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Document 62002CJ0171
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 29 April 2004. # Commission of the European Communities v Portuguese Republic. # Articles 39 EC, 43 EC and 49 EC - Directive 92/51/EEC - General system for the recognition of professional education and training - Private security activities - Measures taken by a Member State requiring operators, in order for them to be able to pursue private security activities, to have their head office or an establishment in Portugal, to be constituted as a legal person, to have a specific share capital and to provide evidence and guarantees already presented in the Member State of origin - Failure to provide for recognition of professional qualifications in the private security services sector. # Case C-171/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/51/EWG - Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden - Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen.
Rechtssache C-171/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/51/EWG - Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden - Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen.
Rechtssache C-171/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-05645
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:270
«Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen»
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(Artikel 43 EG und 49 EG)
(Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
„Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG – Richtlinie 92/51/EWG – Allgemeine Regelung über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die als Bedingung für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste verlangen, dass sich der Gesellschaftssitz oder eine Niederlassung in Portugal befindet, dass es sich um eine juristische Person handelt, dass ein spezifisches Gesellschaftskapital vorhanden ist und dass Belege und Garantien vorgelegt werden, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat beigebracht wurden – Versäumnis, die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen vorzusehen“
In der Rechtssache C-171/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Caeiros als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten im Beistand von J. M. Calheiros, advogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 39 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) verstoßen hat, dass1. ausländische Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Rahmen der Regelung über die vom Innenminister zu erteilende Zulassunga) ihren Sitz oder eine Niederlassung in Portugal haben müssen,b) sich nicht auf die Belege und Garantien berufen können, die sie bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebracht haben,c) die Rechtsform einer juristischen Person haben müssen,d) ein spezifisches Gesellschaftskapital aufweisen müssen,2. das Personal ausländischer Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienstleistungen Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Besitz eines von den portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises sein muss,3. die Berufe des Sektors der privaten Sicherheitsdienstleistungen nicht der Gemeinschaftsregelung über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen unterworfen sind, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |