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Document 62001CJ0222
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 29 April 2004. # British American Tobacco Manufacturing BV v Hauptzollamt Krefeld. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Free movement of goods - External Community transit - Temporary removal of transit and transport documents - Breaking of seals and partial unloading of the goods - Removal of goods from customs supervision - Incurring of a customs debt on importation - Unsuspected presence of undercover customs agents - Special circumstances justifying the remission or repayment of import duties - Responsibility of the principal in the case of deception or obvious negligence on the part of persons engaged by him. # Case C-222/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
British American Tobacco Manufacturing BV gegen Hauptzollamt Krefeld.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere - Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware - Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler - Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände - Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient.
Rechtssache C-222/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
British American Tobacco Manufacturing BV gegen Hauptzollamt Krefeld.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Freier Warenverkehr - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere - Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware - Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler - Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände - Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient.
Rechtssache C-222/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-04683
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:250
«Freier Warenverkehr – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere – Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware – Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung – Entstehung einer Einfuhrzollschuld – Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler – Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände – Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient»
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(Artikel 234 EG)
(Verordnungen Nr. 222/77, Artikel 12, 13, 19 Absatz 1 und 20, sowie Nr. 2144/87, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, des Rates)
(Verordnungen Nr. 222/77, Artikel 13 Buchstabe a, und Nr. 1430/79, Artikel 13 Absatz 1, des Rates)
Eine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient hat, um Pflichten zu erfüllen, die er in diesem Verfahren übernommen hat, schließt als solche die Erstattung der Abgaben, die durch die Entziehung der in dieses Verfahren überführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sind, an ihn nicht aus, soweit ihm keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Vorübergehende Entfernung der Versand- und Frachtpapiere – Bruch des Zollverschlusses und teilweise Entladung der Ware – Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung – Entstehung einer Einfuhrzollschuld – Unerkannte Anwesenheit verdeckter, für die Zollbehörden tätiger Ermittler – Den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigende besondere Umstände – Haftung des Hauptverpflichteten im Fall einer betrügerischen Absicht oder eines offensichtlich fahrlässigen Verhaltens von Personen, deren sich der Hauptverpflichtete bedient“
In der Rechtssache C-222/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit British American Tobacco Manufacturing BVgegen
Hauptzollamt Krefeld vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Entstehung, den Erlass oder die Erstattung einer ZollschulderlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der British American Tobacco Manufacturing BV und der Kommission in der Sitzung vom 6. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 26. Juni 2003,
folgendes
…“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 24. April 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Timmermans |
La Pergola |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |