Conclusions
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 16. September 2003(1)
Rechtssache C-171/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Portugiesische Republik
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Niederlassungsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit – Tätigkeit privater Sicherheitsdienste – Erfordernis einer ständigen Vertretung – Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Nachweisen – Erforderliches Mindestkapital – Erfordernis der Organisation als juristische Person – Erfordernis eines nationalen Berufsausweises – Anerkennung von Befähigungsnachweisen“
I – Einleitung
1.
Das Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen die Portugiesische Republik eingeleitet hat, betrifft die Regelung
der Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste, die in Portugal Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte anbieten.
Die Kommission rügt die Unvereinbarkeit der portugiesischen Gesetzgebung mit den Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit.
II – Rechtlicher Rahmen
-
- a)
- Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(im Folgenden: Richtlinie 92/51)
(2)
2.
Die Richtlinie 92/51 definiert den Begriff des „Befähigungsnachweises“ in Artikel 1 Buchstabe c, erster Spiegelstrich, als
„jeder Nachweis, der eine Ausbildung abschließt und nicht Teil eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG bzw. eines
Diploms oder Prüfungszeugnisses im Sinne der Richtlinie [92/51] ist …“
3.
In Buchstabe f der gleichen Vorschrift werden „reglementierte berufliche Tätigkeiten“ definiert als „… eine berufliche Tätigkeit,
bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist. …“
A –
Nationale Vorschriften
4.
Decreto-Lei Nr. 231/98 vom 22. Juni 1998
(3)
(im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 231/98)
5.
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a definiert private Sicherheitsdienstleistungen als „die Erbringung von Dienstleistungen, die
den Schutz von Personen und Objekten sowie die Verhütung von Straftaten zum Ziel haben, durch private Unternehmen, die zu
diesem Zweck rechtmäßig gegründet worden sind“.
6.
Artikel 3 bestimmt: „Die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste darf nur von Unternehmen ausgeübt werden, die rechtmäßig gegründet
und nach den Vorschriften dieses Decreto-Lei dazu zugelassen worden sind.“
7.
Artikel 7 legt die Voraussetzungen fest, unter denen jemand die Tätigkeit eines privaten Sicherheitsdienstes anbieten darf.
Dazu gehört nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b auch die „erfolgreiche Ablegung von Prüfungen der Kenntnisse und der körperlichen
Leistungsfähigkeit, deren programmatischer Inhalt und Dauer durch Erlass des Innenministers festzulegen sind, im Anschluss
an einen Grundausbildungslehrgang, der den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 entspricht“ sowie nach Artikel 8 Absatz
2 die Teilnahme an einer beruflichen Einführungsausbildung.
8.
Artikel 9 Absätze 1 und 2 regeln die Ausstellung eines Berufsausweises:
„(1) Das Wachpersonal und das Personal zur Begleitung, zur Verteidigung und zum Schutz von Personen müssen eine Gewerbekarte
besitzen, die vom Generalsekretariat des Innenministeriums ausgestellt wird, für die Dauer von zwei Jahren gültig ist und
um jeweils den gleichen Zeitraum verlängert werden kann.
(2) Die Ausstellung der Gewerbekarte ist an den dem Generalsekretariat des Innenministeriums zu erbringenden Nachweis geknüpft,
dass die in Artikel 7 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
9.
Artikel 21 Absatz 1 stellt die Ausübung der Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstleisters unter den Vorbehalt der vorherigen
Genehmigung.
10.
Artikel 22 Absätze 1 und 2 bestimmt:
„(1) Unternehmen, die die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ausüben, müssen
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründet worden sein, Sitz oder Zweigniederlassung in Portugal haben und die in Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Das Gesellschaftskapital von Unternehmen im Sinne von Absatz 1 muss mindestens betragen:
-
- b)
- 10 000 000 PTE, wenn sie eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Dienstleistungen erbringen;
-
- c)
- 25 000 000 PTE, wenn sie eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Dienstleistungen erbringen;
1. 50 000 000 PTE, wenn sie eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Dienstleistungen erbringen.“
11.
Artikel 24 Absatz 1 zählt die Nachweise auf, die einem Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit des privaten Sicherheitsdienstes
beizufügen sind. Dazu gehört gemäß Buchstabe d die Vorlage der Nachweise, dass die in Artikel 22 aufgestellten Voraussetzungen
erfüllt sind.
2. Gesetzbuch betreffend Handelsgesellschaften
12.
Artikel 4 Absatz 1 bestimmt: „Eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Sitz nicht in Portugal hat, hier aber ihre Tätigkeit
für mehr als ein Jahr ausüben möchte, muss eine ständige Vertretung einrichten und die im portugiesischen Handelsregistergesetz
genannten Voraussetzungen erfüllen.“
III – Vorverfahren
13.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 wies die Kommission die portugiesischen Behörden darauf hin, dass sie die Bestimmungen des Decreto-Lei
Nr. 231/98 für unvereinbar halte mit den Vorschriften des Vertrages über die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungs-
und die Dienstleistungsfreiheit. Sie forderte die portugiesische Regierung auf, ihr entsprechende Informationen zu übermitteln,
aus denen sich die Vereinbarkeit des Decreto-Lei mit dem Gemeinschaftsrecht ergebe. Mit Schreiben vom 10. September 1999 hat
die portugiesische Regierung der Kommission eine Reihe von Unterlagen übermittelt.
14.
Nachdem die Prüfung dieser Unterlagen die Kommission nicht von der Rechtmäßigkeit der portugiesischen Gesetzgebung überzeugte,
stellte sie der portugiesischen Regierung am 1. Februar 2000 ein Mahnschreiben zu, in dem sie ihre Vorwürfe wiederholte. Hierauf
antwortete die portugiesische Regierung am 23. Mai 2000.
15.
Auch diese Ausführungen der portugiesischen Regierung überzeugten die Kommission nicht von der Rechtmäßigkeit der portugiesischen
Gesetzgebung, weshalb sie der Portugiesischen Republik am 29. Dezember 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zustellte.
Die portugiesische Regierung entgegnete hierauf am 20. März 2001.
16.
Da die Kommission nach Prüfung der Ausführungen zu der Auffassung gelangte, dass die portugiesische Gesetzgebung mit den Vorschriften
des Vertrages unvereinbar sei, hat sie am 8. Mai 2002 die vorliegende Klage erhoben.
IV – Vortrag und Anträge der Parteien
17.
In ihrer Klage erhebt die Kommission insgesamt sechs Vorwürfe. Sie beanstandet, dass ausländische Unternehmen, die in Portugal
im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Rahmen
der Regelung der vom Minister des Innern zu erteilenden Zulassung
- –
- ihren Sitz oder eine ständige Vertretung in Portugal haben müssten,
- –
- sich nicht auf die Belege und Garantien berufen könnten, die sie bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebracht
hätten,
- –
- die Rechtsform einer juristischen Person haben müssten und
- –
- ein spezifisches Gesellschaftskapital aufweisen müssten.
Sie rügt weiter, dass
- –
- das Personal dieser ausländischen Unternehmen im Besitz eines von den portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises
sein müsse
sowie schließlich, dass
- –
- die Berufe des Sektors der privaten Sicherheit nicht der Gemeinschaftsregelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen
unterstellt würden.
18.
Zu dem in Artikel 22 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 231/98 angestellten Erfordernis, den Sitz oder eine ständige Vertretung
in Portugal zu haben, ist die Kommission der Auffassung, dass sie auch für Unternehmen gelte, die nur vorübergehend (nach
Artikel 49 EG) in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen und Objekte
anböten. Dieses Erfordernis mache die Erbringung einer Dienstleistung faktisch unmöglich, denn würden der Sitz oder eine
Zweigniederlassung in Portugal begründet, so würde von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht und nicht mehr von der
Dienstleistungsfreiheit, die durch einen vorübergehenden Charakter der Leistung gekennzeichnet sei. Nach der Rechtsprechung
im Fall Gebhard schließe der vorübergehende Charakter der Dienstleistung zwar nicht die Schaffung einer gewissen Infrastruktur
aus
(4)
, jedoch dürfe die Existenz dieser Infrastruktur nicht zur Voraussetzung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gemacht
werden.
19.
Die Berufung der portugiesischen Regierung auf Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften zur Begrenzung des
Anwendungsbereichs des Artikels 22 des Decreto-Lei Nr. 231/98 aus Artikel 4 auf Einheiten, die Sicherheitsdienste für länger
als ein Jahr anböten, hält die Kommission nicht für überzeugend. Der in Artikel 22 des Decreto-Lei enthaltene Verweis auf
Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften könne nur als Verweis auf die Einhaltung der Bestimmungen über
das Handelsregister verstanden werden. Denn die Bedingung, dass die Leistungsanbieter ihren Hauptsitz oder eine ständige Vertretung
in Portugal haben müssten, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 22 Absatz 1 des Decreto-Lei.
20.
Für die Kommission ist die einzig plausible Auslegung des Artikels 22 des Decreto-Lei, dass er auch für die nur vorübergehende
Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen zumindest eine Zweigniederlassung in Portugal verlangt. Dies sei im Übrigen die von
der portugiesischen Regierung in der Antwort vom 23. Mai 2000 auf das Mahnschreiben vertretene Auslegung.
21.
Des Weiteren spreche die Konjunktion „und“ zwischen der Regelung, dass die Leistungsanbieter eine Niederlassung in Portugal
haben müssen und dass sie die Bestimmungen in Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften beachten müssen,
für die von der Kommission vertretene Auslegung. Bestimmte Sicherheitsdienstleistungen, wie z. B. das Betreiben einer Meldezentrale
für den Empfang von Alarmen, könnten ohne eine Niederlassung vor Ort gar nicht angeboten werden.
22.
Auf jeden Fall sei die portugiesische Gesetzgebung aber nicht eindeutig und verstoße daher gegen das Gebot der Rechtssicherheit.
Nach der Rechtsprechung müsse die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Bereichen eindeutig
sein und den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechen.
(5)
23.
Die gerügte Beschränkung sei auch nicht im Sinne des Artikels 46 EG gerechtfertigt. Die privaten Sicherheitsdienste seien
von den öffentlichen Schutzkräften zu unterscheiden und dienten nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im
Sinne des Artikels 46 EG.
24.
Darüber hinaus seien administrative Erwägungen, wie eine bessere Kontrollmöglichkeit der Unternehmen und ihrer Beschäftigten,
wenn die Unternehmen eine Niederlassung vor Ort hätten, nach der Rechtsprechung
(6)
grundsätzlich nicht geeignet, Beschränkungen einer durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheit zu rechtfertigen. Soweit es
um einen besseren Zugriff bei Haftungsfällen gehe, stehe mit der Stellung einer Sicherheit ein ausreichendes und weniger einschneidendes
Mittel zur Verfügung.
(7)
25.
Zur Berücksichtigung der von den ausländischen Unternehmen bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebrachten Belege
und Garantien durch die portugiesischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, Artikel 24 des Decreto-Lei Nr. 231/98
lasse keinesfalls den Schluss zu, dass die portugiesischen Behörden bei der Prüfung des Zulassungsantrags die Nachweise und
Garantien berücksichtigten, die bereits im Niederlassungsmitgliedstaat erbracht worden seien. Diese Bestimmung sei ihrem Wortlaut
nach nicht nur auf Unternehmen anwendbar, die ihre Erstniederlassung in Portugal begründeten, sondern auch auf solche, die
bereits in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß niedergelassen seien und in Portugal lediglich Sicherheitsdienstleistungen
anbieten wollten. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Belgien festgestellt habe, dürfe der freie Dienstleistungsverkehr
als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt seien und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit
dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt werde, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliege,
in dem er ansässig sei. Verlange ein Mitgliedstaat, dass alle Unternehmen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um eine vorherige
Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, so schließe er es faktisch aus, dass den Verpflichtungen Rechnung getragen werde,
denen der Dienstleistende bereits im Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung unterliege.
(8)
Die portugiesische Regelung gehe insofern über das für die Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinaus
und sei deshalb unverhältnismäßig, als Nachweise zu erbringen seien, die bereits im Mitgliedstaat der Erstniederlassung geleistet
worden seien.
(9)
26.
Zum Erfordernis für ausländische Unternehmen, die Rechtsform einer juristischen Person anzunehmen, weist die Kommission darauf
hin, dass diese Verpflichtung Selbständige oder Unternehmer bzw. in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Einzelne benachteilige.
Der Gerichtshof habe das Recht des einzelnen Arbeitnehmers anerkannt, außer in dem Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts
auch noch in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend tätig zu werden.
(10)
Diese Rechtsprechung werde nicht durch die Zuständigkeitsverteilung in Titel IV des EG-Vertrags erschüttert. Der Gerichtshof
habe bereits entschieden, dass private Sicherheitsdienste unter die Artikel 39 EG, 43 EG und 49 EG fielen
(11)
und nicht mit den in den Artikeln 64 EG und 68 EG angesprochenen öffentlichen Sicherheitsdiensten zu verwechseln seien.
27.
Zum Erfordernis für ausländische Unternehmen, ein spezifisches Mindestkapital aufzuweisen, führt die Kommission aus, das portugiesische
Recht mache die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer ständigen Vertretung in Portugal davon abhängig, dass die ausländische
Muttergesellschaft ein Gesellschaftskapital aufweise, das nicht unter dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Wert liege. Diese
Bedingung laufe darauf hinaus, einen Akt, mit dem ein Betroffener von seinem Recht, eine Zweigniederlassung zu eröffnen, Gebrauch
mache, mittelbar so zu behandeln, wie es nach nationalem Recht für die Hauptniederlassung vorgesehen sei. Eine solche Bedingung
halte einen Wirtschaftsteilnehmer davon ab, seine Tätigkeiten im gesamten Gemeinschaftsgebiet mit einem Gesellschaftskapital
auszuüben, das den Anforderungen des Rechts des Gründungsmitgliedstaats entspreche, aber niedriger sei als in Portugal vorgeschrieben.
Unter Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache Centros
(12)
ist die Kommission der Meinung, das Erfordernis der Beachtung der portugiesischen Vorschriften über das Mindestkapital verstoße
gegen die Dienstleistungsfreiheit, da sie diese Freiheit über das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß
hinaus beschränke. Als weniger einschneidende Maßnahme stünde z. B. die Leistung einer Sicherheit zur Verfügung. Wegen des
Verweises in Artikel 55 EG seien die zur Niederlassungsfreiheit in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die Dienstleistungsfreiheit
übertragbar.
28.
Die Überlegungen der portugiesischen Regierung zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung weist die Kommission zurück. Die
Rechtsprechung Alpine Investments und Peralta
(13)
hält sie nicht für einschlägig. Die Tätigkeit der nach portugiesischem Recht gegründeten Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
würde nicht beeinträchtigt.
29.
Die Kommission rügt des Weiteren die Verpflichtung für die Bediensteten ausländischer Unternehmen, im Besitz eines von den
portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises zu sein. Sie sieht hierin sowohl ein Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit
der Bediensteten (Artikel 39 EG) als auch ein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit ihres Arbeitgebers, dessen Recht beschränkt
werde, in seinem Niederlassungsmitgliedstaat zugelassene Bedienstete in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden (Artikel
49 EG).
30.
Das portugiesische Recht verlange, dass jeder Bedienstete eines privaten Sicherheitsunternehmens eine Zulassung vom Ministerium
des Innern in Form eines „Berufsausweises“ erlangen müsse, um eine Tätigkeit in Portugal ausüben zu können. Die angefochtene
Regelung sehe nicht vor, dass gleichwertige rechtliche Voraussetzungen, die im Mitgliedstaat der Erstniederlassung des Unternehmens,
für das die Beschäftigten arbeiten, bereits erfüllt worden seien, und dass in diesem Staat bereits durchgeführte Kontrollen
und Überprüfungen zu berücksichtigen seien. Insoweit liege wiederum eine unverhältnismäßige Beschränkung der genannten Grundfreiheiten
vor.
(14)
31.
Auch die Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer des Berufsausweises hält die Kommission für eine unverhältnismäßige Beschränkung
der Grundfreiheiten. Die portugiesische Gesetzgebung unterwerfe bereits die Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen anbieten,
einer fortlaufenden Kontrolle. Insofern hält die Kommission eine periodische Kontrolle der Inhaber der Berufsausweise nicht
für erforderlich.
32.
Die Kommission rügt schließlich, dass die Berufe des Sektors der privaten Sicherheit nicht der Gemeinschaftsregelung über
die Anerkennung beruflicher Qualifikationen unterstellt werden. Private Sicherheitstätigkeiten könnten in Portugal nur von
Wachpersonal und Personal für die Begleitung, die Verteidigung und den Schutz von Personen ausgeübt werden, das einen nach
portugiesischem Recht zwingend vorgeschriebenen Lehrgang bestanden habe (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Decreto-Lei Nr.
231/98). Der Zugang zu diesen beruflichen Tätigkeiten und ihre Ausübung sei Personen vorbehalten, die einen Berufsausweis
besäßen. Dieser Berufsausweis gewährleiste, dass sein Inhaber alle rechtlichen Anforderungen zur Ausübung dieses Berufes erfülle,
zu denen auch die Ablegung von nach Inhalt und Dauer gesetzlich geregelten Prüfungen der Kenntnisse und der körperlichen Leistungsfähigkeit
gehöre. Er gestatte außerdem seinem Inhaber, private Sicherheitsdienste auszuüben. Folglich stelle der Berufsausweis materiell
gesehen einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/51
dar. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass private Sicherheitstätigkeiten in Portugal einen reglementierten Beruf im
Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich und Artikel
1 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie darstellen. Jedoch umfasse das zur Umsetzung der Richtlinie 92/51 erlassene portugiesische
Recht nicht die Berufe des Sektors der privaten Sicherheit. Sie seien somit in Portugal nicht den Bestimmungen über die Anerkennung
der in der genannten Richtlinie vorgesehenen beruflichen Befähigungsnachweise unterstellt. In der Rechtssache Vlassopoulou
habe der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Behörden bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung bestimmter Berufe diejenigen vergleichbaren Nachweise anerkennen müssten, die für
die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat des Betreffenden verlangt werden.
(15)
Eine derartige Berücksichtigung sei nach der angefochtenen portugiesischen Gesetzgebung nicht möglich.
33.
Die Kommission beantragt,
A –
festzustellen, dass die Portugiesische Republik ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 39 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus der
Richtlinie 92/51/EWG in Anbetracht dessen nicht nachgekommen ist, dass
-
- d)
- ausländische Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen
und Objekte ausüben möchten, im Rahmen der Regelung der vom Minister des Innern zu erteilenden Zulassung
- –
- ihren Sitz oder eine Niederlassung in Portugal haben müssen,
- –
- sich nicht auf die Belege und Garantien berufen können, die sie bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebracht haben,
- –
- die Rechtsform einer juristischen Person haben müssen,
- –
- ein spezifisches Gesellschaftskapital aufweisen müssen,
-
- e)
- das Personal ausländischer Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick
auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Besitz eines von den portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises sein
muss,
-
- f)
- die Berufe des Sektors der privaten Sicherheit nicht der Gemeinschaftsregelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen
unterstellt sind;
-
- g)
- der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34.
Die Portugiesische Republik beantragt,
-
- h)
- die Klage abzuweisen,
-
- i)
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
35.
Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des Artikels 22 des Decreto-Lei Nr. 231/98 in Verbindung
mit Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften beschränke sich auf Gesellschaften, die ihren Hauptsitz nicht
in Portugal hätten und private Sicherheitsdienste für länger als ein Jahr in Portugal anbieten möchten. Wegen der im Gesetz
festgelegten zeitlichen Grenze von mehr als einem Jahr betreffe diese Regelung nicht die Dienstleistungs-, sondern die Niederlassungsfreiheit.
Lediglich die nur vorübergehende Erbringung von Leistungen falle unter die vom Vertrag gewährleistete Dienstleistungsfreiheit.
Es handele sich um sporadische Ereignisse, die zeitlich begrenzt seien. Hingegen fielen Leistungen, die über einen gewissen
Zeitraum erbracht würden, und die von einer gewissen Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit gekennzeichnet seien,
unter die Regeln über die Niederlassungsfreiheit. Insofern könne die angefochtene Regelung nicht die Dienstleistungsfreiheit
beschränken.
36.
Die portugiesische Gesetzgebung entspreche auch den Anforderungen an die Rechtssicherheit. Weder die Wirtschaftsteilnehmer
noch die portugiesische Regierung hätten Zweifel daran, dass Artikel 22 des Decreto-Lei nicht auf vorübergehende Dienstleistungsanbieter
anwendbar sei. Es gebe im Übrigen Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien und in Portugal Sicherheitsdienstleistungen
anböten, ohne dort eine Zweigniederlassung zu haben. Der Umstand, dass die portugiesische Regierung im Vorverfahren nach Ansicht
der Kommission sich widersprechende Auslegungen der Vorschrift vertreten habe, belegt nach Auffassung der portugiesischen
Regierung keinen Verstoß gegen die Rechtssicherheit.
37.
Auch zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Unterlagen, die im Herkunftsstaat bereits vorzulegen waren, ist die portugiesische
Regierung der Ansicht, die Kommission bestimme den Anwendungsbereich des Artikels 24 des Decreto-Lei Nr. 231/98 falsch. Auch
in diesem Rahmen gehe es nur um Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen in Portugal für länger als ein Jahr anbieten
wollten. Daher könne Artikel 24 des Decreto-Lei ebenfalls nur die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen berühren, aber nicht
deren Dienstleistungsfreiheit.
38.
Dies gelte auch für die Bedingung, die Rechtsform einer juristischen Person anzunehmen. Nur wenn sie Sicherheitsdienste für
länger als ein Jahr anbieten wollten, seien sie gehalten, die Hauptniederlassung oder eine ständige Vertretung in Portugal
zu gründen. Das Recht, Sicherheitsdienstleistungen vorübergehend in Portugal anzubieten, werde hiervon nicht berührt. Folglich
liege auch insofern keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor. Im Übrigen erkenne die Kommission selbst an, dass
die Tätigkeit in sensiblen Bereichen durchaus von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden dürfe.
39.
Auch das Erfordernis der Beachtung der Vorschriften über das Mindestkapital betrifft nach Ansicht der portugiesischen Regierung
nicht die Dienstleistungsfreiheit, sondern die Niederlassungsfreiheit, und zwar die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Soweit
nur die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen werde, sei die Bestimmung über das Mindestkapital unanwendbar, hingegen
sei sie auf Zweigniederlassungen anzuwenden. Wenn also ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen in
Portugal eine Zweigniederlassung eröffne, um Sicherheitsdienstleistungen für länger als ein Jahr anzubieten, seien die portugiesischen
Vorschriften über das Mindestkapital anwendbar.
40.
Die portugiesische Regierung hält diese Beschränkung der sekundären Niederlassungsfreiheit für gerechtfertigt. Der Sektor
der Sicherheitsdienste sei nicht gemeinschaftsrechtlich harmonisiert. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, denn jede andere Auslegung
führe zu einer Inländerdiskriminierung. Zwar seien Inländerdiskriminierungen vom Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich verboten,
da sie in der Regel nur rein innerstaatliche Sachverhalte beträfen. Aber wenn man von der strikten Einhaltung der Vorschriften
über das Mindestkapital absehe, so könnten sich Unternehmen in einem Mitgliedstaat, der ein geringeres Mindestkapital verlange,
niederlassen und über den Umweg der Gründung einer Zweigniederlassung in Portugal die portugiesischen Vorschriften über das
Mindestkapital umgehen. Dies würde zu einer de facto-Harmonisierung auf niedrigstem Niveau führen. Unter Verweis auf die Schlussanträge
des Generalanwalts Vilaça in der Rechtssache 63/86
(16)
weist die portugiesische Regierung darauf hin, dass das Recht der freien Niederlassung lediglich bedeute, dass man sich
unter den gleichen Bedingungen niederlassen könne wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Soweit keine gemeinschaftsrechtliche
Harmonisierung vorliege, könne der Mitgliedstaat unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bestimmungen über die
Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet regeln.
41.
In Bezug auf die vorgeworfene mangelnde Anerkennung von Nachweisen, die bereits in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen waren,
ist die portugiesische Regierung der Meinung, es gehe weniger um die Tatsache, dass ein Berufsausweis auszustellen sei, als
vielmehr um die Rechtmäßigkeit der in Artikel 7 des Decreto-Lei aufgezählten dafür zu erfüllenden Voraussetzungen und den
Nachweis ihres Vorliegens. Wie die Kommission selber einräume, spreche nichts gegen das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung.
Die Frage, inwieweit sich aus den aufgestellten Bedingungen eine indirekte Diskriminierung ergebe, sei nicht in der mit Gründen
versehenen Stellungnahme aufgeworfen worden und könne daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Im Übrigen liege keine
Diskriminierung vor, da die Voraussetzungen für portugiesische Staatsangehörige eher strenger seien als für Bürger anderer
Mitgliedstaaten.
42.
Mangels Harmonisierung könne die Kommission Portugal nicht verpflichten, die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Situation
eines Unternehmens durch einen anderen Mitgliedstaat einfach zu übernehmen. Manche der in Artikel 7 genannten Anforderungen
würden von anderen Staaten gar nicht geprüft. Mangels Harmonisierung könne der Portugiesischen Republik nicht verwehrt werden,
diese Anforderungen aufzustellen. Außerdem müssten manche Bedingungen periodisch überprüft werden. Die Genehmigung werde daher
in Portugal nur für zwei Jahre erteilt. Die aufgestellten Anforderungen seien aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, nämlich
der Sicherheit der Leistungsempfänger, gerechtfertigt.
43.
Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Richtlinie 92/51 führt die portugiesische Regierung aus, dass diese Richtlinie auf Sicherheitsdienstleistungen
nicht anwendbar sei. Weder der Zugang noch die Ausübung dieses Berufes würden vom Vorliegen eines Befähigungsnachweises abhängig
gemacht. Es gebe gar keinen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/51 für diese Tätigkeiten.
44.
Der erforderliche Berufsausweis habe nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Er könne deswegen kein
Befähigungsnachweis sein. Bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung sei zu berücksichtigen, dass sie erst im Anschluss
an eine Einstellung bei einem entsprechenden Arbeitgeber erfolge. Wegen dieses zeitlichen Ablaufs könne auch sie nicht als
Ausbildung und der hierüber ausgestellte Nachweis nicht als Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie angesehen werden.
45.
Die zeitliche Befristung sei auch keine unverhältnismäßige Maßnahme. Die einmal vorliegenden Voraussetzungen könnten schließlich
später wegfallen, weshalb eine regelmäßige Überprüfung erforderlich sei. Die von der Kommission angeführten fortlaufenden
Kontrollen der die Sicherheitsdienstleistungen anbietenden Einrichtungen böten keine gleichwertige Gewähr.
46.
Insgesamt weist die portugiesische Regierung noch darauf hin, dass die Gewährleistung der Sicherheit nicht alleinige Aufgabe
des Staates sei. Die privaten Sicherheitsdienstleistungen seien komplementär zu den staatlichen Sicherheitsdiensten und stünden
in engem Zusammenhang mit ihnen. Daher sei es notwendig, bei der Aufstellung der Bedingungen für den Zugang und die Ausübung
von Sicherheitsdienstleistungen besondere Sorgfalt und Strenge walten zu lassen.
47.
Artikel 27 der portugiesischen Verfassung erkenne ein Recht aller Bürger auf Sicherheit an. Bei der Verwirklichung dieses
Rechts komme den privaten Anbietern von Sicherheitsdienstleistungen eine entscheidende Rolle zu.
48.
Vor diesem Hintergrund seien die im Decreto-Lei Nr. 231/98 aufgestellten Beschränkungen zu beurteilen. Im Rahmen seiner rechtlichen
Beurteilung seien die Zwecke zu berücksichtigen, die diese Norm erfülle. Zum einen seien dies die Interessen und Ansprüche
der Bürger, die die Garantie erhielten, dass die Sicherheitsdienstleistungen nur von hierzu geeigneten Einrichtungen angeboten
würden, die strengen Kontrollen und anspruchsvollen Qualitätsvorschriften unterworfen würden. Zum anderen seien es die Interessen
und Ansprüche des Staates, der ein Instrument erhalte, das ihm erlaube, die Sicherheitspolitik effizienter zu gestalten. Und
schließlich kämen die Interessen und Ansprüche der Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen anböten, und ihrer Arbeitnehmer
hinzu, die ebenfalls ein Interesse an der Einführung eines rechtlichen Rahmens hätten, der den Zugang und die Ausübung des
Metiers regele.
49.
Die Bestimmung der Anforderungen an die Sicherheit sei eine zutiefst nationale Angelegenheit, die von jedem Mitgliedstaat
selbst zu entscheiden sei. Die Einführung einer vorherigen Genehmigungspflicht sei in diesem Rahmen gemeinschaftsrechtlich
nicht zu beanstanden, insbesondere da es keine Harmonisierungsmaßnahmen gebe.
50.
Die portugiesische Regierung verweist auf die Rechtsprechung, die in nach ihrer Ansicht weniger gravierenden Fällen Beschränkungen
der Dienstleistungsfreiheit als rechtmäßig anerkannt habe.
(17)
Umso eher sind ihrer Ansicht nach die hier fraglichen Anforderungen gerechtfertigt.
51.
Die von der Kommission zitierte Rechtsprechung zu Sicherheitsdienstleistungen hält die portugiesische Regierung nicht für
einschlägig.
(18)
Die Beschränkungen, um die es in diesen Fällen gegangen sei, seien nicht in der portugiesischen Gesetzgebung vorgesehen.
V – Würdigung
52.
Mit der vorliegenden Klage setzt die Kommission die Reihe der Vertragsverletzungsverfahren wegen Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit,
der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der privaten Sicherheitsdienste fort. Der Gerichtshof hat bereits
über ähnlich gelagerte Sachverhalte in den Verfahren gegen Spanien
(19)
, Belgien
(20)
und Italien
(21)
entschieden.
A –
Erfordernis der Eröffnung einer ständigen Vertretung
53.
Im Rahmen der ersten vier Vorwürfe streiten die Parteien über die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Niederlassungs- von
der Dienstleistungsfreiheit. Die portugiesische Regierung vertritt die Ansicht, dass ein Anbieter, der Dienstleistungen für
die Dauer von über einem Jahr anbietet, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch mache und nicht mehr von der Dienstleistungsfreiheit.
Die Kommission geht demgegenüber auch nach Ablauf von einem Jahr noch von einer Ausübung der Dienstleistungsfreiheit aus.
Für den Fall, dass es sich um Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit handeln sollte, ist die portugiesische Regierung der
Meinung, dass diese gerechtfertigt seien.
54.
Zum Vorwurf der Kommission, das Erfordernis der Eröffnung einer ständigen Vertretung (Artikel 22 spricht von „delegação“,
Artikel 4 von „representação permanente“) in Portugal sei mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar, ist die portugiesische
Regierung der Ansicht, dass der dieses Erfordernis aufstellende Artikel 22 Absatz 1 des Decreto-Lei nur auf Unternehmen („entidades“)
anwendbar sei, die Sicherheitsdienste für länger als ein Jahr in Portugal anböten. In einem solchen Fall liege keine vorübergehende
Leistungserbringung mehr vor, weshalb kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegen könne. Vielmehr gehe es dann
um eine dauerhafte Leistungserbringung, die in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit falle.
55.
Eine mögliche Begrenzung des Anwendungsbereichs des Artikels 22 Absatz 1 des Decreto-Lei auf Leistungsanbieter, die ihre Sicherheitsdienste
für länger als ein Jahr in Portugal anbieten, ergibt sich zumindest nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.
Vielmehr kann sie allenfalls aus dem Verweis auf Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften folgen.
56.
Die Parteien streiten darüber, ob Artikel 22 tatsächlich eine derartige Verweisung enthält. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit
des Erfordernisses der Eröffnung einer Vertretung sei zunächst einmal unterstellt, dass ein derartiger Verweis vorliegt und
er den Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügt. Denn selbst wenn der Verweis diese Anforderungen erfüllt,
stellt sich die Frage, ob die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch nationales Recht rechtmäßigerweise auf ein Jahr
beschränkt werden kann.
57.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes berücksichtigt die Dauer, während deren eine Leistung erbracht wird, als ein Indiz im
Rahmen der Unterscheidung zwischen der Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. So ist die Tatsache,
dass ein Gemeinschaftsbürger in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines
Herkunftsstaats teilnimmt, ein Indiz dafür, dass er seine Rechte aus der Niederlassungsfreiheit wahrnimmt. Hingegen ist der
Umstand, dass eine Tätigkeit nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, grundsätzlich ein Indiz für die
Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit.
(22)
58.
Allerdings wird die Dauer der Leistungserbringung vom Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nur als eines von mehreren
zu berücksichtigenden Indizien zur Qualifizierung des jeweiligen Handelns herangezogen. Bei der Beurteilung des jeweiligen
Handelns hat die Rechtsprechung stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen, unter denen die Leistung erbracht wurde.
Neben der Dauer hat der Gerichtshof dabei auf die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität der betreffenden
Leistungserbringung abgestellt.
(23)
Darüber hinaus hat er festgestellt, dass selbst die Schaffung einer bestimmten Infrastruktur, die Eröffnung eines Büros oder
einer Praxis, nicht per se die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit ausschließt.
(24)
Generalanwalt Léger hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gebhard vorgeschlagen, neben der zeitlichen Dauer noch
darauf abzustellen, wo der Leistungserbringer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. Liegt er in einem anderen Mitgliedstaat
als dem der Leistungserbringung, so handele es sich um die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit.
(25)
59.
Aus der zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass eine Abgrenzung allein nach der Dauer der Leistungserbringung nicht ausreicht,
um eine klare Zuordnung zu den Bereichen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit vorzunehmen. Wenn der Anwendungsbereich
des Artikels 22 Absatz 1 des Decreto-Lei daher nur solche Sicherheitsdienstleister nicht erfasst, die ihre Dienste höchstens
für die Dauer von einem Jahr anbieten, ohne auf die weiteren Umstände der Leistungserbringung Rücksicht zu nehmen und ohne
die Möglichkeit zu eröffnen, den Nachweis zu führen, dass auch über diesen Zeitraum hinausgehende Leistungen keinen ständigen
und kontinuierlichen Charakter haben, so beschränkt diese Regelung die Dienstleistungsfreiheit all derjenigen, die länger
als ein Jahr Sicherheitsdienstleistungen in Portugal anbieten möchten, ohne zu beabsichtigen, dort in stabiler und kontinuierlicher
Weise am Wirtschaftsleben teilzunehmen, oder ohne dort den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entwickeln zu wollen.
60.
Ähnlich wie die italienische Regelung, die in der Rechtssache Gebhard auf dem Prüfstand stand, stellt Artikel 22 Absatz 1
des Decreto-Lei in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften eine unwiderlegbare Vermutung
dafür auf, dass bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen von über einem Jahr Dauer von der Niederlassungsfreiheit
Gebrauch gemacht wird.
(26)
Für einen derartigen Zwang zum Gebrauchmachen von der Niederlassungsfreiheit besteht kein Grund.
61.
Insbesondere dürfen durch einen derartigen Zwang zum Gebrauchmachen von einer bestimmten Grundfreiheit nicht die zulässigen
Beschränkungen der Ausübung der anderen Grundfreiheiten verändert werden. Genau das bewirkt die Regelung des Artikels 22 Absatz
1 ggf. in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften aber. Durch den Zwang zur Eröffnung einer
ständigen Vertretung in Portugal wird die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit verteuert und damit nicht nur erschwert. Vielmehr
sieht die Rechtsprechung in einem solchen Erfordernis eine Negation der Dienstleistungsfreiheit überhaupt, das daher gegen
Artikel 49 EG verstößt.
(27)
Es ist folglich festzustellen, dass das Erfordernis der Eröffnung einer ständigen Vertretung in Portugal für den Fall, dass
man dort Sicherheitsdienste für die Dauer von über einem Jahr anbieten möchte, unvereinbar ist mit Artikel 49 EG.
62.
Eine Prüfung des Einwands, die Regelung verstoße gegen die Rechtssicherheit, erübrigt sich damit. Denn selbst wenn man ─ wie
hier geschehen ─ unterstellt, der Verweis auf Artikel 4 des Gesetzbuchs betreffend Handelsgesellschaften wäre hinreichend
klar und eindeutig, so bliebe es doch bei der festgestellten Negation der Dienstleistungsfreiheit und damit bei der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
der Regelung.
63.
Die Frage einer eventuellen Rechtfertigung dieser Beschränkung stellt sich streng genommen unter diesen Umständen auch nicht
mehr. Wenn das Erfordernis der Eröffnung einer Vertretung die Dienstleistungsfreiheit völlig negiert, stellt diese Beschränkung
auf alle Fälle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.
64.
Für den Fall, dass der Gerichtshof dieser Ansicht nicht folgen sollte, ist kurz auf die von der portugiesischen Regierung
vorgetragenen Rechtfertigungsgründe einzugehen.
65.
Die portugiesische Regierung verweist zur Rechtfertigung der Beschränkungen, die vom Decreto-Lei ausgehen, vor allem auf die
besondere Bedeutung der Gewährleistung ordnungsgemäßer privater Sicherheitsdienstleistungen. Sie unterstützten die öffentlichen
Sicherheitskräfte und erlaubten dem Staat eine effiziente Gestaltung der Politik im Bereich der Sicherheit.
66.
In den bereits entschiedenen Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, Belgien und Italien hat der Gerichtshof deutlich
hervorgehoben, dass die Rechtfertigungsgründe der Artikel 55 EG und 46 EG bei Beschränkungen privater Sicherheitsdienstleistungen
keine Anwendung finden können
(28)
, da es sich nicht um die Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Darüber hinaus scheitert eine Berufung auf Artikel 46 EG daran,
dass das Recht der Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Personen und Dienstleistungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, ganze Wirtschaftsbereiche, wie den der privaten Sicherheitsdienste,
von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen.
(29)
67.
Eine Berufung auf zwingende Allgemeinwohlinteressen, insbesondere die Garantie der Bürger, Sicherheitsdienstleistungen nur
von hierzu geeigneten Einrichtungen angeboten zu bekommen, die strengen Kontrollen und anspruchsvollen Qualitätsvorschriften
unterworfen würden, sowie die Möglichkeit des Staates, ein Instrument zu erhalten, das ihm erlaubt, die Sicherheitspolitik
effizienter zu gestalten, und schließlich die Einführung eines rechtlichen Rahmens für Unternehmen und ihre Arbeitnehmer betreffend
den Zugang und die Ausübung des Metiers sind ebenfalls nicht geeignet, die festgestellte Beschränkung durch das Erfordernis
der Eröffnung einer Vertretung zu rechtfertigen. Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten
grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, müssen nach ständiger Rechtsprechung vier Voraussetzungen
erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.
(30)
68.
Wie oben bereits ausgeführt, negiert das Erfordernis der Eröffnung einer Vertretung die Dienstleistungsfreiheit überhaupt.
Diese Beschränkung geht damit jedenfalls über das hinaus, was für das Erreichen der oben genannten Ziele erforderlich ist.
Es stehen mildere Mittel zur Verfügung, um sie zu erreichen, wie etwa das Leisten von Sicherheiten, der Abschluss bestimmter
Versicherungen oder das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten beruflichen Qualifikation. Folglich kann die Beschränkung
auch nicht aus zwingenden Allgemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden.
69.
Als Ergebnis der Prüfung des Erfordernisses einer ständigen Vertretung ist damit festzuhalten, dass diese Regelung mit der
von Artikel 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist.
B –
Berücksichtigung der im Ursprungsmitgliedstaat erbrachten Nachweise
70.
Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Artikels 24 des Decreto-Lei Nr. 231/98, der die Nachweise aufzählt, die mit dem
Antrag auf Genehmigung der Aufnahme der Tätigkeit der Sicherheitsdienste vorzulegen sind, beschränkt sich die portugiesische
Regierung auf den Hinweis, dass Artikel 24 ebenfalls nur auf Unternehmen Anwendung finde, die ihre Dienste für länger als
ein Jahr anbieten. Entsprechend den Ausführungen zum Erfordernis der Eröffnung einer Betriebsniederlassung ist die Ansicht
der portugiesischen Regierung abzulehnen. Artikel 24 des Decreto-Lei Nr. 231/98 berührt grundsätzlich auch die Dienstleistungsfreiheit.
71.
Wie die Kommission zutreffend hervorhebt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien bereits
entschieden, dass der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt
werden darf, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht schon durch die Vorschriften geschützt wird, denen
der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist. Nationale Vorschriften, die verlangen, dass alle
Unternehmen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um eine vorherige Genehmigung oder Zulassung zu erhalten, machen es unmöglich,
den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist.
(31)
72.
Artikel 24 des Decreto-Lei verlangt, dass alle Antragsteller die in Absatz 1 unter den Buchstaben a bis g genannten Nachweise
mit dem Antrag auf Genehmigung zur Ausübung von Sicherheitsdiensten einreichen. Der Wortlaut der Bestimmung sieht nicht vor,
dass vergleichbare Nachweise, die vom Dienstleistungsanbieter bereits im Mitgliedstaat erbracht wurden, in dem er ansässig
ist, berücksichtigt werden können. Die portugiesische Regierung hat auch nichts dafür vorgetragen, dass anderweitige Vorkehrungen
getroffen worden sind, die eine derartige, vom Gemeinschaftsrecht geforderte Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten
vorgelegten Nachweise gewährleisten. Infolgedessen ist festzustellen, dass auch Artikel 24 des Decreto-Lei mit Artikel 49
EG unvereinbar ist.
C –
Erfordernis der Gründung einer juristischen Person
73.
Auch im Rahmen der Erörterung des Erfordernisses der Gründung einer juristischen Person zieht sich die portugiesische Regierung
auf den Standpunkt zurück, die Dienstleistungsfreiheit sei nicht betroffen, da es nur um Tätigkeiten von über einem Jahr Dauer
ginge. Diese Argumentation ist aus den oben angeführten Gründen zurückzuweisen.
74.
Die Bedingung, sich als juristische Person zu konstituieren, erschließt sich nicht auf den ersten Blick aus dem Wortlaut des
Artikels 22 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 231/98. Diese Vorschrift spricht nur von Einheiten („entidades“). Unter diesem neutralen
Begriff können grundsätzlich sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personengemeinschaften verstanden werden.
75.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Artikel 22 Absatz 1 von den Einheiten verlangt, dass sie nach portugiesischem Recht
oder nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet sind
(„devem ser costituidas“). Errichtet oder gegründet werden aber nur juristische Personen, nicht jedoch natürliche Personen.
Dies legt es nahe, davon auszugehen, dass Artikel 22 Absatz 1 des Decreto-Lei in der Tat die Ausübung von Sicherheitsdiensten
davon abhängig macht, dass sich der Dienstleistungsanbieter in Form einer juristischen Person organisiert. Eine Tätigkeit
Selbständiger wird damit grundsätzlich unmöglich gemacht.
76.
Die hier vertretene Auslegung kann sich auch auf Artikel 22 Absatz 2 des Decreto-Lei stützen, der die Aufbringung eines bestimmten
Mindestgesellschaftskapitals verlangt. Auf diese Vorschrift wird im folgenden Abschnitt noch näher einzugehen sein. Im vorliegenden
Zusammenhang genügt die Feststellung, dass ein Gesellschaftskapital nur für juristische Personen aufzubringen ist. Auch dies
legt die Annahme nahe, dass die Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen in Portugal juristischen Personen vorbehalten ist.
77.
Schließlich ist noch auf Artikel 3 des Decreto-Lei hinzuweisen. Diese Vorschrift behält die Ausübung von Sicherheitsdiensten
rechtmäßig errichteten Einheiten vor („… só pode ser exercida por entidades legalmente constituidas …“). Legal oder vorschriftsmäßig
errichtet werden aber nur juristische Personen.
78.
Diese Auslegung der Bestimmungen des Decreto-Lei wurde von der portugiesischen Regierung im Vorverfahren auch bestätigt. In
ihrer Antwort auf das Mahnschreiben hat die portugiesische Regierung ausgeführt, dass die Wahl des Gesetzgebers für die Rechtsform
der juristischen Person auf der Annahme beruht, dass dieser Struktur die größte Sicherheit und Glaubwürdigkeit zukomme. Die
Vergangenheit habe gezeigt, dass die Sicherheit und Bonität von Gesellschaften wesentlich größer sei als die von Einzelkaufleuten
mit persönlicher Haftung.
(32)
Zwar ist die portugiesische Regierung weder in der Klagebeantwortung noch in ihrer Gegenerwiderung auf diese Erläuterung
eingegangen. Es fehlt in diesen Schriftsätzen aber jegliche andere plausible Erklärung für den Wortlaut des Artikels 22 Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 3 des Decreto-Lei. Vielmehr beschränkt sich die portugiesische Regierung auf die These, Artikel
22 sei nicht auf Dienstleistungen anwendbar. Diese Haltung ist aber, wie oben bereits ausgeführt, nicht vertretbar.
79.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sich Dienstleistungserbringer, die in Portugal Sicherheitsdienste anbieten möchten,
in Form einer juristischen Person zu organisieren haben. Damit wird ausgeschlossen, dass natürliche Personen, also Selbständige,
derartige Dienstleistungen erbringen. Insofern liegt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor.
80.
Da die portugiesische Regierung keine Rechtfertigungsgründe für diese Beschränkung vorträgt, ist festzustellen, dass Artikel
22 Absatz 1 des Decreto-Lei insofern gegen Artikel 49 EG verstößt, als er für die Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen
die Gründung einer juristischen Person verlangt.
D –
Einhaltung der portugiesischen Vorschriften über das Mindestkapital
81.
Die Kommission greift des Weiteren die in Artikel 22 Absatz 2 des Decreto-Lei aufgestellte Bedingung der Einhaltung eines
bestimmten Mindestkapitals an. Diese Vorschrift verlangt von den Unternehmen, die die in Artikel 2 des Decreto-Lei geregelten
Sicherheitsdienste anbieten möchten, dass ihr Geschäftskapital bestimmte Mindestbeträge nicht unterschreitet.
82.
Vorschriften über das Mindestkapital betreffen nur Dienstleistungsanbieter, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
organisiert sind. Für Selbständige bestehen grundsätzlich keine Vorschriften über ein aufzubringendes Gesellschaftskapital.
Indem diese Bestimmung die Tätigkeit Selbständiger implizit ausschließt, verstößt sie bereits gegen die Dienstleistungsfreiheit.
83.
In Bezug auf Dienstleistungen von Kapitalgesellschaften ist darüber hinaus festzustellen, dass Bestimmungen über ein aufzubringendes
Mindestkapital eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit
hat der Gerichtshof in der Rechtssache Centros ausgeführt, dass es gerade das Ziel der Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit
ist, den nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, zu erlauben, mittels einer Agentur, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden. Damit könne es für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung
des Niederlassungsrechts darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte,
diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen
Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten
und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folge im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom EG-Vertrag gewährleisteten
Niederlassungsfreiheit.
(33)
84.
In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Inspire Art habe ich die Ansicht vertreten, dass auch das Erfordernis der Beachtung
der Vorschriften über das Mindestkapital des Aufnahmestaats eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, weil dadurch
die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Anerkennung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründeten
Gesellschaft versagt wird.
(34)
Diese Rechtsprechung ist auf die Dienstleistungsfreiheit übertragbar. Wenn ein Selbständiger oder ein Unternehmen ordnungsgemäß
in einem Mitgliedstaat ansässig ist und dort Sicherheitsdienstleistungen erbringt, so führt das Erfordernis der Beachtung
der Vorschriften über das Mindestkapital dazu, dass die Anerkennung der rechtmäßigen Gründung im Herkunftsstaat versagt wird.
Dies führt letztlich wieder zu einer Negierung des Rechts der Dienstleistungsfreiheit der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig
niedergelassenen Unternehmen.
85.
Die unter dem Aspekt einer möglichen Inländerdiskriminierung vorgetragene Rechtfertigung der portugiesischen Regierung ist
damit hinfällig. Unter dem Etikett der Inländerdiskriminierung, die grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich irrelevant ist, worauf
beide Parteien übereinstimmend hinweisen, wird nämlich nichts weiter erörtert als die Bekämpfung einer Umgehungsgefahr der
portugiesischen Vorschriften über das Mindestkapital. Die portugiesische Regierung weist ausdrücklich auf die Gefahr hin,
dass sich ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen könnte, der ein geringeres Mindestkapital verlange,
und über den Umweg der Gründung einer Zweigniederlassung in Portugal die portugiesischen Vorschriften über das Mindestkapital
umgehen könne. Wie aus der zitierten Rechtsprechung im Fall Centros ersichtlich, genügt eine
generelle Umgehungsgefahr jedoch nicht, um eine Beschränkung der vom Vertrag gewährten Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Im Übrigen
stehen weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung, mit denen ein ebenso wirksamer Gläubigerschutz gewährleistet werden
kann, wie z. B. das Stellen von Sicherheiten oder der Abschluss von Versicherungen. Ganz davon abgesehen ist es im Übrigen
überaus umstritten, ob durch die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft
oder, übertragen auf den vorliegenden Fall, im Zeitpunkt der Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Portugal, der angestrebte
Gläubigerschutz überhaupt erreicht werden kann.
(35)
86.
Infolgedessen ist festzuhalten, dass auch die Regelung in Artikel 22 Absatz 2 des Decreto-Lei über das einzuhaltende Mindestkapital
mit Artikel 49 EG unvereinbar ist.
E –
Erfordernis eines Berufsausweises
87.
Im Erfordernis, im Besitze eines Berufsausweises zu sein, sieht die Kommission sowohl eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
der Bediensteten (Artikel 39 EG) als auch eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ihres Arbeitgebers in dem Sinne, dass
es ihm erschwert werde, in seinem Niederlassungsmitgliedstaat zugelassene Bedienstete nach Portugal zu entsenden (Artikel
49 EG). Die portugiesische Regierung verteidigt sich damit, dass es grundsätzlich zulässig sei, die Ausübung bestimmter sensibler
Tätigkeiten von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen, und dass bei der Ausstellung des Ausweises das Vorliegen
der in Artikel 7 des Decreto-Lei aufgestellten Erfordernisse überprüft werde, die aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls
aufgestellt worden seien.
88.
In seinem Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis der Ausstellung
eines Ausweises eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil die mit der Erteilung verbundenen Formalitäten
die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung verteuern könnten. Eine derartige Beschränkung wurde auch insoweit
für unverhältnismäßig erachtet, als der Ausweis der Feststellung der Identität des Leistungserbringers dienen solle, die in
gleicher Weise bereits durch einen mitgeführten Ausweis oder Reisepass festgestellt werden könne.
(36)
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist folglich davon auszugehen, dass Artikel 9 des Decreto-Lei die Dienstleistungsfreiheit
und die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt.
89.
Im Unterschied zur Rechtssache Kommission/Belgien wird die portugiesische Regelung allerdings nicht mit der Möglichkeit der
Feststellung der Identität des Leistungserbringers begründet, sondern mit der Prüfung des Vorliegens der in Artikel 7 des
Decreto-Lei aufgestellten Tätigkeitsvoraussetzungen. Es geht damit um die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Leistungserbringers.
Insofern dürfte diese Überprüfung grundsätzlich als eine geeignete Maßnahme anzusehen sein, die die Qualität der angebotenen
Sicherheitsdienstleistung sichert.
90.
Fraglich ist allerdings, ob die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, wenn sie die Berücksichtigung gleichwertiger
Nachweise ausschließt, die vom Leistungsanbieter in seinem Herkunftsstaat bereits erbracht wurden. Ähnlich wie der oben geprüfte
Artikel 22 Absatz 1 des Decreto-Lei sieht auch Artikel 9 Absatz 2 des Decreto-Lei nicht vor, dass im Rahmen der Prüfung des
Nachweises der Erfüllung der in Artikel 7 aufgestellten Tätigkeitsvoraussetzungen gleichwertige Nachweise, die bereits im
Herkunftsstaat für die Aufnahme der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind, berücksichtigt werden können.
Nach der Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme
nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, jedoch gehalten, die Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen, dass er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit
den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.
(37)
Dieser zur Niederlassungsfreiheit entwickelte Grundsatz ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit
und die Dienstleistungsfreiheit übertragbar. Insofern ist festzustellen, dass Artikel 9 des Decreto-Lei die Arbeitnehmerfreizügigkeit
und die Dienstleistungsfreiheit über das erforderliche Maß hinaus beschränkt.
F –
Anwendbarkeit der Richtlinie 92/51
91.
Als letzten Punkt rügt die Kommission schließlich die Nichtanwendung der Richtlinie 92/51 auf die Beschäftigten im Sektor
der Sicherheitsdienstleistungen. Dabei streiten die Parteien insbesondere darüber, inwieweit der bereits im vorigen Absatz
erwähnte Berufsausweis materiell gesehen einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich
der Richtlinie 92/51 darstellt.
92.
Nach Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51 besteht ein reglementierter Beruf aus einer beruflichen Tätigkeit, deren Aufnahme
oder Ausübung direkt oder indirekt rechtlich, also durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, geregelt ist. Die Aufnahme
oder Ausübung eines Berufes ist somit dann als direkt rechtlich geregelt anzusehen, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten
wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen.
(38)
Die Ausübung von Sicherheitsdiensten wird von den Artikeln 7 und 9 des Decreto-Lei vom Vorliegen bestimmter persönlicher
Voraussetzungen abhängig gemacht. Insofern geht es um die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne der Richtlinie 92/51.
93.
Der Begriff des „Befähigungsnachweises“ wird in Artikel 1 Buchstabe c erster Spiegelstrich der Richtlinie 92/51 definiert
als jeder Nachweis, der eine Ausbildung abschließt und nicht Teil eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48 bzw. eines Diploms
oder Prüfungszeugnisses im Sinne der Richtlinie 92/51 ist. Für Sicherheitsdienstleistungen gibt es kein Diplom, weshalb hier
nur ein Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung in Frage kommt.
94.
Die Kommission hält den im vorigen Abschnitt behandelten Berufsausweis für einen derartigen Befähigungsnachweis. Er bescheinige
u. a., dass die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Decreto-Lei erforderlichen, nach Inhalt und Dauer gesetzlich geregelten
Prüfungen der Kenntnisse und der körperlichen Leistungsfähigkeit abgeleistet wurden, und gestatte seinem Inhaber, private
Sicherheitsdienste auszuüben.
95.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Berufsausweis nur eine zeitlich auf zwei Jahre begrenzte Gültigkeitsdauer hat, worauf
die portugiesische Regierung hinweist. Ein Nachweis über eine bestimmte Ausbildung wird hingegen einmal erworben und ist zeitlich
unbegrenzt gültig. Davon zu unterscheiden ist eine Erlaubnis, einen bestimmten Beruf auszuüben, für den eine bestimmte Ausbildung
erforderlich ist, die durchaus zeitlich begrenzt werden mag, um bestimmte Kontrollen sicherzustellen. Schon wegen der zeitlichen
Beschränkung der Gültigkeitsdauer kann der Berufsausweis aber nicht als ständiger Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung
angesehen werden.
96.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Berufsausweis nicht nur auf die Bescheinigung der Absolvierung eines bestimmten
Lehrgangs und der hierüber abgelegten Prüfung bezieht. Vielmehr wird der Berufsausweis nach Artikel 9 des Decreto-Lei ausgestellt,
nachdem das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Artikels 7 des Decreto-Lei geprüft worden ist. Die Bescheinigung über
die Ableistung einer bestimmten Ausbildung ist nur ein Teilaspekt des Berufsausweises. Daneben werden z. B. auch die Staatsangehörigkeit
oder das Vorliegen etwaiger Verurteilungen geprüft. Auch dies spricht gegen die Annahme, der Berufsausweis sei ein Befähigungsnachweis
im Sinne der Richtlinie 92/51.
97.
Aufgrund dieser Umstände kann kein Verstoß gegen die Richtlinie 92/51 festgestellt werden.
VI – Kosten
98.
Gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Jedoch kann der Gerichtshof nach § 3 Absatz 1 die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt,
wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Nur ein Verstoß gegen
die Richtlinie 92/51 konnte nicht festgestellt werden. Dieser Umstand fällt indessen gegenüber den anderen festgestellten
Vertragsverletzungen nicht derart ins Gewicht, dass eine Kostenteilung angezeigt wäre. Da die Kommission einen entsprechenden
Antrag gestellt hat, sind Portugal, das mit seinem Antrag auf Abweisung der Klage in allen anderen Punkten unterlegen ist,
die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
VII – Ergebnis
99.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wird vorgeschlagen, folgendermaßen zu entscheiden:
A –
Die Portugiesische Republik hat ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 39 EG, 43 EG und 49 EG dadurch verletzt, dass sie verlangt,
dass
-
- j)
- ausländische Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick auf Personen
und Objekte ausüben möchten, im Rahmen der Regelung der vom Minister des Innern zu erteilenden Zulassung
- –
- ihren Sitz oder eine Niederlassung in Portugal haben müssen,
- –
- sich nicht auf die Belege und Garantien berufen können, die sie bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beigebracht haben,
- –
- die Rechtsform einer juristischen Person haben müssen,
- –
- ein spezifisches Gesellschaftskapital aufweisen müssen,
-
- k)
- das Personal ausländischer Unternehmen, die in Portugal im Sektor der privaten Sicherheitsdienste Wachtätigkeiten im Hinblick
auf Personen und Objekte ausüben möchten, im Besitz eines von den portugiesischen Behörden ausgestellten Berufsausweises sein
muss.
-
- l)
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
- m)
- Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Siegbert Alber
- 1 –
- Originalsprache: Deutsch.
- 2 –
- ABl. L 209, S. 25.
- 3 –
- .Diário da República I, Serie A, Nr. 167, vom 22. Juli 1998, S. 3515.
- 4 –
- Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27).
- 5 –
- Die Kommission zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien,
Slg. 1988, 3249, Randnr. 12).
- 6 –
- Die Kommission verweist auf das Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986,
3755, Randnr. 54).
- 7 –
- Zur Stützung ihrer Auffassung zitiert die Kommission das Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien,
Slg. 1996, I-2691, Randnr. 23).
- 8 –
- Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnrn. 37 f.).
- 9 –
- Die Kommission beruft sich auf das Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr.
20).
- 10 –
- Sie verweist auf das Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton/Inasti, Slg. 1988, 3877, Randnrn. 11 bis 13)
sowie auf das Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Inasti/Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnrn. 10 f.).
- 11 –
- Sie beruft sich auf das Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnrn.
42 und 48).
- 12 –
- Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459, insbesondere Randnrn. 36 bis 38).
- 13 –
- Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141); Urteil vom 14. Juli 1994 in der
Rechtssache C-379/92 (Peralta, Slg. 1994, I-3453).
- 14 –
- Die Kommission verweist zur Stützung ihrer rechtliche Analyse erneut auf die Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote
6, Randnr. 47) und Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40).
- 15 –
- Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnrn. 16 und 23).
- 16 –
- Schlussanträge des Generalanwalts Vilaça vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 63/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 29).
- 17 –
- Sie verweist auf die Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95 (Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511), vom 18.
Dezember 1997 in der Rechtssache C-384/95 (Landboden-Agrardienste, Slg. 1997, I-7387) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache
C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039).
- 18 –
- Sie geht auf die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717), Kommission/Belgien
(zitiert in Fußnote 8) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363) ein.
- 19 –
- Zitiert in Fußnote 18.
- 20 –
- Zitiert in Fußnote 8.
- 21 –
- Zitiert in Fußnote 18.
- 22 –
- Vgl. Urteil Gebhard (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 25 f.).
- 23 –
- Urteil Gebhard (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 27).
- 24 –
- Urteil Gebhard (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 27).
- 25 –
- Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 20. Juni 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, I-4168,
Nr. 37).
- 26 –
- Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Léger (zitiert in Fußnote 25, Nr. 84).
- 27 –
- Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20); Urteil Kommission/Deutschland
(zitiert in Fußnote 6, Randnr. 52); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 27).
- 28 –
- Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 35 bis 39); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn.
24 bis 26); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 20 und 22).
- 29 –
- Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 29). Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt
Jacobs vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, I-4365, Nr. 47).
- 30 –
- Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32); Urteil Gebhard (zitiert in Fußnote
4, Randnr. 37).
- 31 –
- Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 37 f.).
- 32 –
- „… a opção do legislador pela forma societária resulta do facto de aquela ser, no seu entender, a que se reveste de uma maior
segurança e credibilidade. Os ensinamentos da história recente demonstram que a credibilidade das sociedades, no nosso ordenamento
interno, é muito superior à que goza por exemplo, o estabelecimento individual de responsabilidade limitada …“, S. 17 f. der
Antwort vom 23. Mai 2000 auf das Mahnschreiben vom 1. Februar 2000.
- 33 –
- Urteil Centros (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 26 f.).
- 34 –
- Schlussanträge vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Kamer van Koophandel/Inspire Art, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 97 bis 100).
- 35 –
- Vgl. hierzu die grundlegenden Überlegungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Inspire Art (zitiert in Fußnote 34,
Nrn. 141 bis 146).
- 36 –
- Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 f.).
- 37 –
- Urteil in der Rechtssache C-340/89 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 16).
- 38 –
- Urteil vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnrn. 18 f.); Urteil vom 8. Juli 1999
in der Rechtssache C-234/97 (Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnrn. 16 f.).