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Judgment of the Court (Grand Chamber) of 9 November 2004.#Fixtures Marketing Ltd v Svenska Spel AB.#Reference for a preliminary ruling: Högsta domstolen - Sweden.#Directive 96/9/EC - Legal protection of databases - Sui generis right - Definition of investment in the obtaining, verification or presentation of the contents of a database - Football fixture lists - Betting.#Case C-338/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. November 2004. Fixtures Marketing Ltd gegen Svenska Spel AB. Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta domstolen - Schweden. Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele. Rechtssache C-338/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. November 2004. Fixtures Marketing Ltd gegen Svenska Spel AB. Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta domstolen - Schweden. Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele. Rechtssache C-338/02.
„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Schutzrecht sui generis – Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition
– Fußballmeisterschaftsspielpläne – Wettspiele“
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung
oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Zur Aufstellung eines Fußballspielplans eingesetzte
Mittel – Ausschluss
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die der Errichtung dieser
Datenbank gewidmete Investition erfasst. Er bezeichnet also die Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren
Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden, umfasst aber nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente
zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften stellen die Mittel,
die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften
gewidmet werden, keine derartige Investition dar. Außerdem erfordert die Beschaffung der Daten, aus denen dieser Spielplan
besteht, von Seiten der Berufsfußballligen, die am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind, keine besondere Anstrengung.
Auch die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung der Daten eingesetzt werden, aus denen der Spielplan besteht, sind
nicht als Mittel anzusehen, die eine wesentliche, im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition
selbständige Investition darstellen.
(vgl. Randnrn. 23-24, 31, 33-35, 37 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 9. November 2004(1)
In der Rechtssache C-338/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Högsta domstol (Schweden), mit Entscheidung vom 10. September 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 23. September 2002, in dem Verfahren
Fixtures Marketing Ltd
gegen
Svenska Spel AB
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts
(Berichterstatter), der Richter J.‑P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix‑Hackl, Kanzler: Múgica Arzamendi und M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch J. Ågren, advokat,
–
der Svenska Spel AB, vertreten durch M. Broomé und S. Widmark, advokater,
–
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Beistand: P. Vlaemminck, advocaat,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten,
–
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigten,
–
der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. P. Matos Barros und M. L. Fernandes als Bevollmächtigte,
–
der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und K. Banks als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der
Firma Svenska Spel AB (im Folgenden: Svenska Spel) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die
Firma Svenska Spel für die Veranstaltung von Wetten Daten über Fußballspiele der englischen und der schottischen Meisterschaften
verwendet.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige
Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:
„Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung
ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die
Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen
Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b)
‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere
Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber
oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genante Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch
andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht
oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht
an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank,
wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen
des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“
Nationales Recht
6
Der Schutz von Datenbanken ist im schwedischen Recht durch die Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga
verk (Gesetz über das Recht am literatischen und künstlerischen Eigentum, im Folgenden: Gesetz von 1960) geregelt.
7
Nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz Nr. 790 von 1997 über die Umsetzung der Richtlinie im schwedischen
Recht (im Folgenden: Gesetz von 1997) geänderten Fassung steht demjenigen, der ein Verzeichnis, eine Tabelle oder eine ähnliche
Arbeit, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, oder die das Ergebnis einer wesentlichen Investition
ist, das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke herzustellen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
8
Das Gesetz von 1960 enthält keine Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie entsprechende Vorschrift. Aus den Vorarbeiten zu dem Gesetz
von 1997 geht jedoch hervor, dass der sich aus § 49 des Gesetzes 1960 ergebende Schutz die Arbeit selbst oder einen wesentlichen
Teil der Arbeit betrifft und dass sich demzufolge das ausschließliche Recht weder auf das Kopieren einzelner in der Arbeit
enthaltener Daten noch auf unwesentliche Teile der Arbeit erstreckt. Nach diesen Vorarbeiten kann eine wiederholte Nutzung
von unwesentlichen Teilen der Arbeit jedoch der Nutzung eines wesentlichen Teils der Arbeit gleichgestellt werden.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
9
Die Veranstaltung der Berufsfußballmeisterschaften ist in England Sache der Football Association Premier League Ltd sowie
der Football League Ltd und in Schottland der Scottish Football League. Zu ihr gehört die Aufstellung der Spielpläne für die
im Laufe der betreffenden Saison auszutragenden Spiele, nämlich etwa 2 000 Spiele pro Saison in England und 700 Spiele ebenfalls
pro Saison in Schottland. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert und u. a. in Broschüren zum einen chronologisch
und zum anderen für jede betroffene Mannschaft veröffentlicht.
10
Die Arbeiten für die Aufstellung der Spielpläne beginnen ein Jahr vor dem Anfang der betreffenden Saison.
11
Die Veranstalter der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaften haben der Firma Football Fixtures Ltd durch Lizenzverträge
die Regelung der Nutzung der Spielpläne dieser Meisterschaften übertragen. Der Firma Fixtures ist ihrerseits das Recht eingeräumt
worden, die Inhaber der mit diesen Spielplänen verbundenen Rechte des geistigen Eigentums zu vertreten.
12
Die Firma Svenska Spel veranstaltet in Schweden Wettspiele, die sich u. a. auf die Fußballspiele der englischen und der schottischen
Fußballmeisterschaften beziehen. Zu diesem Zweck gibt sie auf ihren Spielscheinen diese Spiele betreffende Daten wieder.
13
Im Februar 1999 erhob die Firma Fixtures, nachdem sie der Firma Svenska Spel ohne Erfolg eine Nutzungslizenz gegen Zahlung
einer Gebühr angeboten hatte, beim Gotlands tingsrätt (Schweden) gegen Svenska Spel eine Klage auf Ersatz des Schadens, der
damit verbunden war, dass die Letztgenannte zwischen dem 1. Januar 1998 und 16. Mai 1999 die Spielpläne der englischen und
der schottischen Fußballmeisterschaften betreffende Daten genutzt hatte. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, die
Datenbanken, die die Informationen über diese Spielpläne enthielten, seien durch § 49 des Gesetzes von 1960 geschützt und
die Nutzung von diesen Spielplänen entnommenen Informationen durch die Firma Svenska Spel stelle eine Verletzung der Rechte
am geistigen Eigentum der Fußballligen dar.
14
Mit Urteil vom 11. April 2000 wies das Tingsrätt die Klage der Firma Fixtures ab; es war der Auffassung, dass die Meisterschaftsspielpläne
zwar unter den Katalogschutz fielen, da sie das Ergebnis wesentlicher Investitionen darstellten, dass die Nutzung der diesen
Spielplänen entnommenen Daten durch die Firma Svenska Spel die Rechte der Firma Fixtures aber nicht verletze.
15
Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das Svea hovrätt (Schweden) mit Urteil vom 3. Mai 2001 das in erster Instanz erlassene
Urteil. Ohne sich ausdrücklich zu der Frage zu äußern, ob die Fußballmeisterschaftsspielpläne nach § 49 des Gesetzes von 1960
geschützt sind, hat es angenommen, dass nicht erwiesen sei, dass die Angaben auf den Spielscheinen der Firma Svenska Spel
den Datenbanken der Fußballligen entnommen worden seien.
16
Beim Högsta domstolen beantragt die Firma Fixtures die Aufhebung des Rechtsmittelurteils.
17
Der Högsta domstolen unterstreicht, dass § 49 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz von 1997 geänderten Fassung als
Durchführungsmaßnahme anhand der Richtlinie auszulegen sei, und stellt fest, dass in dieser nicht angegeben sei, ob und gegebenenfalls
inwieweit dem Zweck der Datenbank bei der Beurteilung Bedeutung beizumessen sei, ob die Datenbank die Voraussetzungen für
den Schutz durch das Schutzrecht sui generis erfülle. Er fragt sich außerdem, welche Art von menschlichen und finanziellen
Investitionen bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine wesentliche Investition vorliegt. Es stellt sich auch die
Frage, was unter Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank
sowie unter normaler Nutzung und unzumutbarer Beeinträchtigung durch die Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher
Teile einer Datenbank zu verstehen ist.
18
Unter diesen Voraussetzungen hat der Högsta domstolen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) das Resultat einer „wesentlichen Investition“
ist, zugunsten ihres Herstellers eine Investition berücksichtigt werden, die in erster Linie die Schaffung eines von der Datenbank
unabhängigen Wirtschaftsgutes und somit nicht nur „die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung“ des Inhalts der
Datenbank bezweckt? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Investition gleichwohl ganz oder teilweise eine Voraussetzung
für die Datenbank darstellt?
2.
Ist eine Datenbank nach der Datenbankrichtlinie nur in Bezug auf solche Tätigkeiten geschützt, für die der Zweck gilt, den
der Hersteller der Datenbank mit ihrer Schaffung verfolgt?
3.
Was ist mit der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Wendung „eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen
Teils des Inhalts dieser Datenbank“ gemeint?
4.
Ist der durch Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie gewährte Schutz gegen die „Entnahme und/oder Weiterverwendung“
des Inhalts einer Datenbank auf Verwendungen begrenzt, die eine direkte Nutzung der Datenbank implizieren, oder erfasst er
auch die Nutzung des Inhalts, wenn sich dieser in einer anderen Quelle findet (aus zweiter Hand bezogen wird) oder allgemein
zugänglich ist?
5.
Wie sind die Begriffe „normale Nutzung“ und „unzumutbar beeinträchtigen“ in Artikel 7 Absatz 5 auszulegen?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
19
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die durch § 49 Absatz 1 des Gesetzes von 1960 in der durch das Gesetz von 1997 geänderten
Fassung eingeführte Schutzregelung voraussetzt, dass es sich um ein Verzeichnis, eine Tabelle oder eine ähnliche Arbeit handelt,
„die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält oder für die eine wesentliche Investition erforderlich
ist“.
20
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Högsta domstolen nicht annimmt, dass die streitigen Fußballmeisterschaftsspielpläne
ein Verzeichnis einer „erheblichen Anzahl von Daten“ in Sinne der in der vorangehenden Randnummer genannten Vorschrift darstellen,
was erklärt, dass seine erste Frage sich auf den Begriff der wesentlichen Investition bezieht, so wie dieser im Rahmen des
Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie zu verstehen ist.
21
Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht insbesondere dahin, ob die Investitionen, die derjenige, der eine Datenbank erstellt,
dem Erzeugen der Daten als solchem widmet, bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob eine die Beschaffung, die Überprüfung
oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank betreffende wesentliche Investitionen vorliegt. Das vorlegende Gericht fragt
sich außerdem, ob die Richtlinie eine Datenbank schützen soll, die sich aus der Ausübung einer Haupttätigkeit ergibt, die
notwendigerweise das Erzeugen von Daten einschließt.
22
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes
Kriterium erfüllen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
23
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in „Datenspeicher‑ und Datenverarbeitungs“‑Systeme
fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle
Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass
der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition
allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der Erstellung dieser Datenbank als solcher gewidmete Investition bezeichnet.
24
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition, wie die
Firma Svenska Spel sowie die deutsche, die niederländische und die portugiesische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen,
dass er die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter
Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des
durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die
Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen
von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
25
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach der das Ziel des Schutzrechts sui generis
darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen
sicherzustellen, die „für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts“ einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin
in den Nummern 51 bis 56 ihrer Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz
leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank
enthaltenen Elemente ausschließt.
26
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen
auf einer CD keine Investition darstellt, die erheblich genug wäre, um in den Genuss des Rechts sui generis zu kommen, liefert
ein zusätzliches Argument für diese Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Werke
oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung
des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die mit
der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
27
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die
Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der
Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank
gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich seinerseits
auf die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel,
die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen
Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.
28
Die mit der Erstellung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen
Ressourcen oder Mitteln bestehen, sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein. Die quantitative
Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen, und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare
Anstrengungen, wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der 7., der 39. und der 40. Begründungserwägung
der Richtlinie hervorgeht.
29
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer Datenbank mit Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden
ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als
solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 24 bis 27 dieses Urteils
angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben hat, die im
Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
30
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von
der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten
handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder
methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer
Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
31
Im Ausgangsverfahren entsprechen die Mittel, die dazu eingesetzt werden, im Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften
die Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, die Heimmannschaft und die Gastmannschaft, für die Begegnungen der einzelnen Tage dieser
Meisterschaften festzulegen, wie die Firma Svenska Spel sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische Regierung
vortragen, einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans dieser Begegnungen verbunden ist. Eine solche Investition,
die sich auf die Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen
Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen, verbunden. Sie kann
daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden.
32
Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob – abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition
– für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer
oder in quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
33
Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten
der Berufsfußballligen keine besondere Anstrengung. Wie die Firma Fixtures in ihren Erklärungen unterstreicht, sind sie nämlich
untrennbar mit dem Erzeugen dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften
unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner
Investition, die im Verhältnis zu der Investition, die das Erzeugen der in diesem Spielplan enthaltenen Daten erfordert, selbständig
wäre.
34
Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der
Erstellung des Spielplans keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt
sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie, wie aus den
Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer
Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden
ist. Eine solche Überprüfung kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden, für die eine wesentliche Investition erforderlich
ist.
35
Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus
denen dieser Plan besteht, was dadurch bestätigt wird, dass im Vorlagebeschluss nicht auf Arbeiten oder Mittel verwiesen wird,
die einer solchen Darstellung speziell gewidmet sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert,
die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition selbständig wäre.
36
Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung noch für die Überprüfung, noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans
von Fußballbegegnungen eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in Artikel 7 der Richtlinie
eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen könnte.
37
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank
verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass er die Mittel bezeichnet,
die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht
die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der
Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel,
die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften
gewidmet werden.
38
Demnach brauchen die anderen Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu werden.
Kosten
39
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1
der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung
in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus
denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von
Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen
für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden. Unterschriften.