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Document 62001TJ0258

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2004.
    Pierre Eveillard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - Artikel 11 und 14 des Statuts - Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission.
    Rechtssache T-258/01.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00167; II-00747

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:177

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    10. Juni 2004

    Rechtssache T‑258/01

    Pierre Eveillard

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Disziplinarordnung – Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe – Artikel 11 und 14 des Statuts – Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 13. März 2001, mit der er die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2000 über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Rückstufung um zwei Dienstaltersstufen angefochten hat.

    Entscheidung:         Die Entscheidung vom 19. Dezember 2000, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Rückstufung um zwei Dienstaltersstufen verhängt wurde, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2.     Beamte – Rechte und Pflichten – Vorschlag eines Beamten der Laufbahngruppe B, Personal einzustellen, das für Verwaltungsaufgaben im Rahmen eines Überwachungsvertrags verwendet wird – Allgemein verbreitete Praxis, die von den übergeordneten Stellen gefördert wird und als solche nicht betrügerisch ist – Verletzung der Dienstpflichten – Keine

    (Beamtenstatut, Artikel 11)

    1.     Die Klage eines Beamten, die sich förmlich gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung einer nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Verwaltungsbeschwerde richtet, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt worden war.

    (Randnr. 30)

    Vgl. Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Gericht, 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T‑33/91, Slg. 1992, II‑2499, Randnr. 23; Gericht, 16. Oktober 1996, Capitanio/Kommission, T‑36/94, Slg. ÖD, I‑A‑449 und II‑1279, Randnr. 33

    2.     Es ist nicht gerechtfertigt, einem Beamten der Laufbahngruppe B, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Statuts Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit umfasst, nicht aber solche mit Weisungsbefugnis, die Beamten der Laufbahngruppe A zugewiesen sind, vorzuwerfen, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, nur weil er die Einstellung von Personen vorgeschlagen hat, die Verwaltungsaufgaben innerhalb der Dienststellen des Organs im Rahmen der Durchführung eines Überwachungsvertrags ausführen, obwohl diese von den Dienststellen des Organs eingeführte Praxis allgemein verbreitet war, von den übergeordneten Stellen angeregt worden war und, auch wenn regelwidrig, als solche nicht betrügerisch war.

    (Randnr. 47)

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