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Document 62002CC0057
Joined opinion of Mr Advocate General Léger delivered on 28 October 2004.#Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) v Commission of the European Communities.#Appeal - ECSC Treaty - Agreement, decisions and concerted practices - Alloy surcharge - Parallel conduct - Reduction of the fine - Cooperation in the administrative procedure - Rights of the defence.#Case C-57/02 P.#ThyssenKrupp Stainless GmbH (C-65/02 P) and ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA (C-73/02 P) v Commission of the European Communities.#Appeals - ECSC Treaty - Agreements, decisions and concerted practices - Alloy surcharge - Reduction of the fine - Cooperation in the administrative procedure - Attributability of the infringement - Rights of the defence.#Joined cases C-65/02 P and C-73/02 P.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 28. Oktober 2004.
Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Parallelverhalten - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verteidigungsrechte.
Rechtssache C-57/02 P.
ThyssenKrupp Stainless GmbH (C-65/02 P) und ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA (C-73/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte.
Verbundene Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 28. Oktober 2004.
Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Parallelverhalten - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verteidigungsrechte.
Rechtssache C-57/02 P.
ThyssenKrupp Stainless GmbH (C-65/02 P) und ThyssenKrupp Acciai speciali Terni SpA (C-73/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte.
Verbundene Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-06689
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:666
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PHILIPPE LÉGER
vom 28. Oktober 2004(1)
Rechtssache C-57/02 P
Compañía Española para la Fabricación de Aceros Inoxidables SA (Acerinox)
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-65/02 P
ThyssenKrupp Stainless GmbH, vormals Krupp Thyssen Stainless GmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und Rechtssache C-73/02 P
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA, vormals Acciai Speciali Terni SpA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Legierungszuschlag – Zurechnung der Zuwiderhandlung – Berechnung der Geldbuße – Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Größere Ermäßigung der Geldbuße für Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingeräumt haben, als für Unternehmen, die den Sachverhalt anerkannt haben – Gültigkeit“
Inhaltsverzeichnis
I – Sachverhalt
II – Die Klagen vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile
III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Rechtsmittelanträge
IV – Zu den Rechtsmitteln
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Begriffs der abgestimmten Verhaltensweise
C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils
D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Regeln für die Zurechnung der Geldbuße
E – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung
F – Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
V – Zum Anschlussrechtsmittel
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für das Verhalten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen
C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Erfordernisse der Verteidigungsrechte
D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Sachliche Unrichtigkeit des Tatbestands und Verfälschung der Beweismittel
VI – Entscheidung über den Rechtsstreit
VII – Zur Klage
VIII – Kosten
IX – Ergebnis
1. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Rechtsmittel der Unternehmen Compañia Española para la Fabricación de Aceros Inoxidables SA (Acerinox) (im Folgenden: Acerinox), Krupp Thyssen Stainless GmbH (im Folgenden: KTS) und ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (im Folgenden: AST) gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in den Rechtssachen „Legierungszuschlag“(2). Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Preiskartell für rostfreien Stahl.
2. Eine von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragene Rüge wirft eine interessante Frage auf, die die Kooperation der Unternehmen mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens betrifft. Es geht dabei um die Frage, ob die Kommission die Geldbuße für Unternehmen, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingeräumt haben, stärker herabsetzen kann als für Unternehmen, die nur den Sachverhalt nicht bestritten haben.
3. Zunächst folgt jedoch eine Darlegung des Sachverhalts und insbesondere der Verbindungen zwischen den einzelnen betroffenen Unternehmen. Diesen Verbindungen kommt nämlich bei der Prüfung der Rechtsmittel eine gewisse Bedeutung zu.
I – Sachverhalt
4. Die Krupp Thyssen Nirosta GmbH (im Folgenden: KTN), eine Gesellschaft deutschen Rechts, entstand am 1. Januar 1995 aus der Zusammenlegung der Tätigkeiten der Thyssen Stahl AG (im Folgenden: Thyssen Stahl) und der Fried Krupp AG Hoesch-Krupp (im Folgenden: Krupp) im Bereich rostfreier Flachstahlerzeugnisse. Am 16. September 1997 wurde der Firmenname in KTS umgeändert.
5. AST, eine Gesellschaft italienischen Rechts, deren eine Haupttätigkeit die Herstellung rostfreier Flachstahlerzeugnisse ist, wurde am 1. Januar 1994 durch die Aufteilung der Tätigkeiten der italienischen ILVA-Gruppe auf drei Unternehmen gegründet. Am 21. Dezember 1994 genehmigte die Kommission den gemeinsamen Erwerb von AST durch mehrere Unternehmen, darunter Krupp und Thyssen Stahl. Im Dezember 1995 erhöhte Krupp seine Beteiligung an AST von 50 % auf 75 % und erwarb am 10. Mai 1996 die Gesamtheit der Unternehmensanteile. Diese Anteile wurden anschließend auf KTN, heute KTS, übertragen.
6. Acerinox ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die im Bereich rostfreier Stahl, insbesondere im Sektor Flachstahlerzeugnisse, tätig ist.
7. Aufgrund von Informationen in der Fachpresse und von Klagen einiger Verbraucher ersuchte die Kommission am 16. März 1995 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag eine Reihe von Herstellern von rostfreiem Stahl, ihr verschiedene Informationen über den von ihnen angewandten und unter der Bezeichnung „Legierungszuschlag“ bekannten gemeinsamen Aufpreis mitzuteilen.
8. Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für rostfreien Stahl erhöht. Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybden) machen einen hohen Anteil der Herstellungskosten aus. Die Kosten dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen.
9. Aufgrund der eingegangenen Informationen übersandte die Kommission am 19. Dezember 1995 19 Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
10. Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen vor Ort durchgeführt hatte, teilten ihr im Dezember 1996 und Januar 1997 die Rechtsanwälte oder Vertreter einiger Unternehmen ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit. Dazu gingen bei der Kommission am 17. Dezember 1996 Erklärungen von Acerinox, ALZ NV, Avesta Sheffield AB (im Folgenden: Avesta), KTN und Usinor SA (im Folgenden: Usinor oder Ugine) sowie am 10. Januar 1997 von AST ein.
11. Am 24. April 1997 übermittelte die Kommission diesen Unternehmen sowie Thyssen Stahl eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die diejenige vom 19. Dezember 1995 ersetzte.
12. Am 21. Januar 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 98/247/EGKS in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 – Legierungszuschlag)(3).
13. Dieser Entscheidung zufolge gingen die Preise für Legierungselemente für rostfreien Stahl 1993 erheblich zurück. Nachdem der Nickelkurs von September 1993 an gestiegen war, verringerten sich die Erzeugerspannen beträchtlich. Angesichts dieser Situation vereinbarten die meisten Hersteller von rostfreien Stahlerzeugnissen bei einer Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 (im Folgenden: Madrider Zusammenkunft), ihre Preise in abgestimmter Weise durch eine Änderung der Berechnungsparameter für den Legierungszuschlag anzuheben. Zu diesem Zweck beschlossen sie, ab 1. Februar 1994 einen Legierungszuschlag nach einer letztmals 1991 benutzten Formel anzuwenden, und wählten für alle Hersteller als Referenzwerte für die Legierungen diejenigen von September 1993, als der Nickelkurs auf einen historischen Tiefstand gefallen war.
14. In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass der auf der Grundlage der neu festgesetzten Referenzwerte berechnete Legierungszuschlag von allen Herstellern vom 1. Februar 1994 an für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal angewandt worden sei.
15. In Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Acerinox, ALZ NV, AST, Avesta, Krupp (KTN ab 1. Januar 1995), Thyssen Stahl (KTN ab 1. Januar 1995) und Usinor ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen hätten. Diese Handlungsweise habe eine Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zum Gegenstand und zur Folge gehabt.
16. In Artikel 2 der Entscheidung verhängt die Kommission folgende Geldbußen:
– Acerinox: |
3 530 000 ECU, |
– ALZ NV: |
4 540 000 ECU, |
– AST: |
4 540 000 ECU, |
– Avesta: |
2 810 000 ECU, |
– KTN: |
8 100 000 ECU, |
– Usinor: |
3 860 000 ECU. |
II – Die Klagen vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile
17. Mit Klageschriften, die am 11. März 1998 und am 13. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben KTS, AST und Acerinox Klage beim Gericht erhoben.
18. Alle Klägerinnen haben die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und hilfsweise die Aufhebung oder eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt.
19. Das Gericht hat diesen Anträgen teilweise stattgegeben. Es hat im Urteil KTS und AST/Kommission Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit KTN die Verantwortung für die von Thyssen Stahl begangene Zuwiderhandlung auferlegt wird, und die gegen KTS und AST verhängte Geldbuße jeweils auf 4 032 000 Euro herabgesetzt. Das Gericht hat im Urteil Acerinox/Kommission die gegen Acerinox verhängte Geldbuße auf 3 136 000 Euro herabgesetzt.
III – Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Rechtsmittelanträge
20. Acerinox, KTS und AST haben mit Rechtsmittelschriften, die am 22. Februar 2002 (C‑57/02 P) bzw. am 28. Februar 2002 (C‑65/02 P und C‑73/02 P) bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Rechtsmittel gegen die genannten Urteile eingelegt.
21. Alle Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Acerinox und KTS beantragen ferner die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits durch den Gerichtshof selbst und die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder zumindest eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
22. Die Kommission hat in der Rechtssache C‑65/02 P ein Anschlussrechtsmittel gegen das Urteil KTS und AST/Kommission eingelegt. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben, soweit es die angefochtene Entscheidung (hinsichtlich der von Thyssen Stahl begangenen Zuwiderhandlung) für nichtig erklärt und die gegen KTN verhängte Geldbuße herabsetzt. Sie beantragt ferner, KTS die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV – Zu den Rechtsmitteln
23. Die drei Rechtsmittelführerinnen tragen zur Stützung ihrer Anträge zwei Gründe vor:
– fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung und
– Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
24. KTS und AST machen einen weiteren Rechtsmittelgrund geltend, der auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Grundsätze für die Zurechnung der Geldbuße beruht.
25. Acerinox trägt drei weitere Rechtsmittelgründe vor:
– fehlerhafte Beurteilung der Argumente der Rechtsmittelführerin und Begründungsmangel des angefochtenen Urteils,
– Verkennung des Begriffs der abgestimmten Verhaltensweise und
– Begründungsmangel des angefochtenen Urteils.
26. Ich werde zuerst die Rechtsmittelgründe von Acerinox (Abschnitte A bis C), sodann den gemeinsamen Grund von KTS und AST (Abschnitt D) und zuletzt die gemeinsamen Gründe der drei Rechtsmittelführerinnen (Abschnitte E und F) prüfen.
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils
27. Acerinox hatte im ersten Rechtszug erklärt, die Kommission habe nicht das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bei der Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt nachgewiesen.
28. Das Gericht hat diese Rüge wie folgt zurückgewiesen:
„29 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird …
30 Ist jedoch bewiesen, dass ein Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen hat, obliegt es diesem, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat …
31 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin an der Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 teilgenommen hat, bei der … bestimmte Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl sich über die Übernahme gleicher Referenzwerte in die Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags vom gleichen Zeitpunkt an und damit unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag über die Festsetzung eines Elements des Endpreises der Erzeugnisse abgestimmt haben.
32 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin ihre Distanzierung von diesem Kartell hinreichend dargetan hat, so dass ihr ein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht vorgeworfen werden kann.
33 [Was den spanischen Markt betrifft, so ist] nicht bestritten …, dass Acerinox bei dieser [Madrider] Zusammenkunft ihre Absicht kundgetan hat, den Legierungszuschlag in Spanien wegen der dort herrschenden Wirtschaftslage nicht anzuwenden.
34 Die Randnummer 27 der angefochtenen Entscheidung gibt [nämlich] … wieder, [dass] Acerinox bei der Zusammenkunft ‚seine Absicht geäußert [hat], den Legierungszuschlag in Spanien nicht anzuwenden, da diese Maßnahme keine Steigerung der Nachfrage bewirken und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befindet, keine positive Auswirkung haben würde‘.
35 Da somit feststeht, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft von dem Kartell über den Legierungszuschlag distanziert hat, soweit es um den spanischen Markt ging, lässt ihre bloße Teilnahme an dieser Zusammenkunft nicht den Schluss zu, dass sie an einem Kartell beteiligt gewesen ist, dessen Zweck es war, für diesen Markt unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag die Referenzwerte für den Legierungszuschlag festzusetzen.
36 Da das Ziel dieses Kartells zu diesem Zeitpunkt den Interessen von Acerinox zuwiderlief, soweit es um den spanischen Markt ging, könnte nur der Nachweis einer Verpflichtung dieses Unternehmens zur Anwendung des Legierungszuschlags auf seinem Heimatmarkt den Schluss auf einen Beitritt des Unternehmens zu einem Kartell für Spanien rechtfertigen …
37 Nach den Akten … teilte Avesta mit Fax vom 4. Januar 1994 ihren Tochtergesellschaften, darunter der in Spanien, den Standpunkt einiger ihrer Wettbewerber zu der Frage mit, wann der Legierungszuschlag auf deren Heimatmärkten angewendet werden solle. Zu Acerinox führte sie aus:
‚Acerinox have announced that surcharges will be applied from 1st april 1994 (yes April!!!)‘ (Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 [April, Sie haben richtig gelesen] angewendet würden).
38 Die Klägerin bestreitet nicht, die ihr zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht zu haben, weist aber darauf hin, dass eine solche Erklärung erst recht zeige, dass es zum Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise über eine spätere Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien gegeben habe. Trotzdem beweist diese Erklärung, dass Acerinox am 14. Januar 1994 seine Absicht bekundet hat, in Spanien einen Legierungszuschlag nach den von dem beteiligten Unternehmen bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Modalitäten anzuwenden, und sich damit dem Kartell angeschlossen hat.
…
45 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem Kartell, … soweit das Kartell die Anwendung dieses Legierungszuschlags in Spanien betraf, spätestens vom 14. Januar 1994 an beteiligt war …“
29. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Acerinox, das Gericht habe festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin an dem Kartell für den spanischen Markt teilgenommen habe, und als Beweis hierfür das Fax von Avesta vom 14. Januar 1994 angesehen.
30. Die Rechtsmittelführerin führt aus, sie habe den Inhalt und somit die Beweiskraft dieses Fax vor dem Gericht ausdrücklich bestritten. Das Gericht sei daher seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es dieses Schriftstück als Beweis für ihre Teilnahme am Kartell angesehen habe, ohne auf die Argumente der Rechtsmittelführerin einzugehen.
31. Wie ich bereits in der Rechtssache Belgien/Kommission(4) ausgeführt habe, hat der Gerichtshof die Begründungspflicht des Gerichts bisher selten inhaltlich definiert. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch einige Grundzüge auf.
32. Aus der Begründung eines Urteils müssen die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann(5). Bei einer Klage nach Artikel 230 EG oder Artikel 33 EGKS-Vertrag setzt die Begründungspflicht natürlich voraus, dass das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prüft und die Gründe darlegt, die zur Zurückweisung des Klagegrundes oder zur Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts führen.
33. Um einen Nichtigkeitsgrund angemessen beurteilen zu können, muss das Gericht diesen Grund zuvor natürlich richtig verstanden haben. Verkennt das Gericht den Sinn eines Klagegrundes, so kann es diesen zu Unrecht für unzulässig erklären(6) oder einen anderen Klagegrund als unbegründet zurückweisen als denjenigen, der tatsächlich geltend gemacht worden war(7). In beiden Fällen verkennt das Gericht seine Begründungspflicht, da es nicht über den Klagegrund entscheidet, den der Kläger tatsächlich vorgetragen hatte.
34. Dem Gericht ist im vorliegenden Fall meines Erachtens ein derartiger Fehler unterlaufen.
35. Es hat nämlich in den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Acerinox am Kartell teilgenommen hat, soweit das Kartell den spanischen Markt betraf. Das Gericht sieht den Beweis für diese Teilnahme in dem Fax von Avesta vom 14. Januar 1994, worin es heißt: „Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden“, und darin, dass „die Klägerin [nicht bestreitet], die ihr zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht zu haben“.
36. Im Gegensatz dazu hatte Acerinox den Inhalt des genannten Fax jedoch ausdrücklich bestritten. Die Rechtsmittelführerin hatte in ihrer Klageschrift erklärt, dass „diese Information über die ‚Ankündigung‘ der Klägerin … falsch ist“ und „keine derartige ‚Ankündigung‘ erfolgt ist“(8).
37. Obgleich, wie noch gezeigt wird(9), diese Bestreitung nicht besonders ausgeprägt war, ist sie dennoch erfolgt. Acerinox hatte demnach den Inhalt und somit die Beweiskraft des Fax von Avesta vom 14. Januar 1994 vor dem Gericht bestritten.
38. Daher konnte das Gericht dieses Schriftstück nicht als Beweis ansehen, ohne zu erklären, weshalb das betreffende Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist. Es hat folglich gegen die Begründungspflicht der Artikel 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofes verstoßen, indem es versäumt hat, über die Argumente der Klägerin zu befinden.
39. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Da es sich hierbei jedoch nur um eine Teilaufhebung handelt, sind auch die übrigen Gründe der Rechtsmittelführerinnen zu prüfen(10).
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Begriffs der abgestimmten Verhaltensweise
40. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Randnummern 29 bis 45 des Urteils Acerinox/Kommission.
41. Das Gericht hat wie folgt entschieden:
„29 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird …
…
40 Was [die Anwendung des Legierungszuschlags in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Spaniens] betrifft, liegt [den Argumenten der Klägerin] ein falsches Verständnis der Beweiserfordernisse des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag zugrunde.
41 Die Klägerin hat nämlich nicht den Beweis erbracht, dass sie sich bei der Madrider Zusammenkunft von den anderen Teilnehmern durch die Erklärung distanziert hätte, den Legierungszuschlag in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien nicht anzuwenden. Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Klägerin in ihrer Antwort vom 17. Dezember 1996 auf die Fragen der Kommission nicht behauptet hat, dass sie bei der Madrider Zusammenkunft insoweit den gleichen Standpunkt wie gegenüber der Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien vertreten habe …
42 Aus eben dieser Antwort ergibt sich, dass die Klägerin einen Legierungszuschlag auf ihre Erzeugnisse von Februar 1994 an in Dänemark, dann im März in Deutschland, Norwegen und Schweden, im April in Irland, Portugal, im Vereinigten Königreich und in Italien und schließlich im Mai 1994 in Frankreich und in Belgien anwandte.
43 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Angleichung ihrer Legierungszuschläge an die der anderen auf diesen Märkten vertretenen Hersteller durch ein bloßes Parallelverhalten als Folge der oligopolistischen Struktur des Marktes für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl und durch die Transparenzregeln des Artikels 60 EGKS-Vertrag bedingt gewesen sei. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein Parallelverhalten nur dann als Beweis für eine Abstimmung angesehen werden kann, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt …, ist für den vorliegenden Fall doch festzustellen, dass die Kommission eine vorherige Abstimmung der beteiligten Unternehmen über die Anwendung gleicher Referenzwerte in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag nachgewiesen hat.
…
45 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem Kartell, soweit dieses die Anwendung eines Legierungszuschlags, der auf der Grundlage der von den Unternehmen vereinbarten Referenzwerte berechnet wurde, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien betraf, vom 16. Dezember 1993, dem Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft, an … beteiligt war …“
42. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Acerinox geltend, das Gericht habe den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verkannt.
43. Die Rechtsmittelführerin führt aus, dieser Begriff setze nach der Rechtsprechung nicht nur eine Abstimmung zwischen den betroffenen Unternehmen, sondern auch ein dieser Abstimmung entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus.
44. Das Gericht habe jedoch in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils erklärt, die Klägerin habe an der Zuwiderhandlung teilgenommen, ohne dass das Gericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Madrider Zusammenkunft und dem Marktverhalten der Klägerin hergestellt habe.
45. Vorab ist festzustellen, dass das Gericht im Gegensatz zur Behauptung der Rechtsmittelführerin die Zuwiderhandlung nicht als „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag bezeichnet hat. Es hat sich lediglich auf ein „Kartell“ bezogen, ohne darzulegen, ob dieses als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu betrachten ist. Der hier zur Prüfung stehende Rechtsmittelgrund ist jedoch selbst dann zurückzuweisen, wenn die von Acerinox gewählte Bezeichnung herangezogen würde.
46. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt zwar nach der Rechtsprechung(11) über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser Abstimmung entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, so dass bei der Auslegung dieses Begriffes nicht davon auszugehen ist, dass sich die Abstimmung zwangsläufig auf das Verhalten der daran Beteiligten auswirkt(12).
47. Der Gerichtshof hat jedoch zugleich erklärt, dass „vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen unterliegenden Gegenbeweises die Vermutung [gilt], dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen“(13). Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofes mit der Unschuldsvermutung(14) und den Beweisregeln(15) vereinbar.
48. Somit kann das Gericht vorbehaltlich des von den betroffenen Unternehmen zu erbringenden Gegenbeweises vermuten, dass die Abstimmung das Marktverhalten der Beteiligten beeinflusst habe(16).
49. Acerinox hat indessen weder dargetan noch auch nur vorgetragen, dass dieser Gegenbeweis vor dem Gericht erbracht worden wäre.
50. Da die Kommission eine vorherige Abstimmung zwischen den betroffenen Unternehmen nachgewiesen hat, konnte das Gericht zu Recht vermuten, dass die Klägerin die ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigt und somit an dem Kartell für die Länder außer Spanien teilgenommen habe.
51. Dem Gericht ist somit entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kein Rechtsfehler bei der Auslegung oder Anwendung des Begriffs der abgestimmten Verhaltensweise unterlaufen.
C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils
52. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Acerinox, das Gericht habe die Randnummer 90 des Urteils Acerinox/Kommission nicht hinreichend begründet.
53. Die Rechtsmittelführerin hatte im ersten Rechtszug ausgeführt, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen unangemessen seien. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, einen einheitlichen Ausgangsbetrag für die Berechnung der Geldbuße aller betroffenen Unternehmen festzusetzen, da erhebliche Größenunterschiede zwischen ihnen bestanden hätten.
54. Das Gericht hat dieses Vorbringen wie folgt zurückgewiesen:
„77 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung die Höhe der gegen die beteiligten Unternehmen, namentlich die Klägerin, verhängten Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten Methode [für die Festsetzung von Geldbußen bestimmt, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: Leitlinien)].
78 Nach dieser Methode geht die Kommission von einem nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Ausgangsbetrag aus … In diesem Rahmen werden die Verstöße in folgende drei Gruppen unterteilt: ‚minderschwere Verstöße‘, … ‚schwere Verstöße‘ … und ‚besonders schwere Verstöße‘ …
…
80 In bestimmten Fällen kann es angebracht sein, die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und folglich den allgemeinen Ausgangsbetrag dem besonderen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 6).
81 Im vorliegenden Fall war der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Geldbuße nach Ansicht der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung für alle beteiligten Unternehmen auf 4 Millionen ECU festzusetzen … Bezüglich der Frage, ob ‚erhebliche Unterschiede‘ zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bestehen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei allen um Großunternehmen handele und daher zwischen der Höhe der nach der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Beträge nicht differenziert werden müsse …
…
87 Ebenso ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die festgesetzten Geldbußen nicht der Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen im Hinblick auf deren Marktanteile Rechnung getragen hätten.
88 Die Marktanteile eines Unternehmens sind zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung, den das Unternehmen auf den Markt ausüben könnte, sind aber nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört …
89 Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören …
90 Die Kommission konnte daher im vorliegenden Fall zu Recht namentlich auf die Größe und die Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen abstellen, indem sie nach dem Hinweis, dass die sechs beteiligten Unternehmen mehr als 80 % der europäischen Produktion an Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl gewährleisteten (Randnr. 9 der angefochtenen Entscheidung), zu dem Ergebnis kam, dass es sich um Großunternehmen handele. Aus dem Vergleich der Klägerin zwischen ihrem Marktanteil von 11 % und dem von Ugine, AST und Avesta von etwa 18, 15 und 14 % ergibt sich nicht, dass diese Unternehmen von ‚sehr unterschiedlicher Größe‘ im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien waren, die unbedingt eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung erfordert hätte.
91 Somit kann der gegen die Klägerin festgesetzte Betrag der Geldbuße nicht als unangemessen angesehen werden …“
55. Nach Ansicht von Acerinox ist die Randnummer 90 des angefochtenen Urteils aus zwei Gründen nicht hinreichend begründet.
56. Erstens lasse die Begründung nicht erkennen, weshalb ein Vergleich der Marktanteile der Klägerin mit denjenigen von Usinor, AST und Avesta nach Ansicht des Gerichts nicht ergebe, dass diese Unternehmen von „sehr unterschiedlicher Größe“ gewesen seien, und welcher Größenunterschied erforderlich sei, um dem Kriterium des Gerichts zu entsprechen.
57. Zweitens habe sich das Gericht bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Geldbußenbemessung mit den Leitlinien nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, ob eine „sehr unterschiedliche Größe“ der betroffenen Unternehmen bestehe. Ein derartiger Unterschied sei nämlich nur einer der Fälle, in denen es gerechtfertigt sein könne, den Betrag der Geldbuße zu gewichten, um dem jeweiligen Gewicht der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Rechnung zu tragen.
58. Zum erstgenannten Argument der Rechtsmittelführerin ist zu bemerken, dass die Überlegungen des Gerichts aus der Begründung eines Urteils klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann(17). Bei einer Klage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag setzt die Begründungsanforderung zudem voraus, dass das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe prüft und die Gründe darlegt, die zur Zurückweisung des Klagegrundes oder zur Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts führen.
59. Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Connolly/Kommission(18) und im vorgenannten Urteil Belgien/Kommission Grenzen für diese Verpflichtung zur Befassung mit den vorgetragenen Klagegründen aufgezeigt. Demnach ist die Begründungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen(19) und nicht mit dem Erfordernis verbunden, dass sich das Gericht detailliert mit jedem vom Kläger vorgetragenen Argument befasst(20). Diese Verpflichtung zur eingehenden Befassung besteht nicht mehr, wenn das Argument des Klägers nicht hinreichend klar und bestimmt ist oder sich nicht auf geeignete Beweismittel stützt(21). Die genannte Verpflichtung muss meines Erachtens auch enden, wenn die Antwort auf das Argument des Klägers so offensichtlich ist, dass sie keiner Erklärung bedarf.
60. Im vorliegenden Fall geht aus der Randnummer 90 des angefochtenen Urteils hervor, dass der Unterschied zwischen den Marktanteilen der Rechtsmittelführerin und der übrigen betroffenen Unternehmen nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichte, um eine „sehr unterschiedliche Größe“ im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien darzustellen.
61. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsmittelführerin war es meines Erachtens indessen nicht erforderlich, dass das Gericht darlegt, welches Kriterium „zu einem derartigen Ergebnis führt [oder] welcher Größenunterschied [diesem] Kriterium entsprechen kann“(22).
62. Ungeachtet des Gehalts des Begriffs „Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe“ im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien konnte nämlich ein Unterschied von 3 bis 7 Prozentpunkten des Marktanteils der betroffenen Unternehmen offensichtlich keineswegs eine so wesentliche Disparität darstellen, dass der Betrag der Geldbuße von der Kommission nach Maßgabe der Leitlinien hätte gewichtet werden müssen. Die Antwort auf das genannte Argument war demnach so evident, dass sie keiner weiteren Erklärung bedurfte.
63. Das zweite Argument der Rechtsmittelführerin scheint ebenso wenig begründet.
64. In den Leitlinien(23) stellt die „sehr unterschiedliche Größe“ von Unternehmen nur einen der Fälle dar, in denen es gerechtfertigt sein kann, den Betrag der Geldbuße zu gewichten, wobei die anderen Fälle in den Leitlinien offen gelassen werden.
65. Zudem hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nur auf diesen Fall abgestellt, da sie ausgeführt hat, dass die Kommission den Betrag der Geldbuße aufgrund „erheblicher Größenunterschiede der Unternehmen“(24) hätte gewichten müssen.
66. Unter diesen Umständen müsste das Gericht nach den Vorstellungen der Rechtsmittelführerin alle Gesichtspunkte prüfen, die zu einer Gewichtung der Geldbuße führen könnten. Indem die Rechtsmittelführerin erklärt, das Gericht habe sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, ob ein erheblicher Größenunterschied der Unternehmen bestehe, da ein derartiger Unterschied nur einen der von den Leitlinien erfassten Fälle darstelle, gibt sie nämlich letztlich zu verstehen, dass die Begründungspflicht dem Gericht folgende Verpflichtungen auferlege:
– sich alle Fälle vor Augen führen, in denen der Betrag der Geldbuße aufgrund der Leitlinien gewichtet werden kann, um dem jeweiligen Gewicht der einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen,
– sich alle Argumente vor Augen führen, die Acerinox hätte vorbringen können, um die Verweigerung einer derartigen Gewichtung durch die Kommission anzufechten, und
– prüfen, ob die Entscheidung der Kommission anhand der somit definierten Kriterien rechtmäßig ist.
67. Es ist davon auszugehen, dass die Begründungsanforderung selbst in einem Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung nach Artikel 229 EG oder Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag dem Gemeinschaftsrichter keine derartige Verpflichtung auferlegt. Acerinox hat jedenfalls nichts vorgebracht, was Zweifel daran zuließe.
68. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Regeln für die Zurechnung der Geldbuße
69. Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnummern 189 bis 192 des Urteils KTS und AST/Kommission.
70. KTS und AST hatten im ersten Rechtszug gerügt, dass die Kommission KTN, AST und Thyssen Stahl drei verschiedene Geldbußen auferlegt habe. Ihres Erachtens hätte die Kommission aufgrund der Gruppenzusammengehörigkeit dieser Gesellschaften KTN eine alleinige Geldbuße auferlegen müssen, die in einem die Tätigkeiten von KTN, AST und Thyssen Stahl erfasst.
71. Das Gericht hat dieses Vorbringen wie folgt zurückgewiesen:
„189 Nach ständiger Rechtsprechung kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat, der Muttergesellschaft zugerechnet werden …
190 Wie bereits ausgeführt …, wurde AST zusammen von Krupp und einem italienischen Konsortium erworben. Im Dezember 1995 stockte Krupp seine Beteiligung an AST von 50 % auf 75 % auf und erwarb am 10. Mai 1996 sämtliche Anteile an AST. Diese wurden später auf KTN und dann auf KTS übertragen.
191 Die Klägerinnen haben jedoch nicht behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass AST, zumindest nachdem sie eine Tochtergesellschaft geworden war, an dem in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Kartell entsprechend den Anweisungen ihrer Muttergesellschaft und nicht eigenständig teilgenommen hat. Vielmehr haben die Klägerinnen nicht bestritten, während des Bestehens des Kartells unabhängig voneinander gehandelt zu haben.
192 Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.“
72. KTS und AST tragen im Rechtsmittelverfahren drei Rügen zu den Erwägungen des Gerichts vor.
73. Ihres Erachtens hat das Gericht erstens den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet. Wenn die Kommission die Höhe der Geldbuße unter Zugrundelegung eines pauschalen Ausgangsbetrags festsetze, müsse dieser Betrag nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gleich hoch sein. Das Gericht habe jedoch im vorliegenden Fall zugelassen, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße ein und demselben Unternehme (nämlich KTS) zweimal auferlegt werden könne (einmal für AST und einmal für KTN, nunmehr KTS).
74. Zweitens erklärt AST, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft beurteilt habe. Es hätte, so führt die Rechtsmittelführerin aus, sein Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 14. Mai 1998(25) heranziehen müssen, wonach die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne, wenn dieser das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft habe bekannt sein müssen. Bei einer korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts hätte die Geldbuße nur KTN auferlegt werden müssen, da diesem Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Tochtergesellschaft AST bekannt gewesen sei.
75. Schließlich rügt KTS einen Begründungsmangel und ein Rechtsversagen des Gerichts, da dieses ihren Klagegrund bezüglich der Zuweisung getrennter Geldbußen für Thyssen Stahl und KTN nicht geprüft habe.
76. KTS räumt ein, dass das Gericht in den Randnummern 55 bis 68 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung bereits insoweit für nichtig erklärt hat, als sie KTN die Verantwortung für die von Thyssen Stahl begangene Zuwiderhandlung auferlegt(26). Dies beruhe jedoch auf Verfahrensgründen, nämlich einer Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte von KTN. Nichts hindere somit die Kommission an einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens unter Ausschluss dieses Verfahrensfehlers und am Erlass einer Entscheidung, die inhaltlich der angefochtenen Entscheidung gleiche. Das Gericht hätte folglich – ungeachtet der Nichtigerklärung dieser Entscheidung aufgrund der Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte – den von KTN vorgetragenen materiell-rechtlichen Klagegrund prüfen müssen.
77. Die erste Rüge beruht auf einer offensichtlichen Verkennung des Begriffs des Unternehmens.
78. Unter dem Begriff des Unternehmens ist im Wettbewerbsrecht unstreitig „eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird“(27). Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, bilden eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit, wenn diese „ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“(28).
79. Wie das Gericht im vorliegenden Fall jedoch festgestellt hat, hat AST während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung selbständig gehandelt. AST und KTN bildeten folglich zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zwei getrennte Unternehmen und nicht, wie AST behauptet, eine einzige wirtschaftliche Einheit. Somit hat das Gericht nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung verkannt, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße im Einklang mit diesem Grundsatz für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, darunter AST und KTN, gleich war.
80. Zur zweiten Rüge ist zu bemerken, dass KTN AST einerseits während der Verstoßzeit erworben hat, wobei andererseits zwischen der Zeit vor und nach diesem Erwerb zu unterscheiden ist.
81. Hinsichtlich der Zeit vor dem Erwerb genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000(29) das vorgenannte Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, in dem von AST angeführten Punkt aufgehoben hat. Der Gerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Kenntnis einer Muttergesellschaft von der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an einem Kartell vor deren Erwerb nicht genügt, um Ersterer die Verantwortung für von der Tochtergesellschaft während dieses Zeitraums begangene Verstöße zuzurechnen.
82. Somit kann nicht gerügt werden, dass das Gericht nicht das Kriterium angewandt hat, das in seinem vorgenannten Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission enthalten ist.
83. Was die Zeit nach dem Erwerb anbelangt, so besteht die entscheidende Frage darin, ob die Tochtergesellschaft selbständig oder auf Weisung der Muttergesellschaft gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung „kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden“(30).
84. Der Gerichtshof hat zwar im Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000(31) wohl ein etwas anderes Kriterium verwendet, das dem von AST herangezogenen Gesichtspunkt der Kenntnis nahe kommt. Er hat in dieser Rechtssache entschieden, dass die Muttergesellschaft für die von ihrer Tochtergesellschaft in der Zeit nach deren Erwerb begangene Zuwiderhandlung verantwortlich ist, da sie durch eine andere Tochtergesellschaft selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und somit „kannte und billigte [sie] auch zwangsläufig die Beteiligung [ihrer erstgenannten Tochtergesellschaft] an der … Zuwiderhandlung“(32).
85. Diese leichte Divergenz in der Rechtsprechung (oder was dem ersten Anschein nach eine solche zu sein scheint) hat keinen Einfluss auf die Entscheidung über die zweite Rüge von AST.
86. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof das Kriterium der Kenntnis in seiner späteren Rechtsprechung nicht bestätigt hat, hat AST nämlich nicht dargetan, dass die Kommission aufgrund eines derartigen Kriteriums verpflichtet wäre, eine Rückführung bis zur Muttergesellschaft vorzunehmen. AST hat mit anderen Worten nicht erkennen lassen, dass die Kommission, selbst wenn am Kriterium der Kenntnis festzuhalten wäre, das wettbewerbswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zurechnen müsste.
87. Selbst in einem derartigen Fall müsste es der Kommission vielmehr einfach nur freistehen, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzuweisen. Bei jeder anderen Lösung würde die Kommission den weiten Ermessensspielraum verlieren, den ihr der Gemeinschaftsgesetzgeber und die Rechtsprechung für die Geldbußen zuerkannt haben(33).
88. Demnach hat das Gericht ungeachtet des verwendeten Kriteriums (tatsächliche Kontrolle oder Kenntnis) meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden hat, dass das wettbewerbswidrige Verhalten von AST in der Zeit nach deren Erwerb AST und nicht KTN zugerechnet werden kann.
89. Bei der dritten Rüge schließlich ist zu bedenken, dass das Gericht ebenso wie der Gerichtshof vor allem bestrebt ist, die Verfahren und die Urteile möglichst kurz zu gestalten. KTS hingegen scheint diese Bestrebung nicht zu teilen.
90. Die Auffassung dieser Rechtsmittelführerin kommt nämlich der Ansicht gleich, dass der Gemeinschaftsrichter im Falle der Nichtigerklärung einer Handlung wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers gleichwohl weiterhin die übrigen Rügen prüfen müsste, die materiell-rechtlich vorgetragen wurden, um festzustellen, ob das beklagte Gemeinschaftsorgan nach einem neuen Verwaltungsverfahren eine gleichartige Entscheidung treffen kann.
91. Dieser Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da sie dem Grundsatz der rationellen Gestaltung des Verfahrens in Streitsachen über die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts zuwiderläuft.
92. Wenn das Gericht in diesen Fällen entscheidet, einer Rüge stattzugeben oder den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, ist es somit nach dem genannten Grundsatz nicht mehr gehalten, die übrigen vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Es kann seine Nichtigerklärung auf nur einen der vom Kläger vorgebrachten Gründe stützen.
93. Der Gemeinschaftsrichter hat zwar in einigen Fällen ungeachtet seiner Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts entschieden, die weiteren Rügen des Antragstellers zu prüfen. Er hat jedoch selbständig zu beurteilen, ob dies im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege gerechtfertigt ist, und er kann keinesfalls verpflichtet sein, diese weitere Prüfung vorzunehmen oder seine Entscheidung in dieser Hinsicht zu rechtfertigen.
94. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den vierten, von AST und KTS vorgetragenen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
E – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung
95. Der fünfte Rechtsmittelgrund wird von allen drei Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht.
96. Sie hatten im ersten Rechtszug erklärt, die Kommission habe die Dauer der Zuwiderhandlung fehlerhaft beurteilt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Abstimmung mit der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 begonnen und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fortgedauert habe. Die Änderung der Referenzwerte der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag, die während der Madrider Zusammenkunft beschlossen worden sei, habe indessen nur punktuellen und nicht Dauercharakter gehabt.
97. Das Gericht hat dieses Vorbringen wie folgt zurückgewiesen(34):
„174 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern aus dessen Dauer beweisen …
175 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission bezüglich ihrer Feststellung …, dass die Abstimmung bis zum Erlass der Entscheidung fortgesetzt worden sei, der ihr obliegenden Beweispflicht genügt …
176 Wie bereits dargelegt, war Gegenstand des Kartells die Übernahme gleicher Referenzwerte in die Berechnungsformel für den Legierungszuschlag durch sämtliche Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl vom gleichen Zeitpunkt an, um eine Anhebung ihrer Endpreise zu erreichen, deren Höhe zu einem beträchtlichen Teil von dem Legierungszuschlag abhing.
177 [Aus der Entscheidung geht hervor], dass dieses Kartell mit der Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993 begonnen habe, bei der die teilnehmenden Unternehmen beschlossen hätten, den auf diese Weise berechneten Legierungszuschlag vom 1. Februar 1994 an anzuwenden. Weiter wird festgestellt, dass diese Unternehmen, darunter KTN und AST, von diesem Zeitpunkt an bei ihren Verkäufen in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal tatsächlich einen Legierungszuschlag angewandt hätten, der nach der Formel berechnet worden sei, die auf den bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerten beruht habe. Schließlich heißt es in Randnummer 50 der Entscheidung, dass nur Avesta im November 1996 die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode für den Legierungszuschlag angekündigt habe.
178 Die Klägerinnen bestreiten nicht und haben auch im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass die Referenzwerte für den Legierungszuschlag, wie sie bei der Madrider Zusammenkunft beschlossen wurden, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht geändert wurden. Da die beteiligten Unternehmen die bei dieser Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte tatsächlich weiterhin angewandt haben, kann das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Dauer des Kartells kein Beweis dafür sein, dass es sich um einen punktuellen Verstoß und nicht um ein Dauerdelikt gehandelt hat.
…
181 Schließlich reicht es bei außer Kraft getretenen Kartellen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen [Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75, EMI Records, Slg. 1976, 811, Randnr. 15, und vom 3. Juli 1985 in der Rechtssache 243/83, Binon, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T‑2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II‑1087, Randnr. 212, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 95]. Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.
182 Da KTN und AST [und Acerinox] vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Anwendung der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte verzichtet hatten, konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Zuwiderhandlung bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.“
98. Obwohl die Rechtsmittel in dieser Frage recht unklar sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich der fünfte Rechtsmittelgrund aus vier Teilen zusammensetzt, die ich der Reihe nach prüfen werde.
99. Im ersten Teil tragen KTS und AST verschiedene Argumente vor, um zu beweisen, dass das Kartell nicht wie vom Gericht festgestellt von Dezember 1993 bis Januar 1998 gedauert, sondern (einige Wochen) nach der Madrider Zusammenkunft geendet hat, bis die neue Berechnungsformel für den Legierungszuschlag eingeführt war(35).
100. Nach ständiger Rechtsprechung(36) ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
101. Im vorliegenden Fall hat das Gericht aufgrund der Beweismittel der Kommission festgestellt, dass das „Kartell mit der Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993 begonnen habe“(37) und dass „die beteiligten Unternehmen die bei dieser Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte [bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung] tatsächlich weiterhin angewandt haben“(38).
102. Somit ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig. Da die Rechtsmittelführerinnen weder dargetan noch auch nur vorgetragen haben, dass das Gericht die ihm vorliegenden Sachverhaltselemente und Beweismittel verfälscht habe, stellt seine Wertung bezüglich der Verstoßdauer nämlich eine Tatsachenfeststellung dar, die in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden kann.
103. Der zweite Teil bezieht sich auf die Randnummer 63 des Urteils Acerinox/Kommission, die der vorstehend wiedergegebenen Randnummer 181 des Urteils KTS und AST/Kommission entspricht.
104. Diese Randnummer ist nach Ansicht von Acerinox rechtsfehlerhaft, da keines der vom Gericht genannten Urteile den Schluss zulasse, dass Artikel 81 EG und Artikel 65 EGKS-Vertrag auf Kartelle Anwendung finden könnten, die nicht mehr in Kraft seien, deren „Wirkungen [jedoch] über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen“. Diese Urteile ließen vielmehr erkennen, dass der Gemeinschaftsrichter für die Anwendung von Artikel 81 EG stets ein Abstimmungselement der betroffenen Unternehmen voraussetze. Dieses Element fehle jedoch im vorliegenden Fall, da die Abstimmung zwischen den Beteiligten bereits in den ersten Monaten des Jahres 1994 geendet habe.
105. Diese Rüge beruht, wie die Kommission betont, auf einer falschen Voraussetzung. Acerinox geht nämlich davon aus, dass das Kartell nach Ansicht des Gerichts nur einige Wochen bestanden habe (von der Madrider Zusammenkunft bis Anfang 1994), seine Wirkungen indessen über sein Ende hinausgegangen seien.
106. Wie bereits gezeigt wurde, hat das Gericht jedoch festgestellt, dass das Kartell von der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung am 21. Januar 1998 bestanden hat.
107. Demnach ist die Rüge von Acerinox unschlüssig(39). Selbst wenn sie begründet wäre (wenn also das Gericht die von ihm zitierte Rechtsprechung tatsächlich fehlerhaft ausgelegt hätte), könnte diese Rüge nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sich der Tenor des Urteils darauf stützt, dass das Kartell und damit die Abstimmung nach Ansicht des Gerichts von Dezember 1993 bis 21. Januar 1998 bestanden haben.
108. Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes rügen KTS und AST, dass das Gericht das Verwaltungsverfahren in den Verstoßzeitraum einbezogen habe. Dies widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission den Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren nicht klar zu verstehen gegeben habe, dass sie die Zuwiderhandlung als fortbestehend betrachte.
109. Die Kommission hat die Rechtsmittelführerinnen nach Ansicht des Gerichts in klarer Weise wissen lassen, dass die Zuwiderhandlung während des Verwaltungsverfahrens fortdauere. Das Gericht hat in Randnummer 215 des Urteils KTS und AST/Kommission ausgeführt:
„[Der Kommission] kann nicht vorgeworfen werden, von einer fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgegangen zu sein, ohne dies den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mitgeteilt zu haben. In Randnummer 50 der an die Klägerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 hat die Kommission klar darauf hingewiesen, dass ‚die Abstimmung mit der Zusammenkunft von Madrid im Dezember 1993 begonnen und sich seither fortgesetzt hat‘.“
110. Somit ist der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig. Da die Rechtsmittelführerinnen weder dargetan noch auch nur vorgetragen haben, dass das Gericht die betreffenden Sachverhaltselemente und Beweismittel verfälscht habe, stellt seine Wertung bezüglich der Mitteilung, die die Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren erhalten haben, nämlich eine Tatsachen- und Beweiswürdigung dar, die in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden kann.
111. Zudem ist diese Rüge völlig unbegründet.
112. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat(40). Ein Unternehmen, das sich vorsätzlich wettbewerbswidrig verhält, kann sich somit nicht auf eine Verletzung dieses Grundsatzes mit der Begründung berufen, die Kommission habe ihm nicht klar mitgeteilt, dass sein Verhalten eine Zuwiderhandlung darstelle.
113. Die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen in dieser Frage ist im Übrigen befremdend. Sie würde letztlich bedeuten, dass ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, solange die Kommission es nicht auf den Verstoßcharakter seines Verhaltens aufmerksam macht. Eine derartige Umkehrung der Logik der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages ist natürlich nicht akzeptabel.
114. Mit der vierten Rüge schließlich wirft Acerinox dem Gericht vor, gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben. Die Rechtsmittelführerin bemerkt, sie habe erstinstanzlich erklärt, dass die Zuwiderhandlung im Juli 1994 geendet habe, da der Nickelkurs zu diesem Zeitpunkt seinen ursprünglichen Wert erreicht habe. Das Gericht habe dieses Argument jedoch „ohne jede weitere Erklärung“ als unbegründet zurückgewiesen(41).
115. Der Wortlaut der Randnummer 62 des Urteils Acerinox/Kommission lässt jedoch erkennen, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist. Das Gericht hat darin Folgendes ausgeführt:
„Als ebenso unbegründet muss auch das Argument der Klägerin zurückgewiesen werden, dass das Kartell höchstens bis Juli 1994 gedauert habe, als der Nickelkurs ‚seinen ursprünglichen Wert erreicht‘ habe. Da die Referenzwerte der Legierungselemente, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unverändert geblieben sind, bedeutet die Tatsache, dass der Nickelpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen ‚ursprünglichen Wert‘ erreicht hat, keineswegs, dass die Zuwiderhandlung keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen mehr gehabt hätte, sondern lediglich, dass der Legierungszuschlag unter Berücksichtigung dieser Entwicklung berechnet werden musste.“
116. Das Gericht hat demnach entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin die Gründe dargelegt, die zur Zurückweisung des Arguments geführt haben, und ist somit seiner förmlichen Begründungspflicht nachgekommen.
117. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
F – Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
118. Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Wertung des Gerichts bezüglich der Kooperation der Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren. Diese Wertung betrifft insbesondere die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(42).
119. Diese Mitteilung enthält die Regeln für die so genannte Gnadenpolitik der Kommission, nämlich für die Vorzugsbehandlung der Unternehmen, die im Verwaltungsverfahren mit der Kommission zusammengearbeitet und ihr dadurch ermöglicht haben, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften (leichter) festzustellen und gegebenenfalls zu beenden. Die Mitteilung wurde im Jahr 2002 ersetzt(43), sie galt jedoch bei Erlass der angefochtenen Entscheidung.
120. In der Mitteilung sind dreierlei Fälle vorgesehen, in denen ein Unternehmen in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen kann. Im ersten Fall (Abschnitt B) zeigt ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache an, bevor die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat; dies kann zu einer Ermäßigung der Geldbuße um mindestens 75 % führen. Im zweiten Fall (Abschnitt C der Mitteilung) zeigt ein Unternehmen eine geheime Absprache an, nachdem die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat, die jedoch keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat; dies kann zu einer Ermäßigung der Geldbuße um 50 bis 75 % führen.
121. Der dritte Fall schließlich ist in Abschnitt D der Mitteilung wie folgt vorgesehen: „Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Zusammenarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt“. Abschnitt D Absatz 2 lautet:
„Dies gilt insbesondere, wenn
– ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;
– ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“
122. Die Kommission war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Bestimmungen von Abschnitt D der Mitteilung allen beteiligten Unternehmen in unterschiedlicher Weise zugute kommen könnten.
123. Sie führt in den Nummern 97 bis 101 der Entscheidung aus, dass Usinor und Avesta mehr kooperiert hätten als die anderen Unternehmen. Diese beiden Beteiligten hätten insbesondere das Bestehen der Zuwiderhandlung eingeräumt. Die anderen Unternehmen, vor allem KTN, AST und Acerinox, hätten hingegen das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestritten und keine Sachverhaltselemente oder Beweismittel geliefert, von denen die Kommission noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass demgemäß eine 10%ige Herabsetzung der Geldbuße für alle Unternehmen gerechtfertigt sei, mit Ausnahme von Avesta und Usinor, denen sie eine 40%ige Ermäßigung zubilligte.
124. Die Rechtsmittelführerinnen bemängelten diese Entscheidung vor dem Gericht. Sie machten erstens geltend, dass die Kommission Abschnitt D der Mitteilung und den Grundsatz der Gleichbehandlung verkannt habe, indem sie zu der Auffassung gelangt sei, die Rechtsmittelführerinnen hätten keine neuen Elemente vorgebracht.
125. Das Gericht hat dieser ersten Rüge stattgegeben. Seines Erachtens war der Grad der Kooperation der betroffenen Unternehmen (KTN, AST, Acerinox und Usinor) vergleichbar, da sie alle der Kommission ähnliche Informationen im selben Verfahrensstadium und unter gleichen Bedingungen gegeben hätten. Das Gericht hat den Rechtsmittelführerinnen daher eine 20%ige Ermäßigung der Geldbuße an Stelle einer von der Kommission gewährten 10%igen Herabsetzung zuerkannt.
126. Zweitens rügten die Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission die Auffassung vertreten habe, sie hätten die Zuwiderhandlung bestritten. Sie erklärten, dass sie das Vorliegen des Kartells im Verwaltungsverfahren eingeräumt hätten und dass die Einräumung einer Zuwiderhandlung andererseits keinen Faktor für eine Ermäßigung der Geldbuße darstellen könne.
127. Das Gericht hat hierzu anhand der Akten festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen das Bestehen der Zuwiderhandlung im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich eingeräumt hätten; sie hätten lediglich den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt anerkannt(44). Das Gericht hat ferner Folgendes ausgeführt(45):
„272 Soweit die Klägerinnen noch geltend machen, dass es nicht als bußgeldmindernd zu werten sei, wenn die Unternehmen die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts durch die Kommission nicht in Frage stellten, ist zweitens zu prüfen, ob die Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Grunde, wie die Klägerinnen meinen, gegen die Mitteilung über die Zusammenarbeit verstößt und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Verteidigungsrechte verletzt.
273 Auch wenn Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit tatsächlich den Fall anführt, dass ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den von der Kommission ihren Anschuldigungen zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestreitet, kann dies nicht so verstanden werden, dass ausschließlich diese Art von Zusammenarbeit gemeint ist.
274 In Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit sind die Arten der Zusammenarbeit nämlich nur beispielhaft aufgeführt, wie sich aus der Verwendung des Adverbs ‚insbesondere‘ ergibt.
275 Die genannte Mitteilung betrifft auch die Fälle, in denen eines der betroffenen Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache angezeigt hat, entweder bevor letztere eine Nachprüfung vorgenommen hat (Abschnitt B der Mitteilung) oder aber nachdem sie eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (Abschnitt C der Mitteilung). Dass die Mitteilung somit ausdrücklich die Möglichkeit der Anerkennung der Zuwiderhandlung in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens anführt, schließt nicht aus, dass die Anerkennung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
276 Die Einräumung einer Absprache erleichtert die Ermittlungsarbeit der Kommission mehr als die bloße Einräumung des Sachverhalts.
277 Da die Kommission bei der Beurteilung des Grades der Kooperation der Unternehmen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht außer Acht lassen darf, gab es keinen Grund für ein berechtigtes Vertrauen von AST darauf, dass Unternehmen, die den Sachverhalt eingeräumt haben, und solche, die auch das Vorliegen eines Kartells zugegeben haben, ohne Unterschied behandelt würden.
278 Schließlich ist das Argument von KTN zurückzuweisen, die Kommission habe die Unternehmen, die ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen hätten, mit einem Strafzuschlag belegt. Es ist nämlich nicht behauptet worden, die Kommission habe durch die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Zusammenarbeit KTN zu Antworten gezwungen, mit denen diese das Vorliegen der Zuwiderhandlung hätte einräumen müssen …“
128. Somit hat das Gericht bestätigt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Geldbuße für die Unternehmen, die das Vorliegen des Kartells eingeräumt haben, stärker herabzusetzen als für die Unternehmen, die den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt anerkannt haben.
129. Die Rechtsmittelführerinnen rügen mit dem sechsten Rechtsmittelgrund diese Feststellung des Gerichts. Sie tragen drei Gründe hierfür vor.
130. Erstens habe das Gericht die Verteidigungsrechte nicht beachtet, insbesondere das im Urteil Orkem/Kommission vom 18. Oktober 1989(46) anerkannte Recht auf Vermeidung der Selbstbeschuldigung. Indem das Gericht zulasse, dass die Geldbuße für Unternehmen, die das Bestehen einer Zuwiderhandlung eingeräumt hätten, stärker herabgesetzt werden könne, könnten Unternehmen, die ihre Verteidigungsrechte durch Bestreiten der von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts wahrnähmen, abgeschreckt oder sogar bestraft werden.
131. Acerinox führt ferner aus, das Urteil Orkem unterscheide streng zwischen einer Milderung aufgrund von Beweismitteln (die zulässig sei) und einer Milderung aufgrund eines Schuldeingeständnisses (die unzulässig sei). Das Gericht verkenne jedoch diese Unterscheidung, da es Schuldeingeständnisse belohne.
132. Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen festgestellt, dass ihre Kooperation im Verwaltungsverfahren mit der Zusammenarbeit von Usinor „vergleichbar“ gewesen sei. Somit sei die alleinige Tatsache, dass Usinor überdies das Vorliegen des Kartells anerkannt habe, kein objektiver Grund, diesem Unternehmen eine weitere Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, zumal die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Kommission falle und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Anerkennung einer derartigen Qualifizierung die Ermittlungsarbeit der Kommission erleichtern könne, die sich schon rein begrifflich auf Sachverhalts- und nicht auf Rechtselemente erstrecke.
133. Drittens hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. In der Mitteilung deute nämlich nichts darauf hin, dass Unternehmen, die das Bestehen eines Kartells anerkannt hätten, in den Genuss einer weiter gehenden Ermäßigung der Geldbuße kämen. Abschnitt D Absatz 2 der Mitteilung stelle vielmehr nur darauf ab, dass ein Unternehmen den „Sachverhalt“ nicht bestreite(47).
134. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung der Gemeinschaft bereits die Vereinbarkeit der Milderungspraxis mit den Verteidigungsrechten und insbesondere mit dem im Urteil Orkem eingeräumten Recht auf Vermeidung der Selbstbeschuldigung anerkannt hat. Der Gerichtshof und das Gericht haben in den Urteilen Finnboard/Kommission(48) und BPB De Eendracht/Kommission(49) entschieden, dass der Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Kooperation im Verwaltungsverfahren nicht zu einer Selbstbeschuldigung oder zu einer Bestrafung der Unternehmen führt, die ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen(50).
135. Diese Rechtsprechung fußt auf dem Begriff des Zwangs im Rahmen des Rechts auf Vermeidung der Selbstbeschuldigung. Eine Verletzung dieses Rechts liegt nur vor, wenn der Betroffene tatsächlich gezwungen wurde, die Informationen oder Beweismittel zu liefern, die als Nachweis für die Zuwiderhandlung dienen könnten(51).
136. So war davon auszugehen, dass Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(52), mit dem Recht auf Vermeidung der Selbstbeschuldigung vereinbar sind, da die Unternehmen in diesem Fall nicht gehalten sind, die Fragen zu beantworten, die die Kommission an sie richtet(53). Dagegen können Entscheidungen, mit denen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 Auskünfte angefordert werden, die Verteidigungsrechte verletzen, da sie die betroffenen Unternehmen im Falle der Auskunftsverweigerung einer Sanktion in Form eines Zwangsgelds oder einer Geldbuße aussetzen(54).
137. Dieser Zwangsfaktor findet sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach eine Verletzung des Schweigerechts nur dann vorliegt, wenn der Betroffene gezwungen wurde, Informationen zu geben, die als Beweis der Zuwiderhandlung dienen könnten(55). Wurde der Betroffene hingegen nicht gezwungen, zu sprechen oder auszusagen, so liegt keine Verletzung des Rechts auf Vermeidung der Selbstbeschuldigung vor(56).
138. Folglich hat die Rechtsprechung der Gemeinschaft die Milderungspraxis als rechtmäßig anerkannt. Selbst wenn diese Praxis die Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission veranlasst, zwingt sie die Unternehmen nach der genannten Rechtsprechung nicht zur Mitteilung von Sachverhalts- oder Beweiselementen, da die Entscheidung des Unternehmens, derartige Elemente vorzubringen, stets freiwillig getroffen wird(57).
139. Somit verletzt die vom Gericht getroffene Unterscheidung – zwischen Unternehmen, die den Sachverhalt anerkannt haben, und Unternehmen, die das Vorliegen des Kartells eingeräumt haben – meines Erachtens nicht die Verteidigungsrechte.
140. Ebenso wie die Mitteilung der Sachverhalts- und Beweiselemente beruht nämlich die Einräumung der Zuwiderhandlung auf einer rein freiwilligen Entscheidung des Unternehmens. Dieses ist keineswegs gezwungen, das Kartell anzuerkennen oder Anhaltspunkte zu liefern, die als Beweis für das Bestehen des Kartells dienen könnten. Der Umfang der Kooperation, zu der das Unternehmen im Verwaltungsverfahren bereit ist, steht also ausschließlich zur freien Wahl des Unternehmens und wird keinesfalls von der Kommission auferlegt.
141. Dies lässt daher nicht den Schluss zu, dass die vom Gericht getroffene Unterscheidung zu einer Bestrafung der Unternehmen führe, die ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben. Wie vom Gerichtshof(58) und vom Gericht(59) bereits ausgeführt, erhalten die Unternehmen, die ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, nicht aus diesem Grund eine höhere Geldbuße. Sie werden lediglich unter Kontrolle des Gerichtshofes und des Gerichts je nach der Schwere der Zuwiderhandlung und den sonstigen Kriterien bestraft, die rechtmäßig in Betracht gezogen werden können.
142. Demnach widerspricht die streitige Unterscheidung nicht den Verteidigungsrechten.
143. Die genannte Unterscheidung verletzt auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.
144. Nach ständiger Rechtsprechung(60) verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Im vorliegenden Fall ist eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen, die den Sachverhalt anerkannt haben, zum einen und der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingeräumt haben, zum anderen aus einem objektiven Grund, nämlich wegen der Arbeitserleichterung der Kommission, gerechtfertigt.
145. In der Rechtsprechung wurde wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Geldbuße nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden(61).
146. Wie das Gericht in Randnummer 276 des Urteils KTS und AST/Kommission ausgeführt hat, erleichtert die Einräumung der Zuwiderhandlung die Arbeit der Kommission viel mehr als die bloße Einräumung des Sachverhalts. Im letzteren Fall muss die Kommission noch anhand der vom Unternehmen eingeräumten Umstände (z. B., dass es an einer Zusammenkunft mit anderen Herstellern teilgenommen hat) den wettbewerbswidrigen Charakter der Verhaltensweise dieses Unternehmens nachweisen (z. B., dass die Zusammenkunft dazu gedient hat, eine abgestimmte Preiserhöhung vorzunehmen). Im ersteren Fall entfällt hingegen diese mit dem Nachweis verbundene Aufgabe der Kommission, da das Unternehmen den wettbewerbs- oder rechtswidrigen Charakter seines Verhaltens eingeräumt hat.
147. Dieser Vorgang stellt auch keinen Eingriff in die Zuständigkeiten der Kommission im Verwaltungsverfahren dar. Ohne dass es erforderlich wäre, in eine Erörterung der Kompetenzen der Kommission einzutreten, genügt der Hinweis, dass die Geldbuße im Gegensatz zur Behauptung der Rechtsmittelführerinnen nicht aufgrund der Anerkennung einer bestimmten rechtlichen Qualifizierung (z. B., dass das Verhalten des Unternehmens eine Preisvereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG darstellt), sondern aufgrund der Anerkennung des wettbewerbswidrigen Charakters dieses Verhaltens (es wird z. B. eingeräumt, dass die Zusammenkunft eine abgesprochene Preiserhöhung zum Gegenstand hatte) herabgesetzt wird. Es obliegt also nicht den Unternehmen, eine bestimmte rechtliche Qualifizierung vorzunehmen; diese steht vielmehr ausschließlich der Kommission zu.
148. Zur letzten Rüge schließlich ist zu bemerken, dass die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderläuft.
149. Hierbei ist zu bedenken, dass die Kommission bereits vor der Mitteilung über Zusammenarbeit die streitige Unterscheidung praktiziert hatte. So hat sie in der vorgenannten Rechtssache Finnboard/Kommission den Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung eingeräumt hatten, einen Abschlag von zwei Dritteln der Geldbuße gewährt, während den Unternehmen, die den Sachverhalt eingeräumt hatten, nur eine Minderung von einem Drittel der Geldbuße zugute kam(62). Das Gericht hat, ohne dass der Gerichtshof dem widersprochen hat, entschieden, dass diese Unterscheidung insbesondere aufgrund des Verhaltens der betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt ist(63).
150. Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen lässt nichts den Schluss zu, dass die Kommission beschlossen hätte, die streitige Unterscheidung im Rahmen der Mitteilung aufzugeben. Aus Abschnitt D Absatz 2 der Mitteilung und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ geht vielmehr klar hervor, dass die Einräumung des Sachverhalts nur eine der Verhaltensweisen darstellt, die zu einer Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit führen können.
151. Somit hat das Gericht rechtmäßig entschieden, dass die Kommission den Unternehmen, die das Vorliegen der Absprache eingeräumt haben, zu Recht einen höheren Bußgeldabschlag gewähren konnte als den Unternehmen, die nur den Sachverhalt eingeräumt haben.
152. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den sechsten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.
V – Zum Anschlussrechtsmittel
153. Das Anschlussrechtsmittel richtet sich gegen die Randnummern 55 bis 68 des Urteils KTS und AST/Kommission, worin die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit dort die Thyssen Stahl zur Last gelegte Zuwiderhandlung KTN zugerechnet wird.
154. KTS hatte vor dem Gericht geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag verstoße, da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zu den Handlungen von Thyssen Stahl nicht beachtet worden sei.
155. Das Gericht hat dieser Rüge aufgrund folgender Erwägungen stattgegeben:
„55 Die von KTS im vorliegenden Fall geltend gemachten Verteidigungsrechte werden durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, wonach die Kommission vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
56 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen, auch in einem Verwaltungsverfahren, beachtet werden muss. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptungen herangezogenen Schriftstücken Stellung zu nehmen … Daraus folgt namentlich, dass die Kommission nur Tatsachen berücksichtigen darf, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten …
57 Auch muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für diese Handlung einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist …
58 Den Akten zufolge wurde am 24. April 1997 KTN und Thyssen Stahl jeweils getrennt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, und jedes Unternehmen antwortete hierauf getrennt durch Schreiben ihrer jeweiligen Vertreter vom 30. Juni 1997. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte KTN außerdem ausdrücklich, dass sie ‚namens und im Auftrag der [KTN]‘ Stellung nehme.
59 Für die Folgezeit ist unstreitig, dass KTN, an deren Stelle … KTS getreten ist, mit Schreiben vom 23. Juli 1997 an die Kommission sich bereit erklärt hat, die Verantwortung für die der Thyssen Stahl AG von 1993 an zur Last gelegten Handlungen zu übernehmen, obwohl ihr die Tätigkeiten von Thyssen Stahl in dem betreffenden Geschäftsbereich erst am 1. Januar 1995 übertragen worden waren.
60 In dem genannten Schreiben erklärte KTN nämlich ausdrücklich:
‚… im Zusammenhang mit dem im Betreff genannten Verfahren [Sache IV/35.814 – KTN] haben Sie gegenüber dem Rechtsvertreter der Thyssen Stahl … um eine ausdrückliche Bestätigung der [KTN] gebeten, dass diese infolge der Übertragung des Geschäftsbereichs Rostfrei-Flach der Thyssen Stahl AG die Verantwortung für etwaige Verhaltensweisen der Thyssen Stahl AG übernimmt, soweit Rostfrei Flachprodukte, die Gegenstand des genannten Verfahrens sind, und zwar auch, soweit sie bis ins Jahr 1993 zurückreichen, betroffen sind. Dies bestätigen wir Ihnen hiermit ausdrücklich.‘
61 Die Kommission hat in Randnummer 102 der angefochtenen Entscheidung daraus den Schluss gezogen, dass dem im verfügenden Teil der Entscheidung Rechnung zu tragen sei. Sie hat daher … KTN als für die Handlungen verantwortlich angesehen, die Thyssen Stahl ihrer Meinung nach unter Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begangen hatte, und ihr daher auch für die der Thyssen Stahl AG zur Last gelegten Handlungen eine Geldbuße auferlegt … Dazu hatte die Kommission in Randnummer 78 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Dauer der Thyssen Stahl vorgeworfenen Zuwiderhandlung den Zeitraum von der Zusammenkunft in Madrid im Dezember 1993, bei der die Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl sich erstmals abgestimmt hätten, bis zur Einstellung der Tätigkeiten von Thyssen Stahl in diesem Sektor zum 1. Januar 1995 umfasse.
62 Es ist unstreitig, dass die Kommission wegen der Erklärung von KTN vom 23. Juli 1997 ausnahmsweise berechtigt war, diesem Unternehmen die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von Thyssen Stahl für die Zeit von Dezember 1993 bis 1. Januar 1995 aufzuerlegen …
63 Da eine solche Erklärung jedoch von dem Grundsatz abweicht, dass eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind, ist sie eng auszulegen. Insbesondere kann man mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte verzichtet hat.
64 Im Gegensatz zu dem, was die Kommission im Wesentlichen vorgetragen hat, konnte die Erklärung von KTN vom 23. Juli 1997 nicht so verstanden werden, dass das Unternehmen damit auch auf sein Recht verzichtet hätte, zu den Handlungen gehört zu werden, die Thyssen Stahl in der diesem Unternehmen am 24. April 1997 zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden waren und für die KTN später dann die Verantwortung im Hinblick auf die eventuelle Festsetzung einer Geldbuße übernommen hatte.
65 Dies gilt umso mehr, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte getrennt an KTN und an Thyssen Stahl gerichtet war und ganz offenkundig KTN nicht die Verantwortung für die der Thyssen Stahl AG vorgeworfenen Handlungen auferlegte.
66 Somit hat die Kommission KTN keine Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen Stellung zu nehmen, so dass KTN ihre Verteidigungsrechte insoweit nicht ausüben konnte.
67 Daher durfte nach der Rechtsprechung die Kommission KTN weder die Verantwortung für die Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen noch als Folge davon eine Geldbuße für diese Handlungen auferlegen, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu diesem Vorwurf nur an Thyssen Stahl gerichtet war …
68 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund von KTS somit für begründet und damit Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dort die der Thyssen Stahl AG zur Last gelegte Zuwiderhandlung KTN zugerechnet wird.“
156. Das Gericht hat daher in Randnummer 315 des Urteils KTS und AST/Kommission die Geldbuße von KTN um 3 564 000 Euro verringert.
157. Die Kommission beantragt mit ihrem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung dieses Teils des angefochtenen Urteils. Sie trägt vier Gründe zur Stützung ihres Antrags vor:
– Verfälschung der Beweismittel,
– Verkennung der Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen,
– Verkennung der Erfordernisse der Verteidigungsrechte und
– sachliche Unrichtigkeit des Tatbestands und Verfälschung der Beweismittel.
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel
158. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission die Feststellung des Gerichts, dass KTN nicht auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bezüglich der Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen verzichtet habe.
159. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in dieser Frage die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht. Es habe bestimmten Schriftstücken der Akten nicht genügend Rechnung getragen, wie etwa der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997, der Antwort von Thyssen Stahl auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte und dem Schreiben, mit dem die Kommission KTN aufgefordert habe, zu bestätigen, dass dieses Unternehmen bereit sei, die Verantwortung für die Verhaltensweise von Thyssen Stahl zu übernehmen. Nach Ansicht der Kommission hätte eine vollständige Prüfung dieser Aktenteile erkennen lassen, dass KTN auf ihr Recht verzichtet habe, zu den Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen gehört zu werden.
160. Ein Rechtsmittel kann nach Artikel 32d EGKS-Vertrag, der mit Artikel 225 EG identisch ist, nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen(64).
161. Der Gerichtshof kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachenfeststellung des Gerichts überprüfen, wenn die sachliche Unrichtigkeit dieser Feststellung aus den Prozessakten hervorgeht(65). Diese Fehlerhaftigkeit muss sich zudem aus den Prozessakten offensichtlich ergeben, ohne dass eine erneute Würdigung der Tatsachen erforderlich ist(66).
162. Nach ständiger Rechtsprechung ist es überdies allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu verurteilen(67), die Frage einer Verfälschung dieser Beweismittel unterliegt jedoch der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels(68). Ein auf der Verfälschung der Beweismittel beruhender Rechtsmittelgrund zielt auf die Feststellung ab, dass das Gericht den Sinn, den Inhalt oder die Bedeutung der ihm vorgelegten Beweismittel entstellt hat. Die Verfälschung kann sich somit aus einer unrichtigen Wiedergabe des Inhalts der Beweismittel(69), der Nichtberücksichtigung ihrer wesentlichen Aspekte(70) oder der Nichtberücksichtigung ihres Zusammenhangs(71) ergeben.
163. Die Kommission macht im vorliegenden Fall geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel (durch Nichtberücksichtigung der Beweismittel im Ganzen) verfälscht, so dass seine Tatsachenfeststellungen sachlich unrichtig seien (da KTN auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte verzichtet habe). Entgegen der Behauptung von KTS(72) ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission somit nach der vorgenannten Rechtsprechung zulässig.
164. Er ist jedoch offensichtlich unbegründet.
165. Aus den Akten geht nämlich nicht hervor, dass KTN auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bezüglich der Thyssen Stahl für die Zeit von Dezember 1993 bis Januar 1995 zur Last gelegten Handlungen verzichtet hat. KTN erklärte weder in ihrer Antwort auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte(73) noch in ihrer Antwort auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte(74), noch in ihrem Protokoll zur Akteneinsicht(75), noch in ihrer Erklärung vom 23. Juli 1997(76), dass sie nicht zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Thyssen Stahl für den genannten Zeitraum zur Last gelegten Handlungen Stellung nehmen wolle.
166. Ein derartiger Verzicht müsste überdies unter allen Umständen ausdrücklich und eindeutig erklärt werden, da er eine Abweichung von einem fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, nämlich dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können. Wie das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann nicht vermutet werden, dass eine Person auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte verzichtet habe.
167. Somit konnte anhand der von der Kommission genannten Unterlagen (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997, Antwort von Thyssen Stahl auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte und Schreiben, mit dem die Kommission KTN aufgefordert hatte, zu bestätigen, dass dieses Unternehmen bereit ist, die Verantwortung für die Verhaltensweise von Thyssen Stahl zu übernehmen) keinesfalls nachgewiesen werden, dass KTN auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte verzichtet hat. Da sie von anderer Stelle ausgehen als von dem betroffenen Unternehmen (KTN), konnte das Gericht diesen Unterlagen keinen Beweiswert in dem Sinne beimessen, dass dieses Unternehmen auf die Ausübung seiner Rechte verzichten wolle.
168. Demnach hat das Gericht nicht fehlerhaft festgestellt, dass KTN hinsichtlich der Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen nicht auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte verzichtet habe.
169. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten Grund des Anschlussrechtsmittels der Kommission zurückzuweisen.
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für das Verhalten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen
170. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Voraussetzungen für den Übergang der Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen verkannt.
171. Sie sei, so führt die Kommission aus, ungeachtet der Frage, ob KTN auf ihre Verteidigungsrechte verzichtet habe, berechtigt gewesen, diesem Unternehmen die Zuwiderhandlung von Thyssen Stahl zuzurechnen. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Grundsatz der „persönlichen Verantwortlichkeit“ der Unternehmen hätten nämlich vorgelegen, da sich KTN als Rechts- und wirtschaftliche Nachfolgerin von Thyssen Stahl dargestellt habe. Die Kommission beruft sich hierbei auf die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission vom 16. Dezember 1975(77) und CRAM und Rheinzink/Kommission vom 28. März 1984(78) sowie auf die Urteile des Gerichts Enichem Anic/Kommission vom 17. Dezember 1991(79) und NMH Stahlwerke/Kommission vom 11. März 1999(80).
172. Auch dieser zweite Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens unbegründet.
173. Nach ständiger Rechtsprechung(81) muss nämlich grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
174. Zudem hat der Gerichtshof erklärt, dass das so genannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, das eine Abweichung vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen im Fall einer Geschäftsübernahme erlaube, nur dann zum Zug kommen könne, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört habe, rechtlich zu existieren(82).
175. Im vorliegenden Fall ergibt sich indessen aus den Akten(83), dass Thyssen Stahl während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung fortbestand, und zwar (zumindest) bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung.
176. Die von der Kommission herangezogene Rechtsprechung trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.
C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Erfordernisse der Verteidigungsrechte
177. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht zu hohe Anforderungen an die Wahrung der Verteidigungsrechte gestellt habe.
178. Sie betont, KTN sei Empfänger der beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte gewesen, und zwar derjenigen vom 19. Dezember 1995 und derjenigen vom 24. April 1997, KTN habe während der gesamten Dauer des Verwaltungsverfahrens Erklärungen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen von Thyssen Stahl abgegeben, in der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission ausgeführt, dass KTN die Verantwortung für die Verhaltensweise von Thyssen Stahl trage, die Kommission habe KTN mit einem späteren Schreiben aufgefordert, dies zu bestätigen, und KTN habe mit ihrer Erklärung vom 23. Juli 1997 bestätigt, dass sie die Verantwortung für die Handlungen von Thyssen Stahl übernehme, „und zwar auch, soweit sie bis ins Jahr 1993 zurückreichen“.
179. Somit habe KTN die gegen Thyssen Stahl vorgebrachten Beschwerdepunkte genau gekannt und gewusst, dass die Kommission KTN die Zuwiderhandlung von Thyssen Stahl zurechne. Daher sei es entgegen der Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die Beachtung der Verteidigungsrechte für die Kommission nicht erforderlich gewesen, KTN erneut zu einer Stellungnahme zu den Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen aufzufordern. Das Gericht habe folglich rechtsfehlerhaft entschieden, indem es eine derartige Anforderung stelle.
180. Die Beachtung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss(84).
181. Dieser Grundsatz erfordert insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, die wesentlichen Faktoren enthält, die diesem Unternehmen entgegengehalten werden, wie die zur Last gelegten Tatsachen, die Bedeutung, die ihnen beigemessen wird, und die Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, so dass das betroffene Unternehmen in die Lage versetzt wird, seine Argumente im Verwaltungsverfahren in geeigneter Weise vorzutragen(85).
182. Zudem hat der Gerichtshof in den Urteilen Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission vom 16. März 2000(86) und ARBED/Kommission vom 2. Oktober 2003(87) erklärt, dass „angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte darin eindeutig angegeben werden [muss], gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten“.
183. Die Kommission hat zwar in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 ausgeführt, dass KTN „die Verantwortung für die Verhaltensweisen von Thyssen vor ihrer Gründung übernimmt“(88). Wie das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil festgestellt hat, brachte diese Mitteilung nicht klar zum Ausdruck, dass die Kommission beabsichtigte, KTN eine Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung von Thyssen Stahl aufzuerlegen. Sie enthielt auch keine klare Aufforderung an KTN, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen und zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, die die Kommission zu diesem Zweck zusammengestellt hatte.
184. Zudem ergab sich die aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 resultierende Unklarheit auch daraus, dass diese Mitteilung getrennt an KTN und Thyssen Stahl gerichtet war. Diese doppelte Übermittlung deutete darauf hin, dass Thyssen Stahl eine Geldbuße für die Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte, die das Unternehmen in der Zeit vor dem 1. Januar 1995 begangen hatte.
185. Demnach entsprach die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 nicht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Klarheit. Das Gericht hat somit nicht rechtsfehlerhaft entschieden, indem es erklärt hat, die Kommission habe KTN nicht ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben, zu den Thyssen Stahl zur Last gelegten Handlungen Stellung zu nehmen.
186. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den dritten Grund des Anschlussrechtsmittels der Kommission zurückzuweisen.
D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Sachliche Unrichtigkeit des Tatbestands und Verfälschung der Beweismittel
187. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission die Feststellung des Gerichts, dass KTN ihre Verteidigungsrechte bezüglich der Handlungen von Thyssen Stahl nicht habe ausüben können.
188. Sie führt im Wesentlichen aus, das angefochtene Urteil sei in dieser Hinsicht sachlich unrichtig und verfälsche die Beweismittel. Ihres Erachtens „zeigt die Verfahrensakte, dass KTN in Abstimmung mit Thyssen [Stahl] zu den Vorwürfen der Kommission [gegenüber] Thyssen [Stahl] mehrmals spontan Stellung genommen und dadurch seine Verteidigungsrechte ausgeübt hat“(89).
189. Abgesehen davon, dass die Kommission diesen Grund ihres Anschlussrechtsmittels in ihren Schriftsätzen nicht untermauert hat(90), bin ich der Auffassung, dass er ohnedies unbegründet ist.
190. Wie bereits dargelegt, kann der Gerichtshof nach der Rechtsprechung(91) eine sachliche Unrichtigkeit bei der Tatsachenfeststellung des Gerichts nur dann aufheben, wenn sie sich offensichtlich aus den Prozessakten ergibt. Zudem kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, ein auf der Verfälschung der Beweismittel beruhender Rechtsmittelgrund nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht den Sinn, den Inhalt oder die Bedeutung der ihm vorgelegten Beweismittel tatsächlich entstellt hat(92).
191. Dem Gericht ist jedoch kein derartiger Fehler unterlaufen.
192. Auch nach eingehendem Studium der Akten(93) kann nämlich nicht sicher und offensichtlich festgestellt werden, dass KTN ihre Verteidigungsrechte bezüglich der Handlungen von Thyssen Stahl ausgeübt hat. Es ist nicht offensichtlich, dass die Erklärungen von KTN im Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise auch die Vorgänge erfassten, die die Kommission Thyssen Stahl zur Last legt.
193. Somit ist keine offensichtliche Unrichtigkeit bei den Tatsachenfeststellungen des Gerichts und keine Verfälschung der Beweismittel erkennbar.
194. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auch den letzten Grund des Anschlussrechtsmittels der Kommission zurückzuweisen.
VI – Entscheidung über den Rechtsstreit
195. Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes hebt dieser die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Der Gerichtshof kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
196. Der Rechtsstreit ist meines Erachtens in dem Teilbereich zur Entscheidung reif, für den ich die Aufhebung vorgeschlagen habe(94). Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den Rechtsstreit aufzugreifen und endgültig über die von Acerinox im ersten Rechtszug vorgetragene Rüge zu entscheiden.
VII – Zur Klage
197. Acerinox beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und trägt zwei Rügen vor, deren eine sich darauf stützt, dass Acerinox nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.
198. Hierzu führt Acerinox aus, die Kommission habe nicht das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bei der Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt nachgewiesen.
199. Insbesondere sei der Beweis für eine derartige Absprache nicht in dem Fax von Avesta vom 14. Januar 1994 zu sehen, worin es heißt: „Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden.“ Acerinox betont: „Diese Information über die ‚Erklärung‘ der Klägerin … war falsch“(95); „eine derartige ‚Erklärung‘ ist nicht erfolgt“(96).
200. Die Kommission hat bei Streitigkeiten über das Vorlegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorlegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen(97).
201. Andererseits kennt das Gemeinschaftsrecht keinen Grundsatz, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf die Existenz einer Zuwiderhandlung zu schließen, sofern sein Beweiswert außer Zweifel steht und es für sich allein das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt(98). Zudem kann die Kommission den Beweis für das Verhalten eines Unternehmens aus einer zwischen Dritten geführten Korrespondenz herleiten(99); das betreffende Schriftstück verliert nicht dadurch, dass das beschuldigte Unternehmen nicht dessen Verfasser(100) oder Empfänger ist(101), seinen Beweiswert, der sich ausschließlich nach dem Inhalt und der Bedeutung dieses Schriftstücks richtet.
202. Bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks ist u. a. zu berücksichtigen, von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Faktoren schlüssig und glaubwürdig wirken(102). Ferner kann ein Unternehmen den Beweiswert eines Schriftstücks nur dann erfolgreich bestreiten, wenn es genaue Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der in diesem Schriftstück enthaltenen Angaben zulassen(103).
203. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Beweiswert des Fax von Avesta vom 14. Januar 1994.
204. Dieses Fax wurde vom Vertreter von Avesta bei der Madrider Zusammenkunft, Herrn W.(104), verfasst. Es folgte auf diese Zusammenkunft, in deren Verlauf sich die wichtigsten Hersteller rostfreier Flachstahlerzeugnisse darüber abgesprochen hatten, ab dem Tag der Zusammenkunft einen nach einheitlichen Referenzwerten errechneten Legierungszuschlag anzuwenden. Das genannte Fax wurde zudem verfasst, kurz nachdem Ugine allen ihren Konkurrenten mit Fax vom 11. Januar 1994 eingehende Informationen über die Legierungszuschläge übermittelt hatte, die dieses Unternehmen ab 1. Februar 1994 auf dem französischen Markt anzuwenden beabsichtigte.
205. Ferner richtete sich das streitige Fax an die Vertriebsgesellschaften von Avesta und folgte einem früheren Fax von Mitte Dezember 1993, mit dem Avesta ihnen mitgeteilt hatte, dass der Legierungszuschlag möglicherweise im Februar 1994 eingeführt werde(105).
206. Das streitige Fax ist auch inhaltlich glaubwürdig und schlüssig. Avesta unterrichtete darin nämlich seine Tochtergesellschaften wie folgt über die Absichten verschiedener Konkurrenzunternehmen bezüglich des Zeitpunkts für die Anwendung des Legierungszuschlags auf deren Heimatmärkten:
„Nach unseren Informationen wurden bereits bestimmte Initiativen ergriffen:
– Ugine hat die Anwendung folgender Legierungszuschläge für die Zeit ab 1.2.1994 angekündigt:
4,36 UKL für die Qualität 430,
47,55 UKL für die Qualität 304 und
74,03 UKL für die Qualität 316;
– Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1.4.1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden;
– Outokumpu dürfte sich dem wohl anschließen, aber es liegt noch keine Bestätigung vor;
– Thyssen soll sich am nächsten Montag erklären;
– über Krupp gibt es noch keine Informationen;
– Ilva hat mitgeteilt, dass das Unternehmen ab Februar einen anderen Grundpreis anwenden möchte, dass diese Änderung jedoch nur die Lagerung und nicht die Endnutzer betreffen würde;
– ALZ hat noch nicht endgültig Stellung genommen.“
207. Somit lässt sich die Information, wonach sich Acerinox zur Anwendung des Legierungszuschlags auf dem spanischen Markt ab 1. April 1994 verpflichtet hat, schwerlich bestreiten. Acerinox hat zudem keine genauen Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Information zulassen.
208. Das streitige Fax stellt demnach den Beweis dafür dar, dass Acerinox am 14. Januar 1994 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, einen Legierungszuschlag in Spanien nach den von dem betroffenen Unternehmen während der Madrider Zusammenkunft getroffenen Absprachen anzuwenden, und damit dem Kartell beigetreten ist.
209. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die von Acerinox vorgetragene Rüge zurückzuweisen.
VIII – Kosten
210. Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit (fast) ihren gesamten Vorbringen unterlegen sind, sind die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der gesamten Kosten der vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.
211. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Da Acerinox mit ihrem Vorbringen, sie habe sich nicht auf dem spanischen Markt an der Absprache beteiligt, unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind Acerinox die entsprechenden Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung aufzuerlegen. Im Übrigen liegt kein Grund vor, den Tenor des Urteils Acerinox/Kommission zu ändern.
IX – Ergebnis
212. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T‑48/98, Acerinox/Kommission, wird aufgehoben, soweit darin das Vorbringen der Klägerin, sie habe sich nicht auf dem spanischen Markt an der Absprache beteiligt, zurückgewiesen wird.
2. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Nichtigkeitsklage der Compañía Española para la Fabricación de Aceros Inoxidables SA (Acerinox) wird abgewiesen.
4. Die Compañía Española para la Fabricación de Aceros Inoxidables SA (Acerinox), ThyssenKrupp Stainless GmbH und ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA tragen ihre eigenen Kosten der Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in diesen Verfahren.
5. Die Compañía Española para la Fabricación de Aceros Inoxidables SA (Acerinox) trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in diesem Verfahren. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten in diesem Verfahren.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Urteile in den verbundenen Rechtssachen T‑45/98 und T‑47/98 (Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, Slg. 2001, II‑3757; im Folgenden: angefochtenes Urteil oder Urteil KTS und AST/Kommission) und in der Rechtssache T‑48/98 (Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II‑3859; im Folgenden: angefochtenes Urteil oder Urteil Acerinox/Kommission).
3 – ABl. L 100, S. 55 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung).
4 – Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑197/99 P (Slg. 2003, I‑8461, Nrn. 65 bis 68 der Schlussanträge).
5 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C‑259/96 P (Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I‑2915, Randnrn. 32 bis 34) und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C‑449/98 P (IECC/Kommission, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 70) sowie Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C‑149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 58), vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C‑268/96 P(R) (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 52) und vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C‑159/98 P(R) (Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I‑4147, Randnr. 70).
6 – Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C‑298/93 P (Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I‑3009, Randnrn. 21 bis 25).
7 – Ibidem (Randnrn. 19 und 20).
8 – Klageschrift von Acerinox in der Rechtssache T‑48/98 (S. 9). Siehe auch Erwiderung von Acerinox in dieser Rechtssache (Nr. 10).
9 – Nrn. 203 bis 209 dieser Schlussanträge.
10 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑196/99 P (Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I‑11005, Randnr. 102).
11 – Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C‑49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I‑4125, Randnrn. 118 und 119) und in der Rechtssache C‑199/92 P (Hüls/Kommission, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 161).
12 – Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (Randnr. 119).
13 – Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (Randnr. 121) und Hüls/Kommission (Randnr. 162).
14 – Urteil Hüls/Kommission (Randnrn. 149, 150 und 168).
15 – Ibidem (Randnrn. 167 und 168).
16 – Vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 1865, 1910 und 1938).
17 – Siehe oben, Nr. 32.
18 – Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C‑274/99 P (Slg. 2001, I‑1611).
19 – Urteil Connolly/Kommission (Randnr. 120).
20 – Urteile Connolly/Kommission (Randnr. 121) und Belgien/Kommission (Randnr. 81).
21 – Idem.
22 – Rechtsmittelschrift von Acerinox (Nr. 46).
23 – Die Rechtmäßigkeit der Leitlinien wird in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P (Dansk Rørindustri u. a./Kommission) in Frage gestellt, in denen Generalanwalt Tizzano seine Schlussanträge am 8. Juli 2004 gestellt hat.
24 – Klageschrift von Acerinox in der Rechtssache T‑48/98 (S. 19).
25 – Rechtssache T‑354/94 (Slg. 1998, II‑2111, Randnrn. 82 und 83).
26 – Siehe hierzu die nachstehenden Nrn. 154 bis 156.
27 – Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/93 (Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).
28 – Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 (ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 133). Vgl. auch Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74 (Sterling Drug, Slg. 1974, 1147, Randnr. 41) und in der Rechtssache 16/74 (Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnr. 32) sowie vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 (Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 19), vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 35) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C‑73/95 P (Viho/Kommission, Slg. 1996, I‑5457, Randnr. 16).
29 – Rechtssache C‑286/98 P (Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 39).
30 – Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑294/98 P (Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑10065, Randnr. 27). Vgl. auch Urteile ICI/Kommission (Randnrn. 132 und 133), vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49), vom 6. April 1995 in der Rechtssache C‑310/93 P (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I‑865, Randnr. 11, sowie meine Schlussanträge zu diesem Urteil, Nrn. 20 bis 31), vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 77, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zu diesem Urteil, Nr. 59) und Aristrain/Kommission (Randnr. 96).
31 – Rechtssache C‑248/98 P (Slg. 2000, I‑9641, Randnrn. 71 bis 74).
32 – Ibidem (Randnr. 73 Absatz 4).
33 – Zu diesem Ermessen siehe u. a. Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T‑150/89 (Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II‑1165, Randnr. 59), vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T‑49/95 (Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II‑1799, Randnr. 53), vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T‑229/94 (Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II‑1689, Randnr. 127) und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑224/00 (Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 55).
34 – Urteil KTS und AST/Kommission. Vgl. Auch Urteil Acerinox/Kommission (Randnrn. 55 bis 66).
35 – Vgl. Rechtsmittelschriften von AST (Nrn. 12 und 14 bis 17) und KTS (Nrn. 11, 12, 16, 17 und 19).
36 – Vgl. als neuere Beispiele Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C‑122/01 P (T. Port/Kommission, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 27) und Beschluss vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C‑116/03 (Fichtner/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).
37 – Urteile KTS und AST/Kommission (Randnr. 177) und Acerinox/Kommission (Randnr. 57).
38 – Urteile KTS und AST/Kommission (Randnr. 178) und Acerinox/Kommission (Randnr. 60).
39 – Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Rügen, mit denen Hilfs- oder nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts angegriffen werden, ohne weiteres zurückweist. Nach Auffassung des Gerichtshofes können solche Rügen, da der Tenor des Urteils des Gerichts in erster Linie auf andere Gründe gestützt ist, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und sind daher unschlüssig (vgl. z. B. in der neueren Rechtsprechung Urteil T. Port/Kommission (Randnrn. 16, 17 und 30 bis 33, sowie meine Schlussanträge zu diesem Urteil, Nr. 23).
40 – Vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84 (Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983, Randnr. 21) und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 30) sowie Urteile des Gerichts vom 24. April 1996 in den verbundenen Rechtssachen T‑551/93 und T‑231/94 bis T‑234/94 (Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑247, Randnr. 76), vom 29. September 1999 in der Rechtssache T‑126/97 (Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II‑2793, Randnr. 34), vom 26. September 2002 in der Rechtssache T‑199/99 (Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II‑3731, Randnr. 111), vom 13. März 2003 in der Rechtssache T‑125/01 (José Marti Peix/Kommission, Slg. 2003, II‑865, Randnr. 107) und vom 9. April 2003 in der Rechtssache T‑217/01 (Forum des migrants/Kommission, Slg. 2003, II‑1563, Randnr. 76).
41 – Rechtsmittelschrift von Acerinox (Nr. 43).
42 – ABl. 1996, C 207, S. 4 (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit oder Mitteilung).
43 – Durch die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
44 – Urteile KTS und AST/Kommission (Randnrn. 260 bis 268) und Acerinox/Kommission (Randnr. 147).
45 – Urteil KTS und AST/Kommission. Vgl. auch Urteil Acerinox/Kommission (Randnrn. 145 bis 150).
46 – Rechtssache 374/87 (Slg. 1989, 3283, im Folgenden: Urteil Orkem).
47 – KTS trägt in der Rechtsmittelschrift ferner hilfsweise vor, dass die Reichweite ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen verkannt worden sei. Die Rechtsmittelführerin habe entgegen der Feststellung des Gerichts im Verwaltungsverfahren ausdrücklich das Bestehen des Kartells anerkannt, so dass das Gericht ihr dieselbe Ermäßigung der Geldbuße wie Usinor hätte zuerkennen müssen. Dieses Argument ist meines Erachtens offensichtlich unzulässig. Das Gericht hat nämlich in den Randnummern 262 bis 267 des Urteils KTS und AST/Kommission anhand der Akten festgestellt, dass KTS im Verwaltungsverfahren kein Kartell eingeräumt habe. Da KTS weder dargetan noch auch nur vorgetragen hat, dass das Gericht die betreffenden Beweismittel verfälscht habe, stellt die Feststellung des Gerichts, wonach KTS das Vorliegen des Kartells bestritten hat, eine Wertung der Beweismittel dar, die in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden kann.
48 – Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑298/98 P (Slg. 2000, I‑10157, Randnr. 58).
49 – Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑311/94 (Slg. 1998, II‑1129, Randnrn. 323 und 324).
50 – Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zum Urteil Finnboard/Kommission (Nrn. 22 bis 27).
51 – Urteil vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 275).
52 – ABl. 1962, Nr. 13, S. 204.
53 – Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 455 bis 457, bestätigt durch das vorgenannte Urteil des Gerichtshofes Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 279).
54 – Vgl. u. a. Urteil Orkem/Kommission (Randnrn. 34 und 35) und Urteil des Gerichtshofes Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 279) sowie Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T‑112/98 (Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II‑729, Randnrn. 67 ff.).
55 – Vgl. EGMR, Urteile Funke vom 25. Februar 1993 (Serie A Nr. 256 A, § 44), Saunders/Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996 (Recueil des arrêts et décisions 1996‑VI, S. 2044, §§ 68 bis 76) und J. B./Schweiz vom 3. Mai 2001 (Recueil des arrêts et décisions 2001‑III, S. 436, §§ 65 und 66).
56 – Vgl. EGMR, Urteil Murray/Vereinigtes Königreich vom 8. Februar 1996 (Recueil des arrêts et décisions 1996‑I, S. 30, § 50).
57 – Vgl. auch in diesem Sinne W. Wils in „The Commission notice on the non-imposition or reduction of fines in cartel cases: a legal land economic analysis“, E. L. Rev. 1997, S. 125 bis 140 (S. 137).
58 – Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (Randnr. 58) und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zu diesem Urteil (Nr. 24).
59 – Urteile BPB De Eendracht/Kommission (Randnr. 323) und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑347/94 (Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II‑1751, Randnr. 308).
60 – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/93 (Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28) und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C‑174/89 (Hoche, Slg. 1990, I‑2681, Randnr. 25).
61 – Vgl. Urteile des Gerichts BPB De Eendracht/Kommission (Randnr. 325), vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T‑338/94 (Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363, bestätigt nach Rechtsmittel durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission) und Mayr-Melnhof/Kommission (Randnr. 330).
62 – Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zum Urteil Finnboard/Kommission (Nr. 13).
63 – Urteil des Gerichts Finnboard/Kommission (Randnrn. 364 und 365) und Urteil des Gerichtshofes Finnboard/Kommission (Randnr. 58).
64 – Vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C‑283/90 P (Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I‑4339, Randnr. 12) und vom 2. März 1994 in der Rechtssache C‑53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 10).
65 – Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C‑136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 49) und vom 30. März 2000 in der Rechtssache C‑265/97 P (VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I‑2061, Randnr. 139) sowie Beschlüsse vom 16. September 1997 in der Rechtssache C‑59/96 P (Koelman/Kommission, Slg. 1997, I‑4809, Randnr. 33) und vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑55/97 P (AIUFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I‑5383, Randnr. 24).
66 – Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 72) und VBA/Florimex u. a. (Randnr. 39) sowie Beschluss vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑341/98 P (Proderec/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
67 – Vgl. u. a. Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (Randnr. 66), vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C‑401/96 P (Somaco/Kommission, Slg. 1998, I‑2587, Randnr. 54) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C‑185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 24).
68 – Urteile Hilti/Kommission (Randnr. 42), vom 16. September 1997 in der Rechtssache C‑362/95 P (Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I‑4775, Randnr. 29), New Holland Ford/Kommission (Randnr. 26), Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 24) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑257/98 P (Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 45 bis 47) sowie Beschlüsse AIUFASS und AKT/Kommission (Randnr. 25), vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I‑5635, Randnr. 35) und Proderec/Kommission (Randnr. 28).
69 – Vgl. im Fall einer Verfälschung des angefochtenen Rechtsakts Urteile vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C‑164/98 P (DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I‑447, Randnrn. 47 und 48) und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 67).
70 – Vgl. im Fall einer Verfälschung des angefochtenen Rechtsakts Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C‑459/00 P (R) (Kommission/Trenker, Slg. 2001, I‑2823, Randnr. 71).
71 – Vgl. im Fall einer Verfälschung des angefochtenen Rechtsakts Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C‑277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 40).
72 – Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel (Nr. 3).
73 – Klageschrift von KTS in der Rechtssache T‑45/98 (Anlage 6).
74 – Ibidem (Anlage 7).
75 – Ibidem (Anlage 8).
76 – Ibidem (Anlage 9).
77 – Verbundene Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Slg. 1975, 1663, Randnrn. 77 bis 84).
78 – Verbundene Rechtssachen 29/83 und 30/83 (Slg. 1984, 1679, Randnrn. 6 bis 9).
79 – Rechtssache T‑6/89 (Slg. 1991, II‑1623, Randnr. 235).
80 – Rechtssache T‑134/94 (Slg. 1999, II‑239, Randnrn. 135 bis 138).
81 – Vgl. u. a. Urteile Cascades/Kommission (Randnr. 78), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000 (Randnr. 37) und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑297/98 P (SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I‑10101, Randnr. 27).
82 – Vgl. Urteile Kommission/Anic Partecipazione (Randnr. 145), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000 (Randnr. 38) und vom 7. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P (Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 359).
83 – Vgl. die Ausführungen von KTS in ihrer Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel (Nr. 35), die die Kommission nicht bestritten hat.
84 – Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9).
85 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 26), vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C‑62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I‑3359, Randnr. 29) und vom 31. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I‑1307, Randnr. 135).
86 – Verbundene Rechtssachen C‑395/96 P und C‑396/96 P (Slg. 2000, I‑1365, Randnr. 143).
87 – Rechtssache C‑176/99 P (Slg. 2003, I‑10687, Randnr. 21).
88 – Anlage 4 des Schreibens von KTS vom 10. März 1998 an die Kanzlei des Gerichts in der Rechtssache T‑45/98 (Nr. 11 F).
89 – Rechtsmittelbeantwortung der Kommission (Nr. 55).
90 – Sie untersucht in den Nrn. 94 bis 102 ihrer Rechtsmittelbeantwortung Urteile, die, wie sie selbst zu erkennen gibt (siehe Rechtsmittelbeantwortung, Nr. 54), eine andere Rüge betreffen, nämlich den dritten Grund des Anschlussrechtsmittels, der sich auf die Erfordernisse der Verteidigungsrechte bezieht.
91 – Siehe oben, Nr. 161.
92 – Siehe oben, Nr. 162.
93 – Siehe insbesondere die Antwort von KTN auf die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Antwort von KTN auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, das Protokoll zur Akteneinsicht vom 28. Mai 1997 und die Erklärung vom 23. Juli 1997 (Anlagen 6, 7, 8 und 9 der Klageschrift von KTN in der Rechtssache T‑45/98).
94 – Siehe oben, Nrn. 27 bis 39.
95 – Klageschrift von Acerinox in der Rechtssache T‑48/98 (Nr. 9).
96 – Ibidem.
97 – Vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 58).
98 – Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission (Randnr. 1838).
99 – Vgl. u. a. Urteil Suiker Unie u. a. (Randnr. 164) und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T‑56/99 (Marlines/Kommission, Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 45).
100 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T‑100/92 (La Pietra/Kommission, Slg. 1994, ÖD I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 37).
101 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T‑5/00 und T‑6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommision, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 174).
102 – Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T‑1/89 (Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II‑867, II‑956) und Urteil des Gerichts Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn. 1838 und 3172).
103 – Vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission (Randnrn. 1346 bis 1349) und für den gegenteiligen Fall Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T‑65/02 (Chetaud/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 48 ff.).
104 – Da der Name dieser Person in der angefochtenen Entscheidung geheim gehalten wurde (Randnr. 21), wird er auch an dieser Stelle nicht veröffentlicht.
105 – Im streitigen Fax heißt es: „Martin mentioned in a fax before Christmas that there is a possibility that surcharges … could be applied from February onwards“ (Martin hat in einem Fax vor Weihnachten mitgeteilt, dass Zuschläge möglicherweise ab Februar angewandt würden; frei übersetzt).