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Document 62002CC0133

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 11. September 2003.
Timmermans Transport & Logistics BV gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Roosendaal und Hoogenboom Production Ltd gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande.
Zolltarifliche Einreihung der Waren - Verbindliche Zolltarifauskunft - Voraussetzungen für den Widerruf einer Zolltarifauskunft.
Verbundene Rechtssachen C-133/02 und C-134/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-01125

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:460

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 11. September 2003(1)



Verbundene Rechtssachen C-133/02 und C-134/02



Timmermans Transport & Logistics BV, früher
Timmermans Diessen BV
gegen
Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Roosendaal
und
Hoogenboom Production Ltd
gegen
Inspecteur der Belastingdienst-Douanedistrict Rotterdam


(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande])

„Zollrecht – Tarifierung der Waren – Verbindliche Zolltarifauskunft – Voraussetzungen für den Widerruf – Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit“






1.        Sind die nationalen Zollbehörden berechtigt, eine den Wirtschaftsteilnehmern zum Zweck der zolltariflichen Einreihung von Waren erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen zu widerrufen, wenn sie ihre Auslegung der anwendbaren Zollnomenklatur ändern?

2.        Diese Frage stellt der Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, von denen das eine seinen Sitz in den Niederlanden, das andere auf Zypern hat, und den niederländischen Zollbehörden wegen der tariflichen Einreihung von beweglichen Sachen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

3.        Mit dieser Frage wird der Gerichtshof ersucht, Sinn und Bedeutung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) (im Folgenden: Zollkodex) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (3) geänderten Fassung zu klären.

I – Rechtlicher Rahmen

4.        Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist ein Dokument, mit dem die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag die Tarifposition (der Zollnomenklatur) mitteilen, in die eine Ware, deren Ein‑ oder Ausfuhr sie beabsichtigen, einzureihen ist. Diese Mitteilung, die eine gewisse Auslegung der Zollnomenklatur voraussetzt, ermöglicht es den Wirtschaftsteilnehmern, die Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben (die sie möglicherweise entrichten müssen) zu bestimmen und die Höhe der Ausfuhrerstattung zu berechnen (die ihnen möglicherweise im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht).

5.        Die Zollbehörden sind verpflichtet, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, und müssen sich grundsätzlich für eine bestimmte Zeit bei der Erledigung der Zollformalitäten, d. h. bei der Durchführung der beabsichtigten Ein‑ oder Ausfuhr, daran halten.

6.        Diese doppelte Verpflichtung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur (4) eingeführt. Sie entspricht dem Erfordernis, den Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Aufgabe der Zollbehörden zu erleichtern und eine größere Einheitlichkeit in der Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts zu erreichen (5) . Dieses System wurde weitgehend vom Zollkodex (6) und der Verordnung zu seiner Durchführung (7) übernommen.

7.        Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats (oder der Mitgliedstaaten) zu stellen, in dem (oder in denen) die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist (8) . Für die Annahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind bestimmte Angaben des Antragstellers erforderlich (9) .

8.        Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet, gültig (10) . Während dieses Zeitraums bindet sie die Zollbehörden, die sie erteilt haben, sowie in gleicher Weise die Zollbehörden aller anderen Mitgliedstaaten (11) .

9.        Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann jedoch zurückgenommen werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht (12) .

10.      Außerdem wird eine verbindliche Tarifauskunft gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex in seiner Fassung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (13) „... ungültig, wenn

a)
bei zolltariflichen Fragen:

i)
sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii)
sie mit der Auslegung einer Nomenklatur ... nicht mehr vereinbar ist,

entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (14)

oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis ... oder einer ... Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

iii)
sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

...“

11.      Artikel 9, auf den diese Bestimmungen verweisen, lautet:

„(1)   Eine begünstigende Entscheidung, wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen [Rücknahme der begünstigenden Entscheidung weil sie aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ergangen ist] eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2)     Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

...“

12.      Die Zollbehörden sind verpflichtet, der Kommission eine Kopie der dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft und die entsprechenden Angaben zu übermitteln und die Kommission gegebenenfalls von der Rücknahme oder dem Ungültigwerden der Auskunft in Kenntnis zu setzen (15) .

13.      In einigen besonderen Fällen ist zugunsten des Berechtigten ausdrücklich vorgesehen, dass die Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft nicht sofort endet.

14.      Gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Zollkodex (in seiner Fassung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt) „[kann nämlich eine] verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, ... von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat“. In diesem Absatz heißt es weiter: „Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr‑ oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.“

II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

A – Rechtssache C-133/02

15.      Die Timmermans Diessen BV (im Folgenden: Timmermans) mit Sitz in den Niederlanden beantragte am 12. Januar 1999 bei den niederländischen Zollbehörden (Bezirk Roosendaal) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für bewegliche Sachen (Erzeugnisse der Firma PartyLite Trading SA), die als Kerzenständer aus Glas beschrieben waren und nach Ansicht von Timmermans unter die Tarifposition 9405 50 00 90 fielen. Zur Begründung ihres Antrags machte Timmermans geltend, dass die gleiche Art von Waren bereits in einer früher erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft tarifiert worden sei, und übermittelte einen Katalog, der alle von Timmermans zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse umfasste und namentlich Fotos der fraglichen Waren enthielt.

16.      Am 15. Januar 1999 erteilten die zuständigen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft, die in jeder Hinsicht (in Bezug auf die Beschreibung der Waren und ihre zolltarifliche Einreihung) dem Antrag von Timmermans entsprach.

17.      Die Behörden widerriefen jedoch die verbindliche Zolltarifauskunft am 19. März 1999 mit der Begründung, dass sich nch näherer Prüfung und Abstimmung der Auslegung der anwendbaren Nomenklatur mit den Zollbehörden eines Nachbarbezirks gezeigt habe, dass die fraglichen Waren in die Tarifposition 7013 29 91 00 als Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette oder im Büro usw. (und nicht in die ursprünglich herangezogene Position) einzureihen seien. Als Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs wurde der Tag seines Erlasses festgelegt.

18.      Am 29. März 1999 legte Timmermans gegen diesen Widerruf Widerspruch ein. Dieser wurde mit Entscheidung vom 20. Mai 1999 zurückgewiesen. Hiergegen erhob Timmermans am 12. Juni 1999 beim vorlegenden Gericht Klage.

19.      Zur Begründung ihrer Klage macht Timmermans geltend, dass die Erteilung der betreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft das Vertrauen begründet habe, dass die zolltarifliche Einreihung dort für die folgenden Jahre verbindlich sei und nicht geändert werde, so dass der Widerruf der Auskunft die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletze. Nach Ansicht der zuständigen Zollbehörden beruht der streitige Widerruf auf Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der geänderten Fassung des Zollkodex.

B – Rechtssache C-134/02

20.      Die Hoogenboom Production Ltd (im Folgenden: Hoogenboom) mit Sitz auf Zypern beantragte am 9. Oktober bei den niederländischen Zollbehörden (Bezirk Rotterdam) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Erzeugnisse, die als „haltbar gemachte Aprikosen mit Zusatz von Zucker“ beschrieben wurden und nach Ansicht von Hoogenboom unter die Tarifposition 2008 50 61 00 fielen.

21.      Am 5. Dezember 1997 erteilten die fraglichen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft, die in jeder Hinsicht (in Bezug auf die Beschreibung der Erzeugnisse und ihre zolltarifliche Einreihung) dem Antrag von Hoogenboom entsprach.

22.      Am 6. Februar 1998 beantragte Hoogenboom bei diesen Zollbehörden die Erteilung von vier verbindlichen Zolltarifauskünften in Bezug auf Erzeugnisse (denen vergleichbar, um die es in der vorangegangenen verbindlichen Zolltarifauskunft ging), die beschrieben wurden als Äpfel, Haselnüsse und Sonnenblumenkerne mit Zusatz von Zucker (die nach Ansicht des Antragstellers in die Tarifpositionen 2008 99 49 30 00, 2008 19 19 10 00 und 2008 19 19 90 00 einzureihen waren) bzw. als nicht geröstete Erdnüsse (die nach Ansicht des Antragstellers in die Tarifposition 2008 11 94 00 00 einzureihen waren).

23.      Die Zollbehörden erteilten am 26. Februar 1998 vier verbindliche Zolltarifauskünfte, die in jeder Hinsicht den Anträgen von Hoogenboom entsprachen.

24.      Die Behörden widerriefen jedoch alle diese verbindlichen Zolltarifauskünfte (also insgesamt fünf) am 6. Oktober 1998 mit der Begründung, dass die streitigen Erzeugnisse in die Tarifposition 1701 (16) einzureihen seien und nicht in die ursprünglich herangezogene Tarifposition (17) , da der Wortlaut dieser Position der Zollnomenklatur dem entgegenstehe. Dabei räumten sie Hoogenboom die Möglichkeit ein, sich bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin auf die widerrufenen verbindlichen Zolltarifauskünfte zu berufen.

25.      Am 9. November 1998 legte Hoogenboom gegen diesen Widerruf Widerspruch ein, der mit Entscheidung vom 25. März 1999 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob Hoogenboom am 23. April 1999 Klage beim vorlegenden Gericht.

26.      Zur Begründung ihrer Klage macht Hoogenboom geltend, dass es für den streitigen Widerruf keine Rechtsgrundlage gebe, weder in Artikel 9 noch in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex. Die Auslegung dieser Vorschriften werde von den Zollbehörden bestritten, die vielmehr der Ansicht seien, Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex sehe für den Fall eines bloßen Versehens der Zollbehörden bei der zolltariflichen Einreihung ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Widerrufs vor.

III – Vorlagefrage

27.      Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien hat der Gerechtshof Amsterdam das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex der Gemeinschaften für die Zollbehörden eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft dar, wenn die Behörden die dort vertretene Auffassung über die Auslegung der für die Tarifierung dieser Waren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ändern, auch wenn diese Änderung innerhalb der schon genannten Frist von sechs Jahren erfolgt?

IV – Stellungnahmen der Parteien

28.      Nach Ansicht von Timmermans und Hoogenboom, die in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft nicht einseitig von den nationalen Zollbehörden aufgehoben werden könne (18) . Die Änderung einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch die nationalen Zollbehörden könne nicht von diesen selbst ausgehen, sondern nur von der Kommission. Anderenfalls würden die Rechtssicherheit (was dem mit den verbindlichen Zolltarifauskünften verfolgten Ziel zuwiderliefe) und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts (insbesondere wenn eine verbindliche Zolltarifauskunft von den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats nach Belieben geändert werden könne) gefährdet.

29.      Nach Ansicht der niederländischen Regierung sind die nationalen Zollbehörden berechtigt, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu ändern, wenn sie nach näherer Prüfung zu der Auffassung gelangten, dass die betreffenden Waren wegen einer fehlerhaften Beurteilung oder einer gewandelten Auffassung hinsichtlich der Tarifierung in eine andere Tarifposition einzureihen seien.

30.      Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex (auf den dessen Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii verweist) schreibe implizit aber zwingend für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vor, dass diese mit der Zollnomenklatur, so wie sie zum Zeitpunkt der Zollanmeldung der Waren – also bei der Durchführung einer Ein‑ oder Ausfuhr – zu verstehen sei, vereinbar sein müsse. Wenn diese Voraussetzung, die bei der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft anscheinend erfüllt gewesen sei, bei der Durchführung des wirtschaftlichen Vorgangs nicht mehr erfüllt sei, seien die Zollbehörden berechtigt, die betreffende Zolltarifauskunft zu widerrufen oder zu ändern. Würde diese Widerrufs‑ oder Änderungsmöglichkeit für die gesamte Geltungsdauer der verbindlichen Zolltarifauskunft (also für sechs Jahre) ausgeschlossen, hätte dies eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zur Folge. Außerdem stehe eine solche Widerrufs‑ oder Änderungsmaßnahme nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil sich der Berechtigte der betreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Zollkodex für eine gewisse Zeit weiterhin auf sie berufen könne.

31.      In demselben Sinne macht die Europäische Kommission geltend, dass Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex den nationalen Zollbehörden erlaube, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu ändern oder zu widerrufen, um ihre fehlerhafte zolltarifliche Einreihung der Ware zu berichtigen. Dies verstoße weder gegen den Grundsatz, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte die Zollbehörden bei der Feststellung von Zollschulden oder ‑erstattungen binde, noch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, da zum einen die Widerrufs‑ oder Änderungsmöglichkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft in den genannten Vorschriften des Zollkodex eindeutig vorgesehen sei und so jedes Vertrauen in deren Aufrechterhaltung ausgeschlossen sei und zum anderen der Adressat der verbindlichen Zolltarifauskunft sich noch sechs Monate nach ihrem Widerruf auf sie berufen könne, so dass die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sichergestellt sei.

V – Würdigung

32.      Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass keiner der beiden Vorlagebeschlüsse angibt, ob bei den in den streitigen verbindlichen Zolltarifauskünften genannten zolltariflichen Einreihungen die Zollnomenklatur tatsächlich fehlerhaft ausgelegt worden ist. Zwar haben die Zollbehörden vorgetragen, ihnen sei bei der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte ein Fehler unterlaufen, doch bieten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser angebliche Fehler auch erwiesen ist.

33.      Die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, haben sich darauf beschränkt, die Zollnomenklatur eingehender zu prüfen und daraus die Folgerungen für die zolltarifliche Einreihung der Waren zu ziehen; in der Rechtssache Timmermans haben sie sich zudem in dieser Frage mit den Zollbehörden des Nachbarbezirks abgestimmt. Dies reicht nicht aus, um mit Sicherheit einen Fehler als erwiesen feststellen zu können.

34.      Daraus folgt, dass die Zollbehörden unter diesen Umständen die betreffende verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen widerrufen haben, d. h. nach Änderung ihrer eigenen Auslegung der Zollnomenklatur.

35.      Meines Erachtens ist die Vorlagefrage somit dahin zu verstehen, ob Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex in seiner geänderten Fassung so auszulegen ist, dass die Zollbehörden nach diesen Vorschriften berechtigt sind, eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen zu widerrufen, wenn sie ihre Auslegung der Zollnomenklatur (allein aufgrund ihrer eigenen Beurteilung eventuell nach einer einfachen Abstimmung mit den Zollbehörden eines Nachbarbezirks) ändern.

36.      Im Urteil Lopex Export hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es, „um den Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, um die Arbeit der Zollstellen zu erleichtern und um eine größere Einheitlichkeit in der Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts zu erreichen, notwendig [erschien], eine Regelung einzuführen, welche die Zollbehörden verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die die Verwaltung unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen binden“ (19) . Dies sind die Ziele, die die den Zollkodex begründende Verordnung Nr. 1715/90 sowie deren Folgeverordnung, insbesondere in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, verfolgen.

37.      Im Licht dieser Ziele und der allgemeinen Systematik der eingeführten Regelung ist zu entscheiden, ob die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex berechtigt sind, eine verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen zu widerrufen, wenn sie ihre Auslegung der anwendbaren Zollnomenklatur ändern. Meines Erachtens ist dies zu verneinen.

38.      Wie ich bereits ausgeführt habe, sieht Artikel 12 des Zollkodex in seinen Absätzen 2 und 4 vor, dass die Zollbehörden durch eine verbindliche Zolltarifauskunft gegenüber den Berechtigten in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung einer Ware grundsätzlich für sechs Jahre von der Erteilung der Auskunft an gebunden sind. Durch diesen Grundsatz wird dem Bemühen Rechnung getragen, dem Wirtschaftsteilnehmer angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die er aufgrund des besonderen technischen Charakters der Zollnomenklatur haben könnte, bestimmte Garantien oder Sicherheiten in Bezug auf die künftige zolltarifliche Einreihung von Waren zu geben, die er ein‑ oder ausführen will (20) .

39.      Nur wenn eine Zolltarifauskunft verbindlich ist, kann sie solche Garantien bieten. Allein die Verbindlichkeit ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, mit ausreichender Verlässlichkeit die einschlägige zolltarifliche Einreihung und damit die Zolltarifbedingungen (Abgaben oder Erstattungen) vorherzusehen, unter denen er die beabsichtigte Ein‑ oder Ausfuhr der fraglichen Waren vornehmen kann (21) . Da eine verbindliche Zolltarifauskunft grundsätzlich für sechs Jahre verbindlich ist, ist der Berechtigte von ihrer Erteilung an in der Lage, mehr oder weniger langfristig vorauszuplanen, sich in Kenntnis der Umstände auf einem bestimmten Markt für den Absatz der Waren zu positionieren und die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Diese Vorhersehbarkeit ist zweifellos entscheidend, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, weil die Änderung der in einer verbindlichen Zolltarifauskunft angegebenen zolltariflichen Einreihung (wenn die Änderung in einer Erhöhung der zu entrichtenden Abgaben oder einer Kürzung der zu erwartenden Erstattungen besteht) sich nachhaltig auf die Kosten der beabsichtigten Ein‑ oder Ausfuhr niederschlagen kann, so dass diese schließlich kaum oder gar nicht von Interesse ist und das Unternehmen sogar in große Schwierigkeiten bringen kann.

40.      Wegen der Bedeutung der zolltariflichen Einreihung der Waren und der sich daraus für die Wirtschaftsteilnehmer ergebenden Folgen müssen die Zollbehörden bei der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft besondere Sorgfalt an den Tag legen, indem sie sich insbesondere vergewissern, dass sie über alle erforderlichen Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage über die zolltarifliche Einreihung der fraglichen Waren zu entscheiden (22) .

41.      Diese Sorgfaltspflicht ist umso mehr geboten, als gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung eine von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats erteilte verbindliche Zolltarifauskunft, in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten bindet. Nach diesem Grundsatz sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollförmlichkeiten für bestimmte Waren erfüllt werden, nicht berechtigt, von einer verbindlichen Zolltarifauskunft abzuweichen, die die zuständigen Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats für die gleichen Waren erteilt haben (insbesondere die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Berechtigte der verbindlichen Zolltarifauskunft seinen Sitz hat) (23) . Dieser Grundsatz bedeutet auch, dass die zolltarifliche Einreihung entsprechender Waren nicht aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen der Zollbehörden jedes Mitgliedstaats von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren darf, da sonst das Ziel einer einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur in der Gemeinschaft beeinträchtigt würde, mit dem insbesondere die Entwicklung diskriminierender Behandlungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verhindert werden soll (24) .

42.      Alle diese Ausführungen zeigen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft von Natur aus bindende Wirkung gegenüber dem Berechtigten hat, der sich darauf berufen kann. Sie bindet nicht nur die Zollbehörden, die sie erteilt haben, sondern auch alle anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

43.      Nur unter bestimmten ganz besonderen Umständen ist eine verbindliche Zolltarifauskunft wegen Nichtigkeit nicht oder nicht länger bindend, so dass der Berechtigte sich nicht oder nicht mehr auf sie berufen kann. Diese Umstände sind in Artikel 12 Absätze 4 und 5 Buchstabe a der geänderten Fassung des Zollkodex abschließend aufgezählt. Sie sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem Grundsatz vorsehen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten bindet.

44.      Die Bestimmungen in Artikel 12 Absätze 4 und 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der geänderten Fassung des Zollkodex beziehen sich ausdrücklich auf Umstände, die außerhalb des Bereichs der Zollbehörden liegen (und mit dem Adressaten der verbindlichen Zolltarifauskunft oder den Gemeinschaftsorganen zusammenhängen), und nicht auf Umstände die allein den Zollbehörden zuzurechnen sind. Dagegen lässt der Wortlaut des Artikels 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii und des dort genannten Artikels 9 der geänderten Fassung des Zollkodex hierzu keine klare Entscheidung zu. Bei dieser Sachlage wird meines Erachtens von diesen Bestimmungen nicht der Fall erfasst, dass die Zollbehörden, wie in den Ausgangsverfahren, völlig eigenständig (allein nach eigenem Ermessen) ihre Auslegung der anwendbaren Zollnomenklatur ändern. Dies möchte ich im Folgenden zeigen.

45.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 der geänderten Fassung des Zollkodex eine verbindliche Zolltarifauskunft zurückgenommen wird, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Wie bereits ausgeführt wurde, verweisen diese Bestimmungen ausdrücklich auf Umstände, die sich im Wesentlichen auf das Verhalten des Berechtigten beziehen und nicht auf das Verhalten der Zollbehörden, selbst wenn diese bei der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft eine gewisse Sorgfalt walten lassen müssen, indem sie sich vergewissern, dass die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen vollständig sind (25) .

46.      Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der geänderten Fassung des Zollkodex erfasst den Fall, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft nicht mit einer Gemeinschaftsverordnung vereinbar ist, die nach der Erteilung der Auskunft (und während ihrer Geltungsdauer, d. h. sechs Jahre lang, von ihrer Erteilung an gerechnet) erlassen wurde. Diese Situation wurde durch den Gerichtshof in der Rechtssache Lopex Export untersucht, die eine Vorabentscheidungsfrage zur Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Spiegelstrich der Verordnung Nr. 1715/90 betraf, der den oben genannten derzeit geltenden Bestimmungen ähnlich ist (26) .

47.      Dabei hat der Gerichtshof nachdrücklich Folgendes festgestellt: „Wie der Rat und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben, hat die verbindliche Zolltarifauskunft den Zweck, dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit zu geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware in die geltende Kombinierte Nomenklatur bestehen, und ihn dadurch davor zu schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern (27) . Dagegen bezweckt eine solche Auskunft nicht und kann dies auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geändert wird.“ (28)

48.      Der Gerichtshof führt weiter aus, dass dieser Grundsatz klar und eindeutig aus dem Wortlaut der streitigen Bestimmungen hervorgehe, so dass sie die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Rechtssicherheit erfüllten (da sie den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichten, ihre Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen). Dem entsprechend sei auch ausgeschlossen, dass diese Wirtschaftsteilnehmer allein aufgrund einer verbindlichen Zolltarifauskunft ein berechtigtes Vertrauen darauf gründen könnten, dass die fragliche Tarifposition nicht durch eine Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geändert werde (29) . Als Ergebnis hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Prüfung der streitigen Bestimmungen nichts ergeben habe, was deren Gültigkeit beeinträchtigen könnte (30) .

49.      Meines Erachtens beruhte dieser Fall des Ungültigwerdens einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf ganz anderen Umständen als denen, die in den Ausgangsverfahren geltend gemacht worden sind. Die Ungültigkeit trat nämlich ein, weil die Gemeinschaftsorgane eine Regelung erlassen, d. h. eine Änderung der Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft bewirkt hatten, und nicht, weil bestimmte Zollbehörden ─ auf regionaler oder selbst nationaler Ebene ─ ihre Auslegung nach eigenem Gutdünken einfach weiterentwickelt hatten, was kaum mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur und dem Bemühen vereinbar wäre, eine diskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern.

50.      Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erster Spiegelstrich der geänderten Fassung des Zollkodex folgt derselben Logik. Zwar sieht er vor, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn sie mit einer bestimmten Auslegung der betreffenden Zollnomenklatur nicht mehr vereinbar ist. Die dort genannte Auslegung auf Gemeinschaftsebene hat jedoch nichts mit der zu tun, die in den Ausgangsverfahren zugrunde gelegt worden ist. Hier besteht nicht nur ein gradueller, sondern ein inhaltlicher Unterschied. Die in den betreffenden Bestimmungen vorgesehene Auslegung ist ausschließlich die Folge einer Änderung der Erläuterungen der Zollnomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes. Solche Maßnahmen oder Entscheidungen bezwecken und bewirken zwangsläufig eine korrekte und einheitliche Anwendung der Zollnomenklatur innerhalb der Gemeinschaft. Sie richten sich nämlich an alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten, um ihnen Leitlinien bei der Anwendung der Zollnomenklatur zu geben und so eine fehlerhafte oder unterschiedliche Auslegung zu vermeiden.

51.      Meines Erachtens muss Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der geänderten Fassung des Zollkodex derselben Logik der richtigen und einheitlichen Anwendung folgen.

52.      Im Übrigen wurden von der Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmungen (sowie von Artikel 9 der Durchführungsverordnung (31) ) bereits mehrere Entscheidungen erlassen, um noch bestehende Unterschiede bei der Auslegung oder erwiesene Irrtümer zu beseitigen, die zu widersprüchlichen verbindlichen Zolltarifauskünften geführt hatten (die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die von den Zollbehörden bestimmter Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der Zollnomenklatur oder eine Verordnung zur Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur erteilt worden waren, standen im Widerspruch zu den Zolltarifauskünften, die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zutreffend erteilt worden waren) (32) .

53.      Mit diesen Entscheidungen der Kommission wurden die Zollbehörden, die die unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskünfte erteilt hatten, aufgefordert, sie unverzüglich zu widerrufen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Adressaten der fraglichen verbindlichen Zolltarifauskünfte sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 der geänderten Fassung des Zollkodex) gegebenenfalls für eine gewisse Zeit auf diese Auskünfte berufen könnten.

54.      Diese Beispiele werfen ein interessantes Licht auf die Auslegung von Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der geänderten Fassung des Zollkodex.

55.      Sie stützen teilweise die von der niederländischen Regierung und der Kommission vertretene Auslegung, insbesondere in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1 der geänderten Fassung des Zollkodex, der Folgendes bestimmt: „Eine begünstigende Entscheidung [wie eine verbindliche Zolltarifauskunft] wird widerrufen oder geändert, wenn ... eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.“

56.      Man kann in der Tat unterstellen, dass die in einer verbindlichen Zolltarifauskunft enthaltene zolltarifliche Einreihung mit der anwendbaren Zollnomenklatur vereinbar ist, weil diese Einreihung von den Zollbehörden festgelegt wird, d. h. von den nationalen Behörden, die die verschiedenen technischen Feinheiten am besten kennen. Dies vorausgeschickt lässt sich mit der niederländischen Regierung und der Kommission die Ansicht vertreten, dass die fragliche zolltarifliche Einreihung nur gilt, wenn sie mit der anwendbaren Zollnomenklatur vereinbar ist, so dass sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der geänderten Fassung des Zollkodex zu widerrufen ist, wenn diese Voraussetzung der Vereinbarkeit nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

57.      Dieses Verständnis steht im Einklang mit den oben bereits geprüften Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der geänderten Fassung des Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft nämlich ungültig wird, wenn die darin vorgenommene zolltarifliche Einreihung dem geltenden Recht nicht mehr entspricht oder mit der vorgeschriebenen Auslegung der Zollnomenklatur nicht mehr vereinbar ist.

58.      Als Folge dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft zu widerrufen ist, wenn den Zollbehörden tatsächlich (erwiesenermaßen und nicht bloß nach eigener Bekundung) bei der Auslegung der Zollnomenklatur und damit bei der zolltariflichen Einreihung der in der verbindlichen Zolltarifauskunft erfassten Waren ein Fehler unterlaufen ist. Hierfür sprechen auch die von mir genannten Entscheidungen der Kommission, da sie bestimmte Zollbehörden dazu verpflichtet haben, verbindliche Zolltarifauskünfte mit einer erwiesenermaßen falschen zolltariflichen Einreihung (da sie gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der Kombinierten Nomenklatur oder eine Verordnung zur Einreihung der fraglichen Waren verstieß) zu widerrufen.

59.      Dagegen teile ich nicht die Ansicht der niederländischen Regierung und der Kommission, dass die Zollbehörden berechtigt seien, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu widerrufen, wenn sie nach eigenem Ermessen (allein aufgrund ihrer Beurteilung) entschieden hätten, dass sie sich bei der Auslegung der Zollnomenklatur und der entsprechenden zolltariflichen Einreihung geirrt hätten. Ein solcher Widerruf ist nämlich nicht unbedingt gerechtfertigt, denn der fragliche Irrtum ist nicht zwangsläufig erwiesen. Überdies ist die Anerkennung einer solchen Widerrufsmöglichkeit kaum mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur und dem mit der Schaffung der verbindlichen Zolltarifauskunft verfolgten Ziel der Rechtssicherheit vereinbar.

60.      In Bezug auf das Ziel der einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur bin ich der Ansicht, dass zwar eine Entscheidung der Kommission, die den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft anordnet, zwangsläufig die Gewährleistung der richtigen und einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur zum Ziel und zur Folge hat, dass dies aber für die Praxis der Zollbehörden, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie die von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte infolge einer Änderung ihrer eigenen Auslegung der anwendbaren Nomenklatur widerrufen, selbst dann nicht gilt, wenn sie sich damit der von anderen Zollbehörden vertretenen Auslegung annähern wollen.

61.      Man darf nicht vergessen, dass die die Auskünfte erteilenden Zollbehörden im Gegensatz zur Kommission nicht unbedingt einen Überblick über alle verbindlichen Zolltarifauskünfte aller anderen Zollbehörden innerhalb der Gemeinschaft für gleiche oder ähnliche Waren haben (33) .

62.      Meines Erachtens müssten die Zollbehörden die Kommission benachrichtigen, wenn sie glauben, die Zollnomenklatur bei der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft falsch ausgelegt zu haben, um sich zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um einen Fehler handelt, der den Widerruf der fraglichen verbindlichen Zolltarifauskunft rechtfertigt. Nur ein solches Verfahren könnte die richtige oder zumindest einheitliche Anwendung der Zollnomenklatur gewährleisten. Ich bin der Ansicht, dass das Erfordernis eines solchen Schritts der Zollbehörden gegenüber der Kommission sich sowohl aus den Zielen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur ergibt, die mit der Schaffung der verbindlichen Zolltarifauskünfte angestrebt worden sind, als auch aus der Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG zur loyalen Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen (34) .

63.      Im Übrigen wird die Kommission, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, oft von den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten angerufen, die die Gültigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte anderer Zollbehörden angesichts deren Auslegung der Zollnomenklatur in Zweifel ziehen. Sie hat weiter ausgeführt, dass es ihr dann obliege, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die Gültigkeit der fraglichen verbindlichen Zolltarifauskünfte zu erlassen sei, mit der den betreffenden Behörden aufgegeben werde, diese zu widerrufen.

64.      Man kann sich fragen, ob eine Entscheidung auch erforderlich ist, wenn die Kommission von den Zollbehörden angerufen wird, die die Auskunft selbst erteilt haben (und nicht von anderen Zollbehörden), und ob in diesem Fall nicht ein einfaches Schreiben der Kommission an die fraglichen Zollbehörden genügen würde, d. h. eine Antwort, die ohne schwerfällige verfahrensrechtliche Erfordernisse gegeben oder übermittelt werden könnte.

65.      In Bezug auf das Ziel der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass die von der niederländischen Regierung und der Kommission vertretene Auslegung dem Grundsatz, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft von Natur aus verbindlich ist, die praktische Wirksamkeit nehmen könnte und so dem Ziel des vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten Systems verbindlicher Zolltarifauskünfte, wie es der Gerichtshof im Urteil Lopex Export (35) beschrieben hat, zuwiderlaufen könnte. Der Grundsatz, dass verbindliche Zolltarifauskünfte verbindlich sind, würde ausgehöhlt, wenn die Zollbehörden eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen allein deshalb widerrufen dürften, weil sie sich ihrer Ansicht nach geirrt oder ihre eigene Auslegung der Zollnomenklatur weiterentwickelt haben.

66.      Jedenfalls ist es im Hinblick auf dieses Ziel der Rechtssicherheit kaum vorstellbar, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber mit einem bloß vorübergehenden Schutz der Interessen der Adressaten einer verbindlichen Zolltarifauskunft (gemäß den Modalitäten des Artikels 12 Absatz 6 der geänderten Fassung des Zollkodex) begnügt hätte, wenn (was abzulehnen ist) die Zollbehörden (aufgrund von Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der geänderten Fassung des Zollkodex) berechtigt wären, eine verbindliche Zolltarifauskunft unter den hier streitigen Umständen zu widerrufen.

67.      Die Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass die Dauer dieses Schutzes den üblichen Lieferzeiten für Waren (ungefähr sechs Monate) entspreche, so dass der Adressat einer verbindlichen Zolltarifauskunft durch deren Widerruf keinen Schaden erleide, weil er sich während dieser Zeit auf diese Auskunft berufen und so das Geschäft zu Ende führen könne, überzeugen nicht.

68.      Zunächst kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Verträge längere Lieferzeiten vorsehen. Außerdem lässt sich auch dann, wenn diese Schutzdauer tatsächlich der Lieferzeit für die fraglichen Waren entspricht, nicht ausschließen, dass der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft schwerwiegende Folgen für die Handelstätigkeit des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers hat.

69.      In diesem Fall wäre der Adressat der verbindlichen Zolltarifauskunft tatsächlich zwar in der Lage, sich bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die fraglichen Waren auf die verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen, könnte dies aber später beim Absatz identischer Waren nicht mehr tun. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer würde so durch den Widerruf der fraglichen verbindlichen Zolltarifauskunft in eine schwierige Lage geraten, da dieser Widerruf seine Planungen im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung identischer Waren zunichte und die Zweckmäßigkeit seiner Geschäftspolitik und seiner Investitionen in erheblichem Maße in Frage stellen würde, insbesondere wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines kleinen oder mittleren Unternehmens ausübt und der Widerruf der verbindlichen Zolltarifauskunft kurz nach deren Erteilung erfolgt, d. h. lange vor dem Ablauf ihrer Geltungsdauer von sechs Jahren.

70.      Dies wäre kaum mit dem Ziel vereinbar, das mit der Schaffung der verbindlichen Zolltarifauskunft verfolgt worden ist, nämlich dem Wirtschaftsteilnehmer bedeutsame Garantien in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der Waren zu geben, damit er seine Tätigkeit unter befriedigenden Bedingungen ausüben kann. So klar es ist, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach Abwägung der bestehenden Interessen (der der Adressaten verbindlicher Zolltarifauskünfte und des Interesses an einer richtigen und einheitlichen Anwendung der Zollnomenklatur) einen bloß vorübergehenden Schutz der Interessen der Adressaten von verbindlichen Zolltarifauskünften vorgesehen hat, wenn diese Auskünfte mit der von den Gemeinschaftsorganen, insbesondere dem Gerichtshof, vertretenen Auslegung der Zollnomenklatur nicht mehr vereinbar sind, so schwer vorstellbar ist es, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Adressaten verbindlicher Zolltarifauskünfte einer solchen Regelung für den Fall hat unterwerfen wollen, dass die Zollbehörden diese Auskünfte nach eigenem Ermessen widerrufen können.

71.      Folglich ist hier auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii des Zollkodex in seiner geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden nach diesen Vorschriften nicht berechtigt sind, eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen zu widerrufen, wenn sie ihre Auslegung der geltenden Zollnomenklatur ändern.

VI – Ergebnis

72.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Gerechtshof Amsterdam wie folgt zu beantworten:

73.      Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nach diesen Vorschriften nicht berechtigt sind, eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft nach eigenem Ermessen zu widerrufen, wenn sie ihre Auslegung der geltenden Zollnomenklatur ändern.


1
Originalsprache: Französisch.


2
ABl. L 302, S. 1.


3
ABl. L 17, S. 1.


4
ABl. L 160, S. 1.


5
Dritte Begründungserwägung.


6
Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3.


7
Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1; im Folgenden: Durchführungsverordnung).


8
Artikel 12 Absatz 1 des Zollkodex und Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.


9
Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung.


10
Artikel 12 Absatz 4 des Zollkodex.


11
Artikel 12 Absatz 2 des Zollkodex und Artikel 11 der Durchführungsverordnung.


12
Artikel 12 Absatz 4 des Zollkodex.


13
Verordnung Nr. 82/97, am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (ABl. L 17, S. 1), in der 1997 berichtigten Fassung (ABl. L 179, S. 11).


14
Die verbindliche Zolltarifauskunft wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser ‚Maßnahmen‘ ungültig.


15
Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 13 der Durchführungsverordnung.


16
Die Tarifposition 1701 gilt für „Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest“.


17
Die Tarifposition 2008 ist anzuwenden auf „Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.


18
Die Klägerinnen haben sich auf die Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1991, I-1819) und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-315/96 (Lopex Export, Slg. 1998, I-317) bezogen.


19
Randnr. 19.


20
Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1715/90 sind die Auskünfte über die Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur für die Wirtschaftsteilnehmer wegen des hochtechnischen Charakters der Kombinierten Nomenklatur und der von ihr abgeleiteten Gemeinschaftsnormen am wichtigsten und zweckdienlichsten.


21
Die in einer verbindlichen Zolltarifauskunft angegebene zolltarifliche Einreihung greift nicht den sich aus dieser ergebenden Zoll- oder Erstattungssätzen vor, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die fraglichen Waren gelten. Darauf wird in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1715/90 hingewiesen. Die Praxis zeigt, dass diese Sätze regelmäßig aufgrund der Marktentwicklung schwanken.


22
Vgl. in diesem Sinne Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung.


23
Vgl. Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, der als Empfänger der Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte die Zollbehörden bestimmt.


24
Generalanwalt Tesauro hatte darauf bereits in seinen Schlussanträgen vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache Hewlett Packard France (Nr. 5, vierter Absatz) in Bezug auf die Verordnung Nr. 1715/90 hingewiesen.


25
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Hoogenboom bei der Vorlage der verschiedenen Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft genaue und vollständige Angaben gemacht hat (vgl. Punkt 2.3 des Vorlagebeschlusses sowie Nummer 18 der Stellungnahme der Kommission). Zwar hat das vorlegende Gericht in Bezug auf Timmermans zu diesem Punkt keine näheren Angaben gemacht, aber ich gehe davon aus, dass es sich dort ebenso verhält.


26
Diese Bestimmung sah Folgendes vor: „Wenn infolge des Erlasses einer Verordnung zur Änderung der Zollnomenklatur oder einer Verordnung über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in der Zollnomenklatur eine zuvor erteilte verbindliche Zolltarifauskunft mit dem dadurch gesetzten Gemeinschaftsrecht nicht mehr übereinstimmt, wird diese Auskunft mit Beginn der Geltungsdauer der betreffenden Verordnung ungültig“.


27
Urteil Lopex Export, Randnr. 28.


28
Ebenda.


29
Ebenda (Randnrn. 28 und 29).


30
Ebenda (Randnr. 31).


31
Nur Artikel 9 Absatz 1 ist hier einschlägig, nicht Artikel 9 Absatz 2. In der mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft dem Berechtigten im Gegensatz zu den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Entscheidungen keine Verpflichtungen auferlegt.


32
Genannt seien hier insbesondere die Entscheidungen der Kommission Nr. 98/405/EG vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter (von den Zollbehörden Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs erteilter) verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. L 178, S. 45), Nr. 1999/637/EG vom 12. Juli 1999 über die Gültigkeit bestimmter (von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs erteilter) verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. L 251, S. 17), Nr. 1999/747/EG vom 8. November 1999 über die Gültigkeit bestimmter (von den Zollbehörden der Niederlande und Deutschlands erteilter) verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. L 298, S. 37), Nr. 2000/41/EG vom 29. Dezember 1999 über die Gültigkeit bestimmter (von den Zollbehörden Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilter) verbindlicher Zolltarifauskünfte (ABl. 2000 L 13, S. 27) und Nr. 2003/97/EG vom 31. Januar 2003 über die Gültigkeit bestimmter von der Bundesrepublik Deutschland erteilter verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) (ABl. L 36, S. 40).


33
Der Kommission stehen alle insoweit erforderlichen Informationen zur Verfügung, da ihr die Verwaltung einer Datenbank obliegt, in der eine Kopie aller erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte sowie die zugehörigen Informationen gespeichert sind (vgl. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung). Diese Daten können den Zollbehörden auf Antrag von der Kommission übermittelt werden (Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung). Bei dieser Sachlage ist nicht sicher, ob die Zollbehörden, die von sich aus den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft in Betracht ziehen, sich die Mühe machen, einen solchen Auskunftsantrag an die Kommission zu richten, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen.


34
Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 44, 45, 47, 49, 52 und 53) zu den jeweiligen Kompetenzen der nationalen Gerichte und der Kommission bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.


35
Randnrn. 19 und 28.

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