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Document 62002CJ0275

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. September 2004.
Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart - Deutschland.
Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers - Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers.
Rechtssache C-275/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-08765

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:570

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-275/02

Engin Ayaz

gegen

Land Baden-Württemberg

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart)

„Assoziation EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des ‚Familienangehörigen‘ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“

Leitsätze des Urteils

Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Familienzusammenführung – Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Begriff – Stiefsohn, der noch nicht 21 Jahre alt ist oder Unterhalt bezieht – Einbeziehung

(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 7 Satz 1)

Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

(vgl. Randnr. 48 und Tenor)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
30. September 2004(1)

„Assoziation EWG – Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff des „Familienangehörigen“ eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers – Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers“

In der Rechtssache C-275/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 11. Juli 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 26. Juli 2002, in dem Verfahren

Engin Ayaz

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),



unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch S. Karajan als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2004,

folgendes



Urteil



1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685; im Folgenden: Assoziierungsabkommen).

2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ayaz, einem türkischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Kläger), und dem Land Baden-Württemberg über dessen Entscheidung, die befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers für Deutschland abzulehnen und ihn aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auszuweisen.


Rechtlicher Rahmen

Die Assoziation EWG–Türkei

3
Nach Artikel 2 Absatz 1 hat das Assoziierungsabkommen zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels‑ und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 12) sowie die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Artikel 13) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 14), um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern (vierte Begründungserwägung und Artikel 28).

4
Dazu sieht das Assoziierungsabkommen eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglichen soll, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Artikel 3), eine Übergangsphase, in der die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen ist (Artikel 4), und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt (Artikel 5).

5
Artikel 12 in Titel II – Durchführung der Übergangsphase – des Assoziierungsabkommens lautet:

„Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“

6
Artikel 22 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens sieht vor:

„Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. ...“

7
Das Zusatzprotokoll, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1; im Folgenden Zusatzprotokoll) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, legt in Artikel 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der in Artikel 4 des Assoziierungsabkommens genannten Übergangsphase fest. Nach Artikel 62 des Zusatzprotokolls ist es Bestandteil dieses Abkommens.

8
Das Zusatzprotokoll enthält einen Titel II – Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr – mit dem Kapitel I – Arbeitskräfte.

9
Artikel 36 des Zusatzprotokolls, der zu Kapitel I gehört, bestimmt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt wird und dass der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt.

10
Am 19. September 1980 nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80 an. Die Artikel 6, 7 und 14 dieses Beschlusses sind in Kapitel II – Soziale Bestimmungen – Abschnitt 1 – Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – enthalten.

11
Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat:

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“

12
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.“

13
Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses bestimmt:

„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.“

Sonstiges einschlägiges Gemeinschaftsrecht

14
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) lautet:

„Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a)
sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b)
seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.“


Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

15
Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, zog der am 24. September 1979 geborene ledige Kläger zusammen mit seiner Mutter 1991 zu seinem Stiefvater nach Deutschland.

16
Es steht fest, dass des Klägers Stiefvater, ein türkischer Staatsangehöriger, seit den 80er Jahren als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und sich dort erlaubt aufhält.

17
Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge war die Mutter des Klägers zu keinem Zeitpunkt berechtigt, in Deutschland zu arbeiten.

18
Seit seiner Einreise nach Deutschland lebte der Kläger – von einer kürzeren Unterbrechung Ende 1999 abgesehen – bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Während seines Aufenthalts in Deutschland erwarb er den Hauptschulabschluss und besuchte danach für ein Jahr eine Berufsfachschule. Im Anschluss daran begann er zwei Berufsausbildungen, die er nicht abschloss. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war er zeitweise als Fahrer beschäftigt.

19
Zwischen 1997 und 2001 wurde der Kläger von deutschen Gerichten mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt.

20
Dem Kläger wurden in Deutschland bis zum 31. Oktober 1999 jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt.

21
Am 8. Juli 1999 stellte er einen Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis, der nicht förmlich beschieden wurde.

22
Am 24. März 2000 beantragte der Kläger die befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

23
Mit Verfügung vom 9. August 2000 lehnte das Landratsamt Rems‑Murr‑Kreis diesen letzten Antrag ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Ausweisung in die Türkei bei Nichtbefolgung auf, Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Ablehnung zu verlassen.

24
Am 14. September 2000 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz.

25
Durch Beschluss vom 30. Oktober 2000 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs an.

26
Am 8. Februar 2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da von ihm wegen der von ihm begangenen schweren Straftaten eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und weil weder das deutsche Grundgesetz noch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten seiner Ausweisung entgegenstehe.

27
Am 5. März 2002 erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

28
Den Angaben dieses Gerichts zufolge ist die angefochtene Entscheidung vom 8. Februar 2002 nach deutschem Recht rechtmäßig, da das Ausländergesetz die automatische Ausweisung eines Ausländers vorsehe, der wie der Kläger in den letzten fünf Jahren rechtskräftig zu insgesamt dreieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden sei.

29
Es müsse jedoch geprüft werden, ob sich der Kläger auf den Ausweisungsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wie er im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C‑340/97 (Nazli, Slg. 2000, I‑957, Randnrn. 50 bis 64) ausgelegt worden sei. Denn zum einen ergebe sich aus diesem Urteil, dass Artikel 14 Absatz 1 einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährtes Recht innehabe, entgegenstehe, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt worden sei, ohne dass das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlass zu der Annahme gebe, dass er weitere schwere Straftaten begehen werde, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten. Zum anderen weise das persönliche Verhalten des Klägers nicht auf eine konkrete Gefahr für neue schwere Störungen der öffentlichen Ordnung hin, so dass nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Ausweisungsverfügung aufzuheben wäre.

30
Ob diese Vorschrift jedoch im Ausgangsverfahren anwendbar sei, hänge davon ab, ob der Betroffene zum Kreis der vom Beschluss Nr. 1/80 geschützten Personen gehöre.

31
Der Kläger könne sich nicht auf die Rechte berufen, die Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats integrierten türkischen Arbeitnehmer gewähre, da er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfülle.

32
Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 könne der Kläger auch nicht von seiner Mutter ableiten, weil diese zu keinem Zeitpunkt dort Arbeitnehmerin gewesen sei. Dagegen gehöre der Stiefvater des Klägers dem regulären deutschen Arbeitsmarkt an, so dass sich die Frage stelle, ob der Kläger als „Familienangehöriger“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Diese Frage sei nicht geklärt.

33
Da es eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der unter 21 Jahre alte Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80?


Zur Vorlagefrage

34
Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist einleitend daran zu erinnern, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von den beiden dort genannten, nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen abhängt, und zwar muss die betreffende Person zum einen Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen.

35
Was diese zweite Voraussetzung angeht, lassen nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C‑317/01 und C‑369/01, Abatay u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 und 65).

36
Im Ausgangsverfahren bezieht sich die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nur auf die erste in Randnummer 34 dieses Urteils genannte Voraussetzung.

37
In Bezug auf diese Voraussetzung betrifft die gestellte Frage nicht die Eigenschaft des türkischen Staatsangehörigen, der sich schon im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, als Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehört – die das Vorlagegericht als gegeben ansieht –, sondern geht nur dahin, ob der Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers ein „Familienangehöriger“ nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist.

38
Die genannte Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes „Familienangehöriger“ des Arbeitnehmers.

39
Dieser Begriff ist jedoch auf Gemeinschaftsebene einheitlich auszulegen, um seine homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

40
Seine Bedeutung ist daher nach dem mit ihm verfolgten Zweck und dem Zusammenhang, in den er sich einfügt, zu bestimmen.

41
Zum einen soll, wie der Gerichtshof schon entschieden hat, die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte Regelung günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C‑351/95, Kadiman, Slg. 1997, I‑2133, Randnrn. 34 bis 36).

42
Zum anderen wird der gleiche Zweck durch die Verordnung Nr. 1612/68 – die, wie der Gerichtshof in den Randnummern 82 und 83 des Urteils vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C‑171/01 (Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I‑4301) festgestellt hat, dazu bestimmt ist, die Vorschriften des Artikels 48 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zu konkretisieren – verfolgt, insbesondere durch ihren Artikel 10 Absatz 1.

43
Im Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C‑413/99 (Baumbast und R, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 57) hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass sich das Recht des „Ehegatte[n] sowie [der] Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird“, auf Wohnungsnahme bei dem Wanderarbeitnehmer nach der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 1612/68 sowohl auf die Abkömmlinge des Arbeitnehmers als auch auf die seines Ehegatten bezieht.

44
Der Gerichtshof hat seit dem Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C‑434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I‑1475, Randnrn. 14, 19 und 20) in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48 EG‑Vertrag, 49 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) und 50 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) gerichtet ist, hergeleitet, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. zuletzt Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 72, und entsprechend zu dem die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Artikel 14 des Assoziierungsabkommens Urteil Abatay u. a., Randnr. 112).

45
Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes „Familienangehöriger“ in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C‑465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).

46
Im Übrigen enthält Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bedeutung des Begriffes „Familienangehöriger“ des Arbeitnehmers auf dessen Blutsverwandte beschränkt wäre.

47
Diese Auslegung wird außerdem durch das Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C‑179/98 (Mesbah, Slg. 1999, I‑7955) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich der Begriff „Familienangehöriger“ des marokkanischen Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Arbeitnehmers und seines Ehegatten erstreckt, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben. Diese Auslegung im Rahmen eines Kooperationsabkommens muss erst recht für ein Assoziierungsabkommen gelten, das weitergesteckte Ziele verfolgt (siehe Randnr. 3 dieses Urteils).

48
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.


Kosten

49
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

Unterschriften.


1
Verfahrenssprache: Deutsch.

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