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Document 62001CC0173

Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 2. Mai 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/20/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Rechtssache C-173/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-06129

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:279

62001C0173

Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 2. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/20/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-173/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-06129


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Mit der vorliegenden Klage, die nach Artikel 226 EG erhoben worden ist, ersucht die Kommission den Gerichtshof um Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 1999/20/EG nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und dem Vertrag verstoßen hat.

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Vorschriften erlassen und veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Mitgliedstaaten mussten sodann diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 1999 anwenden.

3. Da die Hellenische Republik mit der Erteilung dahin gehender Informationen zögerte, übersandte ihr die Kommission am 18. Februar 2000 ein Mahnschreiben, das jedoch unbeantwortet blieb. Am 18. September 2000 versandte die Kommission daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie der Hellenischen Republik eine Frist von zwei Monaten setzte, damit diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommen konnte. Weil die Hellenische Republik der Kommission auch nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mitteilte, dass sie die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen getroffen habe, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4. Die griechische Regierung beschränkt sich, ohne die Vorwürfe der Kommission zu bestreiten, auf die Bemerkung, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften seien im Entwurf eines Präsidialdekrets vorgesehen und dieses werde, sobald es erlassen und veröffentlicht sei, der Kommission mitgeteilt.

5. Auch wenn dies so wäre, erinnere ich doch daran, dass eventuelle Änderungen der Lage des Mitgliedstaats, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eintreten, die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nicht beeinflussen können. Fest steht, dass die Hellenische Republik bei Ablauf dieser Frist die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften nicht erlassen hatte. Dies ist von der griechischen Regierung nicht bestritten worden.

6. Ich meine daher, dass der Klage stattzugeben ist und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen sind, da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Ergebnis

7. Ich schlage dem Gerichtshof demnach vor, festzustellen,

1. dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung, 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung, 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen und 95/69/EG zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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