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Document 62000CO0039

    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2000.
    Services pour le groupement d'acquisitions SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Beschwerde - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
    Rechtssache C-39/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-11201

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:685

    62000O0039

    Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2000. - Services pour le groupement d'acquisitions SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Beschwerde - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-39/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-11201


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    1 Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Von einer Partei versehentlich vorgelegtes Dokument

    2 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Überlange Dauer - Folgen - Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Überlange Dauer - Folgen

    3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien

    4 Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2)

    Leitsätze


    1 Das Gericht hat ein Dokument, dessen Vorlage weder von ihm noch von einer der Parteien verlangt worden war, zu Recht aus den Akten entfernt und der Partei zurückgesandt, die es aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme versehentlich vorgelegt hatte.

    (vgl. Randnr. 37)

    2 Die überlange Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln kann grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Diese Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt.

    Ebenso wenig kann die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Fall einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission dann, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sie Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, die Aufhebung des Urteils des Gerichts rechtfertigen, soweit sich das Gericht zur rechtlichen Qualifizierung des Akteninhalts im Hinblick auf die anwendbaren Vorschriften äußert.

    (vgl. Randnrn. 44-46)

    3 Bei der Beurteilung des durch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln begründeten Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Daher ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.

    (vgl. Randnr. 67)

    4 Ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, ist nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, dem zufolge ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

    (vgl. Randnr. 77)

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