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Document 62002CC0018

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 18. September 2003.
Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S gegen LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbejdsret - Dänemark.
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift.
Rechtssache C-18/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-01417

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:482

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 18. September 2003(1)



Rechtssache C-18/02



Danmarks Rederiforening für DFDS Torline A/S
gegen
LO Landsorganisationen i Sverige für SEKO Sjöfolk
Facket för Service och Kommunikation



„“






1.        In der vorliegenden Rechtssache hat das dänische Arbejdsret (Arbeitsgericht) eine Reihe von Fragen zu Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt. (2) Abweichend von der allgemeinen Regelung des Übereinkommens, wonach die Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten zuständig sind, ist nach dieser Vorschrift, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, [das] Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, zuständig.

Die einschlägigen Regelungen

2.        Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

3.        Artikel 5 bestimmt, soweit relevant:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

...

3.
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;

...“

4.        Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) wurde auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 EG erlassen. Sie trat am 1. März 2002 in Kraft und ersetzt im Verhältnis zwischen den meisten Vertragsstaaten das Übereinkommen. Für Dänemark ist die Verordnung jedoch nicht bindend, und sie ist Dänemark gegenüber nicht anwendbar. (4)

5.        Artikel 5 der Verordnung bestimmt, soweit relevant:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

...

3.
wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

...“

6.        Artikel 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof (5) bestimmt, soweit relevant:

„Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:

1.
...

in Dänemark: ‚Højesteret‘ [Oberster Gerichtshof],

...;

2.
die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden ...“

Ausgangsverfahren

7.        Das Ausgangsverfahren betrifft die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen, zu denen die SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation (die schwedische Gewerkschaft für Seeleute im Service- und Kommunikationsbereich, im Folgenden: SEKO) gegen die dänische Reederei DFDS Torline A/S (im Folgenden: DFDS) aufgerufen hat, um eine Tarifvereinbarung für die polnische Belegschaft des Frachtschiffs Tor Caledonia, das DFDS gehört und auf der Route zwischen Göteborg (Schweden) und Harwich (Vereinigtes Königreich) verkehrt, herbeizuführen.

8.        Die Tor Caledonia ist in das Dänische Internationale Schiffsregister eingetragen und unterliegt daher dänischem Recht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Schiff mit dänischen Offizieren und polnischen Matrosen bemannt. Die polnischen Seeleute waren aufgrund von Individualverträgen beschäftigt, die gemäß einem Rahmenübereinkommen zwischen verschiedenen dänischen Gewerkschaften auf der einen Seite und drei dänischen Reedereiverbänden auf der anderen Seite geschlossen worden waren. Die Verträge unterlagen dänischem Recht.

9.        Am 7. März 2001 verlangte SEKO den Abschluss einer Tarifvereinbarung für die polnische Besatzung der Tor Caledonia. Am 9. März 2001 wies die Danmarks Rederiforening (der dänische Reedereiverband) im Namen von DFDS diese Forderung zurück. Die schwedischen Gesetze räumen schwedischen Gewerkschaften das Recht ein, einen Arbeitskampf gegenüber Schiffen unter fremder Flagge zu führen. (6) Mit Fax vom 21. März 2001 kündigte SEKO begrenzte Arbeitskampfmaßnahmen mit Wirkung vom 28. März an und wies ihre schwedischen Mitglieder an, keine Beschäftigung auf der Tor Caledonia anzunehmen. In dem Fax wurde auch darauf hingewiesen, dass SEKO zur Unterstützung ihrer eigentlichen Kampfmaßnahmen um Solidaritätsaktionen, insbesondere kollektive Kampfmaßnahmen anderer Gewerkschaften, bitte.

10.      Die geplanten Kampfmaßnahmen von SEKO hätten ohne Solidaritätsaktionen gegenüber DFDS keine Wirkung gezeigt, da das Unternehmen auf der Tor Caledonia keine schwedischen Seeleute beschäftigte und dies auch nicht beabsichtigte. Am 3. April 2001 kündigte jedoch der Svenska Transportarbetareforbundet (die schwedische Transportarbeitergewerkschaft, im Folgenden: STAF) Solidaritätsaktionen mit Wirkung vom 17. April 2001 in der Form an, dass Arbeiten, die die Tor Caledonia betreffen, in keiner Weise durchgeführt würden, so dass das Schiff nicht vertäut, beladen oder gelöscht werden könnte. Aus dem Wortlaut dieser Ankündigung geht klar hervor, dass die Solidaritätsaktion auf die Bitte von SEKO hin erfolgte.

11.      Dem Vorlagebeschluss zufolge obliegt nach dänischem Recht (7) dem Arbejdsret die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen zur Unterstützung der Forderung nach einer Tarifvereinbarung in Bereichen, in denen eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden ist. Dagegen entscheiden die ordentlichen Gerichte über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch die Durchführung oder Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen in nicht tarifvertraglich geregelten Bereichen entstanden ist; diese Gerichte können jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen entscheiden.

12.      Am 4. April 2001 erhob Danmarks Rederiforening für DFDS (im Folgenden für beide: DFDS) gegen LO Landsorganisationen I Sverige (schwedischer Gewerkschaftsverband, im Folgenden: LO) für SEKO und STAF vor dem Arbejdsret Klage und beantragte eine gerichtliche Entscheidung, dass die beiden Gewerkschaften die Rechtswidrigkeit des angekündigten Hauptarbeitskonflikts und der Solidaritätsaktionen anerkennen und die Ankündigungen zurücknehmen.

13.      In der vorbereitenden Verhandlung vor dem Arbejdsret am 11. April 2001 willigte SEKO darin ein, die von ihr angekündigten Kampfmaßnahmen bis zur Entscheidung des Arbejdsret auszusetzen. SEKO war jedoch nicht befugt, die Solidaritätsaktionen auszusetzen.

14.      Am 16. April 2001 beschloss DFDS, die Tor Caledonia auf der Route Göteborg–Harwich nicht mehr einzusetzen, da die Gefahr bestehe, dass das Schiff einen störungsfreien Betrieb nicht aufrechterhalten könne. Das Schiff wurde durch ein anderes, zu diesem Zweck angemietetes Schiff ersetzt.

15.      Am 18. April 2001 setzte STAF den Aufruf zu Solidaritätsaktionen außer Kraft. Daraufhin nahm DFDS die Klage im Hinblick auf STAF zurück.

16.      Am 7. Januar 2002 erhob DFDS vor dem Sø- og Handelsret (See- und Handelsgericht) Kopenhagen gegen SEKO Schadensersatzklage. DFDS verlangte Ersatz des Schadens, der ihr durch die Stilllegung der Tor Caledonia und die Anmietung eines Ersatzschiffes entstanden war; der Schaden wird offenbar auf ungefähr 60 000 Euro geschätzt. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung der vor dem Arbejdsret anhängigen Klage ausgesetzt, da die Frage der Rechtmäßigkeit der angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen das Ergebnis der Schadensersatzklage beeinflussen kann.

17.      In dem Verfahren vor dem Arbejdsret trägt SEKO, vertreten durch LO (im Folgenden für beide: SEKO), vor, das Gericht sei nicht zuständig. Insbesondere sei die Ausnahme des Artikels 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens nicht anwendbar, da DFDS noch keine Schadensersatzklage erhoben habe. Da darüber hinaus SEKO die Ankündigung von Arbeitskampfmaßnahmen zurücknehmen müsse, wenn das Arbejdsret die Maßnahmen für rechtswidrig erklären werde, gebe es keine Grundlage für eine anschließende Schadensersatzklage. SEKO räumt ein, dass ein rechtmäßiger kollektiver Arbeitskonflikt die Gefahr daraus folgender rechtswidriger Solidaritätsaktionen in sich berge, die zu einem Schaden führen und Ersatzansprüche auslösen könnten. Die bloße Gefahr führe jedoch nicht dazu, dass der Gegenstand eines Verfahrens, das sich allein auf die Rechtmäßigkeit des Hauptkonflikts beschränke, als „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens anzusehen sei. SEKO kommt zu dem Schluss, dass gegen sie gerichtete Verfahren betreffend ihre Ankündigung von Arbeitskampfmaßnahmen unter die Grundregel des Artikels 2 des Übereinkommens fielen und daher vor ein schwedisches Gericht hätten gebracht werden müssen.

18.      Dementsprechend hat das Arbejdsret dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Frage 1:

a)
Ist Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass er Klagen betreffend die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen zur Herbeiführung einer Vereinbarung erfasst, wenn ein eventueller Schaden als Folge der Rechtswidrigkeit solcher Maßnahmen nach den Vorschriften über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung eine Ersatzpflicht begründet, so dass eine Klage betreffend die Rechtmäßigkeit angekündigter kollektiver Kampfmaßnahmen vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, vor dem eine Klage wegen Ersatzes des durch diese Maßnahmen entstandenen Schadens erhoben werden kann?

b)
Ist gegebenenfalls Voraussetzung, dass die Entstehung des Schadens eine sichere oder wahrscheinliche Folge der betreffenden Kampfmaßnahmen an sich ist, oder reicht es aus, dass die betreffenden Maßnahmen eine notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen sind?

c)
Ist anders zu entscheiden, wenn die Durchführung einer angekündigten kollektiven Kampfmaßnahme nach Klageerhebung von der ankündigenden Partei bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit ausgesetzt wird?

Frage 2:

Ist Artikel 5 Nummer 3 dahin auszulegen, dass ein Schaden als Folge kollektiver Kampfmaßnahmen, die von der Gewerkschaft eines Landes, das von einem Schiff regelmäßig angelaufen wird, das in einem anderen Land registriert ist (Flaggenstaat), zur Herbeiführung einer Vereinbarung über die Seemannsarbeit an Bord dieses Schiffes organisiert worden sind, von der Reederei des Schiffes als im Flaggenstaat entstanden angesehen werden kann, so dass die Reederei nach dieser Bestimmung im Flaggenstaat eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann?

19.      DFDS, SEKO, die dänische und schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und waren sämtlich, bis auf das Vereinigte Königreich, in der mündlichen Verhandlung vertreten.

Vorlagebefugnis des Arbejdsret

20.      Wie das Vereinigte Königreich zu Recht ausführt, stellt sich die Frage, ob das Arbejdsret befugt ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (8) können lediglich die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gerichte, zu denen das Arbejdsret nicht gehört, sowie Gerichte, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 „als Rechtsmittelinstanz entscheiden“, ein Vorabentscheidungsersuchen stellen.

21.      Dem Vorlagebeschluss zufolge ist nach dänischem Recht (9) das Arbejdsret das einzige Gericht, das für Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechtmäßigkeit angekündigter kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen zuständig ist. Die dänische Regierung weist darauf hin, dass das Arbejdsret ein erst- und letztinstanzliches Gericht sei; gegen seine Entscheidungen könne demzufolge kein Rechtsmittel eingelegt werden. Im Vorlagebeschluss weist das Arbejdsret darauf hin, dass ihm daher die gleiche Stellung wie einer Rechtsmittelinstanz zuzuerkennen sei.

22.      Der Ausschluss erstinstanzlicher Gerichte von der Liste der vorlageberechtigten Gerichte wurde von Jenard (10) wie folgt begründet: „Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass der Gerichtshof zu häufig und insbesondere in weniger wichtigen Fällen um Auslegung angerufen wird.“

23.      Dieser Ansatz ist vollkommen einleuchtend, soweit er erstinstanzliche Gerichte betrifft, gegen deren Entscheidungen bei höheren Gerichten ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wenn jedoch, wie in der vorliegenden Rechtssache, das nationale Gericht sowohl in erster als auch in letzter Instanz entscheidet, gibt es keine zwingende Rechtfertigung, aufgrund deren man dem Gericht die Möglichkeit, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, versagen könnte.

24.      Wie die dänische Regierung vorträgt, würde eine solche Versagung der Vorlageberechtigung darüber hinaus dazu führen, dass Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens in bestimmten arbeitsrechtlichen Zusammenhängen nie vor den Gerichtshof gebracht werden könnten. Dies kann von den Verfassern des Übereinkommens und des Protokolls nicht beabsichtigt gewesen sein.

25.      Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass Schlosser (11) der Ansicht war, dass der Begriff „Rechtsmittelinstanz“ in Artikel 2 Nummer 2 des Protokolls „nicht technisch, sondern im Sinne der Anrufung einer höheren Instanz zu verstehen“ sei, was darauf hindeutet, dass der Begriff alle Gerichte umfasst, deren Entscheidungen endgültig sind.

26.      Diese Auslegung ist auch mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (12) über Auslegungsersuchen vereinbar. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 EG erfolgen solche Ersuchen durch eine Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 EG unter der Bedingung, dass nur ein Gericht, „dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, um eine Entscheidung ersuchen darf. Das Arbejdsret ist eindeutig von dieser Definition erfasst.

27.      Dementsprechend bin ich der Ansicht, dass das Arbejdsret gemäß dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens berechtigt ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

Frage 1 Buchstabe a

28.      Mit Frage 1 Buchstabe a stellt das Arbejdsret im Wesentlichen die Frage, ob eine Klage vor einem Gericht, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angekündigten kollektiven Arbeitskampfmaßnahme als eine wesentliche Voraussetzung für eine Schadensersatzklage vor einem anderen Gericht begehrt wird, unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens fällt.

29.      Wie DFDS, die Regierungen Dänemarks und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission bin ich der Meinung, dass diese Frage bejaht werden sollte. SEKO und die schwedische Regierung sind dagegen der Ansicht, dass die Frage verneint werden sollte.

30.      Meines Erachtens widerspricht die zuletzt genannte Ansicht dem Wortlaut, der Systematik und den Zielen des Übereinkommens, wie es vom Gerichtshof ausgelegt wurde.

31.      Wie die Kommission ausführt, ist der Wortlaut von Artikel 5 Nummer 3, insbesondere in der deutschen und der englischen (13) Fassung, weit gefasst, was darauf hindeutet, dass eine Klage schon dann unter diese Vorschrift fällt, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand eines Verfahrens bildet. Auch die bisherige Rechtsprechung legt den Schluss nahe, dass der Begriff großzügig ausgelegt werden sollte. Im Urteil Mines de Potasse d’Alsace (14) , der ersten Entscheidung des Gerichtshofes zu Artikel 5 Nummer 3, stellte der Gerichtshof fest, dass „sich Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens mit seinem weit gefassten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt“. In der Folgezeit hat der Gerichtshof im Urteil Kalfelis (15) erläutert, dass „sich der Begriff ‚unerlaubte Handlung‘ auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen ‚Vertrag‘ im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpfen“.

32.      Diese Definition wurde offenbar entwickelt, um Klagen wie die vom vorlegenden Gericht in Frage 1 Buchstabe a beschriebene zu erfassen, nämlich Klagen zur Rechtmäßigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen, „wenn ein eventueller Schaden als Folge der Rechtswidrigkeit solcher Maßnahmen nach den Vorschriften über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung eine Ersatzpflicht begründet“. (16)

33.      SEKO wendet jedoch ein, die Klage vor dem Arbejdsret stehe in keinem Zusammenhang mit dem Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des Artikels 5 Nummer 3, da DFDS ihre Klage nicht auf die Grundsätze der Haftung für unerlaubte Handlung stütze, sondern ausschließlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen. Es werde kein Zahlungsanspruch, z. B. auf Zahlung von Schadensersatz, vor dem Arbejdsret geltend gemacht, das für die Entscheidung über einen derartigen Anspruch jedenfalls nicht zuständig sei.

34.      Diesem Vorbringen kann ich nicht folgen.

35.      Erstens, wie insbesondere die Regierungen Dänemarks und des Vereinigten Königreichs betonen, hat das Übereinkommen nicht zu einer Harmonisierung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften der Vertragsstaaten geführt, (17) die weiterhin zuständig sind, festzulegen, auf welche Weise Schadensersatzklagen aus deliktischer Haftung erhoben werden müssen. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Dänemark dem Arbejdsret die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen übertragen hat, während nur die ordentlichen Gerichte über Ansprüche auf Ersatz daraus entstandener Schäden entscheiden dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint die unterschiedliche Behandlung der beiden Klagearten im Zusammenhang mit Artikel 5 Nummer 3 künstlich.

36.      Zweitens würde eine derartige Auslegung dazu führen, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Kläger, der bei dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, Klage erheben will, um eine Haftung für den aus rechtswidrigen Kampfmaßnahmen entstandenen Schaden feststellen zu lassen, dazu erst in der Lage ist, nachdem er mit einer Klage vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats die Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahmen hat feststellen lassen. Ein solches Ergebnis wäre eindeutig nicht im Interesse der Prozessökonomie und der geordneten Rechtspflege. Darüber hinaus wird in manchen Vertragsstaaten möglicherweise kein Recht auf Klageerhebung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer kollektiven Kampfmaßnahme anerkannt; dem potenziellen Kläger ist es unter diesen Umständen unmöglich, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, Klage auf Feststellung der Haftung für daraus resultierende Schäden zu erheben.

37.      Schließlich geht nun aus dem Urteil Henkel (18) des Gerichtshofes, das nach Erlass des Vorlagebeschlusses und Eingang der schriftlichen Erklärungen im vorliegenden Fall erging, eindeutig hervor, dass Artikel 5 Nummer 3 auch auf Klagen anwendbar ist, die keinen Zahlungsanspruch umfassen. In dieser Rechtssache ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verträgen mit Privatpersonen einen vertraglichen Anspruch im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens oder einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 zum Gegenstand hat. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine derartige Klage auf eine Haftung des Beklagten wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, gerichtet sei, die „auf der außervertraglichen Verpflichtung des Gewerbetreibenden beruht, in seinen Beziehungen mit Verbrauchern von bestimmten durch den Gesetzgeber missbilligten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen“ (19) .

38.      Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 weit zu verstehen sei und daher im Bereich des Verbraucherschutzes nicht nur Sachverhalte erfasse, in denen ein Einzelner einen individuellen Schaden erleide, sondern auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie dem Kläger sei (20) .

39.      Im vorliegenden Fall ähnelt die Klage eindeutig der Klage in der Rechtssache Henkel insoweit, als sie auf die Haftung von SEKO wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Hinblick auf deren außervertragliche Verpflichtung zum Verzicht auf bestimmte, vom Gesetzgeber missbilligte Verhaltensweisen gerichtet ist. Wie darüber hinaus die Kommission ausführt und wie sich eindeutig aus dem Wortlaut der Frage 1 Buchstabe b ergibt, ist die Klage von DFDS im Gegensatz zur Klage in der Rechtssache Henkel direkt mit der potenziellen Schadenshaftung von SEKO verknüpft, da die mit der ersten Klage begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Voraussetzung für die Feststellung dieser Haftung in dem beim Sø- og Handelsret Kopenhagen anhängigen gesonderten Verfahren ist.

40.      Allgemein hat der Gerichtshof im Urteil Henkel ausgeführt:

„Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt ... Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden. Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf den Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens oder auf eine Klage zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens bezieht.“21 –Randnr. 46, unter Anführung des Urteils Mines de Potasse d’Alsace (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 11 und 17); Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17), Shevill (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 19) und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10).

41.      Meiner Meinung nach sind all diese Erwägungen ebenso auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anzuwenden, in dem die nationalen Zuständigkeitsbestimmungen verlangen, dass vor einer Klage auf Ersatz des durch das Verhalten einer Partei entstandenen Schadens vor einem Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens durch ein anderes Gericht erreicht werden muss.

42.      Dementsprechend ist auf Frage 1 Buchstabe a im Ergebnis zu antworten, dass in Fällen, in denen nach dem Recht eines Vertragsstaats ein Gericht dieses Staates für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen ausschließlich zuständig ist und für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch solche rechtswidrigen Maßnahmen entstanden ist, ein anderes Gericht dieses Staates zuständig ist, die Klage vor dem erstgenannten Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens fällt.

Frage 1 Buchstabe b

43.      Mit Frage 1 Buchstabe b möchte das Arbejdsret erfahren, ob es für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles gegebenenfalls Voraussetzung ist, dass die Entstehung des Schadens eine sichere oder wahrscheinliche Folge der betreffenden Kampfmaßnahmen ist, oder ob es ausreicht, dass die betreffenden Maßnahmen eine notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen sind.

44.      Die Frage stellt sich, da die eigentlichen kollektiven Kampfmaßnahmen, die von SEKO angekündigt wurden, für sich genommen keinen Schaden bei DFDS verursachen würden. Die von STAF auf Bitten von SEKO angekündigte Solidaritätsaktion würde jedoch einen solchen Schaden verursachen. Der Begriff der Solidaritätsaktion setzt kollektive Kampfmaßnahmen im Rahmen eines Hauptkonflikts voraus. Darüber hinaus weist der Vorlagebeschluss darauf hin, dass sowohl nach dänischem als auch nach schwedischem Recht ein Konflikt mit dem Ziel des Abschlusses eines Tarifvertrags vorliegen müsse, bevor andere Gewerkschaften Solidaritätsaktionen ankündigen könnten.

45.      Allein SEKO ist der Ansicht, dass die Entstehung des Schadens eine sichere oder wahrscheinliche Folge der betreffenden Kampfmaßnahmen sein müsse. Dies begründet SEKO mit zwei Argumenten.

46.      Zunächst ist SEKO der Ansicht, Artikel 5 Nummer 3 sei nur anwendbar, wenn ein tatsächlicher Schaden entstanden sei, der auf einen finanziellen Schaden hinauslaufe, der Gegenstand einer Schadensersatzklage sei.

47.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht jedoch eindeutig hervor, dass es für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 nicht erforderlich ist, einen tatsächlichen Schaden darzutun, der auf einen finanziellen Schaden hinausläuft (22) . Darüber hinaus ist der Nachweis eines solchen Schadens offensichtlich unmöglich, wenn die betreffende Klage auf Unterlassung des angefochtenen Verhaltens gerichtet ist; bei derartigen Klagen kann es, wie oben erläutert, gleichwohl sein, dass im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“ (23) . Dies kann unter Umständen auch der Fall sein, wenn mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten, bis zum Erlass des Urteils ausgesetzten Verhaltens angestrebt wird, so wie dies vorliegend bei der Klage vor dem Arbejdsret der Fall ist.

48.      Allgemein ist SEKO der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass immer die Gefahr bestehe, dass kollektive Kampfmaßnahmen zu rechtswidrigen schadensersatzpflichtigen Solidaritätsaktionen führen könnten, nicht bedeute, dass bei einer Klage, in deren Rahmen nur über die Rechtmäßigkeit der eigentlichen Kampfmaßnahmen zu entscheiden sei, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten.

49.      Bereits im Zusammenhang mit Frage 1 Buchstabe a habe ich erläutert, weshalb meiner Ansicht nach unter den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere da die Klage zur Rechtmäßigkeit der eigentlichen Kampfmaßnahmen eine wesentliche Voraussetzung für die gesonderte Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahmen verursachten Schadens darstellt, die erstgenannte Klage eine Klage ist, bei der im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In ihrem Vorbringen zu Frage 1 Buchstabe b argumentiert SEKO im Wesentlichen, die erstgenannte Klage könne jedenfalls keine Klage mit diesem Gegenstand sein, wenn weder sicher noch wahrscheinlich sei, dass unmittelbar durch die eigentlichen Kampfmaßnahmen ein Schaden verursacht werde.

50.      Dieses Argument wirft die Frage auf, inwieweit das auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 3 zuerst angerufene Gericht die Begründetheit der Rechtssache prüfen muss, um über die eigene Zuständigkeit nach dieser Vorschrift entscheiden zu können.

51.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass es den dem Übereinkommen zugrunde liegenden Erwägungen der Rechtssicherheit entspreche, dass das nationale Gericht in der Lage sein müsse, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (24) . Insbesondere bestimme das Übereinkommen weder, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden könne, noch, welche Beweise der Kläger bei dem angerufenen Gericht vorlegen müsse, damit dieses über die Begründetheit der Klage entscheiden könne (25) . Dies seien Fragen des anwendbaren nationalen Rechts, die von dem Gericht zu entscheiden seien, das nach Maßgabe des Übereinkommens zuständig sei.

52.      Dessen ungeachtet ist klar, dass es Umstände geben kann, unter denen das zuerst angerufene Gericht zu einer zumindest vorläufigen Prüfung der Begründetheit verpflichtet ist, um zu entscheiden, ob es sich bei der betreffenden Rechtssache um eine Klage handelt, die im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ zum Gegenstand hat. Andernfalls könnte ein Beklagter durch die bloße Behauptung, es läge beim Kläger kein Schaden und somit auch keine unerlaubte Handlung vor, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aushebeln.

53.      In dem ähnlichen Kontext des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens, der vorsieht, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zuständig ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass „die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen die Zuständigkeit einschließt, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, was erforderlich ist, damit das angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit aufgrund des Übereinkommens feststellen kann. Wäre dies anders, so bestünde die Gefahr, dass die Vorschrift des Artikels 5 ... rechtlich bedeutungslos würde, da dann davon auszugehen wäre, dass eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrages zu behaupten brauchte, um die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung auszuschalten. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Übereinkommens ist die genannte Vorschrift vielmehr dahin auszulegen, dass das Gericht, das über einen Rechtsstreit aus einem Vertrag zu befinden hat, die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit – auch von Amts wegen – anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen nachprüfen kann, die eine Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ergibt.“ (26)

54.      Dieser Ansatz spiegelt darüber hinaus Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wider, wonach sich, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren (über die Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit hinaus (27) ) nicht einlässt, „das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären [hat], wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist“. Hierzu Jenard: „Artikel 20 ist einer der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens. ... [D]as Gericht [hat] von Amts wegen zu prüfen ..., ob es im Sinne des Übereinkommens zuständig ist ... Es genügt nicht, dass der Richter die Behauptungen des Klägers über die Zuständigkeit als richtig unterstellt; er muss von dem Kläger den Beweis dafür verlangen, dass die internationale Zuständigkeit begründet ist.“ (28)

55.      Im Hinblick auf den erforderlichen Beweismaßstab wurde der Gerichtshof in der Rechtssache Shevill (29) gefragt, ob das angerufene Gericht für die Feststellung seiner Zuständigkeit als Gerichtsstand des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolges gemäß Artikel 5 Nummer 3 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Beurteilung des schädigenden Charakters des streitigen Ereignisses und für den Beweis des Vorliegens und des Umfangs des Schadens, den der Betroffene geltend mache, besondere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen habe, die von denjenigen seines nationalen Rechts abwichen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Fragen allein von dem angerufenen nationalen Gericht zu entscheiden seien, das das nach den Kollisionsnormen seines nationalen Rechts maßgebliche materielle Recht anwenden müsse, soweit dessen Anwendung die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht beeinträchtige.

56.      Die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens kann jedoch beeinträchtigt werden, wenn das Gericht des Ortes, an dem ein vollkommen unvorhersehbarer Schaden eingetreten ist, für eine Klage über Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig ist. Ziel des Übereinkommens ist die Festlegung sicherer und voraussehbarer Zuständigkeitszuweisungen (30) . Insbesondere in Bezug auf Artikel 5 Nummer 3 hat der Gerichtshof eine Auslegung des Übereinkommens zurückgewiesen, die die Bestimmung des zuständigen Gerichts von ungewissen Umständen und Zufällen abhängig machen würde (31) , und entschieden, dass „die Zuständigkeitsregeln, die von dem allgemeinen Grundsatz dieses Übereinkommens abweichen, so ausgelegt werden [müssen], dass ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte“ (32) . Dies ist eindeutig dann nicht der Fall, wenn ein Beklagter vor dem Gericht des Ortes der Verwirklichung eines vollkommen unvorhersehbaren Schadenserfolges der betreffenden unerlaubten Handlung verklagt werden kann.

57.      Die Formulierung der Frage 1 Buchstabe b deutet jedoch darauf hin, dass dies hier nicht der Fall ist, da das nationale Gericht die kollektiven Kampfmaßnahmen im Rahmen des Hauptkonflikts als notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen beschreibt. Darüber hinaus gesteht SEKO ein, dass jede kollektive Kampfmaßnahme die Gefahr rechtswidriger Solidaritätsaktionen in sich birgt. Daraus ergibt sich, dass durch Solidaritätsaktionen verursachte Schäden nicht als unvorhersehbare Folgen der eigentlichen Kampfmaßnahmen angesehen werden können.

58.      Dementsprechend sollte Frage 1 Buchstabe b meiner Ansicht nach dahin beantwortet werden, dass in Fällen, in denen nach dem Recht eines Vertragsstaats ein Gericht dieses Staates für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen ausschließlich zuständig ist und für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch solche rechtswidrigen Maßnahmen entstanden ist, ein anderes Gericht dieses Staates zuständig ist, die Klage vor dem erstgenannten Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit kollektiver Kampfmaßnahmen auch dann unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens fällt, wenn möglich ist, dass dem Kläger unmittelbar durch die kollektiven Kampfmaßnahmen, deren Rechtswidrigkeit mit der Klage festgestellt werden soll, kein Schaden entsteht, vorausgesetzt, diese eigentlichen kollektiven Kampfmaßnahmen sind eine notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen.

Frage 1 Buchstabe c

59.      Mit Frage 1 Buchstabe c möchte das Arbejdsret wissen, ob die Tatsache, dass die Durchführung einer angekündigten kollektiven Kampfmaßnahme nach Klageerhebung von der ankündigenden Partei bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit ausgesetzt wird, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles auf die Anwendung des Artikels 5 Nummer 3 Auswirkungen hat.

60.      DFDS, die Regierungen Dänemarks und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission sind der Meinung, dass diese Frage verneint werden solle; SEKO trägt dagegen vor, dass die Klage nach Aussetzung der Maßnahmen unter diesen Umständen nicht mehr unter Artikel 5 Nummer 3 falle.

61.      SEKO argumentiert insbesondere, die Tatsache, dass DFDS die Gelegenheit gehabt habe, die Aussetzung des Konflikts zu erreichen, bevor er in Kraft habe treten sollen, und dies auch tatsächlich erreicht habe, unterstreiche, dass es in der anhängigen Rechtssache nicht um Schadensersatz gehe, sondern dass die Parameter dafür festgelegt werden sollten, was ein rechtmäßiger Arbeitskonflikt sei. Dafür spreche auch, dass DFDS erklärt habe, dass man sich erst nach Aussetzung des Arbeitskonflikts nach der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2001 entschlossen habe, das Schiff nicht mehr auf der betreffenden Route fahren zu lassen. Wenn DFDS mit der Klage Erfolg habe, komme es nicht mehr zu dem Arbeitskonflikt, und es könne damit auch kein Schaden oder Entschädigungsanspruch entstehen. Sollte das Arbejdsret dagegen im Sinne von SEKO entscheiden, seien die Ankündigung des Arbeitskonflikts und der Konflikt selbst von Anfang an rechtmäßig gewesen, so dass sie keine Grundlage für Schadensersatzansprüche bilden könnten. Schließlich folgert SEKO, die Aussetzung des Arbeitskonflikts bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit nehme der Klage jeglichen Charakter einer Schadensersatzklage, den sie bis dahin gehabt haben könnte.

62.      Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass, wie im Zusammenhang mit Frage 1 Buchstaben a und b erörtert, die bloße Tatsache, dass mit einer Klage kein Schadensersatz beantragt wird, für einen Ausschluss der Anwendung von Artikel 5 Nummer 3 nicht ausreicht; soweit sich die Argumentation von SEKO auf die gegenteilige Annahme stützt, geht sie fehl.

63.      Der konkreten Frage des vorlegenden Gerichts liegt jedoch eine allgemeinere Frage zugrunde, nämlich ob nach dem Übereinkommen Ereignisse, die nach Klageerhebung eintreten, die gerichtliche Zuständigkeit beeinflussen können. Meiner Ansicht nach muss diese Frage verneint werden.

64.      Wie oben erwähnt (33) , ist Ziel des Übereinkommens die Festlegung sicherer und voraussehbarer Zuständigkeitszuweisungen (34) ; darüber hinaus sollten „die Zuständigkeitsregeln, die von dem allgemeinen Grundsatz dieses Übereinkommens abweichen, so ausgelegt werden, dass ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte“ (35) . Die Rechtssicherheit würde eindeutig ausgehöhlt, wenn ein bei Klageerhebung nach dem Übereinkommen zuständiges Gericht durch das spätere Verhalten des Beklagten unzuständig werden könnte.

65.      Selbstverständlich kann sich das spätere Verhalten des Beklagten bei der Entscheidung der Rechtssache auf die Haftung und den Schadensumfang auswirken; dies ist jedoch wiederum eine Frage des materiellen Rechts, die von dem nach dem Übereinkommen zuständigen Gericht zu entscheiden ist.

66.      Dementsprechend sollte Frage 1 Buchstabe c meiner Ansicht nach dahin beantwortet werden, dass in Fällen, in denen nach dem Recht eines Vertragsstaats ein Gericht dieses Staates für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen ausschließlich zuständig ist und für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch solche rechtswidrigen Maßnahmen entstanden ist, ein anderes Gericht dieses Staates zuständig ist, die Klage vor dem erstgenannten Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Kampfmaßnahmen auch dann unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens fällt, wenn die Durchführung der Kampfmaßnahmen nach Klageerhebung von der ankündigenden Partei bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ausgesetzt wird.

Frage 2

67.      Bei Frage 2 geht es im Wesentlichen darum, ob unter den Umständen, die zu dem Ausgangsverfahren geführt haben, der Schaden als in Dänemark entstanden angesehen werden und folglich in Dänemark Klage erhoben werden kann. Auch wenn die Frage des vorlegenden Gerichts dahin gehend formuliert ist, dass kollektive Kampfmaßnahmen organisiert wurden, gehe ich davon aus, dass mit diesem Begriff die Ankündigung und nicht die tatsächliche Durchführung gemeint ist.

68.      Nach Meinung von DFDS und der dänischen Regierung sollte Frage 2 bejaht werden; SEKO und die Kommission sind der gegenteiligen Ansicht. Das Vereinigte Königreich trägt vor, die Frage müsse auf der Grundlage des nach dem dänischen internationalen Privatrecht bestimmten anwendbaren nationalen Recht entschieden werden.

69.      Im Urteil Mines de Potasse d’Alsace (36) hat der Gerichtshof entschieden: „Die Bedeutung des Begriffs ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist also so zu bestimmen, dass dem Kläger die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, seine Klage entweder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, oder am Ort des ursächlichen Geschehens zu erheben.“ Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass beide Orte eine kennzeichnende Verknüpfung für die gerichtliche Zuständigkeit begründen könnten, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen könne und die Auswahl allein des Ortes des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, dass die in Artikel 2 und Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen und die letztgenannte Bestimmung damit insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre (37) .

70.      Im Urteil Shevill (38) hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer Ehrverletzung durch einen im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel der Ort des ursächlichen Geschehens nur der Ort der Niederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung sein könne, denn er stelle den Ort dar, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang genommen habe und von dem aus die ehrverletzende Äußerung gemacht und in Umlauf gebracht worden sei.

71.      Im vorliegenden Fall ist das ursächliche Geschehen eindeutig in der Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen zu sehen. Entsprechend dem Urteil Shevill muss dieses Geschehen als von Schweden ausgehend angesehen werden, wo die Ankündigungen gemacht und versandt wurden.

72.      Im Hinblick auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, um dessen Bestimmung es dem Arbejdsret vorrangig geht, hat der Gerichtshof im Urteil Shevill ausgeführt, dass dies der Ort sei, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen einträten, und dass im Fall einer grenzüberschreitenden Ehrverletzung durch Presseerzeugnisse die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens einer Person an den Orten verwirklicht werde, an denen die Veröffentlichung verbreitet werde, wenn der Betroffene dort bekannt sei (39) .

73.      Entsprechend muss im vorliegenden Fall der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort sein, an dem die Ankündigungen der kollektiven Kampfmaßnahmen – das ursächliche Geschehen – schädigende Auswirkungen zur Folge hatten. Die hauptsächlichen schädigenden Auswirkungen, für die die Klägerin beim Sø- og Handelsret auf Schadensersatz klagt, waren die von DFDS in Anbetracht der Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen für notwendig gehaltene Außerdienststellung der Tor Caledonia und Anmietung des Ersatzschiffes. Diese Auswirkungen sind offenbar in Dänemark eingetreten, obgleich das Vereinigte Königreich vorträgt, es sei letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die zur Bestimmung des Ortes, an dem das ursächliche Geschehen tatsächlich seine schädigenden Auswirkungen gehabt habe, erforderlich seien (40) .

74.      SEKO und die Kommission argumentieren jedoch auf der Grundlage des Urteils Marinari (41) , dass der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht den Ort einschließe, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Staat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behaupte. Diese Verfahrensbeteiligten kommen zu dem Schluss, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, nicht Dänemark, sondern Schweden sein müsse.

75.      In der Rechtssache Marinari ging der Kläger im Hinblick auf Schäden gerichtlich vor, die angeblich durch das Verhalten der beklagten Bank entstanden waren. In dieser Rechtssache erfolgten sowohl das ursächliche Geschehen (das den Angestellten der beklagten Bank vorgeworfene Verhalten) als auch der Erstschaden (Beschlagnahme der von Herrn Marinari hinterlegten Eigenwechsel [ „promissory notes“] und die anschließende Inhaftierung von Herrn Marinari) in ein und demselben Staat; nur der behauptete Folgeschaden (Vermögensschaden) konnte in einem anderen Staat eingetreten sein. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht so weit ausgelegt werden könne, dass er jeden Ort erfasse, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen Schaden verursacht habe, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden sei; folglich könne dieser Begriff nicht den Ort einschließen, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behaupte (42) .

76.      Das Urteil Marinari ist daher nicht übertragbar, wenn sämtliche Schäden in ein und demselben Vertragsstaat eintreten. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

77.      DFDS gründet ihre Folgerung, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs befinde sich in Dänemark, zum Teil auf das Argument, Zweck der angekündigten kollektiven Kampfmaßnahmen sei eine Änderung der Arbeitsbedingungen an Bord der in Dänemark eingetragenen und daher als dänisches Hoheitsgebiet anzusehenden Tor Caledonia gewesen. Die dänische Regierung hält außerdem für erheblich, dass das ursächliche Geschehen seine Auswirkungen und seinen Einfluss auf das Verhalten der anderen Partei dort habe hervorbringen sollen, wo das von den Maßnahmen betroffene Schiff eingetragen sei und wichtige Entscheidungen zu den Arbeitsbedingungen getroffen würden, nämlich an Bord des Schiffes. Für das Vereinigte Königreich und die Kommission dagegen ist die Nationalität des Schiffes für die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens irrelevant.

78.      Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass die Nationalität der Tor Caledonia für die im vorliegenden Fall dem Gerichtshof vorgelegten Fragen irrelevant zu sein scheint. Auf keinen der von DFDS oder der dänischen Regierung in diesem Zusammenhang erwähnten Umstände kommt es meiner Meinung nach für die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Brüsseler Übereinkommen an: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht eindeutig hervor, dass einerseits Klagen zur Verhinderung der Begehung angeblicher rechtswidriger Handlungen von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens erfasst sein können und dass derartige Klagen entweder am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs oder am Ort des ursächlichen Geschehens erhoben werden können. Im vorliegenden Fall besteht der Schaden nicht in der vorgeschlagenen Änderung der Arbeitsbedingungen an Bord des Schiffes, sondern in der von DFDS in Anbetracht der Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen für notwendig gehaltenen Außerdienststellung des Schiffes und seiner Ersetzung durch ein anderes, angemietetes Schiff. Auch wenn, wie oben erwähnt, die Frage, an welchem Ort sich der Schadenserfolg in dem Sinne verwirklicht hat, dass die rechtswidrige Handlung ihre schädigenden Auswirkungen für den Betroffenen hervorgerufen hat, eine Tatsachenfrage ist, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, lässt sich nur schwer nachvollziehen, wie unter den Umständen des vorliegenden Falles angenommen werden könnte, dass ein solcher Schaden an Bord des betroffenen Schiffes eingetreten sei.

79.      Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass ein gemäß Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens angerufenes Gericht bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit als Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übereinkommen beachten muss, insbesondere den übergeordneten Grundsatz, wonach die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (43) .

Ergebnis

80.      Ich bin daher der Ansicht, dass die vom Arbejdsret vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

1a)
Ist nach dem Recht eines Vertragsstaats ein Gericht dieses Staates für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen ausschließlich zuständig und ist für die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch solche rechtswidrigen Maßnahmen entstanden ist, ein anderes Gericht dieses Staates zuständig, so fällt eine Klage vor dem erstgenannten Gericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit kollektiver Arbeitskampfmaßnahmen unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

1b)
Eine solche Klage fällt auch dann unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens, wenn möglich ist, dass dem Kläger unmittelbar durch die kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen, deren Rechtswidrigkeit mit der Klage festgestellt werden soll, kein Schaden entsteht, vorausgesetzt, diese eigentlichen kollektiven Kampfmaßnahmen sind eine notwendige Bedingung und mögliche Grundlage für schadensverursachende Solidaritätsaktionen.

1c)
Eine solche Klage fällt auch dann unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens, wenn die Durchführung der kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen, deren Rechtswidrigkeit mit der Klage festgestellt werden soll, nach Klageerhebung von der ankündigenden Partei bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ausgesetzt wird.

2)
Wird vor einem Gericht eines Vertragsstaats auf der Grundlage Klage erhoben, dass es sich um das Gericht des Ortes handelt, an dem im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens, wie er durch den Gerichtshof ausgelegt wird, der Schaden eingetreten ist, so ist es Aufgabe dieses Gerichts, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Ort zu bestimmen, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Klägers eingetreten sind. Soweit der Schaden Folge der Ankündigung kollektiver Kampfmaßnahmen durch eine Gewerkschaft zur Herbeiführung einer Vereinbarung über die Seemannsarbeit an Bord eines in einem Vertragsstaat registrierten und einen anderen Vertragsstaat anlaufenden Schiffes ist, ist die Nationalität des Schiffes kein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist.


1
Originalsprache: Englisch.


2
Übereinkommen vom 27. September 1968. Eine konsolidierte Fassung des durch die vier nachfolgenden Beitrittsübereinkommen geänderten Übereinkommens ist im ABl. 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht.


3
ABl. 2001, L 12, S. 1.


4
21. Begründungserwägung sowie Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 76 der Verordnung.


5
Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, unterzeichnet am 3. Juni 1971 in Luxemburg. Eine konsolidierte Fassung des durch die vier nachfolgenden Beitrittsübereinkommen geänderten Protokolls wurde im ABl. 1998, C 27, S. 28 veröffentlicht.


6
§ 42 des schwedischen Medbestemmelseslov (Mitbestimmungsgesetz).


7
Gesetz Nr. 183 vom 12. März 1997.


8
Zitiert in Fußnote 5.


9
Vgl. Nr. 21.


10
Bericht vom 3. Juni 1971 über das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof und über das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 66, Nr. 11 Absatz 1).


11
Bericht vom 9. Oktober 1978 zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 255).


12
Vgl. oben Nr. 4.


13
„[I]n matters relating to tort, delict or quasi-delict, in the courts for the place where the harmful event occured or may occur.“


14
Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Slg. 1976, 1735, Randnr. 18).


15
Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Slg. 1988, 5565, Randnr. 17).


16
Hervorhebung hinzugefügt.


17
Vgl. Urteile vom 7. Juni 1984 in der Rechtssache 129/83 (Zelger, Slg. 1984, 2397, Randnr. 15), vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88 (Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 19) und vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93 (Shevill, Slg. 1995, I-415, Randnrn. 35 und 36).


18
Urteil vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache 167/00 (Slg. 2002, I-8111).


19
Randnr. 41.


20
Randnr. 42, unter Anführung des Urteils Mines de Potasse d’Alsace (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 18).


21
Randnr. 46, unter Anführung des Urteils Mines de Potasse d’Alsace (zitiert in Fußnote 14, Randnrn. 11 und 17); Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17), Shevill (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 19) und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10).


22
Urteile Shevill (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 40) und Henkel (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 42).


23
Urteil Henkel (zitiert in Fußnote 18 und erörtert oben in Nrn. 37 bis 40).


24
Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 27).


25
Urteil Shevill (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 38 sowie allgemein Randnrn. 35 bis 41).


26
Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81 (Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 7; vgl. auch Nrn. 3 bis 6 der Schlussanträge des Generalanwalts Reischl).


27
Vgl. Artikel 18.


28
Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 39).


29
Zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 34 bis 41.


30
Urteil Marinari (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 19).


31
Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion Européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 34).


32
Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 18).


33
Vgl. Nr. 56.


34
Urteil Marinari (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 19).


35
Urteil Handte (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 18).


36
Zitiert in Fußnote 14, Randnr. 19.


37
Randnrn. 15, 17 und 20.


38
Zitiert in Fußnote 17, Randnr. 24.


39
Randnrn. 28 und 29.


40
Urteil Shevill (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 37 bis 39).


41
Zitiert in Fußnote 21.


42
Randnrn. 14 und 15.


43
Urteil Henkel (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 46). Vgl. entsprechend im Kontext der Bestimmung des anzuwendenden Rechts Artikel 3 Absatz 3 des von der Kommission am 22. Juli 2003 vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( „Rom II“) (KOM/2003/0427 endg.), wonach, „[w]enn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, ... ungeachtet [des allgemeinen Grundsatzes, dass das anzuwendende Recht das Recht des Staates ist, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht,] das Recht dieses anderen Staates [gilt]“.

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