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Document 62002TJ0285

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. November 2004.
    Eva Vega Rodríguez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Multiple-Choice-Fragen - Richtigkeit der Antworten im Korrekturformular - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen.
    Verbundene Rechtssachen T-285/02 und T-395/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00333; II-01527

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:324

    URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    9. November 2004

    Verbundene Rechtssachen T‑285/02 und T‑395/02

    Eva Vega Rodríguez

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Multiple-Choice-Fragen – Richtigkeit der Antworten im Korrekturformular – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01, mit der der Klägerin eine zu ihrem Ausschluss führende Note und eine für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren nicht ausreichende Punktzahl erteilt wurden, und der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde, hilfsweise, auf Schadensersatz.

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Nach Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung erlassene Entscheidung – Vom Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nach erneuter Prüfung der Situation des Bewerbers erlassene Entscheidung

    (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1)

    2.     Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen – Zulässigkeit von nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist vorgelegten Unterlagen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 und 65)

    3.     Beamte – Klage – Klageinteresse – Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren über die Vergabe einer zum Ausschluss führenden Note – Bewerber, der auch im Fall einer Berichtigung der Note nicht für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden kann – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

    4.     Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Inhalt der Prüfungen – Multiple-Choice-Fragen – Ermessen des Prüfungsausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Anhang III)

    1.     Beantragt ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses, so stellt die Entscheidung, die der Prüfungsausschuss nach Überprüfung seiner Situation erlassen hat, die ihn beschwerende Maßnahme dar. Diese nach der Überprüfung erlassene Entscheidung setzt auch die Beschwerde‑ und Klagefrist in Lauf, ohne dass Anlass bestünde, festzustellen, ob die Entscheidung in einem solchen Fall als eine nur bestätigende Maßnahme angesehen werden könnte.

    (Randnr. 18)

    Vgl. Gericht, 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung

    2.     Verlangt das Gericht als prozessleitende Maßnahme die Vorlage eines Schriftstücks, das die Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so kann die verspätete Einreichung durch eine Partei nicht zur Unzulässigkeit dieses Schriftstücks führen. Denn zum einen hat der Gemeinschaftsrichter die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage jederzeit, gegebenenfalls von Amts wegen, zu prüfen. Zum anderen wäre das Gericht im Fall der Nichterfüllung durch die betreffende Partei berechtigt, die Vorlage des angeforderten Schriftstücks nach Artikel 65 seiner Verfahrensordnung zu verlangen. Folglich können die Fristen für die Vorlage dieses Schriftstücks keine Ausschlussfristen sein.

    (Randnr. 24)

    Vgl. Gericht, 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Slg. 1992, II‑1723, Randnr. 19; Gericht, 13. Dezember 1996, Lebedef/Kommission, T‑128/96, Slg. ÖD 1996, I‑A‑629 und II‑1679, Randnr. 25

    3.     Im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, mit der dem Kläger eine zu seinem Ausschluss führende Note und eine Punktzahl erteilt wurden, die seine Berücksichtigung für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens nicht zulässt, fehlt dem Kläger das Klageinteresse, wenn sich herausstellt, dass er, auch wenn er die streitigen Fragen richtig beantwortet hätte, nicht für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens hätte berücksichtigt werden können.

    (Randnr. 25)

    4.     Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren verfügt über ein weites Ermessen in Bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der in einem Auswahlverfahren vorgesehenen Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann diesen Inhalt nur dann beanstanden, wenn er den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens im Einklang steht.

    Im Rahmen von Prüfungen in Form von Multiple-Choice-Fragen kann das Gericht nicht die Korrektur des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren durch seine eigene Korrektur ersetzen. Eine Frage wäre nur dann, gegebenenfalls aufgrund der für sie vorgeschlagenen Antworten, zu beanstanden, wenn sich herausstellte, dass diese Frage im Hinblick auf den Zweck des betreffenden Auswahlverfahrens offensichtlich ungeeignet war. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn aus den Erklärungen des Prüfungsausschusses hervorginge, dass die verschiedenen Antwortvorschläge für eine Frage es entgegen den besonderen Hinweisen, die den Bewerbern in diesem Sinne gegeben wurden, nicht erlaubten, die einzig richtige Antwort zu ermitteln. Insoweit kann die große Schwierigkeit einer Frage kein Indiz für deren Ungeeignetheit sein. Denn der Prüfungsausschuss ist berechtigt, Fragen aus einer breiten Schwierigkeitsskala auszuwählen, um den Hauptzweck eines Auswahlverfahrens zu erreichen, der darin besteht, die Einstellung von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung höchsten Ansprüchen genügen.

    (Randnrn. 35 und 36)

    Vgl. Gerichtshof, 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 76/86, Slg. 1988, 1399, Randnr. 22; Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T‑153/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 37

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