Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62000TO0074(01)

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 28. Juni 2000.
    Artegodan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Amfepramon" enthalten - Richtlinie 75/319/EWG - Dringlichkeit - Interessenabwägung.
    Rechtssache T-74/00 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 II-02583

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2000:173

    62000B0074(01)

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 28. Juni 2000. - Artegodan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Amfepramon" enthalten - Richtlinie 75/319/EWG - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-74/00 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02583


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Entscheidung, die Zulassung von Amfepramon enthaltenden Humanarzneimitteln zurückzunehmen

    (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2)

    2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Erwägungen - Grenzen - Entscheidung, die Zulassung von Amfepramon enthaltenden Humanarzneimitteln zurückzunehmen

    (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 §§ 1 und 2)

    Leitsätze


    1 Die Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung ist danach zu beurteilen, ob die einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dazu genügt es, insbesondere wenn der Eintritt des Schadens von mehreren Faktoren abhängt, daß dieser mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

    Entscheidet die Kommission, die Zulassung von Amfepramon enthaltenden Humanarzneimitteln zurückzunehmen, so ist der Schaden, der durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung entstehen könnte, d. h. der endgültige Verlust der Marktposition des Antragstellers, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender. (vgl. Randnrn. 44, 47)

    2 Bei der Abwägung der betroffenen Belange hat der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts festzustellen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts im Hauptsacheverfahren eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Rechtsakts entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde.

    Insoweit ist zwar den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen, doch kann der Hinweis auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit für sich allein nicht eine Prüfung der Umstände des konkreten Falles und insbesondere des betreffenden Sachverhalts ausschließen. Deshalb ist der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Amfepramon enthaltenden Humanarzneimitteln auszusetzen, da die Kommission nicht nachgewiesen hat, daß die Schutzmaßnahmen, die sie in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. (vgl. Randnrn. 49, 52-54, Tenor)

    Top