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Document 62001CJ0017
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 29 April 2004. # Finanzamt Sulingen v Walter Sudholz. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Sixth VAT Directive - Articles 2 and 3 of Decision 2000/186/EC - Flat-rate limit on the right to deduct VAT on vehicles not used solely for business purposes - Retroactive authorisation of a national tax measure. # Case C-17/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
Finanzamt Sulingen gegen Walter Sudholz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge - Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme.
Rechtssache C-17/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
Finanzamt Sulingen gegen Walter Sudholz.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge - Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme.
Rechtssache C-17/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-04243
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:242
«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG – Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge – Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme»
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(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 27; Entscheidung 2000/186 des Rates, Artikel 2 und 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG – Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge – Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme“
In der Rechtssache C-17/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Sulingengegen
Walter Sudholz vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 59, S. 12),erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 10. Juli 2002,
aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. P. E. Lasok, QC, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 30. November 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Jann |
Timmermans |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |