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Document 62000TJ0177

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. März 2005.
Koninklijke Philips Electronics NV gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping.
Rechtssache T-177/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00005*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:106





Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. März 2005 −

Philips/Rat

(Rechtssache T‑177/00)

„Dumping – Nichtannahme eines Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat – Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls – Keine Auswirkung des Rechtsetzungscharakters des Antidumpingverfahrens (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 6 Absatz 9) (vgl. Randnrn. 30-32)

2.                     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls (Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates) (vgl. Randnr. 35)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000

Tenor

 

Die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000 wird für nichtig erklärt.

 

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

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