Conclusions
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 5. Juni 2003(1)
Rechtssache C-60/02
Montres Rolex SA u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Eisenstadt [Österreich])
„Nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen – Fehlen einer Strafandrohung für den Transit – Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94“
Einleitung
1.
Das Landesgericht Eisenstadt begehrt in seiner Eigenschaft als Ermittlungsrichter
(2)
Aufschluss über die Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (im Folgenden: Verordnung
Nr. 3295/94)
(3)
einer innerstaatlichen Bestimmung entgegensteht, die
keine Sanktion dafür vorsieht, wenn derartige Waren sich in einem externen Versandverfahren befinden.
2.
Diese Rechtssache weist zwei Besonderheiten auf: Zum einen ist die Auslegung der fraglichen innerstaatlichen Bestimmung durch
das vorlegende Gericht nicht unumstritten, zum anderen rügt das Landesgericht, dass in die Bestimmung keine Sanktion aufgenommen
worden ist. Insofern käme die Antwort des Gerichtshofes der Feststellung einer Vertragsverletzung gleich.
Sachverhalt und Ausgangsverfahren
3.
Wie sich dem Vorlagebeschluss entnehmen lässt, betrifft der der Vorlage zugrunde liegende Sachverhalt die Zeit von November
2000 bis Juli 2001. Er lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
4.
Die Firma Montres Rolex SA, Inhaberin verschiedener Uhrenmarken, beantragte im November 2000 die Einleitung gerichtlicher
Vorerhebungen gegen Unbekannt. Sie beantragte die Beschlagnahmung einer Partie Uhren, die unzulässigerweise die Marke trügen,
deren Inhaberin sie sei, und deren Vernichtung nach Abschluss des Verfahrens. Die Waren stammten nach Ansicht des Unternehmens
aus Italien und seien letztlich für Polen bestimmt gewesen.
5.
Im Juli 2001 beantragten die Unternehmen Tommy Hilfinger Licensing Inc. und La Chemise Lacoste SA
(4)
ähnliche Maßnahmen gegen Bekleidungsartikel, die ohne ihre Zustimmung mit ihrer jeweiligen Marke versehen waren, und weiterhin
ebenfalls deren Vernichtung. Zur selben Zeit beantragten die Firmen Guccio Gucci SpA und The Gap Inc. im Hinblick auf verschiedene
für die Slowakei bestimmte Lederwaren und Bekleidungsartikel die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen die vermutlichen
Täter einer Verletzung ihres jeweiligen Markenrechts, d. h. gegen den Geschäftsführer bzw. den verantwortlichen Inhaber einer
Firma mit Sitz in Peking (China) und den Verantwortlichen einer Firma mit Sitz in Bratislava (Slowakei). In beiden Fällen
handelt es sich gemäß den Firmen, die in dem Ausgangsverfahren die Strafanzeige erstatteten, um Waren aus China, die in die
Slowakei eingeführt werden sollten. Wie in den vorangegangenen Fällen beantragten die betreffenden Firmen die Beschlagnahmung
der Waren und deren spätere Vernichtung.
6.
All diese mutmaßlichen Fälschungen wurden beim Zollamt Kittsee angehalten.
Die einschlägige Gemeinschaftsregelung
7.
Die verschiedenen Beschlagnahmungen wurden von den Zollbehörden gemäß der Verordnung Nr. 3295/94 durchgeführt.
8.
Die Verordnung dient dem Zweck, das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke
oder Nachbildungen zu verhindern und Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Handels mit solchen Waren zu ergreifen
(zweite Begründungserwägung). Zu diesem Zweck legt sie zum einen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden
in Bezug auf Waren fest, bei denen es sich möglicherweise um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke
oder Nachbildungen handelt, wenn diese zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr
angemeldet oder im Zusammenhang mit der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt
werden (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), zum anderen legt sie die Maßnahmen fest, die von den zuständigen Stellen zu treffen
sind, wenn es sich tatsächlich um Waren dieser Art handelt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b).
9.
Waren, die als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Sinne des Beschlagnahmungsverfahrens
erkannt wurden, dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht, ausgeführt oder wiederausgeführt oder in ein Nichterhebungsverfahren
überführt werden (Artikel 2).
10.
Gemäß Artikel 3 kann der Inhaber einer Fabrik- oder Handelsmarke oder eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder
eines Geschmacksmusterrechts (im folgenden: Rechtsinhaber) bei den zuständigen Zollbehörden schriftlich das Tätigwerden der
Zollbehörden im Hinblick auf Waren beantragen, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Nachahmungen, unerlaubt hergestellte
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt. Der Antrag muss eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren und einen
Nachweis über die beanspruchten Rechte enthalten. Die zuständige Zollbehörde bearbeitet sodann diesen Antrag und unterrichtet
den Antragsteller unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung.
11.
Stellt eine Zollbehörde, der die positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls
nach Konsultierung des Antragstellers fest, dass die fraglichen Waren den in der Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren
oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, so setzt sie gemäß Artikel 6 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3295/94 die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.
12.
Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3295/94 muss der Inhaber eines verletzten Rechts unbeschadet der sonstigen
Rechtsbehelfe, die er einlegen kann, verlangen können, dass die gefälschten Waren vernichtet oder aus dem Marktkreislauf genommen
werden oder dass sonstige Maßnahmen getroffen werden, die zur Folge haben, dass die betreffenden Personen tatsächlich um den
wirtschaftlichen Gewinn aus diesem Geschäft gebracht werden.
13.
Artikel 11 bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für den Fall fest, dass gegen Artikel 2 verstoßen wird. Diese Sanktionen müssen so beschaffen
sein, dass sie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften bewirken.“
14.
Gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex)
(5)
bezeichnet der Ausdruck „Nichterhebungsverfahren“ im Fall von Nichtgemeinschaftswaren u. a. das Versandverfahren.
15.
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Zollkodex „können im externen Versandverfahren ... folgende Waren zwischen zwei innerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
- a)
- Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
- b)
- Gemeinschaftswaren, die einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden
und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind.“
Das einschlägige österreichische Recht
16.
Nach § 60 Absätze 1 und 2 des österreichischen Markenschutzgesetzes (MSchG)
(6)
ist zu bestrafen, wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt bzw. – als qualifizierter Tatbestand – wer die Tat gewerbsmäßig
begeht (Absatz 1); ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10a unbefugt benutzt (Absatz 2).
17.
Nach § 10a MSchG wird als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung
insbesondere angesehen: 1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird
oder ausgeführt werden soll, anzubringen; 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; 3. Waren unter dem Zeichen einzuführen
oder auszuführen; 4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.
Die Vorlagefrage
18.
Das Landesgericht Eisenstadt hat die drei Rechtssachen mit Beschluss vom 17. Januar 2002 zusammengefasst und dem Gerichtshof
gemäß Artikel 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
(7)
:
Steht eine innerstaatliche Bestimmung, konkret § 60 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 10a MSchG, die die Auslegung zulässt,
dass der bloße Transit von Waren, die unter Verletzung von markenrechtlichen Bestimmungen hergestellt/verbreitet werden, nicht
strafbar ist, dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung
nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.
241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 entgegen?
Das Verfahren beim Gerichtshof
19.
Schriftliche Erklärungen haben eingereicht: die Vertreter der Montres Rolex SA, der Guccio Gucci SpA und der The Gap Inc.,
die österreichische und die finnische Regierung sowie die Kommission. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Prüfung der Vorlagefrage Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
20.
Die klagenden Unternehmen, die im Ausgangsverfahren die Beschlagnahmung der Waren beantragt haben, wenden sich gegen die Vorlage
der Vorabentscheidungsfrage, weil die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen könnten, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit
anhängig sei und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hätten, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter
abziele
(8)
.
Dies treffe auf die Vorerhebungen des vorlegenden Gerichts nicht zu, dessen einzige Aufgabe darin bestehe, den Sachverhalt
im Hinblick auf eine Einstellung des Strafverfahrens oder auf die Erhebung der Anklage und die Beweiserhebung im Hauptverfahren
aufzuklären.
21.
Dieser Einwand ist gemäß der Rechtsprechung zurückzuweisen.
22.
Der Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 11. Juni 1987 (Pretore di Salò)
(9)
eine Vorlage im Rahmen eines Strafverfahrens ausdrücklich zugelassen, das mit einem Einstellungs- oder Vorladungsbeschluss
oder einem auf Freispruch lautenden Urteil abgeschlossen werden konnte, die aber weder eine unabänderliche Verfahrenslage
schaffen noch aus der Sicht des nationalen Rechts eine den grundrechtlichen Garantien unterliegende richterliche Handlung
darstellen konnten
(10)
. Im Urteil Pardini
(11)
vom 21. April 1988 antwortete der Gerichtshof auf einige Fragen, die in einem Verfahren über die einstweilige Anordnung von
Maßnahmen gestellt worden waren, die bestätigt, abgeändert oder zurückgenommen werden konnten.
Es gibt viele Präzedenzfälle, in denen der Gerichtshof in noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren entschieden hat12 –Vgl. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 110/76 (Pretore di Cento (110/76, Slg. 1977, 851), vom 22. September
1988 in der Rechtssache 228/87 (Pretura unificata Turin, Slg. 1988, 5099), vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90
(X, Slg. 1992, I-131) und vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (X, Slg. 1996, I‑6609).. Er hat nur die Vorlage einiger Fragen eines Vertreters der Staatsanwaltschaft für unzulässig erklärt, die im Verfahren als
Partei auftrat und beim Gericht lediglich eine Beweiserhebung beantragt hatte13 –Vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 (X), siehe oben, Fußnote 12.. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Aus dem Vorbringen der Privatklägerinnen im Ausgangsverfahren und dem Vorlagebeschluss ist vielmehr zu entnehmen, dass das
Landesgericht über die Zweckmäßigkeit entscheiden soll, ein Verfahren einzuleiten, das abgesehen von eventuellen strafrechtlichen
Sanktionen zur Beschlagnahmung und zur Vernichtung der angehaltenen Waren führen kann. Es handelt sich also um streng richterliche
Maßnahmen.
23.
Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung zwar nützlich, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt
und die ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, aber die Wahl des dazu geeignetsten
Verfahrenszeitpunkts ist allein Sache des nationalen Gerichts
(14)
.
24.
Ich komme zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof zuständig ist, um über die Vorlagefrage des Landesgerichts Eisenstadt zu entscheiden.
Zur Beantwortung der Frage
25.
Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, lässt sich dem Sachverhalt nicht klar entnehmen, welches Zollverfahren konkret
auf die Waren angewendet worden ist. Was die auf Antrag von Montres Rolex SA eingeleiteten Maßnahmen angeht, spricht das vorlegende
Gericht nämlich von einem Handel zwischen Italien und der Slowakei. Dieser Fall würde von der Verordnung Nr. 3295/94 nicht
erfasst, wenn es sich um Waren handelte, die innerhalb der Gemeinschaft bereits im freien Verkehr wären.
26.
Nach dem Wortlaut der Vorlagefrage, den im Vorlagebeschluss enthaltenen Erläuterungen und den Ausführungen der Privatanklägerinnen
im Ausgangsverfahren ist jedoch anzunehmen, dass die Waren einem externen Versandverfahren unterlagen.
27.
In materiell-rechtlicher Hinsicht möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 3295/94 einer nationalen Bestimmung
entgegensteht, die „die Auslegung zulässt“, dass der bloße Transit nachgeahmter Waren nicht strafbar ist.
28.
Es ist nicht einfach, auf eine derart formulierte Frage zu antworten.
29.
Der Gerichtshof ist im Vorabentscheidungsverfahren für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig. Auch wenn einige Erklärungen,
die in diesem Verfahren vorgetragen worden sind, anders verstanden werden könnten, scheint das vorlegende Gericht hinsichtlich
des Inhalts der Verordnung Nr. 3295/94 keine Zweifel zu haben.
30.
Ich habe bereits in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 6. April 2000 (Polo/Lauren) führte
(15)
, vorgetragen, dass die Verordnung Nr. 3295/94 bei wörtlicher Auslegung ohne Zweifel auf Sachverhalte wie den vorliegenden
anwendbar ist. Nach ihrem Titel, ihrer dritten Begründungserwägung und ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a soll sie das Tätigwerden
der Zollbehörden in Bezug auf mutmaßlich nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
regeln, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet sind oder die
im Zusammenhang mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden. Der technische Ausdruck „Nichterhebungsverfahren“ ist gemäß Artikel 84 Absatz 1
des Zollkodex ein Oberbegriff, der bestimmte Arten von Zollverfahren, nämlich das „Zolllagerverfahren“, die „aktive Veredelung
nach dem Nichterhebungsverfahren“, die „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“, die „vorübergehende Verwendung“ und das
„
Versandverfahren“ bezeichnet.
Der Zollkodex definiert das „externe Versandverfahren“ nach seinem Inhalt. So können in diesem Verfahren nichtgemeinschaftliche
Waren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, ohne Einfuhr- oder sonstigen Abgaben oder handelspolitischen
Maßnahmen zu unterliegen (Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex). Damit ist die Verordnung Nr. 3295/94 ausdrücklich
auf Waren anwendbar, die aus einem Drittstaat stammen, für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und durch das Gemeinschaftsgebiet
durchgeführt werden.
31.
Weiter sind „nachgeahmte Waren“ nach der Verordnung Nr. 3295/94
sämtliche Waren, die in verschiedener Art und Weise „nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Mitgliedstaats,
bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde gestellt wird, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marken verletzen“
(Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a).
32.
Dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3295/94 ist somit zweifelsfrei zu entnehmen, dass ihre Bestimmungen auf einen Sachverhalt
anwendbar sind, bei dem sich Waren, die mutmaßlich Markenrechte verletzen, im gemeinschaftlichen externen Versand von einem
Drittstaat in einen anderen Drittstaat befinden.
33.
Der Erlass der Verordnung Nr. 241/1999
(16)
entkräftet diese wörtliche Auslegung keineswegs, sondern bestätigt sie. Denn diese Verordnung führt – soweit hier erheblich
– die Grundlinie der Verordnungen Nrn. 3842/86
(17)
und 3295/94 weiter, indem sie die Befugnisse der Zollbehörden zum Tätigwerden auf immer mehr Zollverfahren ausweitet.
34.
Auch steht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3295/94 außer Frage. Die Gemeinschaft ist nach Artikel 133 EG (bei Erlass der
Verordnung Artikel 113 EG-Vertrag) befugt, im Rahmen eines zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrens wie des externen Versandverfahrens
für die Überwachung nachgeahmter Waren eine gemeinsame Regelung zu erlassen. Sie ist danach befugt, für die Verbringung nichtgemeinschaftlicher
oder zur Ausfuhr bestimmter und allen Ausfuhrformalitäten genügender Waren von einem Ort zu einem anderen innerhalb des Zollgebiets
der Gemeinschaft einheitliche Grundsätze festzulegen und außerdem vorzusehen, dass Waren, die mutmaßlich Nachahmungen, illegale
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind, bei einer solchen Verbringung von den Zollbehörden zurückbehalten werden.
35.
Der Gerichtshof hat dies im Urteil Polo/Lauren bestätigt
(18)
.
36.
Diese Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 3295/94 hängt also nicht von der Art des Verfahrens (zivil-, straf-
oder verwaltungsrechtliches Verfahren) ab, in dem die Verordnung geltend gemacht wird.
37.
Im Übrigen bestimmt Artikel 11 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94, dass jeder Mitgliedstaat Sanktionen
für den Fall festsetzt, dass gegen das Verbot verstoßen wird, nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke
oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren zu überführen, auszuführen oder
wiederauszuführen.
38.
Wenn ein Mitgliedstaat über keine Regelung zur Sanktionierung der Verhaltensweisen verfügt, die in Artikel 11 der Verordnung
Nr. 3295/94 genannt sind, handelt es sich somit weniger um ein Problem der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht als um eine
mögliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Hierfür kommt das in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehene Verfahren
in Betracht.
Diese Empfehlung gilt insbesondere dann, wenn die Vertragsverletzung – wie im vorliegenden Fall – darin besteht, dass eine
ausreichende Regelung fehlt. Sie gilt mehr oder weniger in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht bestehenden einzelstaatlichen
Regelungen entgegensteht. Die Auslegung des Gerichtshofes kann dann praktisch der Feststellung einer Vertragsverletzung gleichkommen19 –So z. B. im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455), in dem eine nationale Regelung
als gegen das gemeinschaftliche Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit verstoßend angesehen
wurde. Dieses Urteil hatte eine ähnliche Wirkung wie die Feststellung einer Vertragsverletzung..
39.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen voraussetze, dass es sich bei dem
vorgeworfenen Verhalten um eine Straftat handele. Außerdem verbiete der in Österreich im Verfassungsrang stehende Artikel
7 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(20)
die Bestrafung wegen zur Zeit der Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbarer Taten. Dieser Grundsatz
sei auch in § 1 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuchs festgelegt.
40.
Nach § 60 Absätze 1 und 2 MSchG wird bestraft, wer eine Marke verletzt oder in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen
im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein
diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10a unbefugt benutzt. In
§ 10a MSchG wird bei der Definition der Benutzung eines Zeichens als Marke auf die Ein- und die Ausfuhr von Waren verwiesen,
nicht jedoch auf das externe Versandverfahren
(21)
.
41.
Das Landesgericht ist der Ansicht, dass wegen des genannten Grundsatzes nullum crimen, nulla poena sine lege nicht davon ausgegangen
werden könne, dass der bloße Transit von Waren die Benutzung einer Marke im Geschäftsverkehr darstelle, weil er weder als
Einfuhr noch als Ausfuhr anzusehen sei.
42.
Die österreichische Regierung meint demgegenüber, dass § 10a MSchG nur eine beispielhafte Aufzählung enthalte. Das ergebe
sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“
(22)
. Daher hindere diese Vorschrift das nationale Gericht nicht daran, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 festzustellen,
dass unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen bei im Transit befindlichen Waren den Tatbestand der
Benutzung des Kennzeichens erfüllten.
43.
Es dürfte unbestreitbar sein, dass der Vorrang des Legalitätsprinzips im Strafrecht mit dem dazugehörenden Verbot der extensiven
Auslegung zum Nachteil des Angeklagten
(23)
ein den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und insofern ein allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher
Grundsatz ist.
44.
Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts ist zwar ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, nach ständiger Rechtsprechung
ist aber die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften innerhalb des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zulässigen
Rahmens am Wortlaut und Zweck der Gemeinschaftsbestimmung auszurichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen
(24)
.
45.
Der Gerichtshof hat jedoch auch festgestellt, dass diese Verpflichtung des innerstaatlichen Gerichts, bei der Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt der Richtlinie abzustellen, ihre Grenzen in den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen findet, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, insbesondere in dem Grundsatz der Rechtssicherheit und im
Rückwirkungsverbot. Eine Richtlinie kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Richtlinie
verstoßen, begründen oder verschärfen
(25)
.
46.
Hat ein Staat Handlungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht als rechtswidrig anzusehen sind, nicht als Straftatbestände normiert,
so spricht dies höchstens für eine etwaige Vertragsverletzung dieses Staates, die von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat
nach dem Verfahren der Artikel 226 EG und 227 EG verfolgt werden kann, erlaubt aber nicht, die Bürger dieses Staates strafrechtlich
wegen Handlungen zu verfolgen, die nach dem Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, nach innerstaatlichem Recht jedoch nicht strafbar
sind.
47.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die von mir zitierte Rechtsprechung zwar auf Richtlinien bezieht, aber
auch für Vorschriften gilt, die – wie Artikel 11 der Verordnung Nr. 3295/94 – den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen,
ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
48.
Der Gerichtshof kann über diese Hinweise hinaus keine anderen Erläuterungen geben, ohne sich in die Auslegung des innerstaatlichen
Rechts einzumischen, was ihm aufgrund der in Artikel 234 EG vorgesehenen Aufgabenverteilung ausdrücklich verwehrt ist.
Ergebnis
49.
Somit ist dem Landesgericht Eisenstadt folgendermaßen zu antworten:
- 1.
- Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter
Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein
Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr ist in einem Fall anwendbar, in dem Waren auf dem
Transitweg zwischen zwei nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staaten in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden
vorläufig angehalten werden.
- 2.
- Das nationale Gericht muss die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften innerhalb des nach seiner Rechtsordnung zulässigen
Rahmens am Wortlaut und Zweck der Gemeinschaftsbestimmung ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen.
- 3.
- Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Verstoß begründen oder verschärfen.
- 1 –
- Originalsprache: Spanisch.
- 2 –
- Das österreichische Landesgericht ist als erstinstanzliches Zivil- und Strafgericht für alle Rechtssachen, die nicht in die
Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen, und für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts zuständig.
- 3 –
- ABl. L 341, S. 8, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 27, S. 1).
- 4 –
- Am 3. März 2003 teilte das vorlegende Gericht mit, dass die Chemise Lacoste SA ihre Klage zurückgenommen habe.
- 5 –
- ABl. L 302, S. 1.
- 6 –
- BGBl. Nr. 260/1970.
- 7 –
- In der vom vorlegenden Gericht nach der Berichtigung von Fehlern am 4. März 2002 übermittelten Fassung.
- 8 –
- Beschlüsse vom 18. Juni 1980 in der Rechtssache 138/80 (Borker, Slg. 1980, 1975, Randnr. 4) und vom 5. März 1986 in der Rechtssache
318/85 (Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4) sowie Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre,
Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9).
- 9 –
- Rechtssache 14/86 (Slg. 1987, 2545, insbesondere Randnr. 7) in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Mancini.
- 10 –
- Vgl. die Erklärungen der italienischen Regierung im Sitzungsbericht.
- 11 –
- Rechtssache 338/85 (Slg. 1988, 2041).
- 12 –
- Vgl. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 110/76 (Pretore di Cento (110/76, Slg. 1977, 851), vom 22. September 1988
in der Rechtssache 228/87 (Pretura unificata Turin, Slg. 1988, 5099), vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90 (X,
Slg. 1992, I-131) und vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (X, Slg. 1996, I‑6609).
- 13 –
- Vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 (X), siehe oben, Fußnote 12.
- 14 –
- Urteile vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery, Slg. 1981, 735, Randnrn. 5 bis 8), vom 20.
Juli 1984 in der Rechtssache 72/83 (Campus Oil, Slg. 1984, 2727, Randnr. 10), vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-66/96
(Høj Pedersen u. a., Slg. 1998, I-7327, Randnrn. 45 f.) und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98 (Jämställdhetsombudsmannen,
Slg. 2000, I-2189, Randnrn. 30 f.).
- 15 –
- Rechtssache C-383/98 (Slg. 2000, I-2519, im Folgenden: Urteil Polo/Lauren).
- 16 –
- Siehe oben, Fußnote 3.
- 17 –
- Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 357, S. 1).
- 18 –
- Siehe oben, Nr. 30.
- 19 –
- So z. B. im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455), in dem eine nationale Regelung
als gegen das gemeinschaftliche Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit verstoßend angesehen
wurde. Dieses Urteil hatte eine ähnliche Wirkung wie die Feststellung einer Vertragsverletzung.
- 20 –
- Absatz 1: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden.“
- 21 –
- Siehe oben, Nr. 17.
- 22 –
- Siehe oben, Nr. 17.
- 23 –
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1993 (Kokkinakis/Griechenland, Serie A 260-A)
entschieden, dass sich Artikel 7 des Übereinkommens nicht darauf beschränkt, die rückwirkende Anwendung des Strafrechts zu
Ungunsten des Angeklagten zu verbieten, sondern allgemein den Grundsatz aufstellt, dass nur das Gesetz die Delikte definieren
und die Strafen festlegen kann, sowie den Grundsatz, dass das Strafrecht nicht extensiv zum Nachteil des Angeklagten, beispielsweise
im Wege der Analogie, ausgelegt werden darf.
- 24 –
- Vgl. die Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86 (Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11), vom 13. November
1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8), vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92
(Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20), vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325,
Randnr. 26), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34), vom 27. Juni 2000
in den verbundenen Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30)
und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97 (Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).
- 25 –
- Urteile Pretore di Salò (Randnr. 20), vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969,
Randnr. 13), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95 (Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37) und vom 12. Dezember
1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 (X, Randnr. 24) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs
vom 13. Dezember 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Nrn. 24 f.)
sowie meine eigenen Schlussanträge vom 18. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C‑74/95 und C-129/95 (X, Slg. 1996, I-6612,
Nrn. 43 bis 64).