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Document 62002CC0037

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 20. Januar 2004.
Di Lenardo Adriano Srl (C-37/02) und Dilexport Srl (C-38/02) gegen Ministero del Commercio con l'Estero.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per il Veneto - Italien.
Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern - Primäreinfuhren - Gültigkeit - Vertrauensschutz - Rückwirkung - Durchführungsbefugnis.
Verbundene Rechtssachen C-37/02 und C-38/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-06911

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:38

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT
CHRISTINE STIX-HACKL
vom 20. Januar 2004(1)



Verbundene Rechtssachen C-37/02 und C-38/02



Adriano Di Lenardo Srl
gegen
Ministero del Commercio con l'Estero



(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto [Italien])



Dilexport Srl
gegen
Ministero del Commercio con l'Estero


(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto [Italien])

„Bananen – Einfuhrregelung – Verordnung (EG) Nr. 896/2001 – Gültigkeit – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Rückwirkung – Freiheit der Berufsausübung“





Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung
6
II – Rechtlicher Rahmen
6
A – Verordnungen des Rates
6
1. Verordnung Nr. 404/93
6
2. Verordnung Nr. 1637/98
8
3. Verordnung Nr. 216/2001
9
B – Durchführungsbestimmungen der Kommission
10
1. Verordnung Nr. 1442/93
10
2. Verordnung Nr. 2362/98
11
3. Verordnung Nr. 896/2001
12
III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20
IV – Zur ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage
23
A – Vorbringen der Beteiligten
23
1. Wesentliche Vorbringen von Di Lenardo und Dilexport
23
2. Wesentliche Vorbringen der Kommission
25
B – Würdigung
27
1. Zu prüfende Bestimmungen
28
2. Prüfung der Artikel 3, 4, 5 und 31 anhand der Rechtsgrundlage
29
a) Artikel 3
29
b) Artikel 4 und 5
35
c) Artikel 31
36
3. Prüfung im Lichte des Rückwirkungsverbotes sowie der Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit
37
a) Verbot der Rückwirkung
38
b) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit
40
V – Zur vierten Vorlagefrage: Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001
45
A – Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
45
B – Würdigung
47
VI – Ergebnis
54

I – Einleitung

1.        Das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Einfuhrregelung für Bananen, und zwar die Gültigkeit einer zur – geänderten Fassung der – Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (2) ergangenen Durchführungsverordnung.

II – Rechtlicher Rahmen

2.        Das gemeinschaftliche System der Einfuhr von Bananen basiert rechtlich gesehen auf einer Verordnung des Rates und dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Kommission. Seit Einführung des Regimes 1993 hat es auf beiden Ebenen mehrere Änderungen gegeben.

A – Verordnungen des Rates

1. Verordnung Nr. 404/93

3.        Mit der Verordnung Nr. 404/93 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen geschaffen (Artikel 15 bis 20). Diese Regelung unterscheidet zwischen Bananen aus der Gemeinschaft, solchen aus AKP-Staaten und solchen aus anderen Drittländern. Hinsichtlich der AKP-Bananen wird zwischen traditionellen und nichttraditionellen Bananen unterschieden. Ursprünglich sah dieses System ein jährliches Tarifkontingent für Bananen aus Drittländern und nichttraditionelle AKP-Bananen vor. Dieses Kontingent wurde aufgeteilt auf Marktbeteiligte, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Kategorie A), Marktbeteiligte, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Kategorie B) und Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung anderer als letzterer Bananen begonnen haben (Kategorie C).

4.        Der 13. und 15. Erwägungsgrund lauten:

„(13) Zur Einhaltung der oben genannten Ziele unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermarktung von Bananen muss die Verwaltung des Zollkontingents so gestaltet werden, dass zwischen Marktbeteiligten, die zuvor Drittlandsbananen und nichtherkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, einerseits und Marktbeteiligten, die zuvor Gemeinschaftsbananen und herkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, andererseits unterschieden wird und dabei gleichzeitig den neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden, eine bestimmte Menge vorbehalten bleibt.

(15) Bei der Annahme der zusätzlichen Kriterien, denen die Marktbeteiligten genügen müssen, sollte sich die Kommission von dem Grundsatz leiten lassen, dass Bescheinigungen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden.“

2. Verordnung Nr. 1637/98

5.        Die im Rahmen der WTO getroffenen Vereinbarungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen (3) umgesetzt. Dabei wurde die Unterscheidung in verschiedene Gruppen von Marktbeteiligten beibehalten.

6.        Gemäß Artikel 16 Absatz 2 in der geänderten Fassung sind:

„1. ‚traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten‘ die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im folgenden als ‚traditionelle AKP-Bananen‘ bezeichnet;

2. ‚nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten‘ die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ‚nichttraditionelle AKP-Bananen‘ bezeichnet;

3. ‚Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten‘ die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ‚Drittstaatenbananen‘ bezeichnet.“

3. Verordnung Nr. 216/2001

7.        Im Hinblick auf die Probleme im Zusammenhang mit der WTO hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (4) neue Bestimmungen für die Einfuhr festgelegt, die seit 1. Juli 2001 anwendbar waren.

8.        Artikel 17 in der geänderten Fassung lautet auszugsweise:

„Soweit erforderlich, ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

Die Einfuhrlizenz gilt für die gesamte Gemeinschaft. ...“

9.        Artikel 18 sieht für Bananen aus allen Drittländern die Eröffnung von Zollkontingenten (A, B und C) vor.

10.      Artikel 19 in der geänderten Fassung lautet:

„(1) Die Verwaltung der Zollkontingente kann nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erfolgen.

(2) Die gewählte Methode trägt gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung.“

11.      Gemäß Artikel 20 Buchstabe a erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 27, die insbesondere die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente betreffen.

B – Durchführungsbestimmungen der Kommission

1. Verordnung Nr. 1442/93

12.      Zur Durchführung der Verordnung Nr. 404/93 und gestützt auf deren Artikel 20 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (5) erlassen. In dieser sind die Kriterien für die Bestimmung der Marktbeteiligten der Kategorien A und B unter Bezugnahme auf einen Referenzzeitraum festgelegt.

2. Verordnung Nr. 2362/98

13.      Zur Durchführung der Verordnung Nr. 1637/98 erging die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (6) . Mit dieser Verordnung wurde die Aufteilung des Kontingents auf die drei Gruppen von Marktbeteiligten abgeschafft und die Unterscheidung in traditionelle und neue Marktbeteiligte eingeführt.

14.      Als traditionelle Marktbeteiligte gelten Wirtschaftsbeteiligte, die in den Jahren 1994, 1995 und 1996 eine bestimmte Mindestmenge aus Drittländern und/oder AKP-Staaten eingeführt haben. Als neue Marktbeteiligte gelten hingegen solche Wirtschaftsbeteiligte, die in einem der drei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, eine selbständige Handelstätigkeit als Importeur ausgeübt haben und Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 400 000 ECU getätigt haben. Während den traditionellen Marktbeteiligten jährlich eine Referenzmenge auf der Grundlage der im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananen zugeteilt wurde, erhielten die neuen Marktbeteiligten lediglich eine – auf der Grundlage aller Anträge auf Zuteilung und dieser Gruppe von Marktbeteiligten zugewiesenen Menge – ermittelte Menge.

3. Verordnung Nr. 896/2001

15.      Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (7) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 216/2001 erlassen. Diese Verordnung wurde am 8. Mai 2001 veröffentlicht und war ab 1. Juli 2001 anzuwenden.

16.      Gemäß ihrem Artikel 1 legt sie die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 einerseits sowie für die außerhalb dieses Rahmens eingeführten Mengen andererseits fest.

17.      Mit dieser Verordnung wurde die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Marktbeteiligten durch die Unterscheidung in traditionelle und nichttraditionelle Marktbeteiligte ersetzt, wobei innerhalb der traditionellen Marktbeteiligten zwischen A/B (Drittlands- und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen) und C (traditionelle AKP-Bananen) differenziert wird.

18.      Der siebte Erwägungsgrund lautet auszugsweise:

„(7) Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung mit der Anwendung dieser Einfuhrregelung ist es angezeigt, die Kriterien für die Zulassung der nicht traditionellen Marktbeteiligten zu verschärfen, um die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern. Hierzu ist es insbesondere gerechtfertigt, eine Mindesterfahrung im Einfuhrgeschäft mit frischen Bananen zu fordern. ... Aus diesem Grund ist die Zuteilung einer Jahresmenge in den Folgejahren davon abhängig zu machen, dass die vorherige Jahresmenge zu einem bestimmten Prozentsatz ausgeschöpft wurde.“

19.      Artikel 3 lautet auszugsweise:

„Im Sinne dieser Verordnung sind

1. ‚traditionelle Marktbeteiligte‘ Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in dem für die Festsetzung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum in der Gemeinschaft niedergelassen waren und auf eigene Rechnung den Kauf einer Mindestmenge Bananen mit Ursprung in Drittländern bei den Erzeugern oder gegebenenfalls die Erzeugung und daraufhin den Versand und Verkauf in der Gemeinschaft getätigt haben.

Die in Unterabsatz 1 beschriebene Geschäftstätigkeit wird im Folgenden als ‚Primäreinfuhr‘ bezeichnet.

...

2. ‚traditionelle Marktbeteiligte A/B‘ traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge ‚Drittlandsbananen‘ und/oder ‚nicht traditioneller AKP-Bananen‘ gemäß den Definitionen in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates geänderten Fassung getätigt haben;

3. ‚traditionelle Marktbeteiligte C‘ traditionelle Marktbeteiligte, die Primäreinfuhren der Mindestmenge ‚traditioneller AKP-Bananen‘ gemäß der Definition in dem genannten Artikel 16 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geänderten Fassung getätigt haben.“

20.      Der fünfte Erwägungsgrund lautet:

„(5) Als Referenzzeitraum für die Definition der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten und die Festlegung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten ist der Dreijahreszeitraum 1994–1996 zu wählen. Dieser Dreijahreszeitraum 1994–1996 ist der letzte, für den der Kommission hinreichend überprüfte Daten über die Primäreinfuhren vorliegen. Die Wahl dieses Zeitraums ermöglicht es auch, einen seit mehreren Jahren bestehenden Streit zwischen der Gemeinschaft und einigen ihrer Handelspartner beizulegen. Aufgrund der verfügbaren Daten, die für die Verwaltung der im Jahr 1998 eröffneten Kontingente zusammengetragen wurden, ist es nicht notwendig, eine Eintragung der traditionellen Marktbeteiligten vorzusehen.“

21.      Artikel 4 lautet auszugsweise (8) :

„(1) Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von Drittlandsbananen und/oder nicht traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die in Absatz 1 Buchstabe a von Artikel 19 genannte Gruppe von Marktbeteiligten zur Verwaltung des Einfuhrzollkontingents für Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen berücksichtigt wurden.

(2) Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten C werden auf formlosen, schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten, der bis spätestens 11. Mai 2001 zu stellen ist, auf Basis der durchschnittlichen Primäreinfuhren von traditionellen AKP-Bananen in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die im Jahr 1998 im Rahmen der traditionellen AKP-Bananen getätigt wurden.

…“

22.      Der zehnte Erwägungsgrund lautet:

„(10) Damit die Zollkontingentsregelung ab dem 1. Juli 2001 durchgeführt werden kann, sollten die Instrumente der Verwaltung der Zollkontingente auf Quartalsbasis beibehalten werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000, eingeführt wurden, wobei bestimmte dieser Vorschriften gegebenenfalls zu ändern sind. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung von Richtmengen für die ersten drei Quartale eines Jahres, die Festsetzung von Höchstmengen für die einzelnen Anträge, die Zeiträume für die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzerteilung sowie die Ausstellung von Lizenzen für die Wiederverwendung nicht verwendeter Mengen. Allerdings bedeutet die getrennte Verwaltung der Zollkontingente A und B einerseits und C andererseits für die den traditionellen Marktbeteiligten zugeteilten Mengen, dass diese nur für das Zollkontingent Einfuhrlizenzen beantragen können, für das ihnen eine Referenzmenge zugeteilt und mitgeteilt worden ist.“

23.      Artikel 5 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Mai 2001 die Summe der Referenzmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 mit.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sowie je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(3) Im Fall der Anwendung von Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden jedem Marktbeteiligten spätestens am 7. Juni 2001 seine um den Anpassungskoeffizienten berichtigte Referenzmenge mit.

(4) Das Verzeichnis der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ist im Anhang aufgeführt. Diese Liste wird von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten geändert.“

24.      Artikel 6 lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚nicht traditionelle Marktbeteiligte‘ zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, die

a) in einem der zwei Jahre, die dem Jahr, für das die Eintragung beantragt wird, unmittelbar vorausgehen, auf eigene Rechnung eine selbständige Handelstätigkeit ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 0803 00 19 in die Gemeinschaft eingeführt haben;

b) in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum im Rahmen dieser Tätigkeit Einfuhren mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1 200 000 EUR getätigt haben und

c) als traditionelle Marktbeteiligte über keine Referenzmenge für das Zollkontingent verfügen, für das sie in Anwendung von Artikel 7 die Eintragung beantragen, und es handelt sich bei ihnen nicht um natürliche oder juristische Personen, die mit einem traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verbunden sind.“

25.      Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 (9) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 46/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) lautet auszugsweise:

„(1) Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:

a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

...

d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

...

(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden im Sinne dieses Titels, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.“

26.      Artikel 31 der Verordnung Nr. 896/2001 sieht die Aufhebung der Verordnung Nr. 2362/98 ab 1. Juli 2001 und die Weitergeltung für Einfuhrlizenzen, die für das Jahr 2001 erteilt worden sind, vor. Als weitere Übergangsbestimmung sieht Artikel 28 u. a. vor:

„(1) Für das zweite Halbjahr 2001 stehen folgende Mengen zur Verfügung:

für das Zollkontingent A/B: 1 137 159 Tonnen;

für das Zollkontingent C: 509 359 Tonnen.

(2) Für das zweite Halbjahr 2001 werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 und nach der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 für die traditionellen Marktbeteiligten A/B mit dem Koeffizienten 0,4454 und für die traditionellen Marktbeteiligten C mit dem Koeffizienten 0,5992 multipliziert.

...“

III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27.      Die zwei italienischen Gesellschaften, Adriano Di Lenardo Srl und Dilexport Srl (im Folgenden: Di Lenardo und Dilexport), sind auf dem Gebiet der Einfuhr von und des Handels mit frischen Bananen aus Drittländern tätig. Seit 1993 sind sie in Italien als Marktbeteiligte, die zur Verteilung des Zollkontingents im Sinne der Verordnung Nr. 404/93 und der Durchführungsbestimmungen der Kommission zugelassen sind, anerkannt und eingetragen. In dieser Eigenschaft waren sie bis zum 30. Juni 2001 tätig. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, sind Di Lenardo und Dilexport als verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 anzusehen, weil sie miteinander wegen bestimmter, als Gesellschafter tätiger Personen, verbunden sind.

28.      In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 896/2001 beantragten Di Lenardo und Dilexport am 11. Mai 2001 beim Ministero del Commercio con l'estero (Außenhandelsministerium) die Teilnahme am Zollkontingent A/B für das zweite Halbjahr 2001 (1 137 159 Tonnen) und baten um Mitteilung der vergebenen Mengen bis zum 7. Juni 2001.

29.      Mit Entscheidung vom 17. Mai 2001 lehnte der Außenhandelsminister die Anträge wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 ab, weil sich herausgestellt hätte, dass in den Jahren 1994, 1995 und 1996 keine Primäreinfuhren von Bananen durchgeführt worden wären.

30.      Dagegen erhoben Di Lenardo und Dilexport beim Tribunale amministrativo regionale per il Veneto Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung und auf Feststellung, dass das Außenhandelsministerium verpflichtet ist, sie als traditionelle Marktbeteiligte zur Verteilung des Zollkontingents A/B für das zweite Halbjahr 2001 zuzulassen. Zur Begründung führten sie aus, dass die Verordnung Nr. 896/2001 gegen die Verordnung Nr. 404/93, gegen die Artikel 5 und 7 EG, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens sowie gegen Artikel 6 EU verstoße und daher nichtig sei.

31.      Das Außenhandelsministerium hält die ablehnende Entscheidung für rechtmäßig, weil Di Lenardo und Dilexport nie als Primäreinführer, sondern als Zweiteinführer oder Reiferei auf dem Markt aufgetreten seien und in dieser Eigenschaft an der Verteilung des Zollkontingents des Jahres 1998 teilgenommen haben.

32.      Mit zwei Vorlagebeschlüssen ersucht das Tribunale amministrativo regionale per il Veneto den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG um Beantwortung folgender Fragen:

1.
Verstoßen die Artikel 1, 3, 4, 5 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zunächst im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane (insbesondere Rat und Kommission) gegen den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 7 EG-Vertrag (ex-Artikel 4) und gegen andere Bestimmungen oder Grundsätze des Vertrages?

2.
Verstoßen die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 896/2001 gegen das Rückwirkungsverbot von Gesetzen und die hiermit zusammenhängenden Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit?

3.
Stehen diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 896/2001 im Widerspruch zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (mit den späteren Änderungen und Einfügungen), insbesondere zu Artikel 20 dieser Verordnung?

4.
Im Falle der Verneinung der vorstehenden Fragen: Verstößt Artikel 6 der oben erwähnten Verordnung der Kommission, insbesondere die in Buchstabe c enthaltene Bestimmung, wonach Personen, die mit traditionellen Marktbeteiligten verbunden sind, von der Verteilung des Zollkontingents auch als nicht traditionelle Marktbeteiligte ausgeschlossen sind, gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung, hier das Recht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit?

IV – Zur ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage

33.      Die erste, zweite und dritte Vorlagefrage betreffen alle die Gültigkeit derselben Bestimmungen, nämlich der Artikel 1, 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001, weshalb sie gemeinsam behandelt werden sollten.

A – Vorbringen der Beteiligten

1. Wesentliche Vorbringen von DiLenardo und Dilexport

34.      Zur ersten Vorlagefrage, d. h. zu den Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane und zum EG-Vertrag, wird vorgebracht, dass gemäß Artikel 7 EG jedes Organ nur innerhalb der Grenzen der ihm durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeit handeln kann und dass Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 die Kommission befugt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Mit der Verordnung Nr. 896/2001 habe sich die Kommission jedoch an die Stelle des Rates gesetzt. Diesbezüglich sei auf die Einführung des Konzepts des Primäreinführers im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung hinzuweisen und auf die Voraussetzung, dass nur Primäreinführer als traditionelle Marktbeteiligte anzusehen seien. Damit werde gegen das Ziel der Verordnung Nr. 404/93 verstoßen, Handelsverbindungen zwischen den verschiedenen Handelsstufen nicht zu stören.

35.      Artikel 1 der Verordnung Nr. 896/2001 verletze den Grundsatz der Verteilung der Kompetenzen und damit Artikel 7 EG. Die Rechtswidrigkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 ziehe auch die von deren Artikel 4, 5 und 31 nach sich.

36.      Zur zweiten Vorlagefrage, d. h. zum Rückwirkungsverbot, dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit, wird vorgebracht, dass die oben genannten Neuerungen zu einer Revolution des Systems der Verordnung Nr. 404/93 geführt hätten, weil Unternehmen ausgeschlossen würden, die mehr als 20 Jahre Erfahrung hätten. Durch diese unverhältnismäßige Maßnahme wᄐrde die Kommission gegen die Grundrechte des Schutzes des Eigentums und des Rechts auf freie Berufsausübung sowie gegen Artikel 5 EG verstoßen.

37.      Die Anwendung des neuen Begriffes traditioneller Marktbeteiligter auf die Referenzjahre 1994 bis 1996 führe zu einer Rückwirkung und verstieße somit gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit.

38.      Zur dritten Vorlagefrage, d. h. zum eventuellen Widerspruch zwischen der Verordnung Nr. 896/2001 und der Verordnung Nr. 404/93, wird vorgebracht, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 896/2001 eine der Verordnung Nr. 404/93 total fremde Einteilung und Definition eingeführt habe. Damit habe sie nicht nur gegen Artikel 7 EG, sondern auch gegen die Verordnung Nr. 404/93, und zwar gegen die in deren Artikel 20 normierte Ermächtigungsgrundlage, verstoßen.

2. Wesentliche Vorbringen der Kommission

39.      Nach Auffassung der Kommission seien nur die Artikel 3, 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 896/2001 im Ausgangsverfahren einschlägig. Da nicht alle diese Vorschriften an denselben Bestimmungen bzw. Grundsätzen zu messen sind, regt sie abweichend von der Formulierung der ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage eine für jede Vorschrift gesonderte Prüfung an.

40.      Hinsichtlich der Gültigkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 sei als Maßstab Artikel 7 Absatz 1 EG und Artikel 211 vierter Spiegelstrich EG sowie Artikel 20 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 heranzuziehen.

41.      Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der Begriff „Durchführung“ im Agrarsektor und die Ermächtigungsgrundlage von Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 weit auszulegen. Diesen Vorgaben werde entsprochen.

42.      Die Verordnung Nr. 404/93 enthalte nur in den Erwägungsgründen, nicht aber im verfügenden Teil nähere Angaben zu den Wirtschaftsteilnehmern; sie differenziere vielmehr nach der Art der Einfuhren. Daraus lasse sich ableiten, dass der Rat keine strengen Kriterien für die Vergabe der Einfuhrlizenzen aufstellen wollte. Daher sei die nähere Festlegung der subjektiven Kriterien erforderlich gewesen. Des Weiteren habe die Kommission die verschiedenen Arten der Einfuhr sowie die Verwaltung der Zollkontingente nach der Art des Marktbeteiligten (traditionell oder neu) zu beachten und dabei die Versorgung des Gemeinsamen Marktes sicherzustellen gehabt.

43.      Die Definition des Begriffes „traditioneller Marktbeteiligter“ basiere auf dem Konzept der Primäreinfuhr und sei mit der Verordnung Nr. 404/93 vereinbar. Auf diese Verordnung werde bei der Definition der „traditionellen Marktbeteiligten A/B“ und „C“ sogar ausdrücklich Bezug genommen. Das Abstellen auf Primäreinfuhren diene der Entwicklung der Handelsstrukturen und solle die Transparenz der Handelsbeziehungen erhöhen.

44.      Des Weiteren sei der Begriff „Primäreinfuhr“ nicht neu. Zu dieser Regelung sei man wegen der negativen Effekte, die die Verordnung Nr. 2362/98 mit sich gebracht habe, zurückgekehrt. Zudem habe es eine achtjährige Übergangszeit gegeben.

45.      Hinsichtlich der Gültigkeit der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 896/2001 im Hinblick auf die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes, des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit betont die Kommission, dass die Bezugnahme auf einen Referenzzeitraum unerlässlich sei, um zwischen traditionellen und nichttraditionellen Marktbeteiligten zu unterscheiden.

46.      Hinsichtlich der Rückwirkung sei darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht gegeben sei, weil Anträge für das System nach der Verordnung Nr. 896/2001 bereits vor deren Anwendbarkeit gestellt werden konnten.

47.      Hinsichtlich des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit führt die Kommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, dass die Wirtschaftsteilnehmer über ihre Rechte und Pflichten rechtzeitig und aufgrund klarer Regelungen Bescheid wissen konnten. Der vorgesehene Zeitplan diente dazu, die individuelle Situation der traditionellen Marktbeteiligten zu berücksichtigen und einen „schmerzfreien“ Übergang zu ermöglichen.

B – Würdigung

48.      Mit der ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Gültigkeit der Artikel 1, 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist jedoch zunächst zu untersuchen, ob auch alle diese Bestimmungen im Ausgangsverfahren einschlägig sind und deren Prüfung durch den Gerichtshof daher auch vorgenommen werden sollte.

49.      In Abweichung von der Formulierung des vorlegenden Gerichts und den Ausführungen der Kommission sollen die Bestimmungen, die im Rahmen der ersten, zweiten und dritten Vorlagefrage zu prüfen sind, gesondert nach dem Prüfungsmaßstab untersucht werden.

1. Zu prüfende Bestimmungen

50.      Zunächst ist auf die Auffassung der Kommission einzugehen, wonach auf die in der ersten Vorlagefrage ausdrücklich genannten und in der zweiten und dritten Vorlagefrage angesprochenen Bestimmungen der Artikel 1 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 nicht einzugehen sei. Für die Frage, ob der Gerichtshof zur Beurteilung der Gültigkeit dieser beiden Vorschriften zuständig ist, kommt es darauf an, ob diese Vorschriften für die Lösung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren heranzuziehen sind.

51.      Gegen die Maßgeblichkeit der Artikel 1 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 spricht einmal, dass aus den beiden Vorlagebeschlüssen nicht die Bedeutung dieser beiden Bestimmungen für das Ausgangsverfahren hervorgeht.

52.      Entscheidend sollte jedoch sein, ob Artikel 1 und 31 überhaupt anwendbar sind.

53.      Da Artikel 1 nur normiert, dass die Verordnung Nr. 896/2001 Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für bestimmte Einfuhren von Bananen festlegt, ohne weitere normative Anordnungen zu treffen, wird man mit der Kommission die Relevanz dieser Bestimmung für das Ausgangsverfahren verneinen müssen.

54.      Artikel 31 enthält zwei normative Anordnungen: die Aufhebung der alten Durchführungsverordnung der Kommission und deren Weitergeltung für Einfuhrlizenzen, die für das Jahr 2001 erteilt worden sind. Artikel 31 erweist sich damit als eine der zentralen Bestimmungen für den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 896/2001. Die Ausführungen der Kommission hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit würden auch auf eine andere Vorschrift, nämlich Artikel 32, welcher das Inkrafttreten regelt, zutreffen.

55.      Der zeitliche Aspekt ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So betrifft die zweite Vorlagefrage ausdrücklich das Rückwirkungsverbot sowie die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit. Da das Ausgangsverfahren die Erteilung von Lizenzen ab dem zweiten Halbjahr 2001 betrifft, dürfte jener Teil von Artikel 31, wonach Einfuhrlizenzen, die aufgrund der alten Durchführungsverordnung erteilt wurden, weitergelten, für das Ausgangsverfahren keine Bedeutung haben.

2. Prüfung der Artikel 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 anhand der Rechtsgrundlage

a) Artikel 3

56.      Die Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 beziehen sich auf die Legaldefinition „traditionelle Marktbeteiligte“, und zwar auf das mit dieser Bestimmung eingeführte Konzept der Primäreinfuhr. Dadurch, dass nur mehr Primäreinführer als traditionelle Marktbeteiligte gelten, wurde der erfasste Personenkreis verkleinert, wovon etwa Dilexport und Di Lenardo betroffen waren und noch sind.

57.      Als Maßstab der Prüfung der Gültigkeit der streitigen Bestimmung ist die Grundverordnung des Rates, und zwar die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001, heranzuziehen.

58.      Dieser Hinweis ist deshalb von Bedeutung, weil in diesem Zusammenhang Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 404/93 genannten Ziel „eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden“, und damit zugleich an der Vereinbarkeit mit Artikel 20 der Grundverordnung des Rates, geäußert wurden.

59.      Diesbezüglich ist aber darauf aufmerksam zu machen, dass die Grundverordnung des Rates seit der Verordnung Nr. 404/93 mehrfach abgeändert wurde und das nicht ohne Auswirkungen auf die Bedeutung der Erwägungsgründe bleiben kann. Im Übrigen können Erwägungsgründe für sich genommen keinen Prüfungsmaßstab bilden, sondern nur in Verbindung mit dem verfügenden Teil eine ausreichende normative Bedeutung erlangen.

60.      Das verfahrensgegenständliche Problem betrifft im Kern die Frage, ob die Kommission befugt war, Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001 zu erlassen, d. h., ob es sich dabei um eine Vorschrift handelt, die als Durchführungsbestimmung qualifiziert werden kann.

61.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Durchführungsbefugnissen der Kommission im Allgemeinen übt die Kommission gemäß Artikel 211 vierter Gedankenstrich EG, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt (11) .

62.      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages, in den Artikel 211 EG gestellt werden muss, und aus den Anforderungen der Praxis, dass der Begriff der Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (12) .

63.      Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, so weit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (13) .

64.      Die einschlägige Grundverordnung des Rates, also die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001, sieht in ihrem Artikel 20 ausdrücklich eine Ermächtigung der Kommission zur Erlassung von Durchführungsbestimmungen zu Titel IV (14) der Grundverordnung des Rates vor. Diese Vorschrift normiert sogar eine Verpflichtung der Kommission, bestimmte Regelungen zu erlassen.

65.      Die von der Kommission getroffene Regelung, mit der sie verschiedene Arten von Marktbeteiligten festlegt, kann im Zusammenhang mit der vom Rat getroffenen Regelung über die verschiedenen Arten von Einfuhren gesehen werden, wie sie in Artikel 16 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 enthalten war. Das bedeutet aber nicht, dass diese Vorschrift den Maßstab für die Beurteilung der Gültigkeit der Regelung der Kommission bildet. Denn Artikel 16 erhielt durch die Verordnung Nr. 216/2001 einen neuen Inhalt.

66.      Die Befugnisse der Kommission sind also im Lichte der geänderten Grundverordnung zu sehen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Rat selbst keine nähere Konkretisierung nach Arten von Einführern oder Einfuhren vorgenommen hat.

67.      Vielmehr hat der Rat in dem durch die Verordnung Nr. 216/2001 geänderten Artikel 19 normiert, wie die Verwaltung der Zollkontingente erfolgen kann. Dass die Einzelheiten der Verwaltung jedoch von der Kommission näher festzulegen sind, ist in Artikel 20 Buchstabe a ausdrücklich vorgesehen. Artikel 19 determiniert also die Durchführungsbefugnisse der Kommission in einem bestimmten Punkt materiell näher.

68.      Diese in Artikel 19 Absatz 1 getroffene nähere Determinierung der Verwaltung der Zollkontingente enthält allerdings keine strengen Vorgaben. So kann die Verwaltung entweder nach der Methode der traditionellen Handelsströme oder nach einer anderen Methode erfolgen. Durch diese zweite Alternative wird der Kommission ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser wird freilich in Artikel 19 Absatz 2 wieder eingeschränkt. Danach hat die von der Kommission gewählte Methode gegebenenfalls einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung zu tragen.

69.      Aus der Notwendigkeit, das Funktionieren der Einfuhrregelung zu gewährleisten, lässt sich die Befugnis der Kommission, die die Verantwortung für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen trägt, ableiten, dass sie den Begriff Marktbeteiligte auch dergestalt näher festlegen kann, dass nur Primäreinfuhren erfasst werden.

70.      Durch die mit der Verordnung Nr. 216/2001 erfolgte Änderung der Grundverordnung des Rates war es für die Kommission auch möglich, ein anderes als das bis dahin geltende System einzuführen.

71.      In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass keines der mit der Grundverordnung verfolgten Ziele ein Hindernis für die Einführung des Konzepts des Primäreinführers bildet.

72.      Selbst wenn man die Regelung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 896/2001, also die Legaldefinition von „traditionelle Marktbeteiligte“, nicht unter die in Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung Nr. 216/2001 angeführten „Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente“ subsumiert, heißt das noch nicht, dass die Kommission nicht befugt gewesen war, die streitige Vorschrift zu erlassen. So ist es ihr nach dem Wortlaut des Artikels 20 nicht verwehrt, auch solche Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt, jedoch für das Funktionieren der Einfuhrregelung erforderlich sind (15) .

b) Artikel 4 und 5

73.      Hinsichtlich der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 896/2001 ist zunächst festzuhalten, dass es diesbezüglich um die Festlegung des Referenzzeitraumes geht. Da dieser Aspekt jedoch nur im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit bestimmten Rechtsgrundsätzen streitig ist, ist auf die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage zu verweisen.

74.      Zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 896/2001 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung diverse Mitteilungspflichten, die Pflicht der Kommission zur Festsetzung eines Anpassungskoeffizienten und zur Änderung eines Verzeichnisses, vorsieht. Dabei handelt es sich also um typische Aspekte der Verwaltung von Zollkontingenten. Da die in Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 normierte Ermächtigungsgrundlage der Kommission in ihrem Buchstaben a ausdrücklich die Einzelheiten der Verwaltung der Zollkontingente als Gegenstand von Durchführungsbestimmungen der Kommission anführt, besteht kein Zweifel, dass die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 896/2001 enthaltenen Regelungen in der Grundverordnung des Rates Deckung finden.

c) Artikel 31

75.      Artikel 31 der Verordnung Nr. 896/2001 regelt einige Aspekte ihres Geltungs‑ und Anwendungsbereiches. Was die Aufhebung der Verordnung Nr. 2362/98 mit Wirkung vom 1. Juli 2001 anbelangt, so verfügt die Kommission mangels Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Befugnis, eine ihrer eigenen Verordnungen aufzuheben. Hinsichtlich der in Artikel 31 vorgesehenen Weitergeltung der gemäß der aufgehobenen Verordnung erteilten Lizenzen gilt nichts anderes. So kann die Kommission Bestimmungen erlassen, mit denen die Wirkung der Aufhebung auf die unter der aufzuhebenden Regelung entschiedenen Fälle beschränkt wird, jedenfalls wenn dies, wie im vorliegenden Fall, zur Aufrechterhaltung der alten Rechtslage zugunsten der Inhaber der „alten“ Lizenzen geschieht.

76.      Mit der Aufhebung der alten Verordnung und der Anwendung der neuen Verordnung ab 1. Juli 2001 hat die Kommission im Übrigen auch den Vorgaben von Artikel 2 der Verordnung Nr. 216/2001 entsprochen. Danach kann sie das Inkrafttreten der Verordnung des Rates bis 1. Juli 2001 hinausschieben. Von dieser Möglichkeit machte die Kommission zuvor auch Gebrauch (16) .

77.      Die Prüfung der ersten und dritten Vorlagefrage hat daher nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 beeinträchtigen könnte.

3. Prüfung im Lichte des Rückwirkungsverbotes sowie der Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit

78.      In der zweiten Vorlagefrage führt das vorlegende Gericht eine Reihe von Grundsätzen an, die seiner Ansicht nach als Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit heranzuziehen wären, und zwar das Rückwirkungsverbot sowie die Grundsätze des berechtigten Vertrauens (Vertrauensschutz) und der Rechtssicherheit. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob diese Grundsätze jeweils einen eigenen Maßstab bilden können. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser Grundsätze zueinander werden verschiedene Auffassungen vertreten. So wird das Verbot der Rückwirkung einerseits als spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, andererseits als Unterfall des Vertrauensschutzes gesehen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederum finden sich neben Hinweisen auf die Ableitung aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit (17) auch Hinweise darauf, dass das Verbot der Rückwirkung als selbständiger Grundsatz (18) zu behandeln ist. Allen Auffassungen ist also gemeinsam, dass es sich um eigenständige Gebote bzw. Verbote handelt. Im Folgenden werden daher die streitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 896/2001 gesondert am Verbot der Rückwirkung einerseits und an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit andererseits geprüft.

a) Verbot der Rückwirkung

79.      Hinsichtlich der Rückwirkung ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden.

80.      Ein Rechtsakt entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (19) dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn der Geltungsdauer auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung fällt. Eine solche Wirkung ist grundsätzlich verboten. Da die verfahrensgegenständliche Verordnung am 8. Mai 2001 veröffentlicht wurde, jedoch erst ab 1. Juli 2001 anwendbar war, hat sie jedenfalls keine echte Rückwirkung.

81.      Fraglich ist nun, ob der Verordnung Nr. 896/2001 unechte Rückwirkung zukommt. Unter einer solchen Wirkung versteht man die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden ist. Das wäre der Fall, wenn die Verordnung Nr. 896/2001 auf Vorgänge Anwendung fände, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen hätten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen wären.

82.      Im vorliegenden Fall entfalten die streitigen Bestimmungen jedoch nicht einmal eine solche unechte Rückwirkung. Der einzige in Betracht kommende Sachverhalt, der sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 896/2001 ereignet hat, sind die Einfuhren in den Referenzjahren. Dabei handelt es sich jedoch um abgeschlossene Tatsachen. Die alten Lizenzen bleiben unangetastet und wurden auch abgewickelt, d. h. die Verträge auch bereits erfüllt.

83.      Eine unechte Rückwirkung läge allenfalls dann vor, wenn das neue Regime auf Lizenzen angewendet würde, die unter dem alten Regime vergeben wurden und von denen noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. Aber selbst eine solche Wirkung, d. h. eine unechte Rückwirkung, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (20) nicht generell unzulässig.

84.      Die Verordnung Nr. 896/2001 findet, wie aus Artikel 31 klar hervorgeht, nur auf zukünftige Sachverhalte Anwendung, d. h., sie betrifft die Erteilung von Lizenzen für Einfuhren, die erst im zweiten Halbjahr 2001 stattfinden sollen. Damit unterscheidet sich die verfahrensgegenständliche Konstellation von der in der Rechtssache Biegi (21) , in der es um die Anwendung einer neuen Regelung auf vergangene Sachverhalte ging.

85.      Lediglich der Referenzzeitraum liegt in der Vergangenheit. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist das aber für Regime, die auf Referenzmengen und ‑jahren beruhen, typisch. Solche rechtlichen Konstruktionen bilden im Übrigen sogar ein wesentliches Element der Agrarmarktordnungen der Gemeinschaft und wurden vom Gerichtshof auch grundsätzlich für zulässig erklärt (22) .

b) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit

86.      Hinsichtlich des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ist zunächst das Verhältnis dieser beiden Grundsätze zueinander zu untersuchen und der Frage nachzugehen, ob es sich dabei um zwei eigenständige Prüfungsmaßstäbe handelt, die gesondert geprüft werden sollen.

87.      In der Rechtsprechung finden sich Hinweise darauf, dass der Gerichtshof den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus dem der Rechtssicherheit ableitet (23) . Am ehesten wird man den Unterschied zwischen diesen beiden Grundsätzen darin zu erblicken haben, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit ein objektives Element zugrunde liegt, während der Grundsatz des Vertrauensschutzes subjektiv angelegt ist.

88.      Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und gewährleistet die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen (24) . Der erste Aspekt, die Bestimmtheit, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Entscheidend ist das zweite Element, und zwar die Beständigkeit einer bestimmten Rechtslage.

89.      Dieser Bestandschutz bedeutet jedoch nicht die Unabänderlichkeit des Rechts. Das bloße Bestehen einer Rechtsvorschrift reicht noch nicht hin, d. h., schafft für sich allein noch keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen. Wegen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Marktbürger nämlich nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (25) .

90.      Der Grundsatz des Vertrauensschutzes umfasst drei Voraussetzungen. Erstens bedarf es in objektiver Hinsicht eines Vertrauenstatbestandes, der von der Gemeinschaft geschaffen wurde (26) . Das können auch begründete Erwartungen sein, die ein Gemeinschaftsorgan geweckt hat (27) .

91.      Im vorliegenden Fall bewirkte die Verordnung Nr. 896/2001 für bestimmte Unternehmen eine Beschränkung gegenüber der alten Rechtslage. Da die Verordnung Nr. 896/2001 gemäß ihrem Artikel 31 jedoch nicht für alte Einfuhrlizenzen gilt, stellt sich für diese Bestimmung jedenfalls das Problem des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht.

92.      Trotz der Änderung der Rechtslage wurden aber bestimmte Kernelemente des alten Regimes beibehalten. So wurde am System von Referenzzeiträumen und ‑mengen festgehalten, wobei noch dazu dieselben Referenzjahre ausschlaggebend sein sollten.

93.      Mit der Einführung von Beschränkungen ist aber „auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt“ (28) , zu rechnen.

94.      Das gilt gerade auf dem Gebiet der Einfuhr von Drittlandsbananen. Im Hinblick auf die Rechtsentwicklung seit Erlass der Verordnung Nr. 404/93 und die Entwicklungen im WTO-Rahmen sowie die mehrfache Änderung dieser Ratsverordnung konnten die beteiligten Wirtschaftskreise sogar mit einer weiteren Änderung rechnen. Hier durfte es so gesehen keine Stabilitätserwartungen geben.

95.      Was die Voraussetzung betrifft, dass die Lage durch die Gemeinschaftsorgane geschaffen worden sein muss, ist zu betonen, dass weder Rat noch Kommission einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Noch weniger kann man behaupten, dass sie – wie von der Rechtsprechung (29) gefordert – die Rechtsunterworfenen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst haben.

96.      Aus alledem folgt, dass es an der ersten Voraussetzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, nämlich an einem geschützten Vertrauen der von der Verschlechterung betroffenen Einführer, fehlt.

97.      Selbst wenn man aber ein berechtigtes Vertrauen der Marktbeteiligten annimmt, bedarf es noch einer zweiten Voraussetzung: Durften die Betroffenen vertrauen? Hierfür sind nach der Rechtsprechung auch die Erwartungen zu berücksichtigen, die ein dem betroffenen Wirtschaftssektor angehörendes Unternehmen haben konnte (30) . Dabei wird ein objektiver Maßstab zugrunde gelegt. Entscheidend ist also nicht, ob im vorliegenden Verfahren Di Lenardo und Dilexport bestimmte Erwartungen hatten, sondern was „ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer“ hätte vorhersehen müssen (31) , d. h. womit ein solcher – standardisierter – Wirtschaftsteilnehmer rechnen durfte. Di Lenardo und Dilexport durften nicht damit rechnen, dass die Rechtslage unverändert bleibt.

98.      Da weder die erste noch die zweite Voraussetzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfüllt ist, braucht die dritte Voraussetzung, nämlich ob das Gemeinschaftsinteresse das Individualinteresse überwiegt, nicht mehr geprüft zu werden.

99.      Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Untersuchung des Rückwirkungsverbotes sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Artikel 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 beeinträchtigen könnte.

V – Zur vierten Vorlagefrage: Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001

A – Wesentliche Vorbringen der Beteiligten

100.   Di Lenardo und Dilexport bringen vor, dass sich die Kommission mit der Verordnung Nr. 896/2001 nicht auf die Änderung der Merkmale der traditionellen Marktbeteiligten beschränkt habe, sondern in Artikel 6 eine radikale Beschränkung für die nicht traditionellen Marktbeteiligten eingeführt habe. Das gelte insbesondere für die in Artikel 6 Buchstabe c enthaltene Regelung betreffend Personen, die mit einem traditionellen Marktbeteiligten im Sinne von Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 „verbunden“ seien. Mit traditionellen Marktbeteiligten verbundene Unternehmen, wie z. B. Di Lenardo und Dilexport, würden so vom Bananenmarkt ausgeschlossen, ohne ihre Unabhängigkeit belegen zu können. Das widerspreche der Verordnung Nr. 216/2001 und verletze das Recht auf Verteidigung und das Recht auf freie Berufsausübung.

101.    Die Kommission weist darauf hin, dass die Definition der nicht traditionellen Marktbeteiligten in Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 der der neuen Marktbeteiligten nach der Verordnung Nr. 2362/98 entspreche. Die Beschränkung für verbundene Unternehmen entspreche dem im siebten Erwägungsgrund angesprochenen Ziel der Verschärfung der Zulassung. Darüber hinaus sei die neue Regelung eine Konsequenz der neuen Haltung gegenüber Reifern und eine Reaktion auf den Handel mit Einfuhrlizenzen, der insbesondere von verbundenen Unternehmen gepflogen wurde.

102.    Was die behauptete Beschränkung der Berufsfreiheit angehe, macht die Kommission darauf aufmerksam, dass Di Lenardo und Dilexport ihre Aktivitäten weiterhin wahrnehmen können, weil sie mit einem traditionellen Marktbeteiligten verbunden sind, der Lizenzen erhalten kann. Die neue Regelung verhindere allein die Spekulation mit Lizenzen. Beschränkungen der Unternehmensaktivitäten seien unter bestimmten Bedingungen zulässig. Schließlich könne man im Zusammenhang mit der Zuteilung von Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten nicht von wohlerworbenen Rechten sprechen.

B – Würdigung

103.    Die vierte Vorlagefrage betrifft die Gültigkeit von Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001, insbesondere von dessen Buchstaben c, im Lichte des Grundrechtes der freien Berufsausübung.

104.    Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofes, einen konkreten Sachverhalt zu ermitteln oder eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden. Die Frage, auf welche Weise Di Lenardo und Dilexport miteinander verbunden sind und die Beurteilung, ob es sich dabei um verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 handelt, ist daher Aufgabe des nationalen Richters. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, hat das nationale Gericht auch eine entsprechende Qualifikation vorgenommen. Des Weiteren hat der Gerichtshof auch nicht zu prüfen, ob und inwieweit Di Lenardo und Dilexport über Autonomie verfügen. Schließlich ist in diesem Verfahren auch nicht zu untersuchen, ob in der Vergangenheit irgendein Missbrauch in Bezug auf Lizenzen diesen beiden Unternehmen vorgeworfen werden könnte.

105.    Aus verfahrensrechtlichen Gründen scheint bedenklich, ob die Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 innewohnende unwiderlegliche Vermutung zu prüfen ist. Zwar hat der Gerichtshof sich mit der Zulässigkeit solcher Vermutungen befasst, doch betraf das ganz andere Kategorien von Fällen. Eine Kategorie hatte Regelungen der Mitgliedstaaten zum Gegenstand, d. h. die Konformität der darin aufgestellten Vermutungen mit umzusetzenden Richtlinien oder mit dem Primärrecht (32) . Die andere Kategorie betraf Verfahren vor der Kommission in Wettbewerbs- oder Antidumpingsachen, und zwar Untersuchungen von Gemeinschaftsorganen gegen Unternehmen (33) . Im Wesentlichen ging es also um Verteidigungsrechte. Deren Verletzung machen Di Lenardo und Dilexport zwar auch im vorliegenden Verfahren bzw. im Verfahren vor dem nationalen Gericht geltend.

106.    Gegenstand der vierten Vorlagefrage ist demgegenüber jedoch die behauptete Verletzung des Rechts auf freie Berufsausübung, also ein anderes, ein materielles Grundrecht.

107.    Hinsichtlich des von Di Lenardo und Dilexport angesprochenen Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung, insbesondere des Anspruches auf rechtliches Gehör, ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen grundsätzlich an die ihm gestellten Vorlagefragen gebunden ist und den Gegenstand nicht aufgrund des Vorbringens einer Partei des Ausgangsverfahrens erweitern kann. Das gilt auch im Hinblick auf Vorlagefragen betreffend die Gültigkeit von Handlungen der Organe.

108.    Die Prüfung hat sich demnach auf die Vereinbarkeit von Artikel 143 der Verordnung Nr. 2454/93 mit dem Recht auf freie Berufsausübung zu beschränken.

109.    Nach ständiger Rechtsprechung gehört das Grundrecht auf freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Die freie Berufsausübung kann „jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern“ muss „im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich [kann] ... die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“ (34) .

110.    In der Vorlagefrage wird das Recht der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit („libertà di impresa“) ausdrücklich als Unterfall der freien Berufsausübung gesehen. Wenn der Gerichtshof sich auch vereinzelt des Begriffes der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (35) oder der grundrechtlichen Handelsfreiheit (36) bediente, so darf darin kein vom Recht der freien Berufsausübung oder der freien wirtschaftlichen Betätigung (37) verschiedenes Recht gesehen werden, sondern der Grund dafür liegt vielmehr in einer nicht einheitlichen Terminologie.

111.    Zunächst ist zu untersuchen, ob Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufsausübung eingreift. Diese Bestimmung enthält die Legaldefinition für „nicht traditionelle Marktbeteiligte“. Da die Verordnung spezielle Regelungen über die Vergabe von Lizenzen an diese Gruppe von Marktbeteiligten festlegt, kommt der Legaldefinition eine entscheidende Bedeutung zu. Wer nicht erfasst wird, kann bei der Vergabe der Lizenzen nicht zum Zuge kommen. Ein solches Unternehmen kann daher auch nicht bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Artikel 6 greift also in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufsausübung ein.

112.    Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 greift aber nicht in den Wesensgehalt des von Di Lenardo und Dilexport geltend gemachten Rechts auf freie Berufsausübung ein, da er nur die Modalitäten der Ausübung eines solchen Rechts betrifft, ohne dessen Bestand selbst zu gefährden. Artikel 6 führt nämlich nicht zum Ausschluss jeder Möglichkeit der Einfuhr von Bananen. Eine solche steht nur nicht allen Unternehmen unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung offen.

113.    Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001, insbesondere dessen Buchstabe c, verfolgten Ziele dem Gemeinwohl dienen, ob sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen und ob also der Rat im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat.

114.    Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 896/2001 dient Artikel 6 dem Ziel, einen Teil der Zollkontingentsmengen den nicht traditionellen Marktbeteiligten vorzubehalten. Dieser Teil muss es den Marktbeteiligten, die während des Referenzzeitraums keine Primäreinfuhren getätigt haben, ermöglichen, eine Handelstätigkeit zu betreiben und sich an die neuen Bestimmungen anzupassen, bzw. sie muss es Marktbeteiligten gestatten, in das Bananenimportgeschäft einzusteigen, damit ein gesunder Wettbewerb gefördert wird.

115.    Die in der Vorlagefrage besonders hervorgehobene Vorschrift von Buchstabe c des Artikels 6 kann als Reaktion der Kommission auf bestimmte unerwünschte Praktiken auf Seite der Unternehmen verstanden werden. Aus dem siebten Erwägungsgrund geht hervor, dass diese Bestimmung dem Ziel dient, die Kriterien für die Zulassung der nicht traditionellen Marktbeteiligten zu verschärfen, um die Eintragung von Strohmännern und die Zuteilung von Mengen für künstliche oder spekulative Anträge zu verhindern. Diese Regelung verfolgt also nicht nur das Ziel, die Spekulation mit Lizenzen zu verhindern, sondern auch die Möglichkeit auszuschließen, dass Marktbeteiligte, die bereits eine Lizenz erhalten haben, auf dem Umweg eines mit ihnen verbundenen Unternehmens ein weiteres Mal an der Zuteilung von Lizenzen teilnehmen.

116.    Das mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 verfolgte Ziel dient somit dem Gemeinwohl, da es unerwünschten Praktiken entgegenwirkt.

117.    Die mit Artikel 6 Buchstabe c vorgenommene Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten bestimmter Unternehmen, nämlich der verbundenen Unternehmen, war zudem erforderlich, um eine Umgehung zu verhindern und eine Bevorzugung der verbundenen Unternehmen zu beenden. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass auch das mit der – der Verordnung Nr. 896/2001 zugrunde liegenden – Verordnung Nr. 216/2001 verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes nicht mehr angemessen erreicht werden könnte. Dass die Kommission dabei auf eine Vorschrift des Zollrechts verwies und diese damit inhaltlich übernahm, ist jedenfalls aus Gründen der hier zu prüfenden Konformität mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung, nicht weiter zu untersuchen.

118.    Die unterschiedliche Situation von verbundenen und nicht verbundenen Vermarktern von Bananen rechtfertigt so deren unterschiedliche Behandlung. Der mit der streitigen Vorschrift bewirkte Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Lizenzvergabe kann unter diesen Umständen nicht als unverhältnismäßige Maßnahme der Kommission angesehen werden. Denn gerade verbundene Unternehmen haben die Möglichkeit, durch entsprechende Anpassungen innerhalb der Unternehmensgruppe, der sie angehören, wirtschaftliche Tätigkeiten zu entfalten.

119.    Für die Angemessenheit der Regelung des Artikels 6 Buchstabe c, einschließlich des in dieser Vorschrift verwiesenen Artikels 143 der Verordnung Nr. 2454/93, spricht, dass die Vorgängerbestimmung, d. h. Artikel 11 der Verordnung Nr. 2362/98, die weniger strikt war, offensichtlich nicht wirksam genug war. Des Weiteren führt die Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berufausübung nur in ganz bestimmten Konstellationen dazu, dass überhaupt keine Lizenz für die Einfuhr zugeteilt werden kann.

120.    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 vorgenommene Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung der nicht traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entspricht und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastet. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass dieser Bestimmung die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat.

121.    Nach alledem ist dem Vorlagegericht zu antworten, dass die Prüfung der vierten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 beeinträchtigen könnte.

VI – Ergebnis

122.    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten:

1.
Die Prüfung der ersten und dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 3, 4, 5 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft beeinträchtigen könnte.

2.
Die Untersuchung des Rückwirkungsverbotes sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 3, 4, 5 und 31 der Verordnung Nr. 896/2001 beeinträchtigen könnte.

3.
Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 6 der Verordnung Nr. 896/2001 beeinträchtigen könnte.


1
Originalsprache: Deutsch.


2
ABl. L 47, S. 1, mehrfach geändert.


3
ABl. L 210, S. 28.


4
ABl. L 31, S. 2.


5
ABl. L 142, S. 6, berichtigt durch ABl. L 153, S. 62.


6
ABl. L 293, S. 32.


7
ABl. L 126, S. 6.


8
Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2351/2001 der Kommission vom 30. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 315, S. 46).


9
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


10
ABl. L 10, S. 1.


11
Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C‑478/93 (Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I‑3081, Randnr. 29).


12
Urteile vom 29. Juni 1989 in der Rechtssache 22/88 (Vreugdenhil u. a., Slg. 1989, 2049, Randnr. 16), in der Rechtssache C‑478/93 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 30, und vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C‑9/95, C‑23/95 und C‑156/95 (Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I‑645, Randnr. 36).


13
Urteile vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83 (Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 13), in der Rechtssache C‑478/93 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 31, in den verbundenen Rechtssachen C‑9/95, C‑23/95 und C‑156/95 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 37, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C‑356/97 (Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Slg. 2000, I‑5461, Randnr. 24).


14
Die deutsche Fassung von Artikel 20 der Verordnung Nr. 216/2001 ist insoferne fehlerhaft, als sie von Durchführungsbestimmungen „zu diesem Artikel“ spricht. Dass es sich dabei um einen berichtigbaren Irrtum handelt, zeigt erstens ein Vergleich mit allen anderen Sprachfassungen und zweitens, dass es keinen Sinn macht, Durchführungsbestimmungen zu einem Artikel zu erlassen, der selbst nur eine Ermächtigung zur Durchführung enthält.


15
Urteil in der Rechtssache C‑478/93 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 32.


16
Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zweiten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen (ABl. L 58, S. 11).


17
Urteile vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und in der Rechtssache 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101) sowie vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 224/82 (Meiko, Slg. 1983, 2539, Randnr. 12).


18
Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C‑500/99 P (Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I‑867, Randnr. 90).


19
Urteile in der Rechtssache 98/78 (zitiert in Fußnote 17), in der Rechtssache 99/78 (zitiert in Fußnote 17) sowie in der Rechtssache 224/82 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 12.


20
Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C‑60/98 (Butterfly Music, Slg. 1999, I‑3939, Randnr. 25); vgl. auch die Urteile vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnr. 36), vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 19) und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C‑221/88 (Busseni, Slg. 1990, I‑495, Randnr. 35).


21
Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78 (Biegi, Slg. 1979, 1103).


22
Siehe etwa die umfangreiche Rechtsprechung zu den Milchquoten.


23
Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C‑63/93 (Duff u. a., Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20).


24
Urteil in der Rechtssache C‑63/93 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 20.


25
Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81 (Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27), vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27), vom 17. Juni 1987 in den verbundenen Rechtssachen 424/85 und 425/85 (Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C‑350/88 (Delacre/Kommission, Slg. 1990, I‑395, Randnr. 33), vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C‑258/90 und C‑259/90 (Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I‑2901, Randnr. 34) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C‑104/97 P (Atlanta u. a./Kommission und Rat, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 52).


26
Urteile vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C‑177/90 (Kühn, Slg. 1992, I‑35, Randnr. 14), in der Rechtssache C‑63/93 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 20, vom 15. April 1997 in der Rechtssache C‑22/94 (Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I‑1809, Randnrn. 19 f.) und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑375/96 (Zaninotto, Slg. 1998, I‑6629, Randnr. 50).


27
Urteil in der Rechtssache C‑22/94 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 25.


28
Urteile in der Rechtssache C‑350/88 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 33, in den verbundenen Rechtssachen C‑258/90 und C‑259/90 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 34, in der Rechtssache C-63/93 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 20, und in der Rechtssache C‑104/97 P (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 52.


29
Zu einer solchen Konstellation siehe das Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).


30
Urteile in der Rechtssache C‑63/93 (zitiert in Fußnote 23), Randnr. 23, und in der Rechtssache C‑22/94 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 22.


31
Urteile vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85 (Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44) und in der Rechtssache C‑22/94 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 25.


32
Urteile vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C‑55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I‑7641) und vom 4. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen C‑253/96 bis C‑258/96 (Kampelmann u. a., Slg. 1997, I‑6907).


33
Urteile vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C‑199/92 P (Hüls AG/Kommission, Slg. 1999, I‑4287) und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑49/88 (Al-Jubail Fertilizer Company u. a./Rat, Slg. 1991, I‑3187).


34
Urteile vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 14), vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18), in der Rechtssache C‑177/90 (zitiert in Fußnote 26), Randnr. 16, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 78), vom 13. Dezember 1994 in der Rechtsache C‑306/93 (SMW Winzersekt, Slg. 1994, I‑5555, Randnr. 22), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C‑44/94 (National Federation of Fishermen's Organizations u. a., Slg. 1995, I‑3115, Randnr. 55) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C‑200/96 (Metronome Musik GmbH, Slg. 1998, I‑1953, Randnr. 21).


35
Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C‑161/97 P (Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH/Kommission, Slg. 1999, I‑2057, Randnr. 101).


36
Urteile in der Rechtssache 4/73 (zitiert in Fußnote 34), Randnr. 14, und vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83 (ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 9).


37
Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C‑143/88 und C‑92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen u. a., Slg. 1991, I‑415, Randnr. 77).

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