L 56, S. 39.


14
ABl. L 246, S. 64.


15
Im Folgenden auch: angefochtene Urteile.


16
Vgl. als jüngeres Beispiel Urteil vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C‑328/99 und C‑399/00 (Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I‑4035, Randnr. 39). Speziell im Bereich des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses verwendet der Gerichtshof im Allgemeinen eine andere Formulierung. So führt er aus, dass sich „[a]ngesichts dieses Ermessens … der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken [hat], ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben“ (Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I‑8763, Randnr. 62, und in der Rechtssache C‑301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I‑8853, Randnr. 74; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C‑390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I‑769, Randnr. 48). Diese Formulierung erscheint mir indessen nicht so korrekt wie die oben in Nr. 43 wiedergegebene, da in ihr die Kontrolle bestimmter Aspekte wie die zutreffende Feststellung des Sachverhalts oder die Einhaltung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften nicht genannt wird. Überdies ist nicht klar nachvollziehbar, welcher Unterschied zwischen dem Fall eines „offensichtlichen Irrtums“ und der „offensichtlichen Überschreitung der Grenzen des Ermessensspielraums“ gemacht wird.


17
Vgl. z. B. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I‑4973, Randnrn. 90 und 91), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C‑44/94 (Fishermens Organisations u. a., Slg. 1995, I‑3115, Randnr. 37), vom 19. November 1998 in der Rechtssache C‑150/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I‑7235, Randnr. 87) und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C‑17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I‑675, Randnr. 53) sowie die Urteile in den Rechtssachen C‑110/97 (Niederlande/Rat, Randnr. 63) und C‑301/97 (Niederlande/Rat, Randnrn. 64 bis 68 und 75).


18
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C‑267/88 bis C‑285/88 (Wuidart u. a., Slg. 1990, I‑435, Randnr. 14), vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C‑8/89 (Zardi, Slg. 1990, I‑2515, Randnr. 11) und des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T‑162/94 (NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑427, Randnr. 70).


19
Vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Konsten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 396) und des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T‑118/96 (Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 32, und die dort zitierte Rechtsprechung).


20
Vgl. oben, Nr. 43.


21
Schlussanträge in der noch anhängigen Rechtssache C‑141/02 P (Kommission/max.mobil, Nrn. 77 und 78).


22
Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile Emesa Sugar (Randnr. 53) und Niederlande/Rat (C‑110/97, Randnr. 63, und C‑301/97, Randnrn. 64 bis 68 und 75).


23
Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C‑142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 56), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C‑303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 34) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 24).


24
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Vgl. z. B. Urteile Konsten und Grundig/Kommission (Slg. 1964, 396) und vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74 (Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 16).


25
Vgl. Urteil vom 4. April 1990 in den Rechtssachen C‑111/88, C‑112/88 und C‑20/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I‑1559, abgekürzte Veröffentlichung, erster Leitsatz).


26
Rica Foods erhebt in ihrer Rechtsmittelschrift (Randnrn. 31 bis 35) eine dritte Rüge, die im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geprüft wird (vgl. unten, Nrn. 63 bis 70).


27
Rechtsmittelschrift von Rica Foods (Randnrn. 16 bis 19 und 24 bis 26).


28
Vgl. als jüngere Beispiele Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C‑122/01 P (T. Port/Kommission, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 27) und Beschluss vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C‑116/03 (Fichtner/Kommission, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 33).


29
Urteil Rica Foods II (Randnr. 101).


30
Ebenda (Randnr. 120).


31
. Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C‑136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 66), vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C‑401/96 P (Somaco/Kommission, Slg. 1998, I‑2587, Randnr. 54) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C‑185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission , Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 24).


32
. Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C‑53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42), vom 16. September 1997 in der Rechtssache C‑362/95 P (Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I‑4775, Randnr. 29), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 26), in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 24), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑257/98 P (Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 45 bis 47) sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑55/97 P (AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I‑5383, Randnr. 25), vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I‑5635, Randnr. 35) und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑341/98 P (Proderec/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).


33
. Vgl. Urteile vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑164/98 P (DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑447, Randnrn. 47 und 48) und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 67).


34
. Vgl. insbesondere Beschluss vom 11. April 2001 in der Rechtssache C‑459/00 P(R) (Kommission/Trenker, Slg. 2001, I‑2823, Randnr. 71).


35
. Vgl. insbesondere Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C‑277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 40).


36
Streithilfeschriftsatz (Randnrn. 11 ff.).


37
Streitige Verordnungen (erste Begründungserwägung).


38
Ebenda (vierte Begründungserwägung).


39
Ebenda.


40
Ebenda.


41
Streitige Verordnungen (fünfte Begründungserwägung).


42
In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Emesa Sugar hat Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer darauf hingewiesen, dass die Folgen der Ursprungskumulierung im Zeitpunkt des Erlasses des ÜLG-Beschlusses nicht vorhersehbar waren. Er führte dazu aus, dass der Rat „die in der Ursprungskumulierung liegende rechtliche Fiktion seinerzeit [schuf], ohne sich über ihre möglichen Konsequenzen vollständig im Klaren zu sein – und vermutlich ohne es sein zu können“ (Nr. 58).


43
Vgl. die Klagebeantwortungen in den Rechtssachen C‑40/03 P (Randnr. 39) und C‑41/03 P (Randnr. 45).


44
Urteil Rica Foods III (Randnr. 128, Hervorhebung von mir).


45
Randnr. 56 (Hervorhebung von mir).


46
Exportstatistiken von Eurostat für aus den ÜLG nach der Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse der KN-Codes 1806 10 30, 1806 10 90 und 1701 in den Jahren 1991-2000 (Anlage 1 des Streithilfeschriftsatzes des Königreichs Spanien in der Rechtssache T‑94/00).


47
Ebenda.


48
Randnr. 112. In Wirklichkeit wurde die Frage, inwieweit die WTO-Übereinkünfte Handlungsspielraum ließen, vom Gericht in den Randnummern 135 bis 139 des Urteils Rica Foods II geprüft. Selbst wenn sich das Rechtsmittel von Rica Foods dahin auffassen ließe, dass es gegen diese Randnummern gerichtet ist – und nicht gegen die in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich genannten Randnummern 112 bis 115 –, erscheint mir das Vorbringen von Rica Foods jedenfalls aus den Gründen, die ich in meinen heutigen Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑26/00, C‑180/00 und C‑452/00 (Niederlande/Kommission, Nrn. 76 bis 79) dargelegt habe, unbegründet.


49
Vgl. Urteile Rica Foods II (Randnrn. 157 bis 197) und Rica Foods III (Randnrn. 142 bis 177).


50
Vgl. als jüngere Beispiele Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C‑234/02 P (Europäischer Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 76) und Beschluss vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑236/03 P (Kommission/CMA CGM u. a., Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 43).


51
Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C‑40/03 P (Randnr. 66) und C‑41/03 P (Randnr. 72).


52
Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C‑40/03 P (Randnr. 68) und C‑41/03 P (Randnr. 74).


53
Vgl. oben, Nrn. 85 bis 88.


54
Urteil Rica Foods II.


55
Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C‑40/03 P (Randnr. 88) und C‑41/03 P (Randnr. 99).

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