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Order of the Court of First Instance (Second Chamber) of 29 April 2004. # SGL Carbon AG v Commission of the European Communities. # Agreements - Fines - Rejection of request for facilities for payment - Annulment of measures- Inadmissibility. # Case T-308/02.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004. SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kartelle - Geldbuße - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungserleichterungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. Rechtssache T-308/02.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004. SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kartelle - Geldbuße - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungserleichterungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. Rechtssache T-308/02.
„Kartelle – Geldbuße – Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Zahlungserleichterungen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2004
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Schreiben eines Organs
(Artikel 230 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt
– Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Nach Überprüfung der früheren Entscheidung und auf der Grundlage
neuer Gesichtspunkte ergangene Entscheidung – Ausschluss
(Artikel 230 EG)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Zahlungserleichterungen – Ersetzung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung durch ein Verwaltungsverfahren
zur Überprüfung der Zahlungsmodalitäten einer Geldbuße – Unzulässigkeit
1. Nur Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung
seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein; um zu ermitteln,
ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen. Dabei ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans,
mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage
eröffnet ist.
(vgl. Randnrn. 39-40)
2. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung lediglich bestätigt
wird, ist unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber
der früheren Entscheidung keine neuen Umstände enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser
Entscheidung beruht.
Die Frage, ob eine Maßnahme lediglich bestätigenden Charakter hat, lässt sich jedoch nicht allein durch einen Vergleich ihres
Inhalts mit dem der früheren Entscheidung beantworten, die durch sie bestätigt wird. Der Charakter der angefochtenen Maßnahme
ist vielmehr auch nach der Art des Antrags zu beurteilen, den sie bescheidet. Insbesondere kann eine Maßnahme, die einen Antrag
bescheidet, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen um eine Überprüfung der früheren Entscheidung
ersucht wird, nicht als rein bestätigend angesehen werden, wenn mit ihr über diese Tatsachen entschieden wird und sie damit
gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Umstand enthält. Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann nämlich einen
Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung rechtfertigen.
Das betreffende Gemeinschaftsorgan ist verpflichtet, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung zu überprüfen, wenn sich
der dahin gehende Antrag tatsächlich auf neue wesentliche Tatsachen stützt, und die Klage gegen eine Entscheidung, mit der
unter solchen Bedingungen eine Überprüfung abgelehnt wird, ist zulässig. Beruht der Überprüfungsantrag dagegen nicht auf neuen
wesentlichen Tatsachen, so ist die Klage gegen die Entscheidung, mit der die beantragte Überprüfung abgelehnt wird, unzulässig.
Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass das Gemeinschaftsorgan zwar die beantragte Überprüfung nicht abgelehnt, sondern
auf den Antrag des Klägers mit der angefochtenen Maßnahme geantwortet, aber geltend gemacht hat, dass diese Antwort keinen
Entscheidungscharakter habe, da sie lediglich eine frühere bestandskräftig gewordene Entscheidung bestätige.
(vgl. Randnrn. 51-55)
3. Ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung einer Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten einer Geldbuße
ist einem Verfahren der einstweiligen Anordnung weder vergleichbar noch gleichwertig. Während der Richter der einstweiligen
Anordnung sowohl die Dringlichkeit als auch den Fumus boni iuris im Hinblick auf die Klage gegen die Bußgeldentscheidung prüfen
würde, müsste sich die Kommission im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahrens auf die Beurteilung der Frage
der Dringlichkeit und der finanziellen Lage des Klägers beschränken. Wollte man die Ersetzung des Verfahrens der einstweiligen
Anordnung durch ein solches Verwaltungsverfahren zulassen, so würde damit die Umgehung der Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren der einstweiligen Anordnung ermöglicht, nach denen die Beurteilung gerade nicht allein auf die finanziellen Aspekte
der Sache beschränkt sein soll.
Mit Artikel 7 der internen Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem
EWG-Vertrag, wonach das zuständige Kommissionsmitglied auf angemessen begründeten schriftlichen Antrag des Empfängers der
Entscheidung zusätzliche, gegebenenfalls gestaffelte Zahlungsfristen einräumen kann, wird ein eigenständiges Verwaltungsverfahren
geschaffen, das seinen Platz im Rahmen der eigentlichen Beitreibung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen hat. Angemessener
gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Weigerung, die in Artikel 7 vorgesehenen Zahlungserleichterungen zu bewilligen, ist daher
im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG) oder eines Verfahrens zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung
(Artikel 256 Absatz 4 EG) der Bußgeldentscheidung zu gewähren.
(vgl. Randnrn. 65, 67)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer) 29. April 2004(1)
In der Rechtssache T-308/02
SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und W. Mölls als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002, soweit darin der Antrag der Klägerin auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen für die Geldbuße abgelehnt wird, die im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 81 EG (COMP/E-1/36.490
– Graphitelektroden) gegen sie verhängt wurde, und Verzugszinsen von mehr als 6,04 % festgesetzt werden,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1
Gegen die Klägerin, einen deutschen Hersteller von Graphitelektroden, wurde in der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission
vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E‑1/36.490 – Graphitelektroden)
(ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: Bußgeldentscheidung) wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG eine Geldbuße
in Höhe von 80,2 Millionen Euro festgesetzt.
2
Nach Artikel 4 der Bußgeldentscheidung war die Klägerin verpflichtet, die Geldbuße innerhalb von drei Monaten ab Zustellung
der Entscheidung, d. h. ab 24. Juli 2001, zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist, also ab 24. Oktober 2001, sollten Zinsen in
Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Satzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. in Höhe von 8,04 %,
gezahlt werden.
3
Die Bußgeldentscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 übermittelt, in dem die Höhe der verhängten Geldbuße
und die Zahlungsbedingungen, insbesondere der für den Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist festgelegte Zinssatz von 8,04 %,
angegeben waren. In dem Schreiben heißt es weiter, nach Ablauf der Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des
fraglichen Betrages veranlassen; für den Fall der Anrufung des Gerichts werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern
sich die Klägerin verpflichte, Zinsen in Höhe von 6,04 % zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen.
4
Am 2. Oktober 2001 erhob die Klägerin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Bußgeldentscheidung (Rechtssache T‑239/01).
Mit dieser Klage wendet sie sich u. a. gegen die Rechtmäßigkeit des in Artikel 4 der Entscheidung festgelegten Zinssatzes
von 8,04 % und des im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 festgelegten günstigeren Zinssatzes von 6,04 %.
5
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 richtete die Klägerin an die Kommission einen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen.
Dabei machte sie geltend, angesichts ihrer katastrophalen wirtschaftlichen und finanziellen Lage würde der Vollzug der Bußgeldentscheidung
die Existenz des Unternehmens bedrohen. Sie fügte hinzu, selbst wenn sie in der Lage wäre, mehrere Bankbürgschaften zu erlangen,
würde die Valutierung dieser Bürgschaften dem Unternehmen die für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs erforderlichen
Kreditlinien nehmen. Sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage, einen Liquiditätsverlust in Höhe des Betrages der geforderten
Bankbürgschaften zu verkraften. Sie ersuche die Kommission daher förmlich und ausdrücklich, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache ganz oder zumindest teilweise auf die Stellung von Sicherheiten zu verzichten. Falls
die Kommission dies ablehne, werde sie beim Gericht den Erlass einer auf Gewährung von Zahlungserleichterungen gerichteten
einstweiligen Anordnung beantragen, wobei sie davon ausgehe, dass die Kommission in der Zwischenzeit von Maßnahmen zur Vollstreckung
der Bußgeldentscheidung absehen werde.
6
In ihrer Antwort vom 26. Oktober 2001 teilte die Kommission der Klägerin mit, die Prüfung ihres Antrags werde bis zum 15.
November 2001 dauern. Am 5. November 2001 bekräftigte die Klägerin ihre Erwartung, dass bis zum 15. November keine Vollstreckungsmaßnahmen
getroffen würden, und fügte hinzu, sie werde bis zur Entscheidung über ihren Antrag keine gerichtlichen Schritte einleiten.
7
Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 teilte die Klägerin der Kommission, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ihren Antrag
entschieden hatte, mit, dass sich ihre finanzielle Situation inzwischen weiter verschlechtert habe. Sie bat um eine Zusammenkunft,
um diese Situation mündlich zu erläutern.
8
Am 15. März 2002 übermittelte die Klägerin der Kommission auf deren Ersuchen mehrere Unterlagen über ihre wirtschaftliche
Lage, insbesondere den neuesten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2001 in deutscher Sprache.
9
Aufgrund eines Berichts in einer deutschen Zeitung vom 14. März 2002, wonach die Klägerin ihre wirtschaftliche und finanzielle
Krise überwunden habe, ersuchte die Kommission sie erneut um Auskunft in dieser Angelegenheit. Daraufhin übersandte ihr die
Klägerin am 30. April 2002 die englische Fassung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2001 und am 3. Juli 2002, nach
weiteren telefonischen Kontakten, das Formular 20‑F, das sie am 1. Juli 2002 bei der United States Securities and Exchange
Commission (Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten) eingereicht hatte.
10
Im Anschluss daran lehnte der Rechnungsführer der Kommission, Herr Taverne, mit Schreiben vom 24. Juli 2002, das der Klägerin
am 5. August 2002 zuging (im Folgenden: angefochtenes Schreiben), die Gewährung von Zahlungserleichterungen ab. Nach einer
Schilderung der verschiedenen Kontakte zwischen der Klägerin und der Kommission führte er aus, die Bilanz der Klägerin zum
31. Dezember 2001 und ihr Bericht im Formular 20‑F enthielten zwar einige Punkte, die zu Bedenken Anlass gäben, böten aber
keinen Grund zu der Annahme, dass die Gesellschaft – in einer gemeinsamen Anstrengung mit ihren bekannten Hauptanteilseignern
und ihren Banken – nicht in der Lage wäre, ohne nachteilige Auswirkungen auf ihre künftige Geschäftstätigkeit Bankbürgschaften
zu stellen. Daher bestehe kein Anlass, von den geltenden Vorschriften abzuweichen. Folglich sei die Klägerin verpflichtet,
die im Schreiben vom 23. Juli 2001 angegebenen Zahlungsbedingungen einzuhalten und ab 24. Oktober 2001 bis zum Tag des Eingangs
einer Bankbürgschaft bei der Kommission Zinsen in Höhe von 8,04 % pro Jahr auf die Geldbuße zu zahlen; der Zinssatz von 6,04 %
gelte erst ab dem letztgenannten Tag.
11
In Bezug auf die Festlegung dieses Zinssatzes hat sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht
auf die internen Verfahrensvorschriften zur Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern der Kommission gemäß dem EWG-Vertrag
(SEC[86] 1748) vom 29. Oktober 1986 (im Folgenden: Beitreibungsvorschriften) berufen.
12
Nach Artikel 6 der Beitreibungsvorschriften wird für die Dauer der Anhängigkeit der Sache beim Gerichtshof keine Beitreibungsmaßnahme
getroffen, sofern sich der Empfänger der Entscheidung damit einverstanden erklärt hat, dass seine Schuld nach Ablauf der Zahlungsfrist
verzinst wird, und sofern er der Kommission eine Bankbürgschaft gestellt hat. Ist bis zum Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung
vorgenommen und keine Bankbürgschaft gestellt worden, so ist der Bußgeldbetrag automatisch zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht
dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte.
13
Nach Artikel 7 der Beitreibungsvorschriften ist das zuständige Kommissionsmitglied gemeinsam mit dem für den Haushalt zuständigen
Kommissionsmitglied befugt, auf angemessen begründeten schriftlichen Antrag des Empfängers der Entscheidung zusätzliche, gegebenenfalls
gestaffelte Zahlungsfristen einzuräumen, sofern der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, dass seine Schuld
nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zu ihrer vollständigen Begleichung zu einem Satz verzinst wird, der dem vom Europäischen
Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Prozentpunkte entspricht, und sofern er eine
Bankbürgschaft gestellt hat.
14
Artikel 8 der Beitreibungsvorschriften, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, sieht vor, dass alle während dieses Verfahrens
gestellten Anträge zu den Zahlungsbedingungen nach Artikel 7 geprüft werden.
15
Nach Erhalt des angefochtenen Schreibens übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 29. August 2002 drei Bankbürgschaften
zur Deckung der Geldbuße von 80,2 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6,04 % ab 24. Oktober 2001 bis zur tatsächlichen
Zahlung der Geldbuße. Die Bürgschaften datieren vom 11., 12. und 22. Oktober 2001. Hierzu führte die Klägerin aus, es handele
sich um Bürgschaften, die sie sich vorsorglich vor Ablauf der in der Bußgeldentscheidung genannten Zahlungsfrist beschafft
habe, die aber seinerzeit noch nicht valutiert worden seien; ihre Valutierung sei erst im August 2002 erfolgt.
Verfahren und Anträge der Parteien
16
Mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage
erhoben.
17
Sie beantragt,
–
die Entscheidung vom 24. Juli 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Gewährung von Zahlungserleichterungen abgelehnt
wird;
–
diese Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin Verzugszinsen für den Zeitraum vom 24. Oktober 2001 bis zum
Datum des Zugangs der Bürgschaftserklärung gefordert werden, die einen Zinssatz von 6,04 % übersteigen;
–
hilfsweise, die mit der Entscheidung festgesetzten Verzugszinsen angemessen herabzusetzen;
–
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19
Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen. Sie wirft der Kommission vor, das angefochtene Schreiben unzureichend begründet,
Ermessensfehler bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit begangen und sie gegenüber der – in der Bußgeldentscheidung ebenfalls
mit einer Sanktion belegten – amerikanischen Gesellschaft UCAR benachteiligt zu haben, da die Anträge dieser Gesellschaft
auf Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht abgelehnt worden seien, obwohl UCAR keine Bankbürgschaft zur Deckung ihrer
Geldbuße beigebracht habe.
20
Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, rechtswidrige Verzugszinsen festgesetzt zu haben, da sowohl der Satz von 8,04 %
als auch der Satz von 6,04 % überhöht seien. Zudem habe sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten während der langen
Verhandlungen über die Frage der Zahlungserleichterungen gesetzt, das de facto eine Stundung dargestellt habe. Schließlich
macht sie hilfsweise geltend, die Verzugszinsen müssten wegen der außergewöhnlich langen Dauer des der Übersendung des angefochtenen
Schreibens vorausgegangenen Verfahrens zumindest erheblich herabgesetzt werden.
Zur Zulässigkeit
21
Nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht im Verfahren nach Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung
jederzeit auch von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung
die in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören (Beschluss des Gerichts
vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑372/02, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 33 und
die dort genannte Rechtsprechung).
22
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Prozessakten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt daher,
ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
23
Die Klägerin ist der Ansicht, das angefochtene Schreiben sei keine bloße Bestätigung der Bußgeldentscheidung vom 18. Juli
2001 und des Begleitschreibens vom 23. Juli 2001, sondern enthalte tatsächliche und rechtliche Elemente, die geeignet seien,
verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen und ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.
24
Das angefochtene Schreiben enthalte zwei selbständige Regelungsgegenstände, die über den Inhalt der Bußgeldentscheidung hinausgingen.
Zum einen werde zu einem erheblich nach dem 18. Juli 2001 liegenden Zeitpunkt erneut und aufgrund gesonderter Sachprüfung
die Gewährung jeglicher Zahlungserleichterung abgelehnt. Zum anderen würden Zinsforderungen erhoben, die über die Grundforderungen
in der Bußgeldentscheidung hinausgingen.
25
Die Kommission verlange nunmehr trotz der Stellung von Bankbürgschaften einen Zinssatz von 8,04 % statt des ursprünglich für
diesen Fall vorgesehenen Satzes von 6,04 %. Da dieser neue Satz nach einer selbständigen und erneuten Entscheidungsbildung
der Kommission fast ein Jahr nach Erlass der Bußgeldentscheidung festgelegt worden sei, handele es sich um einen selbständigen
Regelungsgegenstand. Die Kommission sei somit in vollem Umfang erneut in eine Sachprüfung eingetreten. Die weitere gravierende
Verschlechterung der Finanzlage und der Leistungsfähigkeit der Klägerin stellten ebenfalls eine gegenüber der Situation bei
Erlass der Bußgeldentscheidung neue Tatsache dar.
26
Gegenüber der Bußgeldentscheidung beschwere das angefochtene Schreiben die Klägerin somit dadurch, dass die Zahlung von Verzugszinsen
in Höhe von 8,04 % für die Zeit vom 24. Oktober 2001 bis zum Zugang der Bürgschaftserklärung im August 2002 gefordert werde,
obwohl die Kommission mit ihr übereingekommen sei, für die Dauer der Entscheidungsfindung über den Antrag auf Zahlungserleichterungen
von jeder Maßnahme zur Beitreibung der Geldbuße oder von ersatzweisen Sicherheiten abzusehen.
27
Was die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung von der Stellung einer Bankbürgschaft angehe, so treffe das Argument der Kommission
nicht zu, dass diese nach Erlass der Bußgeldentscheidung die Frage der Gewährung etwaiger Zahlungserleichterungen nicht prüfen
müsse. Die Kommission sei sehr wohl davon ausgegangen, dass ihre Zahlungs- und Leistungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen sei.
Immanenter Bestandteil der Zuständigkeit der Kommission für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sei die Möglichkeit,
die Gewährung solcher Erleichterungen in einem geordneten Verwaltungsverfahren zu prüfen.
28
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei nicht die Frage, ob die Kommission zur Vornahme einer Prüfung der Leistungsfähigkeit
der Klägerin und zur Entscheidung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen verpflichtet gewesen sei, sondern es sei
nur zu klären, ob angesichts dessen, dass sie tatsächlich eine solche Prüfung vorgenommen habe, die getroffene Entscheidung
rechtmäßig sei. Wenn die Kommission tätig werde, müsse sie sowohl während des durchgeführten Verfahrens als auch beim Erlass
der Entscheidung die rechtlichen Anforderungen an ihr Tätigwerden beachten. Dies sei hier nicht geschehen.
29
Es sei verwunderlich, dass die Kommission behaupte, für sie habe kein Anlass zur Überprüfung der Zinshöhe bestanden, weil
die Klägerin diese nicht gerügt habe. Sie habe bereits am 2. Oktober 2001 eine u. a. gegen die Rechtmäßigkeit der Zinshöhe
gerichtete Klage erhoben. Überdies enthalte auch ihr Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen, der auf die Aussetzung
des Vollzugs der Bußgeldentscheidung und die Befreiung von der Pflicht zur Stellung von Sicherheiten gerichtet gewesen sei,
einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundfestsetzungen. Schließlich hänge die Rechtmäßigkeit der von der Kommission
festgesetzten Zinssätze nicht davon ab, ob diese Festsetzung von den Adressaten der Entscheidung gerügt werde. Die Kommission
müsse vielmehr die Rechtmäßigkeit ihrer beschwerenden Maßnahmen von Amts wegen prüfen und jederzeit deren rechtswidrige Elemente
beseitigen.
30
Die Auffassung, die Klägerin hätte einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen können und müssen, gehe fehl. Diese Auffassung
erscheine zynisch, denn nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichts könne nur die nachgewiesene Konkursreife
eines Unternehmens zur gerichtlichen Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission führen. Die kostspielige Vorbereitung
eines derartigen gerichtlichen Verfahrens sei einem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zumutbar. Zudem
sei die negative Publizität, die sich bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein am Rand der Insolvenz befindliches
Unternehmen zwangsläufig ergebe, für ein solches Unternehmen untragbar, da sie unweigerlich nachteilige Auswirkungen auf den
Finanzmarkt habe; dies gelte in besonderem Maß für börsennotierte Aktiengesellschaften wie die Klägerin.
31
Schließlich sei entgegen dem Vorbringen der Kommission der Richter der einstweiligen Anordnung nicht als Einziger für die
Entscheidung über die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf die ihm von der Kommission auferlegten
Sanktionen zuständig. Er sei jedenfalls nicht dafür zuständig, über die Vornahme von Verwaltungsentscheidungen zu befinden.
Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, Ermessensentscheidungen der Verwaltung auf eine gerichtliche Instanz zu verlagern.
32
Die Kommission hält den Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig, soweit er sich gegen den Teil des angefochtenen Schreibens
richte, in dem die Befreiung der Klägerin vom Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt werde. Die dort von
der Kommission getroffene Aussage berühre die Rechtsposition der Klägerin nicht. Die einschlägigen Vorschriften sähen nämlich
in Bezug auf das Interesse von Schuldnern der Kommission, vom Erfordernis einer Bürgschaft befreit zu werden, keine geschützte
Rechtsposition vor, da es im Gemeinschaftsrecht kein Verfahren gebe, in dem ein Einzelner eine solche Befreiung beantragen
könne.
33
Dies schließe nicht aus, dass die Kommission im Einzelfall von dem Erfordernis einer Bankbürgschaft absehen könne, da ihr
ein gewisses Ermessen zustehe, um einem etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesse an einer solchen Ausnahme Rechnung zu
tragen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könne z. B. dann bestehen, wenn unter den besonderen Umständen eines konkreten
Falles bei Verzicht auf das Erfordernis der Bürgschaft die Aussicht auf eine effektive Beitreibung der Geldbuße höher sei,
als wenn eine Bürgschaft verlangt werde. Die Befugnis der Kommission, eine solche Befreiung zu gewähren, verschaffe den Schuldnerunternehmen
jedoch kein subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht darauf, dass die Kommission in ihrem Interesse tätig werde. Im Übrigen
könne die bloße Tatsache, dass die Kommission ihrer Befugnis entsprechend in eine Prüfung des vorliegenden Falles eingetreten
sei, keinesfalls als Anerkennung eines dahin gehenden subjektiven Rechts ausgelegt werden.
34
Die Situation der Klägerin sei mit der eines Einzelnen vergleichbar, der die Kommission ersuche, nach Artikel 226 EG gegen
einen Mitgliedstaat vorzugehen. Auch in diesem Fall übe die Kommission ihr Ermessen allein im öffentlichen Interesse aus;
ein Einzelner habe an ihrem Tätigwerden kein rechtlich geschütztes Interesse. Seine Rechtsposition werde daher nicht beeinträchtigt,
wenn die Kommission seinen Antrag ablehne.
35
Dies stelle die Klägerin keineswegs rechtlos. Sie könne nämlich beim Richter der einstweiligen Anordnung die Befreiung vom
Erfordernis einer Bankbürgschaft beantragen. In diesem Fall prüfe der Richter umfassend, ob ihr Interesse an einer solchen
Befreiung ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Stellung einer Bankbürgschaft überwiege. In diese Prüfung lasse er
insbesondere einfließen, inwieweit die in der Hauptsache erhobene Klage Aussicht auf Erfolg habe (Fumus boni iuris).
36
Das Gleichgewicht zwischen den speziellen Interessen der Schuldner einer Geldbuße und dem Interesse der Kommission an der
Durchsetzung ihrer Wettbewerbspolitik und ihrer finanziellen Forderungen verlange, dass Rechtsschutz gegen die Bußgeldentscheidung
durch die Nichtigkeitsklage gewährt werde, während mit dem Rechtsschutz in Bezug auf ihren Vollzug während des Hauptsacheverfahrens
der Richter der einstweiligen Anordnung betraut sei.
37
Der Antrag zur Höhe der von der Klägerin geschuldeten Verzugszinsen sei unzulässig, da im angefochtenen Schreiben lediglich
an die in Artikel 4 der Bußgeldentscheidung getroffenen und auch im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 wiedergegebenen Regelungen
erinnert werde. Das angefochtene Schreiben habe daher insoweit keinen Regelungsgehalt. Da der Zinssatz von der Klägerin im
fraglichen Verfahren nie gerügt worden sei, habe für die Kommission kein Anlass bestanden, ihn zu überprüfen.
38
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die Kommission nicht verpflichtet, aufgrund eines Antrags, der sich ausdrücklich
nur auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen beziehe, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bußgeldentscheidungen
vorzunehmen. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2001 ausdrücklich nur eine Befreiung von der Stellung von
Bankbürgschaften beantragt. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, von Amts wegen systematisch die von der Klägerin geforderte
Prüfung vorzunehmen, würde dies dazu führen, dass das Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen de facto außer
Kraft gesetzt würde, da die Kommission alle ihre Entscheidungen ständig überprüfen müsste.
Würdigung durch das Gericht Zum Entscheidungscharakter des angefochtenen Schreibens hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen
39
Soweit die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens begehrt, weil die Kommission darin eine Senkung der
überhöhten Verzugszinsen ablehne, ist darauf hinzuweisen, dass nur Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen,
die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage
nach Artikel 230 EG sein können; um zu ermitteln, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen
(Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
40
Zudem ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung
im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache
T‑277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II‑351, Randnr. 50; Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T‑5/96,
Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II‑1299, Randnr. 26).
41
Im vorliegenden Fall sollten mit dem ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 24. Oktober 2001 und ihrem anschließenden Schriftwechsel
mit der Kommission keineswegs die Sätze der Verzugszinsen angefochten werden, die in der Bußgeldentscheidung (8,04 %) und
im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 (6,04 % unter bestimmten Voraussetzungen) festgesetzt worden waren. Die von der Klägerin
vorgelegten Wirtschafts- und Finanzunterlagen wurden der Kommission allein deshalb übermittelt, um sie zu einem Verzicht auf
das Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft zu bewegen. Im Übrigen ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verzugszinsen
– sowohl des normalen Satzes von 8,04 % als auch des günstigeren Satzes von 6,04 % – bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen
T‑239/01 eingetragenen Rechtsstreits zwischen beiden Parteien.
42
Unter diesen Umständen kann das angefochtene Schreiben nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission, gestützt auf neue
Elemente, einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen abgelehnt hat. Sie hat im angefochtenen Schreiben lediglich erklärt,
es bestehe kein Anlass, von den geltenden Vorschriften abzuweichen, da die Klägerin in der Lage sei, ohne nachteilige Auswirkungen
auf ihre künftige Geschäftstätigkeit Bankbürgschaften zu stellen. Die Zinssätze von 8,04 % und 6,04 % hat die Kommission nur
unter Hinweis auf die Verpflichtung der Klägerin erwähnt, die im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001, mit dem ihr die Bußgeldentscheidung
zugestellt wurde, angegebenen Zahlungsbedingungen einzuhalten. Insbesondere angesichts des Wortlauts des angefochtenen Schreibens
lässt nichts darauf schließen, dass die Kommission damit von Amts wegen die Rechtmäßigkeit dieser Zinssätze geprüft hat.
43
Folglich hat das angefochtene Schreiben keinen Entscheidungscharakter hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Verzugszinsen.
44
In Bezug auf den Zeitraum der Anwendung des günstigeren Zinssatzes von 6,04 % wirft die Klägerin der Kommission vor, diesen
Satz für die Zeit vom 24. Oktober 2001, an dem die Zahlungsfrist ablief, bis zur Übermittlung der drei Bankbürgschaften Ende
August 2002 (siehe oben, Randnr. 15) durch den normalen Zinssatz von 8,04 % ersetzt zu haben, obwohl sie damit über Sicherheiten
verfügt habe, die dieselbe Wirkung gehabt hätten, wie wenn die Kommission sie schon im Oktober 2001 erhalten hätte. Die Klägerin
begehrt daher die Anwendung des günstigeren Zinssatzes von 6,04 % ab 24. Oktober 2001.
45
Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Bankbürgschaften der Kommission erst Ende August
2002 übermittelt wurden, d. h. nach der Übersendung des angefochtenen Schreibens. Die Kommission kann sich daher in diesem
Schreiben nicht zur Übermittlung der fraglichen Bürgschaften und somit zu den rechtlichen Auswirkungen einer solchen Übermittlung
auf die Höhe der Verzugszinsen geäußert haben. Das angefochtene Schreiben konnte die Klägerin daher in diesem Punkt nicht
beschweren.
46
Wenn der Klägerin im angefochtenen Schreiben mitgeteilt wird, dass sie verpflichtet sei, ab 24. Oktober 2001 bis zum Tag des
Eingangs einer Bankbürgschaft bei der Kommission Zinsen in Höhe von 8,04 % auf die Geldbuße zu zahlen, während der Zinssatz
von 6,04 % ab dem letztgenannten Zeitpunkt gelte, so werden damit nur in allgemeiner und abstrakter Weise die in Artikel 4
der Bußgeldentscheidung und im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 festgelegten Zahlungsbedingungen wiederholt. Das angefochtene
Schreiben enthält insbesondere keine Ausführungen dazu, ob die Übermittlung von Bankbürgschaften nach Ablauf der Zahlungsfrist
rückwirkende Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen hat. Es hatte daher auch insoweit keinen Entscheidungscharakter.
47
Zum Hilfsantrag, mit dem das Gericht ersucht wird, die von der Kommission festgelegten Verzugszinsen herabzusetzen, genügt
die Feststellung, dass er nur eine der Modalitäten zur Durchführung der Bußgeldentscheidung betrifft. Die beantragte Herabsetzung
hätte daher nur im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach Artikel 243 EG und Artikel 104 der Verfahrensordnung
des Gerichts erlangt werden können. Die Klägerin hat aber keinen solchen Antrag gestellt. Im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage
ist dieser Antrag jedenfalls für unzulässig zu erklären.
48
Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie die in der Bußgeldentscheidung und im Begleitschreiben vom 23.
Juli 2001 festgelegten Verzugszinsen betrifft.
Zum Entscheidungscharakter des angefochtenen Schreibens hinsichtlich der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen
49
Soweit sich die Klägerin gegen die Weigerung der Kommission im angefochtenen Schreiben wendet, auf die Stellung einer Bankbürgschaft
zu verzichten, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer solchen Bürgschaft sowie die an ihre Beibringung geknüpften
Zahlungsmodalitäten bereits im Begleitschreiben vom 23. Juli 2001 dargelegt wurden, obwohl die Klägerin die Kommission im
Verwaltungsverfahren vor Erlass der Bußgeldentscheidung auf ihre sehr schwierige finanzielle Lage aufmerksam gemacht hatte.
Unter diesen Umständen waren mit der Aufforderung der Kommission an die Klägerin, eine Bankbürgschaft zu stellen, wenn sie
die Beitreibung der Geldbuße verhindern wolle, verbindliche Rechtswirkungen verbunden, die die Interessen der Klägerin durch
eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigten (in diesem Sinne auch Urteil IBM/Kommission, Randnr. 9).
50
Da die im Schreiben vom 23. Juli 2001 enthaltene Aufforderung, eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht innerhalb der Frist des
Artikels 230 Absatz 5 EG angefochten wurde, ist sie gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden (in diesem Sinne auch
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T‑186/98, Inpesca/Kommission, Slg. 2001, II‑557, im Folgenden:
Urteil Inpesca, Randnr. 40 und die dort genannte Rechtsprechung).
51
Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, mit der eine bestandskräftig gewordene frühere
Entscheidung lediglich bestätigt wird, unzulässig. Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung
anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Umstände enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage
des Adressaten dieser Entscheidung beruht (Urteil Inpesca, Randnr. 44 und die dort genannte Rechtsprechung).
52
Die Frage, ob eine Maßnahme lediglich bestätigenden Charakter hat, lässt sich jedoch nicht allein durch einen Vergleich ihres
Inhalts mit dem der früheren Entscheidung beantworten, die durch sie bestätigt wird. Der Charakter der angefochtenen Maßnahme
ist vielmehr auch nach der Art des Antrags zu beurteilen, den sie bescheidet (Urteil Inpesca, Randnr. 45 und die dort genannte
Rechtsprechung).
53
Insbesondere kann eine Maßnahme, die einen Antrag bescheidet, in dem die Behörde unter Berufung auf neue wesentliche Tatsachen
um eine Überprüfung der früheren Entscheidung ersucht wird, nicht als rein bestätigend angesehen werden, wenn mit ihr über
diese Tatsachen entschieden wird und sie damit gegenüber der früheren Entscheidung einen neuen Umstand enthält (Urteil Inpesca,
Randnr. 46). Das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann nämlich einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen
früheren Entscheidung rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und
49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 158, und vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985,
1437, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T‑58/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II‑77,
Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T‑16/97, Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237
und II‑681, Randnr. 37).
54
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Gericht in seinem Urteil Inpesca (Randnrn. 48 und 49 und die dort genannte
Rechtsprechung) entschieden, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan verpflichtet ist, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung
zu überprüfen, wenn sich der dahin gehende Antrag tatsächlich auf neue wesentliche Tatsachen stützt, und dass die Klage gegen
eine Entscheidung, mit der unter solchen Bedingungen eine Überprüfung abgelehnt wird, zulässig ist. Beruht der Überprüfungsantrag
dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so ist die Klage gegen die Entscheidung, mit der die beantragte Überprüfung
abgelehnt wird, unzulässig.
55
Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall: Die Kommission hat zwar die beantragte Überprüfung nicht abgelehnt,
sondern auf den Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Schreiben geantwortet; sie hat jedoch geltend gemacht, diese Antwort
habe keinen Entscheidungscharakter, da sie lediglich eine frühere bestandskräftig gewordene Entscheidung – das Begleitschreiben
vom 23. Juli 2001 – bestätige.
56
Die Zulässigkeit dieses Teils der Klage hängt somit davon ab, ob es sich bei den von der Klägerin zur Stützung ihres Überprüfungsantrags
angeführten Umständen tatsächlich um „neue wesentliche Tatsachen“ handelt.
57
Insoweit steht fest, dass die von der Klägerin mitgeteilten Informationen über die weitere Verschlechterung ihrer finanziellen
Lage neu waren, da diese Verschlechterung nach Übersendung des Begleitschreibens vom 23. Juli 2001 eintrat und weder die Klägerin
noch die Kommission zuvor von ihr Kenntnis haben konnten (in diesem Sinne auch Urteil Inpesca, Randnr. 50 und die dort genannte
Rechtsprechung).
58
Wesentlich sind die fraglichen Informationen dann, wenn sie die Rechtsstellung der Klägerin in ihrer Ausgestaltung zum Zeitpunkt
des Erlasses der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, d. h. im vorliegenden Fall am 23. Juli 2001, wesentlich verändern
können (in diesem Sinne auch Urteil Inpesca, Randnr. 51 und die dort genannte Rechtsprechung).
59
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausdrücklich davon abgesehen hat, im Rahmen der Rechtssache T‑239/01
einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 104 der Verfahrensordnung in Bezug auf die Bußgeldentscheidung zu stellen.
In ihrem Überprüfungsantrag vom 24. Oktober 2001 hat sie zum einen die Einleitung eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung
für den Fall der Ablehnung dieses Antrags angekündigt und zum anderen die Kommission ersucht, bis zur Entscheidung über ihren
Überprüfungsantrag die Bußgeldentscheidung nicht zu vollstrecken. In ihrem Schreiben vom 5. November 2001 hat die Klägerin
diese beiden Punkte wiederholt. Vor Gericht hat sie ausdrücklich erklärt, die kostspielige Vorbereitung eines Verfahrens der
einstweiligen Anordnung sei einem Unternehmen nicht zumutbar, das sich wie sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.
60
Ferner steht fest, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrags, zum Zeitpunkt der Übersendung des
angefochtenen Schreibens und selbst zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage weder die gegen die Klägerin verhängte
Geldbuße beigetrieben noch die Zwangsvollstreckung der Bußgeldentscheidung nach Artikel 256 EG und den Artikeln 104 bis 110
der Verfahrensordnung eingeleitet hatte.
61
Unter diesen Umständen ist der vorliegende, von der Klägerin außerhalb eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung gestellte
Antrag, mit dem die Kommission aufgefordert wird, ihr unter Berücksichtigung der Verschlechterung ihrer finanziellen Lage
Zahlungserleichterungen zu gewähren, als verfrüht anzusehen, da die Kommission zu den verschiedenen oben genannten Zeitpunkten
nicht wissen konnte, in welcher finanziellen Lage sich die Klägerin zum Zeitpunkt einer etwaigen Beitreibung oder Zwangsvollstreckung
befinden würde (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique
diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 135). Da die Klägerin keinen Antrag auf einstweilige Anordnung
wegen einer etwa drohenden Beitreibung gestellt hat, braucht das Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens insbesondere nicht
darüber zu entscheiden, ob die Abwägung der bestehenden Interessen einer Anwendung der von der Klägerin angefochtenen Zahlungsmodalitäten
vor Verkündung des Urteils zur Hauptsache, mit dem über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße der Klägerin entschieden wird, deshalb
entgegensteht, weil andernfalls die Existenz des Unternehmens gefährdet wäre.
62
Hinzu kommt, dass die Kommission es bereits in der Bußgeldentscheidung (vgl. Randnrn. 184 und 185) abgelehnt hat, das Argument
zu berücksichtigen, dass die Verhängung einer Geldbuße die Klägerin in den Konkurs treiben könnte. Diese Vorgehensweise steht
in Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Kommission nicht verpflichtet ist, die defizitäre finanzielle
Lage eines Unternehmens bei der Bemessung seiner Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983
in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 55;
Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T‑141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II‑347, Randnr. 630,
und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T‑175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II‑1581, Randnr. 158). Im Übrigen ist die Tatsache,
dass eine Maßnahme einer Gemeinschaftsbehörde zum Konkurs oder zur Auflösung eines bestimmten Unternehmens führt, als solche
gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform nicht bedeutet,
dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren
(in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986,
89, Randnr. 14, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C‑499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑6031, Randnr. 38).
63
Folglich konnten die von der Klägerin zur Begründung ihres Überprüfungsantrags vorgelegten Informationen über ihre finanzielle
Lage ihre Rechtsstellung in deren Ausgestaltung am 23. Juli 2001 nicht beeinträchtigen. Da keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts
die Kommission verpflichtet, ständig von Amts wegen die finanzielle Lage ihrer Schuldner zu überprüfen, können diese Informationen
im vorliegenden Verfahrenszusammenhang nicht als wesentlich eingestuft werden.
64
Keines der Argumente, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, greift durch.
65
Soweit die Klägerin das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Anordnung durch das verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren,
das sie im vorliegenden Fall gewählt hat, ersetzen möchte, genügt die Feststellung, dass ein solches Verwaltungsverfahren
einem Verfahren der einstweiligen Anordnung weder vergleichbar noch gleichwertig ist. Während der Richter der einstweiligen
Anordnung im vorliegenden Zusammenhang sowohl die Dringlichkeit als auch den Fumus boni iuris im Hinblick auf die Klage gegen
die Bußgeldentscheidung prüfen würde, müsste sich die Kommission im Rahmen des von der Klägerin angestrebten Verwaltungsverfahrens
auf die Beurteilung der Frage der Dringlichkeit und der finanziellen Lage der Klägerin beschränken. Wollte man die Ersetzung
des Verfahrens der einstweiligen Anordnung durch ein solches Verwaltungsverfahren zulassen, so würde damit die Umgehung der
Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren der einstweiligen Anordnung ermöglicht, nach denen die Beurteilung gerade nicht
allein auf die finanziellen Aspekte der Sache beschränkt sein soll.
66
Zu den Befürchtungen der Klägerin hinsichtlich der Konsequenzen des ihres Erachtens unvermeidlichen Bekanntwerdens ihrer schlechten
finanziellen Lage im Fall der Anrufung des Richters der einstweiligen Anordnung genügt der Hinweis, dass Artikel 17 Absatz
4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts es erlaubt, vertrauliche Angaben in den Veröffentlichungen, die vor dem
Gericht anhängige Rechtssachen betreffen, wegzulassen. Zudem haben diese Befürchtungen die Klägerin nicht an der Erhebung
der vorliegenden Klage gehindert, ungeachtet der damit verbundenen Veröffentlichungen.
67
Zu Artikel 7 der Beitreibungsvorschriften, wonach das zuständige Kommissionsmitglied auf angemessen begründeten schriftlichen
Antrag des Empfängers der Entscheidung zusätzliche, gegebenenfalls gestaffelte Zahlungsfristen einräumen kann (siehe oben,
Randnrn. 11 bis 14), ist festzustellen, dass mit dieser Bestimmung ein eigenständiges Verwaltungsverfahren geschaffen wird,
das seinen Platz im Rahmen der eigentlichen Beitreibung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen hat. Angemessener gerichtlicher
Rechtsschutz gegen die Weigerung, die in Artikel 7 vorgesehenen Zahlungserleichterungen zu bewilligen, ist daher im Rahmen
eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Artikel 242 EG) oder eines Verfahrens zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung
(Artikel 256 Absatz 4 EG) der Bußgeldentscheidung zu gewähren.
68
Zu dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den die Klägerin ferner unter Hinweis darauf rügt, dass die amerikanische
Gesellschaft UCAR Zahlungserleichterungen erhalten habe, die ihr selbst verwehrt worden seien, ist zu bemerken, dass diese
angebliche Benachteiligung der Klägerin vor der Übersendung des angefochtenen Schreibens keine Wirkung entfalten konnte, da
die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße noch gar nicht beigetrieben oder vollstreckt hatte. Es genügt
somit, dass die Klägerin – wenn sie dies für begründet hält – ihre angebliche Benachteiligung gegenüber UCAR im Rahmen eines
späteren Verfahrens geltend machen kann, das sie gegebenenfalls und zu gegebener Zeit gegen die Beitreibungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
einleiten kann, die tatsächlich gegen sie getroffen werden.
69
Diese Rüge greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Die Kommission hatte nämlich bereits im August 2001 einen Antrag von
UCAR auf Befreiung von der Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft abgelehnt. Im Übrigen hat UCAR unter ihrer neuen Bezeichnung
GrafTech International Ltd am 26. September 2003 einen auf die Erlangung von Zahlungserleichterungen gerichteten Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt, mit der die Kommission gegen sie eine Geldbuße festgesetzt hat (Rechtssache
T‑246/01 R).
70
Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass wesentliche Tatsachen vorliegen, die die Kommission zu einer Überprüfung ihres
Begleitschreibens vom 23. Juli 2001 und zum Erlass einer neuen, mit einer gesonderten Nichtigkeitsklage anfechtbaren Entscheidung
hätten veranlassen müssen.
71
Folglich ist die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie die im angefochtenen Schreiben zum Ausdruck gebrachte
Weigerung betrifft, die von der Klägerin beantragten Zahlungserleichterungen zu gewähren.
72
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Kommission im angefochtenen Schreiben inhaltlich auf die im Antrag auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen vorgetragenen neuen, aber nicht wesentlichen Umstände eingegangen ist. Diese Behandlung des Antrags
der Klägerin mag als Zeichen von Höflichkeit zu werten sein. Sie kann jedoch weder eine Ausnahme von den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Klage begründen noch der Kommission die Befugnis nehmen, im gerichtlichen Verfahren die Unzulässigkeit der Klage zu
rügen. Erst recht entbindet sie das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu
prüfen (vgl. analog dazu die ständige Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst und insbesondere die Urteile des Gerichtshofes
vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133, Randnr. 13, und des Gerichts vom 11. März
1999 in der Rechtssache T‑257/97, Herold/Kommission, Slg. ÖD 1999, I‑A‑49 und II‑251, Randnr. 43).
73
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Kosten
74
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.