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Document 62001CC0019

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 15. Mai 2003.
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Alberto Barsotti u. a. (C-19/01), Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Anna Maria Venturi (C-84/01).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Pisa, Tribunale di Siena und Corte suprema di cassazione - Italien.
Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung - Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen - Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie.
Verbundene Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02005

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:279

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT
CHRISTINE STIX-HACKL
vom 15. Mai 2003(1)



Verbundene Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01



Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Milena Castellani
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
gegen
Alberto Barsotti u. a. (C-19/01)
und
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01)
und
Anna Maria Venturi (C-84/01)


(Vorabentscheidungsersuchen der Tribunali di Pisa und di Siena und der Corte suprema di cassazione [Italien])



Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Milena Castellani
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
gegen
Alberto Barsotti u. a. (C-19/01)
und
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01)
und
Anna Maria Venturi (C-84/01)


(Vorabentscheidungsersuchen der Tribunali di Pisa und di Siena und der Corte suprema di cassazione [Italien])



Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Milena Castellani
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
gegen
Alberto Barsotti u. a. (C-19/01)
und
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01)
und
Anna Maria Venturi (C-84/01)


(Vorabentscheidungsersuchen der Tribunali di Pisa und di Siena und der Corte suprema di cassazione [Italien])

„Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Beschränkung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen“






I – Einleitende Bemerkungen

1.        Das vorliegende Verfahren betrifft die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2) (im Folgenden: die Richtlinie). Im Einzelnen geht es in diesem Verfahren um die Funktion einer Höchstgrenze für Zahlungen einer nationalen Garantieeinrichtung.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Richtlinie 80/987/EWG

2.        Der erste Erwägungsgrund lautet:

„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfüllten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.“

Artikel 3 Absatz 1 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.“

Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 lautet:

„(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie hinausgehen, für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen.“

Artikel 10 lautet:

„Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,

a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;

b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.“

B – Nationales Recht

3.        Italien hatte zur Umsetzung der Richtlinie das Decreto-legge Nr. 80/1992 vom 27. Januar 1992 (3) (im Folgenden: Gesetzesdekret) erlassen. Danach besteht beim Istituto nazionale della previdenza sociale (im Folgenden: INPS) ein Garantiefonds, der Arbeitnehmern im Falle unerfüllter Ansprüche wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bestimmte Zahlungen gewährt.

4.        Die Höhe der jeweiligen Zahlungen des Garantiefonds wird berechnet, indem ein individuell festgesetzter Gesamtbetrag (im Folgenden: Gesamtbetrag) um bestimmte Abzugsposten vermindert wird. Die Differenz wird an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Dabei entspricht der Gesamtbetrag dem dreifachen Höchstbetrag des jeweiligen „außerordentlichen Schadenersatzes zusätzlich zum Monatsgehalt“, welcher wiederum einen bestimmten Prozentsatz des individuellen Arbeitsentgelts vor der Beendigung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses darstellt. Die Leistungen, die als Abzugsposten vom Gesamtbetrag in Abschlag gebracht werden, sind im Gesetzesdekret angegeben („außerordentliche Lohnergänzung“, Arbeitsentgelt und „Mobilitätsentschädigung“).

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

5.        In allen drei vorliegenden Rechtssachen geht es um Arbeitnehmer, die nichterfüllte Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen haben, weil die jeweiligen Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden sind. Die Arbeitnehmer hatten Zahlungen in entsprechender Höhe beim Garantiefonds des INPS beantragt, diese wurden jedoch entweder ganz oder teilweise abgelehnt.

6.        In der Rechtssache C-19/01 wird Herrn Barsotti (4) vom INPS jede Zahlung verweigert, weil das vom Arbeitgeber geleistete Teilentgelt in der Summe bereits vollständig über dem Gesamtbetrag liegt.

7.        In der Rechtssache C-50/01 verweigert das INPS die von Frau Castellani beantragte Zahlung teilweise. Das INPS hat das vom Arbeitgeber geleistete Teilentgelt und die anderen Abzugsposten vom Gesamtbetrag abgezogen und die Differenz zugesprochen. Frau Castellani begehrte jedoch eine Zahlung in Höhe ihrer gesamten, im maßgeblichen Zeitraum nichterfüllten Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis.

8.        In der Rechtssache C-84/01 hat der Arbeitgeber Frau Venturi zwei der drei letzten Monatsentgelte ausbezahlt. Frau Venturi verlangt vom INPS eine Zahlung in Höhe ihres Entgeltanspruchs für den dritten Monat. Das INPS lehnt den Antrag ab, weil die vom Arbeitgeber bereits gezahlten Monatsentgelte zusammengerechnet über dem Gesamtbetrag liegen.

IV – Vorlagefragen

9.        In der Rechtssache C-19/01 hat das Tribunale di Pisa das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die Richtlinie 80/987/EWG und die dazu ergangenen Urteile (vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95) dahin auszulegen, dass, vorbehaltlich der Höchstgrenze, das Verbot der Kumulierung einer vom Garantiefonds gewährten Entschädigung mit dem Teil des Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber in den letzten drei Monaten gezahlt worden ist, nur insoweit rechtmäßig ist, als der Entschädigungsbetrag den einer Ratione temporis für den gleichen Zeitraum vorgesehenen Mobilitätsentschädigung übersteigt, da die Vorauszahlungen ebenso wie die Mobilitätsentschädigung bis zur gleichen Höhe offenbar dazu dienen, den Lebensunterhalt des entlassenen Arbeitnehmers sicherzustellen?

10.      In der Rechtssache C-50/01 hat das Tribunale di Siena das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist das Verbot der Kumulierung des rechnerischen Werts der außerordentlichen Lohnergänzung und der vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (Artikel 2 Absatz 4 des Decreto-legge Nr. 80/1992) erhaltenen Arbeitsentgelte mit der Richtlinie 80/987/EWG vereinbar ─ auch im Lichte der vorangegangenen Entscheidungen des Gerichtshofes über dieses Decreto-legge? Im Einzelnen:

A – Ist dieses Kumulierungsverbot mit dem Zweck der Richtlinie vereinbar (Artikel 3 Absatz 1), die Befriedigung der nichterfüllten Lohn- und Gehaltsforderungen für eine bestimmte Zeitspanne (Artikel 3 Absatz 2) und einen bestimmten Zeitraum (Artikel 4 Absätze 1 und 2) sicherzustellen, oder

a)
beruht dieses Kumulierungsverbot auf einem sozialhilferechtlichen Kriterium, das dem der Richtlinie 80/987 zugrunde liegenden sozialen Kriterium widerspricht?

b)
Führt dieses Kumulierungsverbot zur Wirkungslosigkeit oder teilweisen Nichtanwendbarkeit der Richtlinie?

c)
Ist ein solches Kumulierungsverbot angesichts der Befugnis der Mitgliedstaaten, für die die Arbeitnehmerforderungen betreffenden Garantiezahlungen einen Höchstbetrag festzusetzen (Artikel 3 Absatz 4), zulässig, auch wenn der italienische Gesetzgeber einen solchen Höchstbetrag bereits durch Artikel 2 Absatz 2 des genannten Decreto-legge eingeführt hat?

d)
Ist folglich der Verweis auf „den Höchstbetrag der außerordentlichen Lohnergänzung“ nach dem genannten Artikel 2 Absatz 2 rein formaler und rechnerischer Natur oder verweist er auf eine andere Norm (was dazu führen würde, dass die Sozialhilfevorschriften über die außerordentliche Lohnergänzung einschließlich des Kumulierungsverbots in das Decreto-legge Nr. 80/1992 einbezogen würden)?

e)
Ist das Kumulierungsverbot in Anbetracht der Befugnis der Mitgliedstaaten, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen, zulässig (Artikel 10 Buchstabe a)?

11.      In der Rechtssache C-84/01 hat die Corte suprema di cassazione das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Kann nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 80/987 vom 20. Oktober 1980 ─ soweit er den Mitgliedstaaten erlaubt, für die Erfüllung unbefriedigter, die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses betreffender Ansprüche von Arbeitnehmern eine Höchstgrenze festzusetzen, um den Rahmen der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie nicht zu überschreiten ─ denjenigen, bei denen die Höhe ihres Arbeitsentgelts über der Höchstgrenze liegt und die in den letzten drei Monaten ihres Arbeitsverhältnisses Vorauszahlungen bis zu diesem Höchstbetrag oder darüber hinaus erhalten haben, ein Teil ihres Anspruchs genommen werden, während diejenigen, deren Arbeitsentgelt unter dem Höchstbetrag liegt, durch die Zusammenrechnung der Vorauszahlungen des Arbeitgebers und der Zahlungen der öffentlichen Einrichtung die vollständige oder eine prozentual höhere Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen können?

V – Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

A – Parteienvorbringen

12.      Die italienische Regierung trägt vor, dass es dem Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG nicht obliege, über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Gültigkeit und Auslegung nationaler Bestimmungen zu befinden. Aufgrund dessen müsse ein Großteil der Fragen des Tribunale di Pisa und des Tribunale di Siena neu formuliert werden und es sei ausreichend, stellvertretend für alle drei Rechtssachen, auf die Frage der Corte suprema di cassazione zu antworten.

13.      Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass die Vorlagefragen der einzelnen Gerichte zusammengefasst und neu formuliert werden sollten, da sie alle auf dieselbe Fragestellung abzielten, nämlich, ob Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie dahin gehend auszulegen sei, dass die Höchstgrenze, die ein Mitgliedstaat für Zahlungen einer Garantieeinrichtung festlegen könne,

a) eine Maximalgrenze für die vom Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllten und von der Garantieeinrichtung zu erstattenden Ansprüche, abzüglich der im diesem Zeitraum eventuell erhaltenen Zahlungen, darstellt, oder

b) ein von der Garantieeinrichtung zu erstattender Gesamtbetrag ist, von dem alle Beträge abgezogen werden, die der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum erhalten hat.

B – Würdigung

14.      Damit der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine für das Ausgangsverfahren sachdienliche Antwort geben kann, sind, wie die Kommission und die italienische Regierung zu Recht anregen, die Vorlagefragen zusammenzufassen und umzuformulieren (5) .

15.      So ist der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 234 EG weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann indessen dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (6) .

16.     „Schließlich kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Fall ungenau formulierter Fragen aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ermitteln, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen.“ (7)

17.      Aufgrund der in den Vorlagebeschlüssen enthaltenen Angaben empfiehlt es sich, die Vorlagefragen der drei Rechtssachen neu als eine Vorlagefrage zu formulieren:

Sind die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers so zu verstehen, dass der durch die Richtlinie geforderte Schutz der Arbeitnehmer auch dann gewährleistet ist, wenn die Garantieeinrichtung dem Arbeitnehmer jeweils nur einen Gesamtbetrag zur Deckung eines Minimalbedarfs schuldet, auf den bestimmte andere Zahlungen, zu denen auch solche des Arbeitgebers zählen, angerechnet werden?

VI – Zur Beantwortung der neu formulierten Vorlagefrage

A – Wesentliche Vorbringen der Parteien

18.      Herr Barsotti (C-19/01) ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Gesetzesdekrets, wonach die Vorauszahlungen des Arbeitgebers vom Gesamtbetrag in Abschlag gebracht werden, nur so ausgelegt und angewendet werden dürfen, dass das INPS die nichterfüllten Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis bis zur Höhe des Gesamtbetrags zahlen müsse, wenn wegen der Zahlungsunfähigkeit entsprechend hohe Verluste aufseiten des Arbeitnehmers vorlägen. Etwaige Vorauszahlungen des Arbeitgebers dürften den Gesamtbetrag in solchen Fällen daher nicht noch weiter verkürzen.

19.      Frau Castellani (C-80/01) ist der Ansicht, dass die Richtlinie mit den Garantieeinrichtungen nicht Unterstützungsleistungen zur Vermeidung von Bedürftigkeit verfolge, sondern eine allgemeine Sicherung der nichterfüllten Ansprüche gewährleisten wolle. Der Gesamtbetrag des italienischen Garantiefonds könne daher nicht durch Abzugsposten verringert werden. Sie beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Maso (8) . Darin sei bereits festgestellt worden, dass die italienische „Mobilitätszulage“ nicht auf dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis beruhe, sondern der Milderung der Bedürftigkeit des gekündigten Arbeitnehmers diene, weshalb sie die nach der Richtlinie zu gewährenden Zahlungen nicht schmälern könne.

20.      Frau Venturi (C-84/01) ist der Ansicht, dass die italienischen Bestimmungen betreffend den Garantiefonds Inhalt und Zweck der Richtlinie widersprächen. Frau Venturi meint, dass der im Gesetzesdekret enthaltene Gesamtbetrag allenfalls dann als richtlinienkonform angesehen werden könnte, wenn er einen Ersatz des erlittenen Schadens garantieren würde.

21.      Selbst wenn der Gesamtbetrag als solcher mit der Richtlinie vereinbar wäre, so dürften davon jedenfalls keine Abzugsposten in Abschlag gebracht werden. Die Höhe der Zahlungen würde ansonsten nämlich variieren, je nachdem, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch Leistungen empfangen habe oder nicht. Die Richtlinie trage den Mitgliedstaaten jedoch auf, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Maßnahmen zu treffen, um die jeweils nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auszugleichen. Frau Venturi bezieht sich auch auf den Ausdruck „Höchstgrenze“ in Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie. Diese Bestimmung weise darauf hin, dass die Zahlungen der Garantieeinrichtungen garantierte Beträge sein müssten und Abzüge daher unzulässig seien. Sie bezieht sich weiters auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Maso (9) , in der ein Teil der im italienischen Recht vorgesehenen Abzugsposten, nämlich die „Mobilitätsentschädigung“, bereits als unvereinbar mit der Richtlinie erkannt worden sei.

22.      Das INPS bringt vor, aus der systematischen Interpretation der Richtlinie ergebe sich, dass die Garantieeinrichtungen dazu dienten, den Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers finanziell zu unterstützen. Dementsprechend könne es nicht Zweck der Richtlinie sein, dem betroffenen Arbeitnehmer Zahlungen zusätzlich zu den vom Arbeitgeber erhaltenen Leistungen zu gewähren.

23.      Artikel 1 der Richtlinie regle den Ausgleich der Bedürftigkeit der Arbeitnehmer, die entstehe, wenn der Arbeitgeber durch Zahlungsunfähigkeit Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis nicht erfüllt habe. Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie nehme Bezug auf die soziale Zweckbestimmung der Garantieeinrichtungen und der erste Erwägungsgrund der Richtlinie verweise auf die „Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft“. Nach Ansicht des INPS könne sich der Anspruch der Arbeitnehmer daher nur auf eine Sozialleistung richten, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie unter Anwendung eines Gesamtbetrags gewährt werden könne, um zu vermeiden, dass Zahlungen erfolgen, die über die soziale Zweckbestimmung hinausgingen.

24.      Diese Ansicht stehe auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Maso (10) . Bei der dort fraglichen Mobilitätsentschädigung habe es sich nämlich um eine finanzielle Hilfe für den Arbeitnehmer gehandelt. Das Urteil in dieser Rechtssache beeinträchtige daher nicht die Möglichkeit, Zahlungen des Garantiefonds durch Teilzahlungen des Arbeitgebers zu vermindern.

25.      Die italienische Regierung beruft sich auf den Zweck der Richtlinie und bezieht sich dabei auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Bonifaci und Berto (11) sowie Maso (12) . Aus diesen Urteilen und aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie ergebe sich, dass die Richtlinie eine soziale Mindestsicherung für Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bezwecke. Daher seien die Regelungen des Gesetzesdekrets mit der Richtlinie vereinbar, insoweit sie einen Gesamtbetrag vorsähen, von dem bestimmte andere Leistungen als Abzugsposten in Abschlag gebracht würden. Dieses System ziele darauf ab, exzessive finanzielle Belastungen des Staates zu vermeiden.

26.      Die französische Regierung bezieht sich ebenfalls auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Maso (13) , in dem der Gerichtshof das Ziel des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 sowie die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie präzisiert habe. Dieser Rechtssache zufolge liege die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie darin, durch finanzielle Leistungen betreffend nichterfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einen gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz im Insolvenzfall des Arbeitgebers zu gewährleisten. Aus dem zitierten Urteil ergebe sich für den Anlassfall, dass Vorausleistungen des Arbeitgebers auf ausständige Forderungen auf die Zahlungen des Garantiefonds nicht angerechnet werden könnten.

27.      Die Kommission ist der Ansicht, dass der Begriff der „Höchstgrenze“ in Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie so zu verstehen sei, dass er eine Maximalgrenze für die vom Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllten und von der Garantieeinrichtung zu erstattenden Ansprüche, abzüglich der im diesem Zeitraum eventuell erhaltenen Leistungen, darstelle. Die Richtlinie ziele nämlich darauf ab, im Fall der Zahlungsunfähigkeit eine Garantie für nicht erfüllte Ansprüche des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass Artikel 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gebe, die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen zu begrenzen, könne dieses Ziel nicht beeinträchtigen.

B – Würdigung

28.      Die Begründungen der Vorlagebeschlüsse der vorlegenden Gerichte und die Parteienvorbringen im Verfahren vor dem Gerichtshof befassen sich schwerpunktmäßig mit der Zulässigkeit der im Gesetzesdekret vorgesehenen Abzugsposten. Meiner Ansicht nach liegt das Problem jedoch im Vorfeld, nämlich bei der Frage der Vereinbarkeit eines Systems wie des verfahrensgegenständlichen mit den Zielen und Vorgaben der Richtlinie.

29.      Die Parteienvorbringen betreffend die Unzulässigkeit der Abzugsposten sind im vorliegenden Fall nämlich eng mit einem bestimmten Verständnis der Natur der Zahlungen des Garantiefonds verbunden. Bevor auf die Frage der Abzugsposten einzugehen ist, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie eine Berechnungsmethode wie jene des italienischen Gesetzesdekrets für die Zahlungen einer Garantieeinrichtung überhaupt als solche zulässt.

1. Zur Berechnungsmethode der Zahlungen des Garantiefonds nach dem Gesetzesdekret

30.      Wie bereits eingangs (14) dargestellt, wird der Umfang der jeweiligen Zahlung des Garantiefonds dadurch berechnet, dass unter Berücksichtigung der Höhe des letzten Entgelts des betroffenen Arbeitnehmers ein individueller Gesamtbetrag festgesetzt wird, der wiederum um bestimmte Abzugsposten vermindert wird bzw. werden kann.

31.      Damit kommt es systemimmanent zu folgendem Effekt, den ich an Hand eines vom Vertreter des INPS in der mündlichen Verhandlung erläuterten und im Ergebnis unwidersprochen gebliebenen Rechenbeispiels darstellen möchte:

Ein Arbeitnehmer hat aus der Zeit vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen offenen Entgeltanspruch von insgesamt 5 000 Euro. Davon hat der Arbeitgeber vor dem Antrag auf Zahlungen aus dem Garantiefonds noch 3 000 Euro gezahlt, es verbleibt ein nichterfüllter Anspruch in Höhe von 2 000 Euro. Die individuelle Höchstgrenze, bis zu der der Garantiefonds im Falle dieses Arbeitnehmers zu zahlen hätte, liegt bei 2 000 Euro.

Nach dem Verständnis des italienischen Gesetzesdekrets hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen theoretischen Gesamtbetrag in Höhe von maximal 2 000 Euro, der sich ─ nach Maßgabe ─ aus Arbeitgeberzahlungen sowie sonstigen Leistungen plus Fondszahlungen15  –Vgl. oben, Nr. 4. berechnet. Dieser Betrag wurde aber bereits durch die vor der Antragstellung erfolgten Arbeitgeberzahlungen erreicht. Der Arbeitnehmer würde hier also keine Zahlungen mehr vom Garantiefonds erhalten.

Im Unterschied dazu hätte derselbe Arbeitnehmer, wenn er stattdessen seine vom Arbeitgeber nicht erfüllten Ansprüche in Höhe von 2 000 Euro gegen den Garantiefonds geltend machen könnte, einen Anspruch auf Zahlungen bis zur Höhe der Höchstgrenze. Der Arbeitnehmer würde also 2 000 Euro vom Garantiefonds erhalten.

32.      Wie die italienische Regierung und das INPS selbst betont haben, liegt dem System des Gesetzesdekrets ein Verständnis zugrunde, wonach es sich bei den Zahlungen des Garantiefonds um „Sozialleistungen“ handelt, die der Deckung des Minimalbedarfs des einzelnen Arbeitnehmers dienen. Der Gesamtbetrag des Gesetzesdekrets hat die Funktion eines theoretischen Pauschalanspruchs, der am individuellen letzten Entgelt anknüpft und bei dem andere Leistungen, welche die Bedürftigkeit des betroffenen Arbeitnehmers mildern, durch bestimmte individuelle Abzugsposten in Abschlag gebracht werden. Der Ausgleich des tatsächlichen individuellen Verlustes (also die Differenz zwischen nicht erfüllten Ansprüchen und noch erhaltenen Leistungen) kann so gesehen kein ausschlaggebendes Kriterium sein.

33.      Es fragt sich nun, ob dieses Verständnis, so wie es offenbar dem italienischen Gesetzesdekret zugrunde liegt, mit der Zielsetzung der Richtlinie in Einklang steht.

2. Zur Zielsetzung der Richtlinie

34.      Zunächst ist festzuhalten, dass weder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie noch Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie konkrete Angaben darüber zu entnehmen sind, wie die Berechnung der Höhe der Zahlungen eines Garantiefonds zu erfolgen hat. Dies ist mithin grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.

35.      Die italienische Regierung hat sich zur Stützung ihres Verständnisses der Richtlinie hauptsächlich auf Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie gestützt. Es scheint jedoch fraglich, ob diese Bestimmung wirklich so verstanden werden kann, dass darin ein Verständnis betreffend die Zahlungen der Garantieeinrichtungen zum Ausdruck kommt, wonach die Garantieeinrichtungen „Sozialleistungen“ zur Deckung des Minimalbedarfs der Arbeitnehmer gewähren.

36.      Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie spricht zwar von der „sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie“ und rechtfertigt mit ihr die Zulässigkeit einer „Höchstgrenze“ für den Fall, dass die Zahlungen ansonsten über diese Zweckbestimmung hinausgehen würden. Daraus kann für sich genommen aber wohl nicht geschlossen werden, dass das Ziel der Richtlinie insgesamt darauf gerichtet ist, ─ bloß ─ den Minimalbedarf der von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer zu decken. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nämlich um eine Ausnahmebestimmung. Sie soll es ermöglichen, Garantieeinrichtungen, die beispielsweise in Form eines von außen gespeisten Fonds tätig werden, etwa davor zu schützen, dass sie durch einzelne Großinsolvenzen selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

37.      Die zentrale Bestimmung, welche Auskunft über die Zielsetzung der Richtlinie gibt, findet sich in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie. Diese Bestimmung, wie auch der erste Erwägungsgrund der Richtlinie, sprechen jedoch gegen ein Verständnis der Zahlungen einer Garantieeinrichtung als „Sozialleistungen“ im dargestellten Sinne.

38.      Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie definiert den Inhalt der maßgeblichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten mit der Sicherstellung der „Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer“ (16) . Auch der erste Erwägungsgrund spricht davon, dass durch die Richtlinie „die Zahlung ihrer [der Arbeitnehmer] nichterfüllten Ansprüche“ gewährleistet werden soll. Dies zeigt, dass die Richtlinie in erster Linie die Sicherstellung von Zahlungen als Ausgleich für nichterfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer verfolgt und nicht die Milderung einer dadurch möglicherweise eingetretenen Bedürftigkeit im Vordergrund steht.

3. Zur Auslegung der Richtlinie in Bezug auf die Abzugsposten

39.      Aus dem diesbezüglichen Parteienvorbringen ergibt sich, dass sich die Frage der Zulässigkeit von Abzugsposten anscheinend nur stellt, wenn man das italienische Verständnis betreffend die Zahlungen der Garantieeinrichtung gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage stellt. Da dieses Verständnis meiner Ansicht nach aber schon als solches von der Richtlinie nicht gedeckt ist, besteht kein Erfordernis mehr, hier auf die Frage der Zulässigkeit der Abzugsposten einzugehen.

40.      Da die Beantwortung der Vorlagefrage die vorlegenden Gerichte in die Lage versetzen soll, die Ausgangsverfahren unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts weiterzuführen, scheint es trotzdem angezeigt, in der gebotenen Kürze einige grundsätzliche Bemerkungen zu möglichen Abzugsposten vom Leistungsanspruch gegen eine Garantieeinrichtung zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu machen.

41.      Aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass bei einem System, in dem eine Garantieeinrichtung Zahlungen als Befriedigung der durch die Zahlungsunfähigkeit nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer gewähren soll, die Höhe der Zahlungen sich naturgemäß an der Höhe der nicht beglichenen Entgeltforderungen zu orientieren hat. Dies bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber noch geleistet hat oder die Dritte auf dessen Schuld geleistet haben, von der Garantieeinrichtung nicht ersetzt werden müssen.

42.      Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Maso u. a. festgestellt, dass die Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 10 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten grundsätzlich erlauben, nationale Anti-Kumulierungsregeln zu erlassen. Es können aber nur bestimmte andere Leistungen auf den Zahlungsanspruch gegenüber der Garantieeinrichtung angerechnet werden (17) bzw. solche Leistungen, deren gleichzeitiger Erhalt nachweislich als Missbrauch angesehen werden muss (18) .

43.      Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu ermitteln, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Abzugsposten auch bei einer Berechnung der Zahlungen des Garantiefonds, die die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie gewährleistet, in Abschlag gebracht werden können oder müssen. Sollte dies der Fall sein, so hätten die vorlegenden Gerichte die sich aus Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 10 der Richtlinie ergebenden Kriterien zu beachten. Insbesondere weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof in der Rechtssache Maso u. a. (19) in diesem Zusammenhang bereits mit der italienischen „Mobilitätsentschädigung“ nach dem seinerzeit in Italien geltenden Recht befasst hat.

VII – Ergebnis

44.      Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die umformulierte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und insbesondere ihre Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 sind so zu verstehen, dass der durch die Richtlinie geforderte Schutz der Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist, wenn eine Garantieeinrichtung den betroffenen Arbeitnehmern jeweils nur einen Gesamtbetrag zur Deckung eines Minimalbedarfs schuldet, auf den bestimmte andere Leistungen, zu denen auch solche des Arbeitgebers zählen, angerechnet werden.


1
Originalsprache: Deutsch.


2
ABl. L 283, S. 23.


3
GURI vom 13. Februar 1992.


4
Im ursprünglichen Ausgangsrechtsstreit waren neben Herrn Barsotti offensichtlich noch andere Arbeitnehmer beteiligt („Barsotti u. a.“). Der Vorlagebeschluss bezieht sich in der Sachverhaltsdarstellung jedoch nur noch auf Herrn Barsotti.


5
Vgl. etwa das Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121).


6
Urteile in der Rechtssache C-107/98 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 33, und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-17/92 (Distribuidores Cinematográficos, Slg. 1993, I-2239, Randnr. 8).


7
Urteile in der Rechtssache C-107/98 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 34, vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 251/83 (Haug-Adrion, Slg. 1984, 4277, Randnr. 9) und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95 (Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 21).


8
Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95 (Maso u. a. und Gazzetta u. a., Slg. 1997, I-4051).


9
Zitiert in Fußnote 8.


10
Zitiert in Fußnote 8.


11
Urteil vom 10. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969).


12
Zitiert in Fußnote 8.


13
Zitiert in Fußnote 8.


14
Siehe oben, Nrn. 3 f.


15
Vgl. oben, Nr. 4.


16
Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143, Randnrn. 7 und 11) und in der Rechtssache Maso u. a. (zitiert in Fußnote 8).


17
Vgl. insbesondere die Randnrn. 57 ff. des in Fußnote 8 zitierten Urteils.


18
Artikel 10 der Richtlinie.


19
Urteil zitiert in Fußnote 8 (Randnr. 59).

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