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Document 62001TJ0313
Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber) of 21 April 2004. # R. v Commission of the European Communities. # Officials - Social security - Refusal of prior authorisation of a surgical procedure - Refusal on the ground of the exclusively cosmetic nature attributed by the administration to the operation - Infringement of the provisions of the Community rules. # Case T-313/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. April 2004.
R. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Soziale Sicherheit - Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs - Mit dem von der Verwaltung der Operation zugeschriebenen ausschließlich ästhetischen Charakter begründete Ablehnung - Verstoß gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Regelung.
Rechtssache T-313/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. April 2004.
R. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Soziale Sicherheit - Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs - Mit dem von der Verwaltung der Operation zugeschriebenen ausschließlich ästhetischen Charakter begründete Ablehnung - Verstoß gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Regelung.
Rechtssache T-313/01.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00129; II-00577
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:109
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
21. April 2004
Rechtssache T‑313/01
R
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Soziale Sicherheit – Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs – Mit dem von der Verwaltung der Operation zugeschriebenen ausschließlich ästhetischen Charakter begründete Ablehnung – Verstoß gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Regelung“
Vollständiger Wortlaut in griechischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Ablehnung der vorherigen Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs und auf Ersatz der Kosten für die streitige Operation.
Entscheidung: Die Entscheidung vom 22. Mai 2001, mit der der Antrag der Klägerin auf vorherige Genehmigung abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin 85 % der Kosten des chirurgischen Eingriffs zu erstatten, den der Chirurg der Klägerin in seiner Verschreibung vom 16. Mai 2001 verordnet hat. Die Parteien bestimmen einvernehmlich den der Klägerin zu erstattenden Betrag der Kosten der gemäß der Verschreibung durchgeführten Operation und teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils den vereinbarten Betrag mit. Mangels Einigung teilen die Parteien dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils ihre bezifferten Anträge bezüglich des zu erstattenden Betrages mit. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des medizinischen Gutachtens bleibt vorbehalten.
Leitsätze
1. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Behandlung, die einer vorherigen Genehmigung bedarf – Gründe für die Ablehnung der Erstattung der Kosten – Fehlender Antrag auf vorherige Genehmigung oder nicht ordnungsgemäß gestellter Antrag
(Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c)
2. Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf vorherige Genehmigung eines chirurgischen Eingriffs – Mit dem der Operation zugeschriebenen ausschließlich ästhetischen Charakter begründete Ablehnung – Fehlerhafte Beurteilung durch die zuständige Behörde
(Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Anhang I, Punkt II Absatz 5)
3. Beamte – Klage – Gegenstand – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten nach der gemeinsamen Regelung der Krankheitsfürsorge −Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)
4. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität von Gegenstand und Grund – Antrag auf Erstattung von Krankheitskosten für eine Behandlung, der mit einer Klage gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung dieser Behandlung verbunden ist − Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)