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Document 62002TJ0309

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009.
    Acegas-APS SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-309/02.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-01809

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:192

    URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

    11. Juni 2009 ( *1 )

    „Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Kein individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit“

    In der Rechtssache T-309/02

    Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas), mit Sitz in Triest (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Devescovi, F. Ferletic, L. Daniele, F. Spitaleri und S. Gobbato,

    Klägerin,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten,

    Beklagte,

    wegen Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

    erlässt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter D. Šváby, S. Papasavvas, N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Die Klägerin, die Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas), ist eine Kapitalgesellschaft im Mehrheitsbesitz der Stadt Triest (Italien). Sie wurde 1997 durch Umwandlung des gemeindlichen Unternehmens Azienda Comunale Elettricità Gas e Acqua gegründet, in dessen Rechte und Pflichten sie eingetreten ist. Nach ihrer Gründungsurkunde ist sie mit den zuvor von dem gemeindlichen Unternehmen erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen beauftragt. Gemäß ihrem Gesellschaftszweck sorgt sie hauptsächlich für die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Methangas sowie für das Einsammeln, die Abfuhr und die Aufbereitung der Abfälle im Stadtgebiet Triest und in einigen Gemeinden der Provinz Triest. Nach ihrer Satzung kann sie auch in komplementären Bereichen oder in Bereichen tätig werden, mit denen sie von der Stadt Triest oder mit deren Einverständnis von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen betraut wird.

    Nationales Recht

    2

    Die Legge no 142 ordinamento delle autonomie locali (Gesetz Nr. 142 über die Regelung der örtlichen Selbstverwaltung) vom 8. Juni 1990 (GURI Nr. 135 vom 12. Juni 1990, im Folgenden: Gesetz Nr. 142/90) reformierte in Italien die organisatorischen Rechtsinstrumente der Gemeinden für die Verwaltung öffentlicher Dienste, insbesondere in den Sektoren Wasser, Gas, Elektrizität und Verkehr. Mit Art. 22 dieses Gesetzes in der geänderten Fassung wurde die Möglichkeit für die Gemeinden vorgesehen, zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen Gesellschaften verschiedener Rechtsformen zu gründen. Dazu gehört die Gründung von Handelsgesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (im Folgenden: Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90). Die Klägerin ist eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90.

    3

    In diesem Zusammenhang wurden den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbrachten, von 1994 bis 1998 nach Art. 9bis der Legge no 488 di conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 1o luglio 1986, no 318, recante provvedimenti urgenti per la finanza locale (Gesetz Nr. 488 über die Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 318 vom 1. Juli 1986 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des örtlichen Finanzwesens in ein Gesetz) vom 9. August 1986 (GURI Nr. 190 vom 18. August 1986) von der Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden: CDDPP) Darlehen zu einem Sonderzinssatz (im Folgenden: CDDPP-Darlehen) gewährt.

    4

    Außerdem wurden mit Art. 3 Abs. 69 und 70 der Legge no 549 [su] misure di razionalizzazione della finanza pubblica (Gesetz Nr. 549 über Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen) vom 28. Dezember 1995 (ordentliche Beilage zur GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1995, im Folgenden: Gesetz Nr. 549/95) in Verbindung mit den Bestimmungen des Decreto-legge no 331 [su] armonizzazione delle disposizioni in materia di imposte sugli oli minerali, sull’alcole, sulle bevande alcoliche, sui tabacchi lavorati e in materia di IVA con quelle recate da direttive CEE e modificazioni conseguenti a detta armonizzazione, nonché disposizioni concernenti la disciplina dei centri autorizzati di assistenza fiscale, le procedure dei rimborsi di imposta, l’esclusione dall’ILOR dei redditi di impresa fino all’ammontare corrispondente al contributo diretto lavorativo, l’istituzione per il 1993 di un’imposta erariale straordinaria su taluni beni ed altre disposizioni tributarie (Gesetzesdekret Nr. 331 über die Harmonisierung der Steuervorschriften in verschiedenen Bereichen) vom 30. August 1993 (GURI Nr. 203 vom 30. August 1993, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 331/93) folgende Maßnahmen zugunsten der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 eingeführt:

    Befreiung von allen Steuern auf Einlagen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Sonderunternehmen und Gemeindeunternehmen in Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 (im Folgenden: Befreiung von den Steuern auf Einlagen);

    vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer, d. h. der Steuer auf das Einkommen juristischer Personen und der örtlichen Einkommensteuer, für drei Jahre bis längstens zum Steuerjahr 1999 (im Folgenden: dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer).

    Verwaltungsverfahren

    5

    Im Anschluss an eine die genannten Maßnahmen betreffende Beschwerde forderte die Kommission mit Schreiben vom 12. Mai, 16. Juni und 21. November 1997 Auskünfte dazu bei den italienischen Behörden an.

    6

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 erteilten diese die gewünschten Auskünfte teilweise. Darüber hinaus fand auf ihren Wunsch hin am 19. Januar 1998 ein Treffen statt.

    7

    Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 220, S. 14) veröffentlicht.

    8

    Nach dem Eingang von Stellungnahmen betroffener Dritter und der italienischen Behörden forderte die Kommission bei Letzteren mehrfach zusätzliche Auskünfte an. Auch fanden Treffen der Kommission mit den italienischen Behörden sowie mit den beteiligten Drittbetroffenen statt.

    9

    Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) — die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) — machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.

    10

    Die italienischen Behörden und die Confederazione Nazionale dei Servizi (Confservizi), ein Verband, in dem vor allem Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und gemeindliche Sonderunternehmen in Italien zusammengeschlossen sind, haben sich diesem Standpunkt im Wesentlichen angeschlossen.

    11

    Demgegenüber war der Bundesverband der deutschen Industrie e. V. (BDI) der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen Wettbewerbsverzerrungen nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland verursachen könnten.

    12

    Auch Gas-it, eine italienische Vereinigung privater Wirtschaftsteilnehmer des Gasversorgungssektors, machte geltend, die fraglichen Maßnahmen, insbesondere die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer, seien staatliche Beihilfen.

    13

    Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/193/EG betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für [Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90] (ABl. 2003, L 77, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Angefochtene Entscheidung

    14

    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sich ihre Prüfung nur auf die mit den streitigen Maßnahmen errichteten Beihilferegelungen von allgemeiner Tragweite und nicht auf die einzelnen Unternehmen gewährten individuellen Beihilfen beziehe, so dass ihre Prüfung in der angefochtenen Entscheidung allgemein und abstrakt sei. Sie führt insoweit aus, dass die Italienische Republik „keine Steuervorteile auf individueller Grundlage eingeräumt und der Kommission keinen individuellen Beihilfefall angezeigt [und dabei] sämtliche zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen vorgelegt [hat]“. Sie sei deshalb gehalten, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der fraglichen Regelungen sowohl im Hinblick auf ihre Einstufung als auch in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorzunehmen (Nrn. 42 bis 45 der angefochtenen Entscheidung).

    15

    Die Kommission hält die CDDPP-Darlehen und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer (im Folgenden: fragliche Maßnahmen) für staatliche Beihilfen. Die Gewährung solcher Vorteile für die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 aus staatlichen Mitteln bewirke nämlich eine Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber allen übrigen Unternehmen, die die gleichen Dienstleistungen erbringen wollten (Nrn. 48 bis 75 der angefochtenen Entscheidung). Die fraglichen Maßnahmen seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG noch diejenigen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllten und darüber hinaus auch noch gegen Art. 43 EG verstießen (Nrn. 94 bis 122 der angefochtenen Entscheidung).

    16

    Dagegen ist die Befreiung von den Steuern auf Einlagen nach Ansicht der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da diese Steuern bei der Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes oder bei der Übertragung von Aktiva zwischen verschiedenen Wirtschaftsgebilden geschuldet würden. Von der Sache her verkörperten aber die Gemeindeunternehmen einerseits und die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 andererseits dasselbe Wirtschaftsgebilde. Deshalb sei ihre Befreiung von den genannten Steuern durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt (Nrn. 76 bis 81 der angefochtenen Entscheidung).

    17

    Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

    Artikel 1

    Die Befreiung von den [Steuern auf Einlagen] … stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.

    Artikel 2

    Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer … und die Vorteile aus den [CDDPP-]Darlehen … stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.

    Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 3

    Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

    Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

    Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

    …“

    Verfahren und Anträge der Parteien

    18

    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    19

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 6. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

    20

    Am 28. Februar 2003 hat sich die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit geäußert.

    21

    Am 8. August 2002 hatte die Italienische Republik beim Gerichtshof ebenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht, die unter der Rechtssachennummer C-290/02 in das Register eingetragen worden ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden. Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.

    22

    Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist. Jene Rechtssache ist daraufhin unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    23

    Mit Beschluss vom 5. August 2004 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission dem Endurteil vorbehalten.

    24

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die fristgemäß beantwortet worden sind.

    25

    Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    26

    Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 16. April 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    27

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit der Italienischen Republik die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen aufgegeben wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    28

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Zur Zulässigkeit

    Vorbringen der Parteien

    29

    Die Kommission stellt zunächst das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Abrede, soweit deren Klage die Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung in dem Teil betrifft, der sich auf die von der CDDPP gewährten Vorzugsdarlehen bezieht. Die Akten enthielten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin solche Darlehen zugutegekommen wären.

    30

    Sodann stellt die Kommission die Klagebefugnis der Klägerin in Abrede. Diese sei von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen.

    31

    Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit als Rechtshandlung mit allgemeiner Geltung einzustufen, als sie eine Beihilferegelung und damit eine unbestimmte und unbestimmbare Zahl von Unternehmen betreffe, die anhand eines allgemeinen Kriteriums wie ihrer Zugehörigkeit zu einer Kategorie von Unternehmen bestimmt würden. Eine Rechtshandlung verliere ihre allgemeine Geltung und damit ihren Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in der Rechtshandlung im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung umschrieben sei.

    32

    Damit ein Einzelner von einer Rechtshandlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen sei, müsse diese Handlung seine spezifischen Rechte berühren oder das Organ, von dem die Handlung ausgehe, verpflichtet sein, deren Folgen für die Lage des Einzelnen zu berücksichtigen. Das sei hier aber nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung habe nämlich Auswirkungen auf die Lage aller Unternehmen gehabt, denen die fraglichen Maßnahmen zugutegekommen seien. Folglich habe es keine Verletzung spezifischer Rechte einzelner Unternehmen gegeben, die sich von allen anderen von den fraglichen Maßnahmen profitierenden Unternehmen abgrenzen ließen. Außerdem habe die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung deren Folgen für die Lage eines bestimmten Unternehmens weder berücksichtigen müssen noch können. Weder die Feststellung der Unvereinbarkeit noch die Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung bezögen sich auf die Lage einzelner Begünstigter.

    33

    Die Kommission sieht ihre Analyse auch in der Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen bestätigt, wonach der Umstand, Begünstigter einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung zu sein, für den Nachweis der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG nicht ausreiche.

    34

    An der ständigen Rechtsprechung änderten auch Rechtssachen aus jüngerer Zeit nichts. Die im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), getroffene Entscheidung sei nicht auf alle Klagen übertragbar, die von Begünstigten einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilferegelung, deren Rückabwicklung angeordnet worden sei, erhoben würden. Diese Erkenntnis dränge sich insbesondere dann auf, wenn wie im vorliegenden Fall die fragliche Beihilferegelung abstrakt geprüft worden sei. Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Sardegna Lines ergangen sei, die Klägerin in Wirklichkeit von einer Einzelbeihilfe profitiert, da es sich um einen Vorteil gehandelt habe, der aufgrund eines Rechtsakts gewährt worden sei, welcher auf der Grundlage eines durch ein weites Ermessen gekennzeichneten Regionalgesetzes ergangen sei. Zudem sei diese Sachlage Gegenstand einer eingehenden Prüfung im förmlichen Prüfverfahren gewesen.

    35

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich auch von demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, im Folgenden: Urteil Alzetta), zugrunde gelegen habe, da die Kommission im vorliegenden Fall weder die genaue Zahl oder die Identität der Empfänger der fraglichen Beihilfen gekannt noch über alle einschlägigen Informationen verfügt und auch nicht die einzelnen Beihilfebeträge gekannt habe. Außerdem gelte hier die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer ohne Weiteres, während die Beihilfen, die in der Rechtssache, in der das Urteil Alzetta ergangen sei, in Rede gestanden hätten, über eine nachgeschaltete Handlung gewährt worden seien.

    36

    Anders als die Klägerin vorbringe, komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht auf die Kenntnis von der Identität eines Unternehmens an, sondern darauf, dass die Kommission auf Merkmale des Einzelfalls aufmerksam gemacht worden sei, aufgrund deren eine individuelle Prüfung angebracht sei. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission aber darauf hingewiesen, dass ihr keinerlei Information zugegangen sei, die zeige, dass die fraglichen Maßnahmen, bezogen auf die Klägerin, keine Beihilfen oder aber bestehende oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen seien.

    37

    Jedenfalls genügten weder die Beteiligung am förmlichen Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG noch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung, um die Klägerin zu individualisieren. Da nämlich Klagen potenzieller Begünstigter einer angemeldeten Beihilferegelung nicht gemäß Art. 230 EG zulässig seien, müsse das Gleiche für Klagen von Begünstigten einer nicht angemeldeten Beihilferegelung gelten.

    38

    Schließlich wäre, wenn im vorliegenden Fall die von der Klägerin erhobene Klage für unzulässig erklärt würde, der Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verletzt, denn die in den Art. 241 EG und 234 EG vorgesehenen Rechtsbehelfe seien ausreichend (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, im Folgenden: Urteil UPA).

    39

    Zu ihrem Rechtsschutzinteresse macht die Klägerin geltend, sie sei ein nach dem Gesetz Nr. 142/90 gegründetes Unternehmen in öffentlichem Mehrheitsbesitz, das somit von der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer betroffen sei. Hinsichtlich der CDDPP-Darlehen weist sie darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung keine nähere Angabe zu ihrem zeitlichen Anwendungsbereich enthalte. Der Zeitraum, in dem die CDDPP-Darlehen gewährt worden sein müssten, damit sie als für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet würden, sei darin nämlich nicht genau genannt. Somit sei es schwierig, zu wissen, ob sie tatsächlich davon profitiert habe. Die angefochtene Entscheidung schaffe deshalb für sie eine große Rechtsunsicherheit. Außerdem hätten die italienischen Behörden ein Auskunftsersuchen zum Zweck der Rückforderung der mit den CDDPP-Darlehen zusammenhängenden Beihilfen an sie gerichtet. Mithin habe sie ein Rechtsschutzinteresse. In ihrer Erwiderung erklärt sich die Klägerin unter der Bedingung, dass die Kommission ausdrücklich bestätige, dass die angefochtene Entscheidung nur die in den Jahren 1994 bis 1998 gewährten CDDPP-Darlehen betreffe, bereit, ihre Klage zurückzunehmen, soweit sie die CDDPP-Darlehen betrifft. Für diesen Fall beantragt sie, dass bei der Kostenentscheidung der aus der angefochtenen Entscheidung folgenden Unsicherheit in Bezug auf die CDDPP-Darlehen Rechnung getragen werde.

    40

    In Bezug auf die Frage der individuellen Betroffenheit wendet sich die Klägerin gegen die Einstufung der angefochtenen Entscheidung als Handlung mit allgemeiner Geltung.

    41

    Sie macht geltend, ihre individuelle Betroffenheit ergebe sich eindeutig aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Klagen von tatsächlich durch eine Beihilferegelung Begünstigten (Urteile Sardegna Lines und Alzetta). Danach seien die tatsächliche Begünstigung durch eine Beihilferegelung und die Verpflichtung zur Erstattung der bereits empfangenen Beihilfe die beiden Voraussetzungen für das Vorliegen einer individuellen Betroffenheit. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.

    42

    Die Kommission könne die Tragweite des Urteils Sardegna Lines nicht durch die Behauptung einschränken, dass es eine Einzelbeihilfe betroffen habe. Der Umstand, dass gegenüber der Klägerin in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, eine individuelle Maßnahme zur Durchführung der Beihilferegelung getroffen worden sei, decke sich nämlich in der Sache mit der Regelung selbst. In Wirklichkeit betreffe jene Rechtssache eine Beihilferegelung.

    43

    Die Behauptung der Kommission, dass die angefochtene Entscheidung eine unbestimmte und unbestimmbare Zahl von Unternehmen betreffe, sei falsch. Es handele sich nämlich im Gegenteil um eine geschlossene Gruppe, nämlich die Gruppe der in Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 umgewandelten gemeindlichen Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1999 begonnen und/oder in den Jahren 1994 bis 1998 CDDPP-Darlehen aufgenommen hätten. Außerdem seien der Kommission die Namen dieser Unternehmen durchaus bekannt.

    44

    Schließlich beruft sich die Klägerin für ihr Begehr auf das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz. Mit der Zulassung der vorliegenden Klage könnte nämlich ein umfassender und wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz für die Einzelnen gemäß den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und gemäß Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) sichergestellt werden.

    Würdigung durch das Gericht

    45

    Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

    46

    Was die individuelle Anknüpfung im Sinne dieser Bestimmung anbelangt, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 211, 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 7 und 28).

    47

    Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten kann, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und Urteil Alzetta, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48

    Allerdings hat der Gerichtshof in den Randnrn. 34 und 35 des Urteils Sardegna Lines auch entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines von der in jener Rechtssache streitigen Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war, weil es davon nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als durch die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter betroffen war, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Alzetta, Randnr. 39).

    49

    Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).

    50

    Was zunächst die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer betrifft, macht die Klägerin geltend, als von der in Rede stehenden Regelung erfasste Gesellschaft sei sie tatsächlich durch diese Regelung begünstigt, auch wenn sie den ihr zugutegekommenen Beihilfebetrag nicht nennen könne.

    51

    Aus der schriftlichen Antwort der Italienischen Republik auf die schriftliche Frage des Gerichts ergibt sich jedoch, dass die Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum ein negatives Steuerergebnis erklärt und deshalb einen Steuerabschluss in Höhe von null vorgenommen hat.

    52

    Aus dieser Antwort ergibt sich aber auch, dass die Steuerbehörde eine Prüfung durchgeführt hat, bei der einige Unregelmäßigkeiten in den Steuererklärungen der Klägerin festgestellt wurden. Im Anschluss an diese Prüfung beantragte die Klägerin mit Erfolg die Anwendung der Regelung des Art. 9 der legge no 289, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (Gesetz Nr. 289 über die Aufstellung des staatlichen Jahres- und Mehrjahreshaushalts) vom 27. Dezember 2002 (ordentliche Beilage Nr. 240/L zur GURI Nr. 305 vom 31. Dezember 2002) (im Folgenden: Steueramnestie) für die Jahre 1997 bis 2002. Dieser Steueramnestiemechanismus ermöglicht die Abwendung jeder weiteren Prüfung und die Einstellung aller laufenden Verfahren gegen eine Pauschalzahlung. Außerdem ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung von der Kommission gemachten und von der Italienischen Republik nicht bestrittenen Angaben, dass eine Steueramnestie endgültig ist, so dass alle insoweit gezahlten Beträge nicht erstattet werden können.

    53

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht erläutert hat, wie sich der von ihr gezahlte oder zu zahlende Betrag auf die Jahre 1997 bis 1999 bezieht, wo doch die Steueramnestie, von der sie profitiert hat, die Jahre 1997 bis 2002 betrifft, und in welchem Verhältnis dieser Schulderlass gegen Zahlung eines Pauschalbetrags zu der fraglichen Regelung steht.

    54

    Da die Klägerin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass die fragliche Regelung sie tatsächlich begünstigt hat, kann sie nicht als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen betrachtet werden.

    55

    Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, sie gehöre zu einer geschlossenen Gruppe von Unternehmen, und die Kommission kenne durchaus die Namen der dazu gehörenden Unternehmen, so ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, und Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005, von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 46).

    56

    Daran ändert auch das auf die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gestützte Vorbringen der Klägerin nichts. Zum einen hat der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EG im Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré (C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425), und im Urteil UPA bekräftigt. Zum anderen ist die in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellte Voraussetzung der individuellen Betroffenheit zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung führen (Urteil UPA, Randnr. 44).

    57

    Schließlich ergibt sich in Bezug auf die CDDPP-Darlehen aus dem schriftlichen Verfahren, dass die Klägerin, nachdem die Kommission in ihrer Gegenerwiderung bestätigt hat, dass sich die angefochtene Entscheidung nur auf die von 1994 bis 1998 gewährten CDDPP-Darlehen beziehe, ihre Klage zurückgenommen hat, soweit sie diese Darlehen betraf.

    58

    Da zudem der angefochtenen Entscheidung klar zu entnehmen ist, dass der betroffene Zeitraum nur die Jahre 1994 bis 1998 umfasst, ist der Kostenantrag der Klägerin zurückzuweisen.

    59

    Nach alledem kann die Klägerin nicht als von der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen angesehen werden, so dass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist.

    Kosten

    60

    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

     

    2.

    Die Acegas-APS SpA trägt die Kosten.

     

    Martins Ribeiro

    Šváby

    Papasavvas

    Wahl

    Dittrich

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2009.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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