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Document 62001TJ0226

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006.
CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Außervertragliche Haftung - Ausschreibungsverfahren - Naturalleistung - Durch die Naturalleistung auf dem betreffenden Markt entstandener Schaden - Kausalzusammenhang.
Rechtssache T-226/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-02763

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:252

Rechtssache T‑226/01

CAS Succhi di Frutta SpA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Außervertragliche Haftung – Ausschreibungsverfahren – Naturalleistung – Durch die Naturalleistung auf dem betreffenden Markt entstandener Schaden – Kausalzusammenhang“

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. September 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

2.     Außervertragliche Haftung – Schaden

(Artikel 288 Absatz 2 EG)

1.     Für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und es muss zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt.

Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft haftet jedenfalls nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergibt. Um jede Haftung der Gemeinschaft ausschließen zu können, muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die Ursache der Schwierigkeiten, auf die ein Kläger auf dem Markt gestoßen ist, nicht gerade in den geltend gemachten Rechtsverstößen liegt.

(vgl. Randnrn. 26-27, 37)

2.     Die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können als solche nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet. Außerdem ist, selbst wenn im vorgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, unter dem „Verfahren“ im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichts nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens.

(vgl. Randnr. 69)




URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. September 2006(*)

„Außervertragliche Haftung – Ausschreibungsverfahren – Naturalleistung – Durch die Naturalleistung auf dem betreffenden Markt entstandener Schaden – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑226/01

CAS Succhi di Frutta SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, F. Sciaudone und A. Franchi,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

wegen Ersatzes des angeblich durch die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 228/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18) erlassenen Entscheidungen C (96) 1916 vom 22. Juli 1996 und C (96) 2208 vom 6. September 1996 entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006

folgendes

Urteil

 Sachverhalt und Verfahren

1       Am 7. Februar 1996 erließ die Kommission gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 191, S. 2) und auf die Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 196, S. 4) die Verordnung (EG) Nr. 228/96 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18, im Folgenden auch: Ausschreibungsbekanntmachung).

2       Artikel 1 der Verordnung Nr. 228/96 bestimmt:

„[Es] … wird eine Ausschreibung über die in Anhang I beschriebene Lieferung einer Höchstmenge von 1 000 Tonnen Fruchtsaft, 1 000 Tonnen konzentriertem Fruchtsaft und 1 000 Tonnen Fruchtkonfitüre eröffnet.“

3       Das Angebot des Bieters enthält gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 228/96 für jede Partie die Gesamtmenge an Obst, die vom Markt zurückgenommen wurde und die der Bieter sich verpflichtet, abzuholen und als Bezahlung sämtlicher Kosten zu betrachten, die mit der Erbringung der in der Ausschreibung genannten Dienstleistungen und der Lieferung der in der Ausschreibung genannten Waren verbunden sind.

4       Gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 228/96 betrafen die Partien Nrn. 1, 2 und 5 die Lieferung von 500 Netto-Tonnen Apfelsaft, 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierten Apfelsafts und von 500 Netto-Tonnen verschiedener Fruchtkonfitüren; die bei diesen Partien abzuholenden Rücknahmeerzeugnisse waren Äpfel. Die Partien Nrn. 3, 4 und 6 betrafen die Lieferung von 500 Netto-Tonnen Orangensaft, 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierten Orangensafts und 500 Netto-Tonnen verschiedener Fruchtkonfitüren; die bei diesen Partien abzuholenden Rücknahmeerzeugnisse waren Orangen.

5       Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 gab die Klägerin für die Partien Nrn. 1 und 2 ein Angebot des Inhalts ab, als Bezahlung der Lieferung ihrer Erzeugnisse für die beiden Partien 12 500 Tonnen bzw. 25 000 Tonnen Äpfel zu übernehmen.

6       Die Trento Frutta SpA (im Folgenden: Trento Frutta) und die Loma GmbH (im Folgenden: Loma) boten an, 8 000 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 1 bzw. 13 500 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 2 zu übernehmen. Für den Fall, dass die Äpfel nicht ausreichten, erklärte sich Trento Frutta außerdem zur Übernahme von Pfirsichen bereit.

7       Am 6. März 1996 richtete die Kommission an die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (italienische Interventionsstelle; im Folgenden: AIMA) mit Kopie an Trento Frutta die Note Nr. 10663 mit der Mitteilung, dass sie der Letztgenannten den Zuschlag für die Partien Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 erteilt habe. Nach dieser Note sollte Trento Frutta als Bezahlung vorzugsweise folgende Mengen vom Markt genommenen Obstes erhalten:

–       Partie Nr. 1  8 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 8 000 Tonnen Pfirsiche;

–       Partie Nr. 3  20 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 8 500 Tonnen Äpfel oder 8 500 Tonnen Pfirsiche;

–       Partie Nr. 4  32 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 13 000 Tonnen Äpfel oder 13 000 Tonnen Pfirsiche;

–       Partie Nr. 5 18 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 18 000 Tonnen Pfirsiche;

–       Partie Nr. 6 45 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 18 000 Tonnen Äpfel oder 18 000 Tonnen Pfirsiche.

8       Am 13. März 1996 richtete die Kommission an die AIMA die Note Nr. 11832 und teilte ihr mit, dass sie Loma den Zuschlag für die Partie Nr. 2 erteilt habe.

9       Am 14. Juni 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1453 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 14. Juni 1996). Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung waren die seit der Ausschreibung vom Markt genommenen Mengen der betreffenden Erzeugnisse im Verhältnis zu den erforderlichen Mengen verschwindend gering, obwohl die Rücknahmekampagne praktisch abgeschlossen sei. Um diesen Vorgang zu Ende zu bringen, sei es daher erforderlich, den Unternehmen unter den Zuschlagsempfängern, die dies wünschten, zu ermöglichen, anstelle von Äpfeln und Orangen anderes vom Markt genommenes Obst nach zuvor festgelegten Anteilen, die die entsprechenden Verarbeitungsmengen der fraglichen Erzeugnisse widerspiegelten, als Zahlung anzunehmen.

10     Artikel 1 der Entscheidung vom 14. Juni 1996 bestimmt, dass die vom Markt genommenen Erzeugnisse auf Antrag den Zuschlagsempfängern (d. h. Trento Frutta und Loma) nach folgenden Äquivalenzkoeffizienten zur Verfügung gestellt werden:

„a)      1 Tonne Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel;

b)      0,667 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Äpfel;

c)      0,407 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen;

d)      0,270 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Orangen“.

11     Am 22. Juli 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1916 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Juli 1996). Nach der dritten Begründungserwägung dieser Entscheidung reichten die verfügbaren Mengen an Pfirsichen und Aprikosen nicht aus, um den Vorgang abzuschließen; es sei angebracht, darüber hinaus die Möglichkeit zu eröffnen, die von den Zuschlagsempfängern zu übernehmenden Äpfel durch Nektarinen zu ersetzen.

12     Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 22. Juli 1996 werden die vom Markt genommenen Erzeugnisse Trento Frutta und Loma auf Verlangen nach dem Äquivalenzkoeffizienten von 1,4 Tonnen Nektarinen für 1 Tonne Äpfel zur Verfügung gestellt.

13     Am 26. Juli 1996 trug die Klägerin auf einer auf ihren Wunsch einberufenen Sitzung mit den Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission ihre Einwände gegen die von der Kommission gebilligte Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch anderes Obst vor und erhielt ein Exemplar der Entscheidung vom 14. Juni 1996.

14     Am 2. August 1996 leitete die Klägerin der Kommission den vom Dipartimento Territorio e Sistemi Agro-Forestali der Universität Padua erstellten technischen Bericht über die Koeffizienten der wirtschaftlichen Äquivalenz bestimmter Früchte für die Zwecke der Verarbeitung zu Saft zu.

15     Am 6. September 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 2208 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 6. September 1996). Sie richtete diese Entscheidung an die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik und an das Königreich Spanien. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung erschien es angebracht, die in der Entscheidung vom 14. Juni 1996 festgelegten Koeffizienten zu ändern, um über den gesamten Zeitraum der Rücknahme von Pfirsichen eine ausgeglichenere Ersetzung der für die Lieferung von Fruchtsaft an die Bevölkerungen des Kaukasus verwendeten Äpfel und Orangen auf der einen durch die als Bezahlung für diese Lieferungen vom Markt genommenen Pfirsiche auf der anderen Seite zu erreichen. Die neuen Koeffizienten sollten nur auf Erzeugnisse Anwendung finden, die von den Zuschlagsempfängern noch nicht als Zahlung für die Lieferungen abgeholt worden waren.

16     Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 6. September 1996 wurde Artikel 1 Buchstaben a und c der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wie folgt geändert:

„a)      0,914 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel;

b)      0,372 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen“.

17     Die Klägerin erhob zwei Anfechtungsklagen, die eine (eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑191/96) gegen die Entscheidung vom 6. September 1996 und die andere gegen die Entscheidung vom 22. Juli 1996 (eingetragen unter dem Aktenzeichen T‑106/97).

18     Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T‑191/96 und T‑106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II‑3181, im Folgenden: Urteil CAS/Kommission) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 6. September 1996 in der Rechtssache T‑191/96 für nichtig und wies die Klage in der Rechtssache T‑106/97 als unzulässig ab. Im Wesentlichen sah das Gericht den ersten Nichtigkeitsgrund in der Rechtssache T‑191/96 deshalb als stichhaltig an, weil die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche eine in den Vorschriften nicht vorgesehene erhebliche Änderung einer wesentlichen Bedingung der Ausschreibungsbekanntmachung darstelle und daher gegen die Ausschreibungsbekanntmachung sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoße (Randnrn. 74 bis 82).

19     Am 21. Dezember 1999 legte die Kommission gegen das Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C‑496/99 P eingetragen wurde.

20     Am 25. September 2001 hat die Klägerin die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

21     Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C‑496/99 P ausgesetzt.

22     Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑496/99 P (Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I‑3801, im Folgenden: Urteil Kommission/CAS) das von der Kommission gegen das Urteil CAS/Kommission eingelegte Rechtsmittel (siehe oben, Randnr. 18) als unbegründet zurückgewiesen. Demzufolge ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wieder aufgenommen worden.

23     Die Parteien haben auf Ersuchen des Gerichts Erklärungen zum Fortgang des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache im Licht des Urteils Kommission/CAS (siehe oben, Randnr. 22) eingereicht.

 Anträge der Parteien

24     Die Klägerin beantragt,

–       ihr Ersatz des ihr durch die Entscheidungen vom 22. Juli und vom 6. September 1996 zugefügten Schadens in Höhe von 1 385 163 Euro (2 682 049 410 italienische Lire [ITL]) zuzuerkennen;

–       der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25     Die Kommission beantragt,

–       die Klage abzuweisen;

–       der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26     Nach ständiger Rechtsprechung müssen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und es muss zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/74, Holtz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T‑19/01, Chiquita Brands u. a./Kommission, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 76).

27     Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C‑257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T‑43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II‑3519, Randnr. 59).

28     Zunächst macht die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil Kommission/CAS (siehe oben, Randnr. 22) geltend, dass der Gerichtshof ihren Schadensersatzanspruch bereits dadurch anerkannt habe, dass er ausdrücklich anerkannt habe, dass sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 habe, weil ihr die Feststellung eines rechtswidrigen Handelns des Auftraggebers als Grundlage einer eventuellen Schadensersatzklage mit dem Ziel einer angemessenen Wiedergutmachung dienen könne (Randnr. 83 des Urteils).

29     Erstens ist festzustellen, dass die Würdigung durch den Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage erfolgt ist und keinesfalls das Urteil über die Haftung der Gemeinschaft wegen festgestellter Rechtswidrigkeit der in der genannten Klage angefochtenen Entscheidung vorwegnehmen kann.

30     Zweitens bezieht sich die vom Gerichtshof angesprochene Schadensersatzklage auf die Situation der Klägerin bei einer Zuschlagserteilung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er im Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) festgestellt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin jedoch keineswegs einen Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden wäre, dass ihr Angebot bei der Vergabe letztlich keinen Erfolg hatte, sondern einen Schaden, den sie als Wirtschaftsteilnehmer erlitten habe, der auf dem Markt tätig ist, auf dem die Zuschlagsempfänger operieren.

31     Demzufolge ist das Argument bezüglich der Rechtskraft des Urteils Kommission/CAS (siehe oben, Randnr. 22) zurückzuweisen.

32     Zu den geltend gemachten Rechtsverstößen trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidungen vom 22. Juli 1996 und vom 6. September 1996 gegen mehrere Vorschriften verstießen, da sie zum einen eine Ersetzung der als Bezahlung der zu liefernden Erzeugnisse vorgesehenen Äpfel durch Pfirsiche und Nektarinen regelten und zum anderen dafür Koeffizienten enthielten. Erstens liege – wie im Urteil CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) festgestellt worden sei – ein Verstoß gegen die Ausschreibungsbekanntmachung und gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, so dass die Entscheidung vom 6. September 1996 nichtig sei. Zweitens stellten die Entscheidungen einen Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 1975/95 und 2009/95 dar, insbesondere insofern, als die Kommission unter Missachtung dieser Verordnungen eine Ersetzung von Früchten durch andere vorgenommen habe, die nicht zur gleichen Gruppe von Früchten gehörten. Drittens verstießen sie gegen die Artikel 33 EG und 34 EG, die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1), nach denen im Wesentlichen jede Störung der Agrarmärkte und des Wettbewerbs verboten sei.

33     Hinsichtlich des Schadens trägt die Klägerin vor, dass sie für ihre Verarbeitungserzeugnisse aus Pfirsichen oder Nektarinen unter ihren Produktionskosten liegende Verkaufspreise haben nehmen müssen, um sich den Preisen von Trento Frutta anzupassen. Der Schaden bestehe in diesem entgangenen Gewinn einschließlich des Verlustes der normalen Gewinnspannen. Außerdem verlangt sie den Ersatz der Verfahrenskosten und der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten, den sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte habe beauftragen müssen.

34     Zum Kausalzusammenhang trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Trento Frutta aufgrund des Ersetzens der ursprünglich als Bezahlung der zu liefernden Erzeugnisse vorgesehenen Äpfel durch Pfirsiche und Nektarinen und der dafür festgelegten Koeffizienten eine sehr große Menge Pfirsiche und Nektarinen zu einem sehr niedrigen Preis erworben habe. Dieser Auftragnehmer habe also den Markt durcheinander gebracht, indem er seine Verarbeitungserzeugnisse aus Pfirsichen und Nektarinen zu sehr niedrigen Preisen, jedenfalls aber unter den Produktionskosten der Klägerin, veräußert habe. Um überleben zu können, habe sie unter Verlust verkaufen müssen.

35     Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall zwischen der Forderung nach Ersatz des Schadens, der durch die Verlustverkäufe entstanden sein soll, und des Schadens zu unterscheiden, der durch die zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin aufgewandten Kosten entstanden sein soll.

 Zum Anspruch auf Ersatz des durch Verlustverkäufe entstandenen Schadens

36     Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für zweckmäßig, zuerst das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Rechtsverstößen und dem behaupteten Schaden zu prüfen.

37     Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T‑149/96, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, Slg. 1998, II‑3841, Randnr. 101 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Gemeinschaft haftet jedenfalls nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergibt (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T‑168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II‑2627, Randnr. 52). Um jede Haftung der Gemeinschaft ausschließen zu können, muss das Gericht insbesondere prüfen, ob die Ursache der Schwierigkeiten, auf die ein Kläger auf dem Markt gestoßen ist, nicht gerade in den geltend gemachten Rechtsverstößen liegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C‑295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I‑5673, Randnr. 57).

38     Hier ist zu prüfen, ob die Entscheidungen vom 22. Juli 1996 und vom 6. September 1996 tatsächlich den geltend gemachten Schaden dadurch verursacht haben, dass sie ausschließlich darauf gerichtet waren, eine Ersetzung des als Zahlung für die zu liefernden Erzeugnisse vorgesehenen Obstes und die Koeffizienten dafür festzulegen.

39     Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob zur Beurteilung der nachteiligen Folgen der Ersetzung der Früchte und der Festlegung der Äquivalenzkoeffizienten – wie die Klägerin erklärt – die Gesamtheit des von Trento Frutta entgegenzunehmenden Obstes, d. h. 65 000 bis 85 000 Tonnen Pfirsiche und Nektarinen, zu berücksichtigen ist, oder – wie die Kommission geltend macht – nur die Früchtemengen, die gegebenenfalls aufgrund der Anwendung eines zu günstigen Äquivalenzkoeffizienten zuviel gewährt wurden.

40     Nur ein solcher Schaden ist zu ersetzen, der sich hinreichend unmittelbar aus dem rechtswidrigen Verhalten eines Gemeinschaftsorgans ergibt (siehe oben, Randnr. 37). Bezüglich der Ersetzung der Früchte muss die Prüfung der nachteiligen Folgen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit dieser Ersetzung, da sie den ganz überwiegenden Teil des von Trento Frutta abzunehmenden Obstes betrifft, die Gesamtheit dieses Obstes berücksichtigen. Was dagegen die Äquivalenzkoeffizienten angeht, darf sich die Prüfung der nachteiligen Folgen ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit nur auf die Obstmengen beziehen, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffen sind, d. h. nur auf die Obstmengen, die von einem angeblich unzutreffenden Koeffizienten betroffen sind.

 Zur Ersetzung der Früchte

41     Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen bezüglich der Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Äpfel und Orangen durch Pfirsiche und Nektarinen lediglich vorgetragen, dass Trento Frutta aufgrund dieser Ersetzung ganz erhebliche Mengen Pfirsiche und Nektarinen zu niedrigen Preisen erhalten habe.

42     Erstens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, inwiefern diese Ersetzung – abgesehen davon, dass sie die Festlegung der beanstandeten Äquivalenzkoeffizienten erforderte – als solche irgendeinen Schaden verursachen konnte, geantwortet, dass der Verarbeitungsmarkt für Pfirsiche und Nektarinen ohne die Ersetzung von der Vergabe unberührt geblieben wäre, da er bei dieser nicht in Betracht gezogen worden sei, und außerdem habe Trento Frutta das Siebenfache ihrer Verarbeitungskapazität an Pfirsichen und Nektarinen erhalten und diese Verarbeitung durch Unteraufträge Dritten überlassen müssen. Da die erhaltenen Mengen die Kapazitäten des Unternehmens weit überschritten hätten, sei Trento Frutta gezwungen gewesen, eine sehr aggressive Geschäftspolitik zu betreiben. Diese Ersetzung sei für Trento Frutta ein „Geschenk“ gewesen und habe es dem Unternehmen ermöglicht, seine Position auf dem Verarbeitungsmarkt für Pfirsiche und Nektarinen beträchtlich auszubauen und erhebliche Gewinne zu realisieren, obwohl es vorher auf diesem Markt nur ein kleiner Wirtschaftsteilnehmer gewesen sei.

43     Die Kommission hat zur selben Frage vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Ersetzung unabhängig davon, ob die Koeffizienten korrekt seien oder nicht, einen Schaden hervorgerufen haben sollte.

44     Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie sich in Wirklichkeit darüber beklagt, dass sie auf dem Verarbeitungsmarkt für Pfirsiche und Nektarinen einem starken Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei, von dem sie auf diesem Markt ohne die Ersetzung verschont geblieben wäre.

45     Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission durch die Ersetzung der Früchte, die Trento Frutta als Bezahlung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Zuschlagserteilung erhalten sollte, etwaige Auswirkungen dieser Zahlungsart zwangsläufig auf einen bei der Vergabe ursprünglich nicht vorgesehenen Markt erstreckt hat. Außerdem steht es aufgrund der Vergabebestimmungen fest, dass das als Zahlung erhaltene Obst vom Auftragnehmer oder von Dritten zu Folgeerzeugnissen (Saft, Mus oder Konfitüre) verarbeitet werden und auf dem Markt dieser Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollte.

46     Wäre diese Bezahlung jedoch mit dem ursprünglich vorgesehenen Obst ohne eine Ersetzung erfolgt, so hätten die Zuschlagsempfänger genauso gehandelt, d. h., ihr Verhalten hätte auf den fraglichen Märkten die gleichen auf einer Gemeinschaftsmaßnahme beruhenden Folgen gehabt, ohne dass irgendein wirtschaftlicher Schaden der übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf diesen Märkten zu ersetzen wäre. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen der vorliegenden Klage bezüglich der Vergabe selbst kein Rechtsverstoß geltend gemacht worden ist, insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass die Zahlung durch Obst erfolgen sollte, das vom Markt genommen wird. Ebenso wenig wurde die Zuschlagserteilung an Trento Frutta beanstandet.

47     Was den tatsächlichen Preis angeht, zu dem Trento Frutta das fragliche Obst vermutlich erhielt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausschreibungsbekanntmachung vorsah, dass der Zuschlag bei jeder Partie dem Meistbietenden, d. h. demjenigen erteilt werden sollte, der die geringste Menge Obst als Gegenleistung für die Erfüllung seiner Verpflichtung verlangte, die bei jeder Partie angegebenen Mengen Fruchtsaft und Fruchtkonfitüre zu verarbeiten und in die fraglichen Länder zu transportieren. Außerdem stellte das so als Zahlung erhaltene Obst die normale Vergütung des Auftragnehmers dar, die im Wesentlichen den Kosten der Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprach, gegebenenfalls mit einer angemessenen Gewinnspanne.

48     Daraus folgt, dass es, soweit die Auftragnehmerin Trento Frutta in Bezug auf die gewünschten Obstmengen das günstigste Angebot unterbreitet hat, a priori keinen Grund gibt, zu unterstellen, sie habe das Obst zu einem günstigen Preis erworben. Ihr Erfolg bei der Vergabe ist vielmehr grundsätzlich ein Anzeichen dafür, dass sie die geringstmögliche Obstmenge erhielt, auf jeden Fall eine geringere Menge als die, die die anderen Bieter als Zahlung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verlangt hatten. Insbesondere lag das Angebot von Trento Frutta um etwa die Hälfte unter dem der Klägerin (siehe oben, Randnrn. 5 und 6).

49     Zu den Trento Frutta so zur Verfügung gestellten Obstmengen ist zu bemerken, dass die Ersetzung als solche den grundlegenden Vergabemechanismus, d. h. die Vergabe von Obst, das als Überschuss vom Markt genommen wurde, keineswegs geändert hat. Zum einen bedeutet ein solcher Mechanismus zwangsläufig, dass das fragliche Obst auf dem Markt in großen Mengen für alle Wirtschaftsteilnehmer verfügbar ist, denn es war Gegenstand einer Rücknahme vom Markt, weil es zum Rücknahmepreis keinen Abnehmer fand. Zum anderen bedeutet dieser Mechanismus, dass dieses Obst anfänglich auf dem Markt verfügbar war, bevor es zu einem Preis vom Markt genommen wurde, der in der Nähe des effektiven Rücknahmepreises lag. Auf einem Markt, auf dem es zu einer Rücknahme kommt, tendiert der Marktpreis aufgrund des durch eine übermäßige Erzeugung hervorgerufenen Preisverfalls auf natürliche Weise dazu, sich den Rücknahmepreisen anzupassen und die Rücknahme zu Rücknahmepreisen auszulösen. Demzufolge hatten die Klägerin und jeder andere Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, Obst zu einem Preis in Höhe des Wertes des von den Zuschlagsempfängern erhaltenen Obstes zu erhalten, und außerdem konnten sie aufgrund des Überangebots des fraglichen Obstes ebenso große Mengen erwerben. Soweit den Zuschlagsempfängern noch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern auf den Märkten für verarbeitete Erzeugnisse geblieben sein sollte, wäre dies nur darauf zurückzuführen, dass sie im Rahmen der Ausschreibung bessere wirtschaftliche Konditionen als die anderen Bieter angeboten haben.

50     Demnach ist nicht erwiesen, dass die Ersetzung den Zuschlagsempfängern einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Zahlung im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Verträge verschafft hat. Nimmt man, erstens, an, dass die Äquivalenzkoeffizienten die wirtschaftliche Gleichwertigkeit von Orangen und Äpfeln auf der einen und Pfirsichen und Nektarinen auf der anderen Seite gewährleisteten, dann wurde die richtige Festlegung des mit der Zuschlagserteilung festgelegten Obstpreises bei der Ersetzung auf die Pfirsiche und Nektarinen übertragen. Zweitens weist nichts darauf hin, dass das ausgezeichnete wirtschaftliche Ergebnis des von Trento Frutta durchgeführten Geschäfts von der Art des erhaltenen Obstes abhing, selbst wenn das Unternehmen anscheinend den Wunsch hatte, in Pfirsichen bezahlt zu werden. Drittens ergeben sich die von Trento Frutta erhaltenen Obstmengen, stets eine korrekte wirtschaftliche Gleichwertigkeit vorausgesetzt, daraus, dass dieser Auftragnehmer unstreitig für fünf der sechs ausgeschriebenen Partien den Zuschlag erhalten hat.

51     Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Menge Äpfel, die nach der Zuschlagserteilung als Zahlung für die Lieferung der Erzeugnisse geliefert werden sollten, gegenüber der Gesamtmenge der für die verarbeitende Industrie bestimmten Äpfel minimal gewesen sei; bei Pfirsichen sei dieses Verhältnis jedoch beachtlich gewesen.

52     Mit diesem Vorbringen will die Klägerin offenbar zu verstehen geben, dass die Zahlung aufgrund der Vergabe je nach den Märkten, auf denen sie erfolgt sei, unterschiedliche Auswirkungen gehabt habe. Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, die Tragweite dieses Arguments anhand des Vorbringens der Parteien zu beurteilen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die an Trento Frutta zu zahlenden 65 000 bis 85 000 Tonnen Pfirsiche und Nektarinen 70 % des italienischen Marktes für die Verarbeitung dieses Obstes entsprächen. Die Kommission hat ebenfalls unwidersprochen angegeben, dass diese Mengen 0,8 % des italienischen Marktes für Frischobst darstellten. Für den Markt für frische Äpfel und den für zur Verarbeitung bestimmte Äpfel wurden keine Zahlen vorgelegt. Zum Apfelmarkt ergibt sich aus den Akten lediglich, dass die Rücknahmen dieses Obstes auf dem italienischen Markt im fraglichen Jahr weitaus niedriger als bei Pfirsichen und Nektarinen waren. Da die Klägerin die Beweislast trägt, ist das Vorbringen daher zurückzuweisen.

53     Drittens hat die Klägerin geltend gemacht, dass Trento Frutta seit der Zuschlagserteilung habe wissen können, dass sie in Pfirsichen bezahlt werden würde, und ihre Beschaffungskosten habe kennen können; dies habe es Trento Frutta ermöglicht zu spekulieren. Die Gewissheit, Pfirsiche zu erhalten, besteht jedoch erst seit der Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996. Außerdem lässt nichts in den Akten darauf schließen, dass die Kenntnis der Art der abzunehmenden Früchte ein über das normale Maß hinausgehendes spekulatives Verhalten ermöglicht hätte, d. h. ein Verhalten, das über die notwendige Vorbereitung der Verarbeitung dieser Art von Früchten und des Absatzes der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse hinausginge. Zur Kenntnis der Beschaffungskosten ist zu bemerken, dass sie spät erlangt wurde und ungewiss ist, denn die Kommission hat sich erlaubt, die geschuldete Zahlung ständig durch Änderungen der Äquivalenzkoeffizienten zu modifizieren. Außerdem spricht nichts dafür, dass der angebliche Wettbewerbsvorteil aus der Ersetzung der Früchte resultiert. Die Zuschlagsempfänger wussten nämlich unabhängig vom Markt, auf dem die Zahlung erfolgen sollte, von vornherein, dass sie Obst zu einem gleichwertigen Preis, maximal zu dessen Rücknahmepreis, erhalten würden (siehe oben, Randnr. 49). Im Übrigen hat die Klägerin selbst den Pfirsich- und Nektarinenmarkt als besonders transparent bezeichnet, so dass Preisinformationen von geringem Interesse waren. Schließlich hat auch die Klägerin diese Informationen sehr frühzeitig erhalten, denn sie konnte deren Modalitäten mit ihrer Beschwerde bei der Kommission vor dem 26. Juli 1996 beanstanden (siehe oben, Randnr. 13).

54     Es ist demnach keineswegs erwiesen, dass die angeblich begünstigenden Auswirkungen des Zuschlags an Trento Frutta – eine genaue wirtschaftliche Ersetzung des Obstes durch die Festsetzung angemessener Äquivalenzkoeffizienten vorausgesetzt – auf die Ersetzung des Obstes und nicht unmittelbar auf die Zuschlagserteilung zurückzuführen sind.

 Zu den Äquivalenzkoeffizienten

55     Zu den mit den streitigen Entscheidungen festgelegten Äquivalenzkoeffizienten erklärt die Klägerin in ihren Schriftsätzen, dass der behauptete Schaden hauptsächlich durch die zu großzügige Festlegung der Äquivalenzkoeffizienten für Äpfel und Pfirsiche bzw. für Äpfel und Nektarinen entstanden sei.

56     Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Schaden unmittelbar aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Äquivalenzkoeffizienten ergeben muss (siehe oben, Randnr. 37). Demzufolge sind nur die aus der behaupteten Rechtswidrigkeit, sollte sie denn nachgewiesen sein, resultierenden Obstmengen für die Beurteilung der nachteiligen Folgen dieser Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen, d. h. die Obstmengen, die im Verhältnis zu einem korrekten Koeffizienten zuviel gewährt wurden.

57     Erstens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es zutreffe, dass sie den Äquivalenzkoeffizienten für Orangen und Pfirsiche und den für Orangen und Nektarinen nicht beanstande, geantwortet, dass diese Frage wegen der Rechtswidrigkeit der Ersetzung unerheblich sei. Daher ist festzustellen, dass dieser Koeffizient, da er nicht beanstandet wurde, als korrekt anzusehen ist. Die Partien Nrn. 3, 4 und 6, die ursprünglich in Orangen zu bezahlen waren, sind also ersetzt worden, ohne dass eine nicht geschuldete Zahlung geleistet worden wäre.

58     Zweitens hat Trento Frutta ausweislich der Akten für die Partien Nrn. 1 und 5 aufgrund des den Zuschlagsempfängern gewährten Zahlungsaufschubs am 29. Januar 1997, d. h. bestenfalls im Laufe des Jahres 1996, dem einzigen im Rahmen des geltend gemachten Schadens genannten Jahr, 5 611 Tonnen Pfirsiche und 4 317 Tonnen Nektarinen erhalten.

59     Vorausgesetzt, dass diese Mengen nach den von der Klägerin beanstandeten Koeffizienten ermittelt wurden (d. h. nach einem Koeffizienten von 0,914 Tonnen Pfirsiche für eine Tonne Äpfel gemäß der Entscheidung vom 6. September 1996 und einem Koeffizienten von 1,4 Tonnen Nektarinen für eine Tonne Äpfel gemäß der Entscheidung vom 22. Juli 1996), ergibt sich bei Anwendung der von der Klägerin gewünschten Koeffizienten (d. h. einem Koeffizienten von 0,704 Tonnen Pfirsiche für eine Tonne Äpfel und einem Koeffizienten von 1,25 Tonnen Nektarinen für eine Tonne Äpfel), dass Trento Frutta etwa 1 800 Tonnen Pfirsiche oder Nektarinen zuviel erhalten hätte.

60     Es wurde jedoch keineswegs nachgewiesen, dass diese möglicherweise zuviel erhaltenen 1 800 Tonnen die von der Klägerin behaupteten störenden Auswirkungen gehabt haben.

61     Erstens stützt die Klägerin ihr Vorbringen in quantitativer Hinsicht darauf, dass Trento Frutta die Märkte mit den 65 000 bis 85 000 Tonnen Pfirsichen und Nektarinen durcheinander gebracht habe, die sie habe erhalten sollen, einer Menge, die 70 % der von der italienischen Industrie verarbeiteten Jahresmenge entspreche. Trento Frutta hat in dem fraglichen Jahr mit allen Partien nur 21 000 Tonnen Pfirsiche und Nektarinen erhalten. Außerdem können, wie gesagt, nur rechtswidrig gewährte Mengen einen Schaden verursacht haben. Daraus folgt, dass der zu ersetzende Schaden nur durch die möglicherweise zuviel erhaltenen 1 800 Tonnen und nicht durch die insgesamt zu erhaltenden 65 000 bis 85 000 Tonnen verursacht werden konnte. Es ist zwar anzunehmen, dass Mengen in einer Größenordnung von 70 % des Verarbeitungsmarktes für Pfirsiche und Nektarinen auf diesen eine gewisse Auswirkung haben, doch beweist das keineswegs, dass die fraglichen 1 800 Tonnen, die umgerechnet 1,8 % des Marktes von etwa 100 000 Tonnen darstellen, eine derartige Auswirkung haben können. Außerdem ist die Größe des nationalen Marktes nicht allein ausschlaggebend, denn die Klägerin hat eingeräumt, dass Trento Frutta nicht nur auf diesem nationalen, sondern auch auf ausländischen Märkten gehandelt hat.

62     Zweitens hat die Klägerin in Bezug auf den Preis errechnet, dass der wirtschaftliche Wert des Obstes, das Trento Frutta als Gegenleistung für ihre Leistungen abzunehmen hatte, bei Pfirsichen 62,48 italienische Lire pro Kilo (ITL/kg) und bei Nektarinen 51,44 ITL/kg betragen habe, während die Klägerin selbst für Pfirsiche 260 ITL/kg und für Nektarinen 180 ITL/kg gezahlt habe. Wenn man jedoch annimmt, dass die möglicherweise zuviel erhaltenen Tonnen einem Preisnachlass auf den Preis der zu erhaltenden Mengen entsprachen, dann stellten die fraglichen 1 800 Tonnen auf die im Jahr 1996 erhaltenen 21 000 Tonnen einen Preisnachlass dar, dessen Wirkung angesichts der Gesamtmengen des erhaltenen Obstes – darunter Obst, das anstelle der ursprünglich vorgesehenen Orangen zu einem angemessenen Preis entgegengenommen wurde – zu vernachlässigen ist. Diese 1 800 Tonnen stellten daher einen Preisnachlass von weniger als 9 % dar. Dieser mögliche Preisnachlass von 9 % kann bei weitem nicht den Unterschied zwischen den angeblich für die Klägerin geltenden Preisen (260 ITL/kg für Pfirsiche und 180 ITL/kg für Nektarinen) und denen erklären, die für Trento Frutta errechnet wurden (62,48 ITL/kg für Pfirsiche und 51,44 ITL/kg für Nektarinen). Außerdem hat die Kommission auch Rechnungen vorgelegt, die zeigen, dass die Preise für dieses Obst zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 1996 zwischen 70 und 90 ITL/kg lagen. Die Klägerin hat im Übrigen eingeräumt, dass die Preise für Pfirsiche und Nektarinen starken Schwankungen unterliegen. Daraus folgt, dass ein etwaiger Preisnachlass in Höhe von 9 % mit den starken Preisschwankungen dieser Früchte auf dem Markt und dem Schaden, der sich im Wesentlichen aus dem Obstpreis ergeben soll, in keinem Zusammenhang steht.

63     Drittens kann der möglicherweise erzielte Vorteil in Anbetracht seines geringen Ausmaßes kaum als Ursache des behaupteten Schadens angesehen werden. Es gibt nämlich keinen Beleg dafür, dass dieser etwaige Vorteil nicht durch die Kosten der Verarbeitung des Obstes aufgezehrt worden wäre, die sich nach den Angaben der Klägerin auf etwas weniger als 50 % des Preises der verarbeiteten Produkte beliefen. Zum einen hat die Klägerin nachdrücklich erklärt, dass die Produktionskosten Trento Fruttas keinesfalls niedriger als ihre eigenen sein könnten. Der Wettbewerbsvorteil dieses Auftragnehmers konnte daher nur gering sein. Zum anderen musste auf die Verarbeitungskosten der Unternehmen, die der Klägerin zufolge für Rechnung von Trento Frutta einen großen Teil des erhaltenen Obstes verarbeiteten, ein normaler Gewinn aufgeschlagen werden. Der geltend gemachte Vorteil wird dadurch verschwindend gering und kann für den behaupteten Schaden nicht ursächlich sein.

64     Viertens und zuletzt ist festzustellen, dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin, wenn er denn bestünde, weit unter dem von der Klägerin bei der Berechnung ihres Schadens genannten normalen Gewinn von 15 % läge und auf jeden Fall im Verhältnis zu den Geschäftsrisiken des fraglichen Wirtschaftszweigs gering wäre. Er könnte also über den geschäftlichen Handlungsspielraum, über den Trento Frutta auf jeden Fall verfügte, nicht hinausgehen.

65     Demzufolge könnte unter den vorliegenden Umständen, die durch außerordentlich variable Rohstoffkosten und einen angemessenen Wettbewerb durch den Hauptauftragnehmer gekennzeichnet sind, der durch die Äquivalenzkoeffizienten herbeigeführte etwaige Vorteil den behaupteten Schaden nicht erklären.

 Ergebnis hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des durch den Verkauf unter Verlust entstandenen Schadens

66     Im Ergebnis hat die Klägerin – selbst wenn die wirtschaftlichen Folgen erwiesen wären, die als ein aus der Störung der Märkte durch die von Trento Frutta praktizierten niedrigen Preise resultierender Schaden dargestellt wurden – nicht den Nachweis erbracht, dass sie diese Auswirkungen aus einem anderen Grund als wegen des berechtigten Erfolges der Zuschlagsempfänger zu tragen hatte; die Ersetzung der zur Bezahlung vorgesehenen Pfirsiche und Nektarinen durch Orangen und Äpfel oder die dafür festgelegten Koeffizienten können nicht als unmittelbare Ursache dieser wirtschaftlichen Auswirkungen oder auch nur als in einem bestimmten Maße mitursächlich für diese Auswirkungen angesehen werden.

67     Aus den vorstehenden Tatsachenfeststellungen folgt, dass der Beweis dafür, dass der behauptete Schaden durch die geltend gemachten Rechtsverstöße verursacht wurde, nicht erbracht worden ist. Deshalb ist die Klage gemäß der in Randnummer 27 zitierten Rechtsprechung abzuweisen, soweit sie sich auf den Ersatz des Schadens bezieht, der durch den von der Klägerin praktizierten Verkauf unter Verlust entstanden sein soll, denn es besteht kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesen Rechtsverstößen und diesem Schaden.

 Zum Anspruch auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Wahrnehmung ihrer Rechte entstanden sein soll

68     Die Klägerin trägt vor, dass die zur Wahrnehmung ihrer Rechte aufgewandten Kosten für technischen und juristischen Beistand mit den geltend gemachten Rechtsverstößen unmittelbar zusammenhingen und einen zu ersetzenden Schaden darstellten. In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Schaden auf 28 628 Euro beziffert, um die Erstattung ihrer Kosten im Rahmen des Urteils CAS/Kommission (siehe oben, Randnr. 18) zu berücksichtigen. Außerdem hat sie das Gericht gebeten, die Möglichkeit zu prüfen, die für ihre Teilnahme an der Vergabe aufgewandten Kosten gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts im Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache T‑160/03 (AFCon Management Consultants u. a./Kommission, Slg. 2005, II‑981) anzuerkennen.

69     Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005 in der Rechtssache T‑140/04, Ehcon/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 79, und, in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C‑334/97, Kommission/Montorio, Slg. 1999, I‑3387, Randnr. 54). Außerdem ist festzustellen, dass, selbst wenn im vorgerichtlichen Verfahren eine erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, unter dem „Verfahren“ im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen ist (vgl. Beschluss Ehcon/Kommission, Randnr. 79, und, in diesem Sinne, Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T‑38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens.

70     Der Antrag auf Ersatz der Kosten, die zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache aufgewandt wurden, ist daher im Rahmen der Kostenentscheidung zu behandeln.

71     Hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren ist zu bemerken, dass im Urteil AFCon Management Consultants u. a./Kommission (siehe oben, Randnr. 68) ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Teilnahme anerkannt wurde, wenn dieses Verfahren mit einem grundlegenden Fehler behaftet war und die Chancen des Klägers, den Zuschlag für den fraglichen Auftrag zu erhalten, beeinträchtigt wurden (Randnrn. 99 und 102). Im vorliegenden Fall wurde das Vergabeverfahren jedoch in keiner Hinsicht beanstandet, und die Klägerin macht nicht geltend, dass sie aufgrund von nach Zuschlagserteilung liegenden Ereignissen eine Chance verloren hätte. Da also weder die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der in den Noten vom 6. März 1996 und vom 13. März 1996 enthaltenen Vergabeentscheidung noch der angebliche Schaden aufgrund des Verlustes einer Chance vorliegt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des Urteils AFCon Management Consultants u. a./Kommission (siehe oben, Randnr. 68).

72     Nach alledem ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Wahrnehmung ihrer Rechte entstanden sein soll, zurückzuweisen.

 Gesamtergebnis

73     Da der Antrag auf Ersatz der Schäden, die die Klägerin durch den Verkauf unter Verlust und durch die Wahrnehmung ihrer Rechte erlitten zu haben behauptet, zurückzuweisen ist, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

74     Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Pirrung

Forwood

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2006.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Pirrung


* Verfahrenssprache: Italienisch.

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