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Document 62002CJ0233
Judgment of the Court (Full Court) of 23 March 2004.#French Republic v Commission of the European Communities.#Guidelines on regulatory cooperation and transparency concluded with the United States of America - Non-binding character.#Case C-233/02.
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004.
Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz - Fehlende Bindungswirkung.
Rechtssache C-233/02.
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004.
Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz - Fehlende Bindungswirkung.
Rechtssache C-233/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02759
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:173
«Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz – Fehlende Bindungswirkung»
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(Artikel 133 EG und 300 EG)
(Artikel 300 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )
23. März 2004(1)
„Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz – Fehlende Bindungswirkung“
In der Rechtssache C-233/02 Französische Republik, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und P. Boussaroque als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und A. van Solinge als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
Beklagte, unterstützt durchVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz geschlossen hat, erlässtDER GERICHTSHOF (Plenum ),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Plenum)
für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Skouris |
Jann |
Timmermans |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
La Pergola |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |