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Document 62001CC0020

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 28. November 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Voraussetzungen.
Verbundene Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-03609

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:717

62001C0020

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 28. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Voraussetzungen. - Verbundene Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03609


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1. In diesen beiden Vertragsverletzungssachen beantragt die Kommission, festzustellen, dass Deutschland bestimmten Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie) nicht nachgekommen ist. Der Gemeinde Bockhorn und der Stadt Braunschweig wird vorgeworfen, Aufträge zur Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung ohne vorausgehende europaweite Bekanntmachung vergeben zu haben.

2. Die deutsche Regierung bestreitet nicht, dass bei beiden betroffenen Vorhaben das europarechtliche Vergaberecht hätte eingehalten werden müssen, verweist jedoch darauf, dass die Klagen der Kommission unzulässig seien. Bereits vor Ablauf der Fristen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden seien, habe sie die Verstöße zugegeben, die auch nicht mehr andauerten, da sie durch ihre Verübung vollendet worden seien. Die Kommission hält dieser Auffassung entgegen, dass die Folgen des Verstoßes unvermindert spürbar seien. Die geschlossenen Verträge würden weiterhin angewandt, und die eingegangenen Verpflichtungen erstreckten sich über eine Laufzeit von mehr als 30 Jahren.

3. Der Hauptstreitpunkt in beiden Verfahren betrifft somit die Frage, ob die Kommission noch ein Rechtsschutzinteresse hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 226 EG nicht auch auf die Verhinderung systematischer Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften der Richtlinie gerichtet sein muss. Die Rechtssache C-28/01 ist darüber hinaus wegen der Anwendung von Umweltkriterien bei der Auslegung der Richtlinie von Bedeutung.

II - Rechtlicher Rahmen

4. Artikel 8 der Richtlinie sieht vor, dass Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben werden.

5. Abschnitt V (Artikel 15 bis 22) enthält gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie haben die Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 11 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, ihre Absicht durch Bekanntmachung mitzuteilen.

6. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie lautet:

Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben:

...

b) wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Dienstleistungserbringer ausgeführt werden können;

..."

7. Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie haben die Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu schicken.

III - Sachverhalt und Verfahren

A - Sachverhalt und Vorverfahren in der Rechtssache C-20/01

8. Die im Land Niedersachsen gelegene Gemeinde Bockhorn schloss mit dem Energieversorgungsunternehmen Weser-Ems-Aktiengesellschaft (im Folgenden: EWE) einen Vertrag über die Behandlung von Abwasser über einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

9. Mit Mahnschreiben vom 30. April 1999 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Verfahren des Artikels 226 EG förmlich zur Stellungnahme dazu auf, dass die deutschen Behörden mit der Vergabe des genannten Auftrages die Bestimmungen der Richtlinie nicht beachtet hätten.

10. In ihrem Antwortschreiben vom 1. Juli 1999 räumte die deutsche Regierung ein, dass der von der Gemeinde Bockhorn geschlossene Vertrag nach der europarechtlichen Regelung hätte ausgeschrieben werden müssen. Sie wies darauf hin, dass die Landesregierung Niedersachsen die Bezirksregierungen noch einmal ausdrücklich aufgefordert hätte, die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen strikt einzuhalten.

11. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21. März 2000 stellte die Kommission fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie hätten angewandt werden müssen und es rechtlich unerheblich sei, dass der Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von der deutsche Regierung anerkannt worden sei. Außerdem forderte sie die deutsche Regierung auf, die in Frage kommenden Behörden alsbald auf die Rechtslage hinzuweisen und sie für die Zukunft zur Einhaltung der einschlägigen Vergabevorschriften anzuhalten.

12. In einer Mitteilung vom 12. Mai 2000 gab die deutsche Regierung die Vertragsverletzung erneut zu. Sie wies darauf hin, dass das Innenministerium des Landes Niedersachsen aufgrund des Mahnschreibens und der Intervention der Bundesregierung mit Erlass vom 21. Juni 1999 alle Bezirksregierungen des Landes angewiesen habe, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Auftraggeber die gemeinschaftlichen Vergabevorschriften strikt einhielten.

13. Weiter führte die deutsche Regierung aus, nach deutschem Recht gebe es kaum eine Möglichkeit, die konkrete Vertragsverletzung auszuräumen, da zwischen der Gemeinde Bockhorn und EWE seit dem 1. Januar 1997 ein rechtsgültiger Vertrag bestehe, der der nicht gelöst werden könne, ohne dass EWE Schadensersatz in beträchtlichem Umfang zu leisten sei. Die Kosten einer Vertragskündigung wären unverhältnismäßig hoch.

B - Sachverhalt und Vorverfahren in der Rechtssache C-28/01

14. In dieser Rechtssache wurde zwischen der Stadt Braunschweig im Land Niedersachsen und den Braunschweigischen Kohlebergwerken (im Folgenden: BKB) ein Vertrag geschlossen, wonach diese Stadt BKB ab Juni/Juli 1999 für die Dauer von dreißig Jahren Abfall zur thermischen Behandlung zur Verfügung stellen sollte.

15. Die zuständigen Behörden der Stadt Braunschweig stellten die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diesen Vorgang nicht in Abrede, beriefen sich jedoch auf den Schutzgrund des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie. In ihrem Mahnschreiben vom 20. Juli 1998 wies die Kommission diese Auslegung zurück.

16. Mit Schreiben vom 4. August, 19. Oktober und 15. Dezember 1998 nahm die deutsche Regierung zum Mahnschreiben Stellung und machte insbesondere geltend, dass der Auftrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie aus technischen Gründen nur an BKB habe vergeben werden können. Die räumliche Nähe der Verbrennung zum Stadtgebiet sei ein wesentliches Kriterium des Auftrages gewesen, um größere Transportentfernungen zu vermeiden.

17. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 räumte die deutsche Regierung gegenüber der Kommission gleichwohl ein, dass die Stadt Braunschweig im vorliegenden Fall gegen die Richtlinie verstoßen habe, indem sie das Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung angewandt habe.

18. Daraufhin richtete die Kommission unter dem 6. März 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der sie diese insbesondere aufforderte, die betroffenen Behörden alsbald auf die Rechtslage hinzuweisen und sie für die Zukunft zur Einhaltung der einschlägigen Vergabebestimmungen anzuhalten.

19. In einer Mitteilung vom 17. Mai 2000, die ihrem Zweck nach der bereits im Zusammenhang mit der Rechtssache C-20/01 genannten Mitteilung vom 12. Mai 2000 entspricht, erkannte die deutsche Regierung den Verstoß an, verwies jedoch auf die praktische Unmöglichkeit, den geschlossenen Vertrag aufzulösen.

C - Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

20. Die Klagen der Kommission in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 sind am 16. Januar bzw. am 23. Januar 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Mai 2001 sind die Rechtssachen verbunden worden.

21. In der Rechtssache C-20/01 beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn nicht ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Amtsblatt S der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde.

22. In der Rechtssache C-28/01 beantragt sie, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie nicht nachgekommen ist, indem die Stadt Braunschweig einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie für eine freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorgelegen haben.

23. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klagen als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

24. Das Vereinigte Königreich ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Mai 2001 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der deutschen Regierung zugelassen worden. Die Regierung des Vereinigten Königreichs regt erstens an, die Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 zu verbinden. Zweitens beantragt sie, den Klagen der Kommission stattzugeben, soweit sie darauf gerichtet sind, in beiden Rechtssachen festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie in beiden Fällen nicht das europarechtliche Vergaberecht eingehalten hat. Drittens beantragt sie, die Klagen im Übrigen abzuweisen.

25. Eine mündliche Verhandlung hat am 10. Oktober 2002 stattgefunden.

IV - Klagegründe und wesentliche Argumente

26. Die Kommission stellt in der Klageschrift in der Rechtssache C-20/01 fest, dass im vorliegenden Fall die Richtlinie anwendbar gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die deutsche Regierung eingeräumt habe, dass der Auftrag der Gemeinde Bockhorn nach der Richtlinie gemeinschaftsweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Durch die Weisung der Landesregierung an die Bezirksregierungen, bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Landes die europarechtlichen Vergabevorschriften strikt einzuhalten, sei die konkrete Vertragsverletzung nicht beseitigt worden. Die Gemeinde Bockhorn verletze weiterhin das Gemeinschaftsrecht, indem sie an dem Abwasservertrag festhalte und diesen nach wie vor anwende. Da das rechtswidrige Verhalten andauere, habe die Beklagte nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Richtlinie innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachzukommen.

27. In der Rechtssache C-28/01 trägt die Kommission vor, die Stadt Braunschweig habe die Vergabe des Müllentsorgungsauftrags an BKB ohne vorherige Vergabebekanntmachung im Sinne der europarechtlichen Verfahrensvorschriften nicht nach Maßgabe der Richtlinie vorgenommen. Die Voraussetzungen für die freihändige Auftragsvergabe nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Die Stadt Braunschweig verstoße nach wie vor insoweit gegen Gemeinschaftsrecht, als sie an dem Vertrag mit BKB festhalte und diesen weiterhin anwende. Auch hier dauere das rechtswidrige Verhalten an und habe die Bundesrepublik Deutschland nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der Richtlinie innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachzukommen.

28. Die deutsche Regierung erhebt in beiden Rechtssachen in erster Linie eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Klagen der Kommission seien unzulässig, da es an einer vom beklagten Mitgliedstaat abzustellenden fortdauernden Vertragsverletzung fehle. Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens sei die Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Zustands. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn der Mitgliedstaat den Verstoß abgestellt habe, bevor die von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall erschöpfe sich der Verstoß gegen die Verfahrensregeln der Richtlinie in seiner Begehung.

29. Die Gültigkeit der eingegangenen Verpflichtungen stehe gemäß dem Grundsatz pacta sunt servanda mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht in Einklang. Das sei für das Gemeinschaftsrecht u. a. aus Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge abzuleiten. Nach dieser Bestimmung könnten die von den Vergabebehörden geschlossenen Verträge gültig bleiben. Nach deutschem Recht und den einschlägigen Klauseln der Verträge bestehe in den vorliegenden Fällen nicht die Möglichkeit einer Kündigung der Schuldverhältnisse, oder diese Möglichkeit bestehe nur auf Kosten eines unverhältnismäßig hohen Haftungsrisikos.

30. Hilfsweise stellt die deutsche Regierung die beiden angeblichen Vertragsverletzungen dem Grunde nach in Abrede. Auf der Grundlage beider Klageschriften seien die Klagen aus denselben Gründen wie den bei der Zulässigkeitsfrage angegebenen unbegründet. Hierbei verweist sie auf die Grundsätze impossibilium nulla est obligatio und pacta sunt servanda. Darüber hinaus macht die deutsche Regierung in der Rechtssache C-28/01 geltend, die Entscheidung der Stadt Braunschweig für die thermische Abfallverwertung und die daraus folgende Vergabe des Auftrags an BKB - das einzige Unternehmen, das im Raum Braunschweig über die nötige Infrastruktur zur Abfallentsorgung nach thermischer Methode verfügt habe - sei unumgänglich und nach dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Näheprinzips gerechtfertigt gewesen.

31. Die Regierung des Vereinigten Königreichs gibt in ihrem Streithilfeschriftsatz zu erkennen, dass sie nicht die Zulässigkeit der Klagen, sondern deren Begründetheit - teilweise - in Frage stellt. Ebenfalls im Licht der Richtlinie 89/665 stellt sie fest, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag gekündigt werden könne, der einen widerrechtlich nicht ausgeschriebenen Auftrag betreffe, stets der betreffende Mitgliedstaat zuständig sei. Für die Fortsetzung eines Verfahrens, das ausschließlich auf die Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet sei, deren Durchführung unmöglich sei, weil dies dem eigenen nationalen Rechts zuwiderliefe, bestehe kein rechtlich schützenswertes Interesse.

32. Die deutsche Regierung stellt in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz die Zulässigkeit des Streitbeitritts der Regierung des Vereinigten Königreichs in Abrede.

V - Beurteilung

33. Die in den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission gesteckten Ziele sind für sich genommen nicht sehr weit gegriffen. Deutschland soll gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, indem es bei der Vergabe zweier Vorhaben nicht die Vorschriften der Richtlinie eingehalten habe. Die Rechtssache C-20/01 zielt speziell auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Richtlinie und die Rechtssache C-28/01 auf eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Artikel 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie ab.

34. Die deutsche Regierung widersetzt sich nicht dagegen, dass die Richtlinie in beiden Fällen anwendbar gewesen sei und dass öffentliche Ausschreibungen erforderlich gewesen seien. Diese Einräumung ist Bestandteil der Einrede der Unzulässigkeit. Bei der Erörterung der Zulässigkeit ist somit von dieser Erforderlichkeit der Ausschreibung auszugehen (Abschnitt B). Anschließend wird bei der Begründetheit insbesondere das in der Rechtssache C-28/01 hilfsweise angeführte Verteidigungsvorbringen zum Näheprinzip geprüft (Abschnitt C). Zu Beginn ist aber auf die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene bemerkenswerte Frage nach der Zulässigkeit des Beitritts des Vereinigten Königreichs einzugehen (Abschnitt A).

A - Zulässigkeit des Streitbeitritts des Vereinigten Königreichs

35. Die deutsche Regierung wird zweifellos überrascht aufgeblickt haben, als sie die schriftlichen Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis nahm, das sich als Streithelfer formal den Anträgen der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen hat, inhaltlich jedoch großenteils die von der Bundesrepublik bekämpften Anträge der Kommission unterstützt.

36. Die Beklagte hat daher in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs die Zulässigkeit des Beitritts in Frage gestellt, soweit das Vereinigte Königreich mit seinem zweiten Antrag beantragt hat, festzustellen, dass die Bundesrepublik ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt hat, dass sie in den vorliegenden Fällen die Vergabevorschriften der Richtlinie nicht eingehalten hat. Nach Ansicht der deutschen Regierung brauchen zwar die Anträge des Streithelfers nur auf eine teilweise Unterstützung der Anträge einer der Parteien gerichtet zu sein, doch sei es dem Streithelfer nach Artikel 93 § 5 Buchstabe a der Verfahrensordnung verwehrt, sich mit der Streithilfe auch gegen die unterstützte Partei zu wenden. Die Streithilfe dürfe nicht mehrdeutig sein und könne daher aufgrund ihrer Parteilichkeit nur entweder für oder gegen die Position einer Partei gerichtet sein. Insoweit unterscheide sich die Streithilfe im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von einer solchen nach Artikel 20 der Verfahrensordnung in einem Vorabentscheidungsverfahren, in dem der intervenierende Mitgliedstaat die Stellung eines amicus curiae einnehme.

37. Die Kommission weist in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz darauf hin, dass sie ihre Klagen genau darauf gerichtet habe, worauf das Vereinigte Königreich mit seinem zweiten im Streithilfeschriftsatz gestellten Antrag abziele. Der dritte Antrag, die Klage im Übrigen abzuweisen, sei für sie nicht begreiflich.

38. Ich teile die Verwunderung der Bundesrepublik und der Kommission. Das Vereinigte Königreich hat mit Erfolg die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik beantragt. Vergleicht man aber die Anträge, so zeigt sich, dass der zweite Antrag des Vereinigten Königreichs auf das Gleiche gerichtet ist wie die Anträge der Kommission in beiden Klageschriften. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Kommission begehren eine Verurteilung der Bundesrepublik dahin gehend, dass sie der Richtlinie nicht nachgekommen ist. Dass der Streithelfer sodann beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen, ist vielleicht durch das Schwergewicht zu erklären, das er bei seinen Ausführungen auf die Wirkungen eines Urteils wegen unterlassener Einhaltung der Verfahrensvorschriften legt. Insoweit stimmt seine Beurteilung mit der Auffassung der deutschen Regierung überein. Gleichwohl sind die diesbezüglichen Ausführungen der deutschen Regierung Bestandteil ihres Verteidigungsvorbringens zur Zulässigkeit, während das Vereinigte Königreich die Zulässigkeit der Klage eben gerade nicht ausdrücklich in Frage stellt.

39. Es ist zulässig, dass die Anträge einer der Parteien nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise unterstützt werden. Das Vereinigte Königreich hatte die Wahl, den Klageabweisungsantrag der deutschen Regierung entweder sowohl hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit als auch derjenigen der Begründetheit der Klage zu unterstützen oder aber nur hinsichtlich der Begründetheit. Es hat sich zur Unterstützung dieses Antrags hinsichtlich der Begründetheit entschlossen.

40. Es stellt sich jedoch die Frage, ob, wie die deutsche Regierung beantragt, der Beitritt nicht für unzulässig erklärt werden muss, soweit das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zur Begründetheit dem Vorbringen der deutschen Regierung zur Zulässigkeit widerspricht.

41. Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen. Denn der Wortlaut von Satzung und Verfahrensordnung ist eindeutig. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Diese Bestimmung liegt auch Artikel 93 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung zugrunde, wonach der Streithilfeantrag die Anträge enthalten muss, die der Antragsteller unterstützen will. Auf dieser Grundlage entscheidet der Präsident oder der Gerichtshof, ob der Beitritt zugelassen wird. Die genannte Bestimmung des Statuts des Gerichtshofes wird in Artikel 93 Absatz 5 der Verfahrensordnung weiter ausgestaltet, in dem Anforderungen an den Inhalt des Streithilfeschriftsatzes gestellt werden. Dieser muss nach Buchstabe a u. a. enthalten die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweise Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind".

42. Offensichtlich ist ganz bewusst festgelegt worden, dass der Streithelfer in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Gerichtshof Partei ergreift, und ist die Streithilfe nicht darauf gerichtet, dass der Streithelfer als amicus curiae Schriftsätze einreicht oder schriftliche oder mündliche Erklärungen abgibt und so den Gemeinschaftsrichter unterstützt, wie dies nach Artikel 20 Absatz 2 der Satzung und Artikel 104 § 4 der Verfahrensordnung der Fall ist. Die auf das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 234 EG anwendbaren Verfahrensvorschriften enthalten insoweit keine Beschränkungen.

43. Auch wenn sich der Gerichtshof zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich geäußert hat, findet sich auch in der Rechtsprechung eine Stütze für die Auffassung, dass die Anträge des Streithelfers nicht denjenigen der unterstützten Partei zuwiderlaufen dürfen. Der Gemeinschaftsrichter ist zwar entgegenkommend, soweit es um neues Vorbringen des Streithelfers im Verfahren geht, doch muss dieses Vorbringen auf die Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer der Parteien gerichtet sein. Die Hinzufügung neuer Anträge oder das im Streithilfeschriftsatz geäußerte Anliegen an den Gerichtshof, über andere Fragen zu entscheiden, macht den Beitritt unzulässig. Gleiches gilt für Anträge des Streithelfers, die auf eine Unterstützung aus völlig anderen Gründen als denen gerichtet sind, mit denen die unterstützten Anträge der Partei begründet worden sind. Daraus lässt sich ableiten, dass es dem Streithelfer nicht freisteht, nach seinem Dafürhalten von den von ihm formal unterstützten Anträgen der Partei abzuweichen.

44. Erst recht steht es einem Streithelfer nicht frei, dem Rechtsstreit im Widerspruch zu den Anträgen der unterstützten Partei beizutreten. Das Vereinigte Königreich hat in seinem Schriftsatz vom 17. April 2001 beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden, und der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 18. Mai 2001 ausdrücklich einen Beitritt zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Der zweite im Streithilfeschriftsatz gestellte Antrag, festzustellen, dass die Bundesrepublik den Verfahrensvorschriften der Richtlinie nicht nachgekommen ist, läuft dem Beschluss des Präsidenten zuwider.

45. Ich halte daher den zweiten Antrag des Streithelfers für unzulässig.

B - Zulässigkeit der Klagen der Kommission

46. Die deutsche Regierung begründet ihre Auffassung, dass beide Klagen unzulässig seien, damit, dass die Vertragsverletzungen bei Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Fristen bereits vollendet gewesen seien. Durch den Abschluss der Verträge mit EWE bzw. BKB seien auch die von ihr eingeräumten Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie beendet worden. Nach dem anwendbaren nationalen Recht, das mit dem Gemeinschaftsrecht - Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 89/665 - in Einklang stehe, habe ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Richtlinie keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der betreffenden Verträge, die somit fortgelten könnten. Infolgedessen habe die Kommission kein objektives Interesse an der Fortsetzung der Verfahren mehr. Das treffe umso mehr zu, als die deutsche Regierung ihrerseits die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um eine Wiederholung der begangenen Zuwiderhandlungen zu verhindern.

47. Diese Auffassung ist meines Erachtens zurückzuweisen. Sie verkennt einerseits Art und Umfang der rechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Richtlinie ergeben, und ignoriert andererseits die möglichen Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Richtlinie, auch wenn diese Verstöße die Gültigkeit der betreffenden Verträge als solche nicht antasten können.

48. Die Richtlinie enthält für die Mitgliedstaaten eine dreifache Verpflichtung. Erstens haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Richtlinie so in nationales Recht umgesetzt wird, dass sie die mit ihr angestrebten rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Zweitens haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Auftraggeber den betreffenden Vorschriften auch tatsächlich nachkommen. Drittens müssen sie gegen drohende Verletzungen dieser Vorschriften einschreiten.

49. Zeigt sich im konkreten Fall, dass ein Mitgliedstaat diese dreifache Sorgfaltspflicht nicht oder nicht hinreichend erfuellt, so entsteht dadurch eine Situation, die dem von der Richtlinie gewollten Ergebnis entgegensteht. Der freie Dienstleistungsverkehr ist dann nicht mehr gewährleistet.

50. Insoweit hat die Kommission ein objektives Rechtsschutzinteresse an der Erwirkung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem festgestellt wird, dass die Bundesrepublik bei den fraglichen Auftragsvergaben der Gemeinde Bockhorn und der Stadt Braunschweig ihre Verpflichtungen verletzt hat. Eine solche Verurteilung geht über diese beiden Einzelfälle hinaus. Daraus folgt nämlich zugleich, dass die Bundesrepublik als Adressat der Richtlinie nicht alles zu deren Durchführung getan hat.

51. Die implizite Behauptung der deutschen Regierung, sie sei mit ihrer Zurechtweisung der Bezirksregierungen ihren rechtlichen Verpflichtungen zumindest für die Zukunft nachgekommen, ist meines Erachtens nach unzureichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben die Mitgliedstaaten in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten wird. Sie können sich von etwaigen künftigen Verstößen gegen die Richtlinie nicht dadurch freizeichnen, dass sie bei den lokalen Behörden intervenieren.

52. Der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, dass bei ihr weitere Beschwerden über Verstöße gegen die fragliche Richtlinie eingegangen seien, die sich zum Teil ebenfalls auf Abfall bezögen, macht den Dauercharakter der Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie deutlich. Der Zweck der Richtlinie bringt es mit sich, dass die Frage, ob diese Sorgfaltspflicht erfuellt wurde, gewöhnlich anhand einzelner Verstöße hiergegen zu beurteilen ist. Schon deshalb ist meines Erachtens die Auffassung der deutschen Regierung unhaltbar, dass die Klage der Kommission im vorliegenden Fall unzulässig sei.

53. Die Bedenken gegen die Auffassung der deutschen Regierung sind jedoch auch aus einem anderen Gesichtspunkt offenkundig. In letzter Konsequenz würde sie nämlich bedeuten, dass ein Vorgehen nach Artikel 226 EG gegen vollendete und unumkehrbare Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht künftig unmöglich wäre. Damit könnte systematischen Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie, die anhand rechtlich unantastbarer Verträge mit langer Geltungsdauer vorgenommen würden, Tür und Tor geöffnet werden. So könnte für bestimmte Arten unter öffentlicher Verantwortung ausgeübter wirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Abfallentsorgung oder die Wegeunterhaltung, der Binnenmarkt für Dienstleistungen geografisch abgeschottet werden. Dass eine solche Konsequenz den Hauptzielen der Richtlinie der Richtlinie zuwiderläuft, bedarf keiner näheren Erörterung.

54. Daher muss die Kommission die Möglichkeit haben, im Rahmen von Einzelfällen vom Gerichtshof feststellen zu lassen, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie systematisch nicht nachkommt oder nicht nachzukommen droht.

55. So gesehen, gehen die Wirkungen der Feststellung des Vorliegens zweier Verstöße gegen die Richtlinie über die Befriedigung des Interesses an dieser Feststellung hinaus. Das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 226 EG bezweckt nämlich neben der Beendigung des konkreten Verstoßes auch, eine Verhaltensänderung des säumigen Staates herbeizuführen und Wiederholungen zu verhindern. Dieses Ergebnis könnte nicht mehr erreicht werden, wenn dem Standpunkt der deutsche Regierung gefolgt würde.

56. Eine vergleichbare Konsequenz hätte der Standpunkt der deutschen Regierung für die Befugnis des Gerichtshofes nach Artikel 228 Absatz 2 EG, gegen die Mitgliedstaaten, die Urteilen nicht nachkommen, ein Zwangsgeld zu verhängen. Wenn der Gerichtshof, wie die deutsche Regierung meint, eine Klage der Kommission in Fällen, in denen diese bei endgültig" gewordenen Verstößen gegen die Richtlinie ein Feststellungsurteil begehrt, für unzulässig erklären müsste, könnte der Gerichtshof bei wiederholten Verstößen gegen die Richtlinie überhaupt kein Zwangsmittel nach dem genannten Artikel mehr anwenden. Die Gemeinschaft müsste dann systematischen Zuwiderhandlungen gegen die Richtlinie machtlos zusehen, ohne über eine rechtliche Handhabe zu verfügen.

57. Die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens macht, auch wenn sie auf die beiden anhängigen Rechtssachen beschränkt ist, sehr wohl Sinn. Zutreffend hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die behaupteten Verstöße weiterhin rechtliche Wirkungen entfalten würden, da sie zum Abschluss von Verträgen mit langer Laufzeit geführt hätten. Die Auftragsvergabe hat daher noch nicht alle ihre rechtlichen Wirkungen gezeitigt. Es liegt auch keine Situation vor, die ihrer Art nach nicht wieder gutgemacht werden könnte.

58. Die fraglichen Verträge sind unter Vornahme rechtswidrigen Handelns zustande gekommen, was für die rechtliche Stellung von Beteiligten von Bedeutung ist, deren Interessen durch diese Rechtsverletzungen geschädigt worden sein könnten. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften der Richtlinie kann zu Ansprüchen Einzelner führen, darunter Schadensersatzansprüchen, die nach den entsprechenden Verfahren des nationalen Rechts geltend zu machen sind. Die Behauptung der deutschen Regierung, dass in den vorliegenden Rechtssachen Dritten kein Schaden entstanden sei, ist unerheblich, da dieser Umstand die Zulässigkeit einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage nicht berühren kann. Dieses Argument begegnet außerdem insoweit Bedenken, als nach den Verfahrensunterlagen die Kommission den angeblichen Unregelmäßigkeiten aufgrund von Beschwerden nachgegangen ist.

59. Eine Verurteilung wegen Vertragsverletzung in den vorliegenden Rechtssachen würde die rechtliche Stellung Dritter verdeutlichen und stärken und so zu einem effektiven Rechtsschutz zugunsten Einzelner beitragen. Eine wirksame Schadensersatzklage dient ihrerseits der Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie, da hierdurch der Mitgliedstaat angehalten wird, die Verfahrensvorschriften in Zukunft einzuhalten. Unter diesem Gesichtspunkt dient eine Verurteilung durch den Gerichtshof zugleich dem Interesse an einer wirksamen Durchsetzung der Richtlinie im nationalen Recht.

60. In Anbetracht dessen kann das übrige Vorbringen der deutschen Regierung kurz abgehandelt werden.

61. Auf das Sprichwort pacta sunt servanda kommt es hier nicht an, da die Kommission nicht in Abrede gestellt hat, dass die geschlossenen Verträge als solche fortbestehen können. Das lässt jedoch die beschriebene Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen als alternatives Korrektiv unberührt. Daran ändert auch nichts, dass, wie die deutsche Regierung hervorhebt, das nationale Haftungsrecht ausreichend ist und eine auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Schadensersatzklage nicht erforderlich wäre. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Klage wegen Verletzung der Richtlinie zulässig ist, kommt es jedenfalls auf den Stand des nationalen Haftungsrechts nicht entscheidend an.

62. Außerdem ist es natürlich Sache des Gerichtshofes, die Vertragsverletzung festzustellen, auch wenn der betreffende Mitgliedstaat diese nicht in Abrede stellt. Das vom Beklagten aus Artikel 232 EG entnommene Argument, das darauf hinausläuft, dass eine Anerkennung der Vertragsverletzung deren Feststellung durch den Gerichtshof überfluessig mache, weil ein objektives Interesse entfallen sei, geht fehl, da im vorliegenden Fall ein objektives Feststellungsinteresse sehr wohl vorhanden ist.

63. Die deutsche Regierung macht weiter geltend, die Klage der Kommission widerspreche dem Grundsatz ne ultra petita und sei deshalb unzulässig. Dieses Argument ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Anträge in den Klageschriften mit dem Inhalt der Rügen übereinstimmen, die von der Kommission im Vorverfahren und insbesondere in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden sind. In beiden Fällen beantragt die Kommission, festzustellen, dass Deutschland bei den betroffenen Vorhaben dieselben Verfahrensvorschriften der Richtlinie verletzt hat.

64. Nach alledem halte ich das Rechtsschutzinteresse in beiden Verfahren für gegeben und die Klagen der Kommission für zulässig.

C - Zur Begründetheit

1. Rechtssache C-20/01

65. In der Rechtssache C-20/01 hat die Kommission meines Erachtens zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall alle Tatbestandsvoraussetzungen der Richtlinie erfuellt gewesen seien. Die Behandlung von Abwasser stellt eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 8 und Anhang IA, Kategorie 16 (Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen") dar. Auch wenn sich EWE gegenüber der Gemeinde Bockhorn neben der Entsorgung von Abwasser als solcher auch verpflichtete, bestimmte Anlagen im Hinblick auf dessen Ableitung zu errichten, hat die Durchführung dieser Arbeiten gegenüber dem Hauptgegenstand des Auftrags, der Abwasserbehandlung, unstreitig untergeordneten Charakter. Trotz des Mischcharakters des Auftrags führen Bauleistungen, soweit sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrages ausmachen, nicht zu einer Einordnung des Vertrages als öffentlicher Bauauftrag im Sinne der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Auch wenn man den Auftrag auf den sich auf die Abwasserbehandlung im engeren Sinne beziehenden Teil beschränkt, übersteigt der Auftragswert den in Artikel 7 der Richtlinie für den gesamten Auftrag festgelegten Grenzwert von 200 000 EUR bei weitem.

66. Die Gemeinde Bockhorn war daher nach den Artikeln 8 und 15 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Aufträge für die Behandlung von Abwasser im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu vergeben und gemäß Artikel 16 Absatz 1 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens zu schicken.

67. Die von der Kommission in der Rechtssache C-20/01 erhobenen Rügen werden von der deutschen Regierung auch nicht in tatsächlicher Hinsicht zurückgewiesen. In der Klagebeantwortung wird hinsichtlich der Begründetheit in vollem Umfang auf das Vorbringen zur Unzulässigkeitseinrede verwiesen, das aber offensichtlich unhaltbar ist.

2. Rechtssache C-28/01

68. In diesem Verfahren wird nicht bestritten, dass die Stadt Braunschweig bei der Vergabe des betreffenden Auftrages an BKB offensichtlich von der Anwendbarkeit der Richtlinie ausgegangen war. Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Vergabe im Verhandlungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie erfuellt waren. Nach dieser Bestimmung können öffentliche Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben werden, wenn es sich u. a. um Dienstleistungen handelt, die aus technischen Gründen nur einem bestimmten Dienstleistungserbringer anvertraut werden können.

69. Die deutsche Regierung beruft sich zur Rechtfertigung der unterbliebenen Durchführung einer Ausschreibung darauf, dass der Auftrag zur Abfallentsorgung nach den Umständen dieses Falles ausschließlich an die bereits in Braunschweig ansässigen BKB habe vergeben werden können. Die Stadt Braunschweig habe sich für ein Verfahren der lokalen Abfallbehandlung entschieden, bei dem der Transport von Abfall über größere Entfernungen habe vermieden werden können. Die räumliche Nähe der Abfallentsorgung sei daher eine wesentliche Voraussetzung für die Ausführung des fraglichen Auftrages gewesen. Das Kriterium der räumlichen Nähe der Verarbeitungskapazitäten und der kurzen Transportwege stehe überdies mit dem Grundsatz in Einklang, dass Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen seien. Dieser Grundsatz ist in Artikel 174 Absatz 2 EG (früher Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag) niedergelegt und vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung präzisiert worden. BKB sei angesichts der an ihrem Sitz vorhandenen Anlagen als einziges Unternehmen in der Lage gewesen, die Abfallbehandlung nach dem gewünschten thermischen Verfahren durchzuführen. Kein anderes Unternehmen habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die erforderliche Infrastruktur zur Müllbeseitigung im Raum Braunschweig verfügt, was in einer Marktanalyse der Stadt Braunschweig aufgezeigt worden sei. Hätte eine neue Industrieanlage gebaut werden müssen, so hätten die für eine umfassende Abfallentsorgung festgelegten Fristen nicht eingehalten werden können.

70. Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Abweichungsmöglichkeit des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie als Ausnahme vom Grundsatz eng auszulegen sei. Nur wenn der fragliche Auftrag aus den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Gründen tatsächlich nur von einem einzelnen Unternehmen ausgeführt werden könne, sei eine freihändige Vergabe zulässig. Der Beweis sei aber nicht erbracht worden, dass der Auftrag im vorliegenden Fall ausschließlich von BKB habe ausgeführt werden können.

71. Unabhängig davon, welche Bedeutung Umweltkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hätten, dürften sie doch nie diskriminierend angewandt werden. Das sei hier aber der Fall. Nur die räumliche Nähe sei als Kriterium herangezogen, andere Umweltaspekte seien aber nicht mit berücksichtigt worden. So hätten auswärtige Unternehmen die Anwendung anderer Verfahren zur Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle vorschlagen können. Das Näheprinzip des Artikels 174 Absatz 2 EG habe zudem im Fall miteinander kollidierender Interessen keinen Vorrang vor anderen gemeinschaftlichen Zielen, sondern sei nur bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitik angemessen zu berücksichtigen.

72. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Kommission zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Geltungsbereich von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie als Ausnahme von der Regel, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Aufträge nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens vergeben werden müssen, eng auszulegen ist. Das bedeutet, dass derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, zu beweisen hat, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen.

73. Die den Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie eingeräumte Möglichkeit, öffentliche Aufträge ohne vorhergehende Bekanntmachung zu vergeben, ist gerechtfertigt, da in diesen Fällen nur eine geeignete Beschaffungsquelle besteht. Unter diesen Umständen würde die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung zu einem überfluessigen Verfahren führen. Für eine erfolgreiche Berufung auf diese Bestimmung muss daher unumstößlich feststehen, dass wirklich nur ein Unternehmen in der Lage ist, den betreffenden Auftrag auszuführen.

74. Der Gerichtshof hat vor kurzem im Urteil Concordia Bus festgestellt, dass auch Umweltschutzkriterien zu den Vergabekriterien gehören, die vom Auftraggeber nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie berücksichtigt werden können. Im Licht dieser Rechtsprechung ist es meines Erachtens denkbar, dass umweltbezogene Grundsätze auch im Rahmen der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt werden, ob nur eine Beschaffungsquelle besteht. Das Urteil Concordia Bus zeigt aber auch, dass eine Berufung auf Umweltkriterien im Vergabeverfahren mit Bedacht geprüft werden muss und keinen Freibrief dafür darstellen kann, das grundlegende Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Vergaberichtlinien, den Binnenmarkt zu verwirklichen und Ungleichbehandlungen auszumerzen, zu umgehen.

75. Insbesondere besteht bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie generell die Gefahr mittelbarer Diskriminierungen, da diese Ausnahmebestimmung per definitionem von einer Ungleichbehandlung und einer Bevorzugung eines einzelnen Auftragnehmers ausgeht. Der Standpunkt der deutschen Regierung führt dazu, dass den in Braunschweig ansässigen Interessenten Vorrang eingeräumt wird und anderswo vorhandene Beschaffungsquellen schon von vornherein ausgeschlossen werden. Die Beweislast ist somit bei diesem Abweichungsgrund verschärft.

76. Meiner Ansicht nach ist es der deutschen Regierung nicht gelungen, überzeugend nachzuweisen, dass BKB tatsächlich die einzig denkbare Beschaffungsquelle war, die von der Stadt Braunschweig für die (thermische) Abfallentsorgung billigerweise herangezogen werden konnte. Abgesehen von der Frage der Verlässlichkeit des von der deutschen Regierung beiläufig angeführten, im Auftrag der Stadt Braunschweig erstellten Berichts, ist undenkbar, dass es für den Abschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit von nicht weniger als dreißig Jahren nicht mehrere ernsthafte Interessenten gegeben haben soll. Die (thermische) Abfallentsorgung ist nämlich keine so einmalige und außergewöhnliche wirtschaftliche Tätigkeit, dass sie nur von einem einzigen Unternehmen ausgeübt werden könnte.

77. Auch wenn sich die Stadt Braunschweig für eine besondere Form der Abfallentsorgung entscheidet, kann vom Auftraggeber doch erwartet werden, dass er bei einer Berufung auf die Ausnahme des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie überzeugend nachweist, dass das gleiche Ergebnis - Abfallentsorgung - unter umweltschutztechnischen Gesichtspunkten nicht ebenso unter Einsatz anderer Techniken erreicht werden könnte. Dieser Nachweis kann dann erbracht werden, wenn die der Entscheidung für diese Form der Abfallentsorgung zugrunde liegenden Kriterien sachlich und transparent sind. Im Verfahren hat Deutschland die Behauptung, dass eine Lösung, bei der Transportentfernungen nicht berücksichtigt würden, unter ökologischen Gesichtspunkten nicht vernünftig wäre, nicht oder nur unzureichend belegt. Außerdem ist in keiner Weise dargetan worden, dass der Transport des betreffenden Mülls über größere Entfernungen auf jeden Fall eine Gefahr für die Umwelt oder - hier - die Gesundheit darstellen würde.

78. Eine öffentliche Ausschreibung im Sinne dieser Richtlinie durfte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben. Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben.

VI - Ergebnis

79. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden, und zwar

in der Rechtssache C- 20/01:

1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen hat, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn nicht ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Amtsblatt S der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde;

2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen;

in der Rechtssache C-28/01:

1. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG nicht nachgekommen ist, indem die Stadt Braunschweig einen Müllentsorgungsvertrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie 92/50 für eine freihändige Vergabe ohne gemeinschaftsweite Ausschreibung nicht vorgelegen haben;

2. der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

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